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260145 · Beschlussvorlage

Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026

Nummer
260145
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Grau-Rheindorf siedlung· Graurheindorf, Bonn Hauptort
  • Nordfriedhof Straße· Auerberg, Bonn
  • Platanenweg Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Geislar Ortsteil· Beuel
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Ückesdorf Ortsteil· Bonn
  • Lessenich Ortsteil· Bonn
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Holzlar Ortsteil· Beuel
  • Küdinghoven Ortsteil· Beuel
  • Oberkassel Ortsteil· Beuel
  • Pützchen Ortsteil· Beuel
  • Vilich Ortsteil· Beuel
  • Friesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lannesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Muffendorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Rüngsdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 04.03.2026 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 802,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 260145-01 AA Änderungsantrag der GRÜNEN Fraktion - Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260145
  2. 260145-02 Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 hier: N-Vorlage zum Verweis in die Fachausschüsse aus der Ratssitzung am 12.03.2026
  3. 260145-04 AA Grüne-Liste-Änderungsantrag: Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260145-02
  4. 260145-05 AA Änderungsantrag GRÜNE-Fraktion - Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260145
  5. 260145-06 AA Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260145

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Beschlussvorlage
öffentlich
260145
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und
Bestattungswesens für das Jahr 2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
04.03.2026 Empfehlung
Rat 12.03.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
In der Sitzung des Rates wurde am 15.12.2025 die DS 253837 mit der Maßga-
be beschlossen, dass „die Verwaltung eine Vorlage mit einer überarbeiteten
Satzung in den ersten 3 Monaten des neuen Jahres unter Beteiligung des Run-
den Tisches Friedhöfe und der Fachausschüsse zur Beschlussfassung vor-
legt.“. Die Verwaltung konnte die Beschlussvorlage, aufgrund der Sitzung des
„Runden Tisches Friedhöfe“ am 21.01.2026 und den damals noch unklaren
Sitzungsterminen der Ausschüsse, nicht innerhalb der Ladungsfrist des Fi-
nanzausschusses in die politische Beratung einbringen. Da die nächste Rats-
sitzung erst am 07.05.2026 stattfindet, wäre eine Beratung im Finanzausschuss
am 04.03.2026 erforderlich, um eine Beratung am 12.03.2026, im Rat wie be-
schlossen, zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag
1) Die dritte Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenordnung wird in der als
Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Die Satzung sowie die
Gebührungordnung tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Die ausgewiesenen
Änderungen sollen ziffernmäßig abgestimmt werden.
2) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird wie folgt geändert:
Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert:
Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“
§29 Abs. 1 wird wie folgt geändert
Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für
Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15
Jahren ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf mehreren FriedhöfenSeite 1 von 18
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von Totenasche
für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain /
Ruhewald)“.
Der Gebührentatbestand 1.13. bleibt in seiner am 15.12.2025
beschlossenen Höhe unverändert. Es erfolgt lediglich eine textliche
Ergänzung.
3) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird wie folgt geändert:
2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt:
§26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber:
(1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind Grabstätten für bis zu 2
Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das
Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um
mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre
verlängert werden.
(2) Die Pflege die Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren
Aschenkapsel erfolgen. Verwendete Überurnen müssen
ebenfalls biologisch abbaubar sein.
Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf
Antrag ein Gedenkzeichen oder ein Findling in den
naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt
werden. Die Maße werden für die jeweilige Anlage im
Hinblick auf die umgebende Gestaltung abgestimmt.
Der Gebührentatbestand 1.12.3. Pflegefreie Urnenwahlgräber gem. § 26
a FS wird neu in die Gebührenordnung 2026 aufgenommen. Die Gebühr
beträgt 140,87 EUR jährlich.
4) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird wie folgt geändert:
Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt:
§ 26b: Bestattungsbäume
(1) Bestattungsbäume sind Grabstätten für bis zu zwei
Urnenbeisetzungen, die übereinander erfolgen. An den Gräbern
kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden
Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um
mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert
werden.
(2) Die Pflege der Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren
Aschenkapsel sowie – falls gewünscht – in einer ebenfallsSeite 2 von 18
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser: 22cm)
erfolgen.
(4) Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten ein
individuelles Namensschild mit Beschriftung für den Urnenplatz
angebracht werden. Dieses muss zum verwandten
Verschlusssystem passen und wird hierdurch in Form und
Material vorgegeben.
Der Gebührentatbestand 1.12.4. Bestattungsbäume gem. § 26 b FS
wird neu in die Gebührenordnung 2026 aufgenommen. Die Gebühr
beträgt 196,25 EUR jährlich.
