260092-08 · Mitteilungsvorlage
Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar
Kerndaten
- Nummer
- 260092-08
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Aktuelle Informationen der Verwaltung
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Mitteilungsvorlage öffentlich 260092-08 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Aktuelle Informationen der Verwaltung Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme Zu den Fragen aus dem Protokoll betr. die Ratssitzung am 09.02.2026 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frau Stv. Dietsch -Grüne-, die Herrn Oberbürgermeister Déus bittet kurz darzu- stellen, welches Verfahren durch den Beschluss der Gesellschafterversamm- lung gegen seinen Wunsch nun gestartet wird? Die Ausübung des Ankaufrechts löst ein verbindliches Verfahren aus. Ein sach- verständiger Gutachter für Immobilienbewertung wird einen Verkaufspreis für das Grundstück festlegen. Hinzuweisen ist nochmals darauf, dass rechtlich immer noch nicht geklärt ist, ob auch die Werft als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit in die Bewertung integriert werden muss. Letzter Kenntnis- stand der Verwaltung war des Weiteren, dass immer noch nicht der Pachtver- trag zwischen den aktuellen Eigentümern des Grundstücks und der Flughafen Werft GmbH vorliegt, dessen Inhalt essentiell für eine Bewertung ist. Nach Festlegung des Preises muss innerhalb von 6 Monaten ein Vertragsabschluss erreicht werden. In dieser Zeit ist es den Eigentümern des Grundstücks nicht möglich, über dieses anderweitig zu verfügen. Sie sind vertraglich gebunden das Verfahren abzuwarten. Löst dieses Verfahren seiner Meinung nach nicht die Unklarheiten über Umfang des Geschäftes und vertragliche Verpflichtungen auf und liefert es nicht erst wichtige Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wie bspw. den Kauf- preis?Seite 1 von 10 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Vor Auslösung des o.g. verbindlichen Verfahrens sollten die wichtigsten Daten und Fakten für eine Grundstücksübertragung vorliegen. Ein Ankaufsrecht aus- zuüben, ohne zu wissen, auf was sich das Ankaufsrecht bezieht (nur Grund- stück oder Gebäude und Grundstück) wird aus Sicht der Verwaltung wirtschaft- lich kritisch betrachtet. Die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH hat dem Aufsichtsrat auch keinen konkreten Finanzierungsplan vorgelegt. Es wur- de lediglich eine selbst entworfene Tabelle vorgelegt mit Annahmen zu Til- gungshöhen, Zinsen etc. Eine beabsichtige Überprüfung dieser Finanzierungs- idee durch Steuerberater oä ist bis zum Beschluss im Aufsichtsrat (und nach Kenntnisstand der Verwaltung bis heute) nicht erfolgt. Des Weiteren führt die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH selbst aus, dass "eine Planung für das alternative Szenario bei einem Erwerb von Grundstück und Gebäude zusammen leider aufgrund der fehlenden Informatio- nen und Daten hinsichtlich des Gebäudes nicht möglich" sei. "Es fehlen betref- fend das Gebäude selbst bereits elementare Rahmeninformationen (genaue Größe/Flächen, Bauausführung, Bautenzustand, Ausstattung, rückständige Instandhaltungen etc.)