260132 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
Kerndaten
- Nummer
- 260132
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Obernierstraße Hauptort
- Kölnstraße
- Lievelingsweg
- Gerhardsplatz
- Nordstadt
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Untergeordnet
- BBB-Änderungsantrag: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Antrag zur Vorlage 260132
- CDU/SPD/FDP Änderungsantrag: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Antrag zur Vorlage 260132
- Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag von CDU/SPD/FDP: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
- CDU, SPD, FDP Kooperation: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Antrag zur Vorlage 260132
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Beschlussvorlage öffentlich 260132 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Anhörung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweges und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich innerhalb der Bonner Nordstadt zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweges und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90. Das Plangebiet stellt sich in seiner baulichen Struktur als heterogen dar. Mehrgeschossige Wohngebäude wechseln sich mit ein- bis mehrgeschossigen Gewerbe- und Einzelhandelsimmobilien ab. Nördlich des Plangebiets setzt sich diese heterogene Baustruktur bis zur BAB 565 fort, während im Süden jenseits des Lievelingsweges das Wohnquartier um den Gerhardsplatz anschließt. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Großteil des Plangebiets als Gemischte Baufläche dar. An diese grenzt im Westen eine als Grünfläche - Sportplatz gekennzeichnete Fläche an sowie im Norden eine Wohnbaufläche. Für das Plangebiet liegt aktuell kein Bebauungsplan vor, sodass sich planungsrechtlich die Bebaubarkeit der Grundstücke aktuell hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise undSeite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird das Plangebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Planungsanlass und -ziele Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Lievelingsweg 82 gestellt. Zielsetzung des beabsichtigten Bauvorhabens ist, nach Niederlegung des Bestandsgebäudes einen Lebensmittelmarkt mit 1.750 m² Verkaufsfläche zu errichten. Der das Grundstück Lievelingsweg 82 umgebende Bereich wird durch mehrere Einzelhandelsnutzungen geprägt – unter anderem durch den großflächigen Lebensmittelmarkt Lievelingsweg 84. Aufgrund dieser Vorprägung fügt sich der angefragte Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m² insbesondere mit Blick auf den großflächigen Lebensmittelmarkt in direkter Nachbarschaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wäre daher planungsrechtlich zulässig. Der beantragte Lebensmittelmarkt stellt sich jedoch als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit dem zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel dar. Nach den Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) 2025 (DS-Nr. 252458) sind diese Betriebe innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln. Das Vorhaben liegt außerdem nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches des BEZK. Die umliegenden Versorgungsbereiche könnten bei Umsetzung des Vorhabens negativ beeinflusst werden. Außerdem verstößt eine Ansiedlung gegen das Ziel 6.5-8 des Landesentwicklungsplanes NRW. Gemäß diesem Ziel haben die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. Zur Sicherung der mit dem BEZK verfolgten Zielsetzung zur Steuerung des Einzelhandels wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 20. März 2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 6423-3 aufzustellen (DS-Nr. 252746). Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 23. April 2025 ortsüblich bekannt gemacht. Ablauf des Planverfahrens Der Bebauungsplan Nr. 6423-3 soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden, da lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB vorgesehen sind. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. BauGB verzichtet werden. Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses und der formulierten Ziele und Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über den o.g. Antrag nach § 15 BauGB mit Bescheid vom 30. Mai 2025 bis zum 30. Mai 2026 zurückgestellt (Az. 10069/2025 VO). Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6423-3 nicht innerhalb der Zurückstellungsfrist als Satzung beschlossen wird. Um die städtebaulichen Zielsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen werden. Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss vor dem Ablauf der Zurückstellungsfrist gefasst und im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht wird. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist der Vorlage beigefügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich) 2 Satzungsentwurf (öffentlich)Seite 3 von 5 Veränderungssperre (Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6423-3) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Nordstadt Maßstab 1: 2500 Datum: 02.02.2026 100 mSeite 4 von 5 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Orts- teil Nordstadt, für einen Bereich zwischen der nordwestli- chen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Köln- straße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 vom XX.XX.XXXX Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetz- buches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 20.03.2025 beschlossen, unter anderem für das in § 2 be- zeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 6423-3 aufzu- stellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 23.04.2025 bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichne- ten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flur- stücke: Gemarkung Bonn, Flur 43, Flurstücknummern: 49/3, 49/4, 49/5, 54/2, 54/18, 54/21, 54/59, 845, 848, 928, 930, 931, 932, 935, 965, 969, 970, 974, 975, 976, 980, 1057, 1058, 1059, 1062, 1140, 1141, 1150, 1151, 1152, 1161, 1163, 1166, 1182, 1184, 1185 sowie Gemarkung Bonn, Flur 52, Flurstücknummern 760, 780, 1092, 1093, 1138, 1139, 1140, 1141 und 1142. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt ha- ben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichts- behörde angezeigt werden müssen, nicht durchge- führt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände- rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, de- ren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom- men werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen- stehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus- nahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Aus- nahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungs- sperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhal- tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeüb- ten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ab- lauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustel- lung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, so- bald der Bebauungsplan Nr. 6423-3 für das in § 2 ge- nannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des §18 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände- rungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den OberbürgermeisterSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de