Begründung
In seiner Sitzung am 15.12.2025 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen für das Jahr 2026
beschlossen (DS 253837). Die Einführung der neuen Grabformen wurde
zurückgestellt mit der Maßgabe diese zunächst noch einmal im „Runden Tisch
Friedhöfe“ vorzustellen. Zudem wurde der Verwaltung aufgetragen, die
Kalkulation der Gebühren zu überprüfen und ebenfalls im Rahmen des
Austausches die Erstellung zu erläutern.
Die Sitzung des „Runden Tisches Friedhöfe“ fand am 21.01.2026 unter
Beteiligung der Gewerke, Glaubensgemeinschaften sowie Vertreter*innen der
politischen Parteien des Rates der Bundesstadt Bonn und der Verwaltung statt.
Mit der Bereitstellung neuer Grabformen ist zur Erhebung der entsprechenden
Nutzungsgebühren für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn eine Aufnahme dieser Grabformen auch in die Friedhofssatzung
erforderlich.
Die Kalkulation aller Gebührentatbestände wurde erneut seitens der
Verwaltung geprüft. Hierbei konnte die in der Vorlage im Dezember genannte
Gebührenhöhe für die Neuvergabe bzw. Verlängerung von Kolumbarien
als fehlerhaft identifiziert werden. Im Rahmen des Datentransfer zwischen den
unterschiedlich genutzten technischen Programmen ist es zu einem
Übertragungsfehler gekommen. Hierdurch entspricht die beschlossene
Gebührenhöhe nicht dem tatsächlichen kostendeckenden Betrag.
Der von der Gebühr für die Verlängerung abweichende Betrag für die
Neuvergabe der Kolumbarien ergibt sich zum einen aus den für 2026 geplanten
Investitionen für die ergänzende Neuerrichtung auf dem Zentralfriedhof zu der
bestehenden sehr gut angenommenen Anlage. Die Planungen wurden den
Teilnehmenden des „Runden Tisches Friedhöfe“ vorgestellt. Die Realisierung
und Pflege erfolgt, wie generell auf allen Friedhöfen der Stadt Bonn, sowohl
durch städtisches Personal als auch im Rahmen der Vergabe durch
Fachgewerke.
Die Gebührenordnung wird daher um die fehlerhaften Gebühren aus dem
Beschluss vom 15.12.2025 entsprechend korrigiert:Seite 3 von 18
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1.19 Kolumbarien gem. § 28 FS
von 463,62 EUR jährlich auf 83,00 EUR jährlich
1.20 Verlängerung des Nutzrechtes bei der Tarifnummer 1.19.
Kolumbarien
von 463,62 EUR jährlich auf 44,21 EUR.
Um das Angebot, wie auch im beschlossenen Friedhofskonzept vorgesehen,
auch in anderen Stadtbezirken den Bürgerinnen und Bürgern anbieten zu
können, ist zudem die Errichtung einer Urnenwand auf dem Friedhof Dransdorf
vorgesehen. Durch die Planungen der Realisierung im Innenhofbereich der
Trauerhalle erfährt dieser sowohl eine gärtnerische als auch optische
Aufwertung. Auch die hierfür geplanten und geschätzten Kosten sind in die
Kalkulation der Gebühren eingeflossen.
Zu Beschlusspunkt 2:
Um das Angebot nach pflegefreien Urnenbestattungen auf waldartigen
Flächen im Stadtgebiet erweitern zu können, ist § 29 der Satzung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen zu aktualisieren. Die derzeitige Regelung
umfasst nur den sogenannten Friedhain auf dem Friedhof Heiderhof.
Bestattungen erfolgen dort auf einer Fläche mit waldlichtungsartigem Charakter
und wird durch Bürgerinnen und Bürger stark nachgefragt. Um dieses bzw. ein
vergleichbares Angebot auch in den übrigen Stadtbezirken realisieren zu
können, wurden im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanung die
Möglichkeiten auf allen bestehenden Friedhöfen geprüft. Aufgrund dessen
können nun kurzfristig, bei positiver Beschlussfassung, auf dem Friedhof
Poppelsdorf und Friedhof Duisdorf Bestattungsmöglichkeiten angeboten
werden.
Die Fläche auf dem Friedhof Poppelsdorf befindet sich in waldähnlichem
Gelände oberhalb des Urnenhains. Zukünftig können in diesem Areal Urnen
bestattet werden. Ein zentraler Gedenkplatz wird im Zuge der Realisierung
noch errichtet werden.
Auf dem Friedhof Duisdorf Neu wird die Bestattungsmöglichkeit in Nähe des
das Friedhofgelände begrenzenden Walls und der dort bereits angelegten
Magerwiese realisiert. Eine ansprechende Pflanzung wird noch angelegt.