." Zudem sei der derzeitige Miet- bzw. Pachtvertrag nicht bekannt. Solche Informationen sollten vor Ausübung eines Ankaufsrecht vorliegen. Die Flugplatz Hangelar GmbH erwartet ein IST-Ergebnis für 2025 in Höhe von 50 TEUR. Eine Planung für 2026 und eine Mittelfristplanung lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung des Ankaufsrechts nicht vor. Eine grobe Einschätzung, inwiefern es wirtschaftlich sinnvoll sein kann, die liquiden Mittel für einen Grundstückskauf zu verplanen, war mangels Wirtschafts- und Mittelfristplandaten kaum abschätzbar. Laut Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH wird das Ziel verfolgt die „flugplatzaffine Nutzung zu erhalten“. Dieses Ziel ließe sich jedoch ebenso weiterhin durch die im Grundbuch einge- tragene Dienstbarkeit sichern. An dieser Stelle sei anzumerken, dass die Bun- desanstalt für Immobilien in 2017 die Grunddienstbarkeit zugunsten der Flug- platz Hangelar GmbH eintragen ließ und diese zum Werfterhalt als ausreichend erachtete, auch wenn das Grundstück an Privatleute (Birkmann) verkauft wur- de. Herr Stv. Dr. Faber -Linke-, der verwundert ist, dass die Nachfragen im Rat nicht beantwortet werden. Er stellt weiterhin die Nachfrage, ob die Fragen des Fragenkatalogs in der Aufsichtsratssitzung gestellt wurden. Der Fragenkatalog wurde aufgrund eines bedauerlichen Versehens nur an einen Vertreter der Stadt und seinen Stellvertreter gesandt, anstatt an zwei ordentliche Mitglieder. Ein Versand an den weiteren Vertreter im Aufsichtsrat wäre wahrscheinlich hilfreich gewesen. Es bestand zeitlicher Druck zur Erstel- lung der Fragen und die Neubesetzung des Aufsichtsrates war parallel erfolgt. Dies führte zu dem Versäumnis.Seite 2 von 10 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Frau Ponti-Olschewski -01-4-, die mitteilt, dass die Fragen an zwei Aufsichts- ratsmitglieder adressiert wurden. Die Fragestellungen aus dem Fragenkatalog hat sie in der Sitzung nicht ausgeführt. Es wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates generell darauf hingewiesen, dass offene Fragen bestehen. Es wurde stark diskutiert und es wurden auch Fragen platziert. Die Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises haben ebenso kritische Fragen gestellt, die in Teilen deckungsgleich mit dem Bonner Fragenkatalog waren. Die Stimmung war mehrheitlich eher pro Beschluss, zudem war offensichtlich, dass diverse Fragen nicht durch die Geschäftsführung zur Sitzung beantwortet werden konnten. Herr Stv. Dr. Faber -Linke-, der es überraschend findet, dass ein mehrseitiger Vermerk erstellt wird, dessen Inhalt in der Aufsichtsratssitzung jedoch gar nicht zur Debatte gestellt wird. Er erkundigt sich zudem erneut, weshalb im Nach- gang zur Sitzung so viele Prüfungen erfolgt sind, wie man gegen die nicht ab- gestimmte Abstimmung vorgehen kann, obwohl man eigentlich von keiner Wei- sung ausgegangen ist. Das ist für ihn nicht nachvollziehbar und impliziert viel eher, dass man von einer Weisung ausgegangen ist. Ein Vermerk wurde nicht erstellt, lediglich ein Fragenkatalog, der der Unterstüt- zung zur Meinungsfindung dienen sollte. Es ist üblich, dass verschiedene Sze- narien geprüft werden. Der Beschluss wurde im Vorhinein als nicht beschluss- reif eingeordnet aufgrund der offenen Fragen. Trotzdem wurde es so beschlos- sen. Im Anschluss wird geprüft, ob dieser Beschluss rechtswirksam ist und was es theoretisch für Möglichkeiten gäbe, noch Einfluss zu nehmen. Des Weiteren lagen nach der Sitzung auch neue Informationen vor. Während der Sitzung ging ein neues Prüfergebnis der durch die Flugplatzgesellschaft GmbH beauf- trage Kanzlei ein, welches erst nach der Sitzung zur Kenntnis genommen und zur Information an die Aufsichtsratsmitglieder weitergeleitet wurde. Im Ergebnis sah der Anwalt eine „hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei den Aufbauten nicht um Scheinbestandteile“ handele. Dies widersprach dem gefassten Be- schluss. Das ist ein völlig nachvollziehbares und vertretbares Verhalten. Inso- fern sieht die Verwaltung hier keinen Überraschungsmoment. Frau Ponti-Olschewski -01-4-, die mitteilt, dass zuvor bereits