← Vorlagen

260132 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt

Nummer
260132
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Obernierstraße Straße· Castell, Bonn Hauptort
  • Kölnstraße Straße· Castell, Bonn
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Gerhardsplatz Straße· Castell, Bonn
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 494,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 260132-03 AA BBB-Änderungsantrag: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Antrag zur Vorlage 260132
  2. 260132-01 AA CDU/SPD/FDP Änderungsantrag: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Antrag zur Vorlage 260132
  3. 260132-02 ST Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag von CDU/SPD/FDP: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
  4. 260132-04 AA CDU, SPD, FDP Kooperation: Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Antrag zur Vorlage 260132

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (10.469 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
260132
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für den
Bebauungsplan Nr. 6423-3, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Nordstadt
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Anhörung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, zwischen der nordwestlichen Grenze
des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des
Lievelingsweges und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke
Lievelingsweg 84 bis 90 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung
beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich innerhalb der
Bonner Nordstadt zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks
Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweges und
der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90. Das
Plangebiet stellt sich in seiner baulichen Struktur als heterogen dar.
Mehrgeschossige Wohngebäude wechseln sich mit ein- bis mehrgeschossigen
Gewerbe- und Einzelhandelsimmobilien ab. Nördlich des Plangebiets setzt sich
diese heterogene Baustruktur bis zur BAB 565 fort, während im Süden jenseits
des Lievelingsweges das Wohnquartier um den Gerhardsplatz anschließt.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Großteil des
Plangebiets als Gemischte Baufläche dar. An diese grenzt im Westen eine als
Grünfläche - Sportplatz gekennzeichnete Fläche an sowie im Norden eine
Wohnbaufläche. Für das Plangebiet liegt aktuell kein Bebauungsplan vor,
sodass sich planungsrechtlich die Bebaubarkeit der Grundstücke aktuell
hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise undSeite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des §
34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) beurteilt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird
das Plangebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft.
Planungsanlass und -ziele
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf
Vorbescheid für das Grundstück Lievelingsweg 82 gestellt. Zielsetzung des
beabsichtigten Bauvorhabens ist, nach Niederlegung des Bestandsgebäudes
einen Lebensmittelmarkt mit 1.750 m² Verkaufsfläche zu errichten. Der das
Grundstück Lievelingsweg 82 umgebende Bereich wird durch mehrere
Einzelhandelsnutzungen geprägt – unter anderem durch den großflächigen
Lebensmittelmarkt Lievelingsweg 84. Aufgrund dieser Vorprägung fügt sich der
angefragte Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m²
insbesondere mit Blick auf den großflächigen Lebensmittelmarkt in direkter
Nachbarschaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der
näheren Umgebung ein und wäre daher planungsrechtlich zulässig.
Der beantragte Lebensmittelmarkt stellt sich jedoch als ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb mit dem zentren- und nahversorgungsrelevanten
Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel dar. Nach den Zielsetzungen des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) 2025 (DS-Nr. 252458)
sind diese Betriebe innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
anzusiedeln. Das Vorhaben liegt außerdem nicht innerhalb eines zentralen
Versorgungsbereiches des BEZK. Die umliegenden Versorgungsbereiche
könnten bei Umsetzung des Vorhabens negativ beeinflusst werden.
Außerdem verstößt eine Ansiedlung gegen das Ziel 6.5-8 des
Landesentwicklungsplanes NRW. Gemäß diesem Ziel haben die Gemeinden
dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen,
dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von
Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Zur Sicherung der mit dem BEZK verfolgten Zielsetzung zur Steuerung des
Einzelhandels wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 20. März 2025
beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 6423-3 aufzustellen (DS-Nr. 252746).
Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 23. April 2025 ortsüblich
bekannt gemacht.
Ablauf des Planverfahrens
Der Bebauungsplan Nr. 6423-3 soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB aufgestellt werden, da lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a
BauGB vorgesehen sind. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. BauGB
verzichtet werden. Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren
aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den
gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses und der formulierten Ziele und
Zwecke der Planung wurde die Entscheidung über den o.g. Antrag nach § 15
BauGB mit Bescheid vom 30. Mai 2025 bis zum 30. Mai 2026 zurückgestellt
(Az. 10069/2025 VO).
Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6423-3 nicht innerhalb der
Zurückstellungsfrist als Satzung beschlossen wird. Um die städtebaulichen
Zielsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete
Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im
Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre
beschlossen werden.
Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits
zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der
Satzungsbeschluss vor dem Ablauf der Zurückstellungsfrist gefasst und
im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht wird.
Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist der Vorlage
beigefügt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich)
2 Satzungsentwurf (öffentlich)Seite 3 von 5
Veränderungssperre (Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6423-3)
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Nordstadt
Maßstab 1: 2500 Datum: 02.02.2026
100 mSeite 4 von 5
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Orts-
teil Nordstadt, für einen Bereich zwischen der nordwestli-
chen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Köln-
straße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der
nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg
84 bis 90
vom XX.XX.XXXX
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
XX.XX.XXXX aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetz-
buches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und
des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung fol-
gende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
20.03.2025 beschlossen, unter anderem für das in § 2 be-
zeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 6423-3 aufzu-
stellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt
der Bundesstadt Bonn am 23.04.2025 bekannt gemacht.
Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichne-
ten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flur-
stücke: Gemarkung Bonn, Flur 43, Flurstücknummern:
49/3, 49/4, 49/5, 54/2, 54/18, 54/21, 54/59, 845, 848, 928,
930, 931, 932, 935, 965, 969, 970, 974, 975, 976, 980,
1057, 1058, 1059, 1062, 1140, 1141, 1150, 1151, 1152,
1161, 1163, 1166, 1182, 1184, 1185 sowie
Gemarkung Bonn, Flur 52, Flurstücknummern 760, 780,
1092, 1093, 1138, 1139, 1140, 1141 und 1142.
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet
dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt ha-
ben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichts-
behörde angezeigt werden müssen, nicht durchge-
führt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-
rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, de-
ren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-
mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom-
men werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen-
stehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus-
nahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Aus-
nahmen trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-
sperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhal-
tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeüb-
ten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ab-
lauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet,
außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustel-
lung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach
§ 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, so-
bald der Bebauungsplan Nr. 6423-3 für das in § 2 ge-
nannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des §18 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für
eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände-
rungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 BauGB
wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf
von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be-
kanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die ver-
letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den
OberbürgermeisterSeite 5 von 5

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de