Die Kosten für die Realisierung der beiden Areale wird sich aufgrund der im
Rahmen der Kalkulation ermittelten Kosten- und Nachfrageschätzungen nicht
auf die Gebühren auswirken, so dass der bereits am 15.12.2026 beschlossene
Gebührentatbestand 1.13- Pflegefreie Urnenreihengräber auskömmlich sein
wird.
Die Nachfrage nach kostengünstigen pflegefreien Gräbern ist in den
letzten Jahren stets angestiegen. Dieses Angebot kommt unter anderem
Bürger*innen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten entgegen. Dieser Trend
wird sich in den kommenden Jahren nach aktueller Kenntnis weiter fortsetzen.Seite 4 von 18
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zu Beschlusspunkt 3:
Die Gebührenkalkulation für die pflegefreien Urnenwahlgräber wurde
ebenfalls den Beteiligten des „Runden Tisches Friedhöfe“ erläutert. Diese
basieren als Grundlage auf dem Gebührensatz für pflegefreie
Urnenreihengräber. Zusätzlich fallen jedoch bei dem Angebot 1.12.3.
pflegefreie Urnenwahlgräber (Grab 2stellig) aufgrund der aufwändigeren
Gestaltung u.a. mit Staudenpflanzungen höhere Kosten als bei pflegefreien
Urnenreihengräber (in der Regel Rasenpflege) an.
Im Rahmen der Sitzung des „Runden Tisches Friedhöfe“ wurde insbesondere
über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlage und Pflege dieser Grabform
diskutiert. Die Erstanlage sowie die Pflege werden in enger Zusammenarbeit
zwischen der Stadtverwaltung und den Gewerken realisiert werden.
Zu Beschlusspunkt 4:
Die Gebührenkalkulation für die Bestattungsbäume sowie der derzeitige
Planungsstand wurden in der Sitzung des „Rundes Tisches Friedhöfe“ erläutert.
Die Diskussion betraf insbesondere das Einbringen von Edelstahlröhren in das
Erdreich. Beisetzungen unter sogenannten Bestattungsbäumen werden in
den Umlandgemeinden angeboten und sehr gut seitens der Bevölkerung
angenommen. Die der Kalkulation zu Grunde liegenden zukünftigen
Nutzungsrechte an dieser Grabform wurden anhand dieser Erfahrungen
geschätzt.
Durch das Einbringen von Erdröhren wird langfristig auf weitere Eingriffe in
den sensiblen Wurzelbereich der Bäume verzichtet. Zudem ist eine
Wiederbelegung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes, vergleichbar zu
traditionellen Urnenwahlgräbern möglich. Aufgrund der Einwände und
Argumente der Beteiligten des „Runden Tisches Friedhöfe“ wird die Verwaltung
Alternativen anfragen und prüfen. Ebenso fanden im Februar weitere
Besichtigungen auf Friedhöfen der Umlandgemeinden statt, um deren
Erfahrungen mit den unterschiedlichen Materialien der „Wurzelschutzsysteme“
(Kunststoff, Edelstahl, Beton, u. ä.) und Verschlussdeckel (Metall, Stein, u. ä.)
in die Auswahl mit einbeziehen zu können. Vor Realisierung werden die
Ergebnisse nochmals in einer Arbeitsgruppe mit den Gewerken seitens der
Verwaltung zur Diskussion gestellt.
Eine Umsetzung ist zunächst auf dem Friedhof Geislar sowie dem
Zentralfriedhof geplant. Hierfür wurden im Rahmen der
Friedhofsentwicklungsplanungen Flächen auf den Friedhöfen vorgesehen, auf
denen bereits Bäume stehen oder auf denen durch Baumneupflanzungen die
Voraussetzungen zügig umgesetzt werden können.
Umsetzung:Seite 5 von 18
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bei positiver Beschlussfassung zu den Punkten 3 und 4 soll eine Realisierung
zeitnah umgesetzt werden. Damit Beisetzungen nach Fertigstellung bereits in
2026 erfolgen können, ist eine Aufnahme der Gebührentatbestände in die
Gebührenordnung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig. Im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2026 sowie der Kalkulation 2027 wird
die Nachfrage insbesondere zu den neueingeführten Grabformen evaluiert und
das Ergebnis sowohl im „Runden Tisch Friedhöfe“ als auch in den politischen
Gremien vorgestellt.
