260132-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag von CDU/SPD/FDP: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
Kerndaten
- Nummer
- 260132-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Paulusplatz Hauptort
- Lievelingsweg
- Kölnstraße
- Nordstadt
- Auerberg
- Dransdorf
- Bonn
- Alt-Tannenbusch
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260132-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag von CDU/SPD/FDP: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Verfahrenshistorie Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 m² Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 gestellt (unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots und der Erschließung). Das Vorhaben stellt sich als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 m2 sollen in für sie entwickelten Sondergebieten oder in Kerngebieten umgesetzt werden, da ab dieser Verkaufsfläche vermutet werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundes- Immissionsschutzgesetzes sowie negative Wirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung, auf zentrale Versorgungsbereiche sowie das Orts- und Landschaftsbild von ihnen ausgehen können. Im Sinne der Steuerung des Einzelhandels sind diese vermuteten Wirkungen entsprechend auszuräumen. Zur Sicherung der mit dem BEZK verfolgten Zielsetzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels, wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 20. März 2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 6423-3 aufzustellen (DS-Nr. 252746). Der Bebauungsplan soll nach § 9 (2a) BauGB aufgestellt werden und lediglich Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel enthalten. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 23. April 2025 ortsüblich bekannt gemacht. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses und der formulierten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über den o.g. Antrag nach § 15 BauGB bis zum 28. Mai 2026 zurückgestellt (Az. 10069/2025 VO). Mit Beschluss vom 4. September 2025 bestätigte der Rat in Kenntnis der abweichenden Stellungnahme der Bezirksvertretung den Aufstellungsbeschluss. Ein gegen die Zurückstellung erhobener Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 abgelehnt, die ebenfalls erhobene KlageSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) daraufhin zurückgenommen. Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6423-3 nicht innerhalb der Zurückstellungsfrist als Satzung beschlossen wird. Um die städtebaulichen Zielsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll diese Veränderungssperre beschlossen werden. Damit die Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss der Veränderungssperre vor dem Ablauf der Zurückstellungsfrist gefasst und im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht wird. Sofern – wie mit dem Änderungsantrag beabsichtigt – keine Veränderungssperre erlassen wird bzw. der Bebauungsplan Nr. 6423-3 nicht weiterverfolgt oder sein Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden soll, bestünde keine Möglichkeit mehr zur Sicherung der mit dem BEZK verfolgten Zielsetzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels. 2. Planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens Für das Plangebiet liegt aktuell kein Bebauungsplan vor, sodass sich planungsrechtlich die Bebaubarkeit der Grundstücke hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt. Aufgrund des bereits bestehenden, angrenzenden großflächigen Einzelhandels ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben städtebaulich nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügen würde und somit zulässig wäre. Dementsprechend bestünde abseits der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses keine planungsrechtliche Möglichkeit mehr, den Einzelhandel entsprechend des vom Rat beschlossenen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (BEZK) und der landesplanerischen Vorgaben zu steuern. Das BEZK wurde fortgeschrieben und vom Rat der Bundesstadt Bonn erst jüngst am 12. März 2026 beschlossen (DS-Nr. 252458). Nach den Zielsetzungen des BEZK sind Betriebe mit einem nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment primär innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen und sekundär an Nahversorgungsstandorten anzusiedeln. Das Vorhaben liegt weder innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches noch eines Nahversorgungsstandortes des BEZK. Umliegend könnten die zentralen Versorgungsbereiche das Quartierszentrum Auerberg, das Quartierszentrum Nordstadt und das Nahversorgungszentrum Dransdorf negativ beeinflusst werden. Gleichzeitig könnte die flächendeckende Nahversorgung insb. in den Nahversorgungsstandorten Paulusplatz, Kölnstraße Süd, Kölnstraße Nord, Auerberg Kölnstraße negativ beeinflusst werden, sodass fußläufige Erreichbarkeiten der Lebensmittelnahversorgung insb. im südlichen Teil vom statistischen Bezirk Auerberg sowie Alt-Tannenbusch nicht mehr gegeben wären. Insgesamt sind die zum Vorhabenstandort angrenzenden Bereiche bereits jetzt mit einem vielfältigen Angebot von dezentralen Lebensmittelmärkten nahversorgt (z.B. EDEKA am Lievelingsweg, Netto an derSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Kölnstraße sowie ergänzende ethnische Lebensmittelmärkte in Auerberg an der Kölnstraße und Nahkauf am Paulusplatz). Lebensmittelmärkte stellen wichtige Magnetbetriebe für die Funktion von zentralen Versorgungsbereichen dar, sodass diese nur sekundär auch außerhalb dieser angesiedelt werden sollen. Auch für die Ansiedlung oder Erweiterung innerhalb dargestellter Nahversorgungsstandorte ist nach dem BEZK zunächst das Nahversorgungsprüfschema durchzuführen und bei positivem Ergebnis anschließend ein umfangreiches Einzelhandelsverträglichkeitsgutachten durchzuführen, welches die vermuteten Wirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO sowie landesplanerische und konzeptionelle Vorgaben des BEZK und des Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes detailliert untersucht. Bei diesem Vorgehen kann auch ein Ergebnis sein, dass die angestrebte Verkaufsfläche von 1.750 m2 nicht verträglich ist und reduziert werden muss. Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 /ohne den Erlass der Veränderungssperre, wie mit Änderungsantrag vorgeschlagen, besteht keine planungsrechtliche Möglichkeit mehr, den Einzelhandel entsprechend des vom Rat beschlossenen BEZK und der landesplanerischen Vorgaben im Geltungsbereich zu steuern. Somit besteht die konkrete Gefahr, dass das BEZK für die Zukunft keine steuernde Wirkung mehr hat. 3. Verpflichtungserklärung der Grundstückseigentümerin Der vorliegende Änderungsantrag zum Erlass der Veränderungssperre schlägt die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 6423-3 vor und knüpft dies an die Voraussetzung, dass der Eigentümer des Grundstücks Kölnstraße (auf dem sich der bestehende Einzelhandelsbetrieb befindet), schriftlich gegenüber der Stadt Bonn bis zum 30.04.2026 erklärt, dass das Grundstück an der Kölnstraße nach Errichtung eines neuen Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt wird. Mit Schreiben vom 14.04.2026 hat die Eigentümerin des Grundstücks Kölnstraße eine „Verpflichtungserklärung“ bei der Verwaltung eingereicht, welche mit Schreiben vom 29.04.2026 aktualisiert und mit Vollmachten ergänzt wurde (siehe Anlage „nicht öffentlich“). Die vorliegende „Verpflichtungserklärung“ ist nach Ansicht der Verwaltung indes nicht geeignet, den Rückbau und eine Nutzung zu Wohnzwecken am Standort Kölnstraße rechtlich zu sichern. Ungeachtet dessen, dass die geplante Errichtung eines neuen Lebensmittelmarkts am Lievelingsweg – wie aufgezeigt – mit den Zielen der Raumordnung sowie des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht vereinbar ist, käme eine Sicherung der Folgenutzung am Bestandsstandort Kölnstraße wohl – wenn überhaupt – allenfalls im Wege eines öffentlich- rechtlichen Vertrags mit Rückbauverpflichtung sowie ggf. dinglicher Sicherung in Betracht, wobei ein solcher Vertrag mit Blick auf das Kopplungsverbot nach § 11 (2) BauGB nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt wäre. Im ungünstigsten Fall würde sich die Eigentümerin von den vertraglichen Pflichten mit dem Argument der Nichtigkeit lösen. Denn im Falle der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses hätte die Eigentümerin grundsätzlich einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids bzw. einer Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt am Standort Lievelingsweg, sofern auch alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Jedenfalls hätte die Stadt allein aufgrund der vorgelegten Erklärung keine Möglichkeit einzuschreiten,Seite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) sollte die Eigentümerin das Grundstück Kölnstraße z.B. verkaufen und in der Folge erneut eine – planungsrechtlich zulässige – Einzelhandelsnutzung beantragt werden. Denn eine solche wäre aufgrund des gegenwärtigen Planungsrechts wohl zulässig. Ein potentieller Käufer wäre im Verhältnis zur Stadt auch nicht an die „Verpflichtungserklärung“ gebunden. Der angekündigte Verzicht auf die bestehende Baugenehmigung wäre insoweit nicht ausreichend. Zudem ist eine baurechtliche Prüfung zur Errichtung von Wohnraum an dem Altstandort Kölnstraße mangels Vorliegen einer Bauvoranfrage noch nicht erfolgt. Auf eine bloße Absichtserklärung der Eigentümerin kann man sich daher nach Ansicht der Verwaltung nicht rechtssicher verlassen. Eine rechtlich verbindliche Verknüpfung erscheint nur schwer vorstellbar. Erst recht erscheint es in zeitlicher Hinsicht nahezu ausgeschlossen, vor der Entscheidung des Rates und dem Ablauf der Zurückstellungsfrist eine rechtssichere Lösung zu finden und zu vereinbaren. Im Übrigen weist die Verwaltung darauf hin, dass die seit 2022 eine positiv beschiedene Bauvoranfrage für den Standort Lievelingsweg 82 für ca. 120 Wohneinheiten besteht (siehe Anlage„ nicht öffentlich“), welche im Dezember 2025 verlängert wurde. Eine wohnbauliche Entwicklung am Standort Lievelingsweg ist auf dieser Grundlage ohne weiteres möglich. Dementsprechend stellt die Steuerung im Rahmen der Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 sowie Erlass der Veränderungssperre) das einzig rechtsverbindliche Instrument dar, um eine städtebaulich verträgliche Entwicklung zu gewährleisten, sowie um den landesplanerischen Vorgaben und den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) gerecht zu werden. Eine wohnbauliche Entwicklung im Plangebiet ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Verwaltung empfiehlt daher die Veränderungssperre zu beschließen, um weiterhin die Steuerungsmöglichkeiten in dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 6423-3 sicherzustellen. Die städtebaulichen Ziele (bspw. Sicherung einer Wohnnutzung an dem Altstandort, Wohnnutzung und Standortverlagerung am Lievelinsgweg 82) für den Geltungsbereich sind zu prüfen und mit der Bezirksregierung (Abstimmung mit der Landesplanung) sowie im Weiteren auch mit den Antragstellenden abzustimmen. Anlage/n 1 Vorbescheid Lievelingsweg 82 (nichtöffentlich) 2 Verpflichtungserklärung Kölnstraße 335 (nichtöffentlich) 3 aktualisierte Verpflichtungserklärung Kölnstraße 335 (nichtöffentlich)Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de