andere Fragestel- lungen gestellt wurden, die noch nicht beantwortet wurden, sodass die weiteren Fragen nicht gestellt wurden. Man hat versucht über die Vertreter der SWB in der Gesellschafterversammlung diese Fragen an die Geschäftsführung zu plat-Seite 3 von 10 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zieren. Die Fragen sind jedoch, da die vorherigen Fragen noch nicht beantwor- tet wurden, nicht an die SWB weitergeleitet worden. Richtig. Es sind von Seiten der SWB weder auf Fragen direkt am 28.11.2025 Antworten erfolgt, noch auf eine weitere Frage am 05.12.2025 betr. die rechtliche Einschätzung zur Werft. Vielmehr hatte die SWB in ihrem Vermerk an die Verwaltung die Bedenken der Verwal- tung in bestimmten Punkten geteilt: - Die beauftragte rechtliche Stellungnahme zu der Frage, ob es zu berechtigten Schadensersatzforderungen kommen kann, wenn die FGH zunächst das Ankaufsrecht ausübt, später jedoch die Liegenschaft nicht erwirbt, bleibt abzuwarten. - Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist sehr rudimentär und muss entsprechend überarbeitet werden. Diese wird aber als Grundlage für eine Entscheidung benötigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich im Nachgang herausgestellt hat, dass der SWB bereits am 13.11.2025 Informationen zur Verkaufsabsicht vorlagen. Eine Weiterleitung oder Information an die Verwaltung ist nicht erfolgt. Eine erste Befassung mit der Thematik ist der Verwaltung hierdurch erst durch die Übersendung der Einladung zur Sondersitzung am 28.11.2025 durch die Flug- platz Hangelar GmbH GmbH möglich geworden. Zur Weisung führt sie erneut aus, dass sie rechtlich von keiner Weisung aus- geht und sich daran auch durch nachrangige Prüfungen nichts ändert. Richtig. Zwischen den Stadtwerken und dem Beteiligungsmanagement bestand bisher ein gutes Kommunikationsverhältnis. Es war in der Vergangenheit nicht notwendig, mit Weisungen zu arbeiten. Dies stellt eine außerordentliche Situa- tion dar, die zeigt, dass hier ein Sonderfall vorliegt, der so nicht absehbar war. Herr Stv. Haid -CDU-, der nachfragt, ob es zutreffend ist, dass nach der Sitzung durch den Aufsichtsrat die Mitteilung kam, dass nicht nur das Grundstück, son- dern auch das Gebäude gekauft werden soll? Richtig. Im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung am 12.12.2025 sandte der Geschäftsführer der Flugplatz Hangelar GmbH eine E-Mail des beauftragten Rechtsanwalts an alle Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftsvertreter, mit dem Inhalt, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ die Werft ein wesentlicher Be- standteil des Grundstücks sei und damit zum Kaufgegenstand gehöre. Wie oben erwähnt, liegt hierzu bis heute keine klare Positionierung der Geschäfts- führung vor.Seite 4 von 10 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Herr Stv. Acharki -BSW/SBI-, der mitteilt, dass die Vorlage zur Kenntnis ge- nommen wird, aber die Konsequenzen klar gezogen werden müssen. Er stellt die Frage, welche verbindliche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden, damit alle Aufsichtsratsmitglieder zukünftig rechtzeitig, vollständig und gleichermaßen informiert werden. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus den derzei- tigen Transparenzdefiziten insbesondere im Hinblick auf Berichtspflichten, Wirt- schaftlichkeitsprüfungen und Compliance-Standards? Das Beteiligungsmanagement ist neben anderen Aufgaben ein Dienstleister für die Aufsichtsratsmitglieder. Stellungnahmen zur Vorbereitung einer Sitzung werden allen Aufsichtsratsmitgliedern zugestellt. Wie oben ausgeführt, war es ein bedauerliches Versäumnis, dass gerade in diesem Fall kein Versand an den weiteren anwesenden Vertreter erfolgt ist. Der zeitliche Druck führte zu diesem Fehler. Das Beteiligungsmanagement wird auch weiterhin kritisch Sachverhalte prüfen und entsprechende Hinweise in den Stellungnahmen plat- zieren. Es wird ebenso auf Berichtspflichten und Wirtschaftlichkeitsprüfungen achten sowie Compliance-Standards im Blick behalten. In diesem Zusammen- hang sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass weder im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes noch im Compliance-Bericht der Stadtwerke die aufgestellten Vorwürfe bestätigt wurden. Frau Ponti-Olschewski -01-4-, die kurz zum Schadensersatz und Ankaufsrecht ausführt. Herr Stv. Repschläger -Linke-, er stellt die Nachfrage, wie man zu der Annahme kommt, dass man nach 3 Monaten vom Ankaufrecht absehen würde. Die Frage ist unverständlich. „Nach 3 Monaten vom Ankaufsrecht absehen würde“ kann nicht nachvollzogen werden. Herr Stv. Schmitt -BBB-, der mehrere Nachfragen stellt. Er bittet um Auskunft, wie es sich verhält, wenn ein neuer Eigentümer die Werft betreibt, der dann jedoch feststellt, dass der Werftbetrieb für ihn einen wirtschaftlichen Schaden darstellen würde, sofern er diesen fortsetzt. Kann der Werftbetrieb dann einge- stellt werden oder wäre das Grundstück in diesem Fall zurückzugeben? Durch die eingetragene Dienstbarkeit ist eine flugplatzaffine Nutzung sowie der Werftbetrieb sichergestellt. Es gibt interessierte Investoren, die das Grundstück nebst Werft kaufen und erhalten wollen. Mögliche Vertragsverhandlungen sind nun erstmal durch die Ausübung des Ankaufsrechts gestoppt. Die Flugplatz Hangelar GmbH hat hingegen noch kein Konzept, wie es mit der evtl. zu über- nehmenden Werft umgehen würde. Zudem geht die Geschäftsführung (letzterSeite 5 von 10 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Kenntnisstand) immer noch davon aus, dass nur das Grundstück erworben wird. Grundsätzlich bedürfen Grundstückskäufe einer notariellen Beurkundung. Ge- setzt den Fall, dass ein notarieller Kaufvertrag zwischen der GbR und der Flug- platz Hangelar GmbH zustande kommt, müsste bei einer Weiterveräußerung ein erneuter notarieller Kaufvertrag abgeschlossen werden. Weitere Fragen zu Protokoll waren: Wie lautet der genaue und vollständige Wortlaut der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch für welche genau bestimmten Flurstücke oder Flurstücksteile und in der zugrunde liegenden Bewilligungsurkunde? Siehe Anlage Ist mit der eingetragenen Dienstbarkeit neben der vom Eigentümer des Grund- stückes zu erbringenden Duldung, das Grundstück nur in einer bestimmt be- schränkten Weise (hier Betrieb einer Flugzeugwerft) nutzen zu dürfen, für ihn auch eine explizite Betriebspflicht verbunden bzw. vereinbart worden? Eine explizite Betriebspflicht für den jeweiligen Eigentümer wird nicht gesehen. Wenn eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Flugplatzge- sellschaft Hangelar eingetragen wurde, nach der für das Grundstück „keine andere, außer der derzeitigen Nutzung als Flugzeugwerft zulässig ist“, würde dies im Umkehrschluss nicht zugleich bedeuten, dass neben einer der Dienst- barkeit widersprechenden Nutzung auch ein Brachliegen jeglicher Nutzung des Grundstückes unzulässig wäre und wenn ja, wie ist dies im Hinblick auf die rechtlichen Regelungen zu werten, nach denen per Personaldienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, aber niemals eine Pflicht auf aktives Handeln vereinbart werden kann und welchen möglichen Effekt könnte das auf die ge- samte Wirksamkeit der eingetragenen Dienstbarkeit entfalten? Es soll vertraglich sichergestellt sein, dass der