Anlage/n
1 Anlage 1 zur 3. Satzungsänderung_260212 (öffentlich)
2 02_Kalk2026_Gebührenordnung mit neuen Grabarten_260217 (öffentlich)Seite 6 von 18
Anlage 1
3. Satzung zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn
vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni
2003 (GV. NRW. S.313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das Friedhofs- und Begräbniswesen vom
31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. Juni 2010, S. 268), zuletzt
geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 25. August 2015 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn vom 2. September 2015, Seite 829) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen:
a) Wahlgrabstätten
1. Wahlgräber (§ 20),
2. Wahlgrabkammern (§ 21),
3. Urnenwahlgräber (§ 26),
4. Kolumbarien (§ 28),
5. Pflegefreie Urnenwahlgräber (§26a)
6. Bestattungsbäume (§26b)
b) Reihengrabstätten
1. Reihengräber einschließlich Kindergräber und pflegefreie Reihengräber
(§§ 18, 19),
2. Reihengrabkammern einschließlich pflegefreie Reihengrabkammern
(§§ 21, 22),Seite 7 von 18
3. Urnenreihengräber einschließlich der pflegefreien Urnenreihengräber
sowie der anonymen Beisetzung (§§ 23 – 25)
c) weitere Bestattungsformen Gemeinschaftsgräber (§ 27),
1. Friedhain / Ruhewald (§ 29),
2. Aschenfeld (§ 30),
3. Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31),
4. Landschaftsgrabfeld und Themengärten (§ 32),
5. Grüfte und Mausoleen (§ 33),
d) Ehrengräber und historische Gräber (§ 34).
2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt:
§26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber:
(1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind Grabstätten für bis zu 2 Urnenbeisetzungen, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das
Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr
bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden.
(2) Die Pflege die Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen.
Verwendete Überurnen müssen ebenfalls biologisch abbaubar sein,
(4) Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf Antrag ein oder ein Findling
in den naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt werden. Die Maße
werden für die jeweilige Anlage im Hinblick auf die umgebende Gestaltung
abgestimmt.
3. Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt:
§26b: Bestattungsbäume
(1) Bestattungsbäume sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, die
übereinander erfolgen. An den Gräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit
erworben werden
Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles
Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden.
(2) Die Pflege der Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel sowie – falls
gewünscht – in einer ebenfalls biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser:
22cm) erfolgen.
Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten eine Abdeckung der Urnenplätze
erworben werden
4. Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert:
Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 8 von 18
5. §29 Abs. 1 wird wie folgt geändert
Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für Beisetzungen von
Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf
mehreren Friedhöfen werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von
Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain / Ruhewald)“.
Artikel II
Die Änderungen treten zum 01.04.2026 in Kraft.Seite 9 von 18
Anlage 1
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 Inkrafttreten
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert
durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende
Gebührenordnung beschlossen:
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am
01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 19. Dezember 2025 außer Kraft.
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-gesehenen
Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die
Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren
erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser
Gebührenordnung.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt
oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der
Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des
Gebührenbescheids fällig.Seite 10 von 18
Anlage 1
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts:
1.1.1. Neuvergabe 161,60 €
1.1.1.1 Neuvergabe anonyme Bestattung 161,60 €
1.1.2. Verlängerung 67,33 €
1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*: jährlich
82,20 €
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*:
82,20 €
1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
70,24 €
1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.519,05 € 101,27 €
1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 2.725,00 € 181,67 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 2.725,00 € 181,67 €
1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 3.350,00 € 223,33 €
Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden
nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.Seite 11 von 18
Anlage 1
1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*:
Zur Zeit: 20 Jahre 109,40 € 5,47 €
1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.025,10 € 68,34 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.025,10 € 68,34 €
1.12.2.
Zur Zeit: 15 1.230,12 € 82,01 €
1.12.3. Pflegefreie Urnenwahlgräber gem §26a FS*
Zur Zeit: 15 2.113,05 € 140,87 €
1.12.4. Bestattungsbäume gem §26b FS*
Zur Zeit: 15 2.943,75 € 196,25 €
1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber
- für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS*,
- für eine Beisetzung in einem Friedhain / Ruhewald gem. § 29 FS*,
Zur Zeit: 15 Jahre 1.708,18 € 113,88 €
1.13.1. Pflegefreie Urnenreihengräber anonym gem. §25 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.708,18 € 113,88 €
1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 82,05 € 5,47 €
1.15.2.
Zur Zeit: 15 Jahre 125,29 € 8,35 €
1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 179,48 € 11,97 €
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Grabpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist
mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene
Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Gärtnerei Gemeinschaftsgrab Urne gem. §27 FS*
4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*:Seite 12 von 18
Anlage 1
1.17. Sterntalerfeld gem. § 31 Abs. 1 FS*
Zur Zeit: 10 Jahre 195,73 € 19,57 €
1.18.
Zur Zeit: 10 Jahre 320,00 € 32,00 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*:
zur Zeit: 15 Jahre 1.245,00 € 83,00 €
1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*: 82,20 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: 270,00 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*: 68,34 €
1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 82,01 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*: 44,21 €
1.21.
1.21.1.
188,91 €
1.21.2.
265,06 €
1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
52,69 €
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die
verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der
anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere
Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Rasenpflege für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.
Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* oder eines
Urnenwahlgrabes gem. § 26 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei
Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42
Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr.
1.1.2).
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet,
indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von
den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3
FS*Seite 13 von 18
Anlage 1
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
2.1. Sargbestattung
2.1.1.
958,43 €
2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS*
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 571,82 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 571,82 €
2.1.4.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 1.040,02 €
2.1.5.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 1.121,62 €
2.1.6.
660,39 €
2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt:
bei Erstbelegung 660,39 €
bei Zweitbelegung 730,39 €
2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 958,43 €
2.1.10.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 54,40 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 187,94 €
2.1.3.
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die
Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und
des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein.
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
bis zum 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
nach dem 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach
dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien
Reihengrabkammer gem. § 22 FS:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die
Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und
des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein.
Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer
gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach-
und Personalkostenaufwand erhoben.
Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien
Reihengrab gem. § 19 FS*Seite 14 von 18
Anlage 1
2.2. Urnenbeisetzungen
2.2.1. Urnenbeisetzung
- in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
- in einem Reihengrab gem. § 18 FS*
- in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS*
- in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
- Friedhain / Ruhewald gem. § 29 FS
341,08 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*
- Durchführung der Beisetzung 341,08 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.2.1 aufgeführt
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*:
316,50 €
54,50 €
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*:
316,50 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 Abs.1 FS*: 150,00 €
2.2.6.
150,00 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 537,57 €
2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
94,79 €
2.4.
2.4.1.
208,49 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 625,48 €
- Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnen-wahlgrab gem.
§ 26, 26a und 26b FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein.
Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 31 Abs. 3 FS*:
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und
Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen
durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf:
Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag.
Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von
Kindern)
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Kolumbarium ein.
Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als
Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den
Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein.Seite 15 von 18
Anlage 1
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1.
532,21 €
3.2. Benutzung einer Kühlzelle (pro Tag) 1.256,54 €
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.240,84 €
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.349,63 €
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 237,42 €
4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 556,02 €
4.5. 250,61 €
5. Grabräumung
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich
Grundausstattung bis max. 45 Minuten.
Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer
Beisetzung in Tieflage
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angebotenSeite 16 von 18
Anlage 1
6. Verwaltungsgebühren
6.1.
67,33 €
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 33,67 €
6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 46,98 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 46,98 €
6.4.
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 6.4.1 bis 6.4.3 beinhalten
- Prüfung der angegebenen Grabanlage
- Ausstellen der Genehmigung
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 124,14 €
6.4.2.
124,14 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 124,14 €
6.5. Urnenversand (inkl. Porto 60,00 €) 106,98 €
7. Ausstattung
7.1. Liegender Gedenkstein 302,28 €
7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber
7.2.1. Steintafel Friedhain / Ruhewald 98,25 €
7.2.2. Metalltafel Friedhain / Ruhewald 110,08 €
7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 182,53 €
7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 98,51 €
7.2.5. Aschestreufeld Nordfriedhof 353,52 €
7.2.6. Pultstele "Buch" (pflegefreie Reihengräber) 59,28 €
7.3. Einzelnamensschild
7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof 54,28 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 180,99 €
* FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
- regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der
genehmigten Grabanlage bis zu deren Entfernung.
Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine
Abdeckplatte
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und
Abdeckplatten gem. § 38 FS*:
- Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen
Bestimmungen der FS*
- Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter
Grabgestaltung
Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger
gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 17 von 18
Stadtbezirk Friedhof
Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre
Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre
Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre
Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre
Endenich 15 Jahre 15 Jahre
Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre
Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre
Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre
Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre
Lessenich 15 Jahre 30 Jahre
Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre
Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Röttgen 15 Jahre 30 Jahre
Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre
Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Holzlar 20 Jahre 40 Jahre
Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre
Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre
Pützchen 15 Jahre 20 Jahre
Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre
Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Vilich 15 Jahre 20 Jahre
Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre
Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre
Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre
Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre
Mehlem 15 Jahre 20 Jahre
Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre
Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre
Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Bad
Godesberg
Hardtberg
Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ
Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Bonn
BeuelSeite 18 von 18

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Datenstand: 03.11.2026, 00:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de