Kaufgegenstand für flugplatzaf- fine Nutzungen „zur Verfügung steht“. Eine Betriebspflicht hier hineinzudeuten, wird ad hoc als schwierig angesehen. Es kommt wohl immer auf die aktuellen Gesamtumstände an. Solange ein Flugplatz betrieben wird, ist das Interesse und der Bedarf da, eine Werft vor Ort zu halten. Insofern wird unterstellt, dass dies notwendigerweise auch gewährt wird. In der Sondersitzung am 12.12.2025 wurde vermutlich dargestellt, inwiefern sich der Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft bereits mit dem Ankaufsrecht befasst hat. Wurde hierzu etwas in einer Niederschrift oder Ähnlichem protokol- liert und was haben die restlichen Mitglieder dazu unternommen? Bis auf kritische Nachfragen zweier weiterer Anwesenden wurde die Vorge-Seite 6 von 10 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) hensweise der Geschäftsführung begrüßt und nicht weiter hinterfragt. In der Niederschrift finden sich die gleichen Hinweise der Geschäftsführung wie in den Unterlagen, die vorab versandt wurden. Inwiefern ist die Verwaltung der Meinung, dass das Verfahren, was nun ange- stoßen wurde, zu einem Schadensersatz führt? Das Beteiligungsmanagement hat dies als Frage aufgeworfen. Die Geschäfts- führung sollte vor Beschlussfassung prüfen lassen, ob ein Schadensersatz möglich sei und in welcher ungefähren Höhe, falls man das Ankaufsrecht ausü- be und dann nicht weiter den Kauf verfolge. Der beauftragte Berater wies dar- auf hin, dass ein Schadensersatz möglich sei, das Risiko aber eher überschau- bar sei (bezogen nur auf den Ankauf des Grundstücks). Eine schriftliche Be- gründung und nähere Erläuterung wurde nie vorgelegt, wäre aber aus Sicht des Beteiligungsmanagements wünschenswert gewesen, um Zweifel auszuräumen. Hat jemand von der Verwaltung oder Flughafengesellschaft sich das Gebäude angesehen? Er führt aus, dass ein Anscheinsbau immer dann vorliegt, wenn zwar eine Bodenplatte gegossen wurde, der Aufbau aber jederzeit abbaubar ist. Das Gebäude wurde von einer Vertreterin des Beteiligungsmanagements ge- sehen. Es wirkt wie ein Betriebsgebäude einer mittelständischen Firma, keines- falls wie ein leichter Aufbau, der kurzfristig abgerissen werden kann. Inwiefern andere Mitglieder etwas unternommen haben, ist ihr nicht bekannt. Herr Stv. Kraasch-Tarnowsky -Grüne-, der seinen Wortbeitrag konkretisiert und die Ansicht vertritt, dass wenn die Beteiligungsverwaltung zum Sachverhalt eine Entscheidung treffen konnte, für ihn nicht ersichtlich ist, weshalb der Rat das mit der entsprechenden Faktenlage nicht gekonnt hätte. Es war gerade das Problem der mangelnden Faktenlage, der fehlenden Ant- worten auf Fragen und der nicht vorhandenen nötigen Informationen. Die Zu- sammenstellung des Fragenkatalogs ist kurz vor der Sitzung am 12.12.2025 finalisiert worden. Es hätte für die Ratssitzung am 11.12.2025 nichts mehr vor- bereitet werden können. Die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH wusste spätestens mit Schreiben der aktuellen Eigentümer Mitte Oktober 2025 über die Möglichkeit eines Ankaufsrechts Bescheid. Es wäre von Seiten der Geschäftsführung genug Zeit gewesen, alle Beteiligten frühzeitig zu informieren und notwendige Informationen einzuholen. Dieser Aspekt wird im Zuge der Dis- kussion insgesamt wenig beachtet. Er richtet demnach die Frage ans Rechtsamt, wenn eine solche Beteiligung des Rates stattgefunden hätte, hätte der Rat die Weisung anordnen können, um das Ankaufsrecht verwirken zu lassen?Seite 7 von 10 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Auch hier wird die Problematik der Angelegenheit klar. Wenn frühzeitig alle Informationen vorgelegen hätten, wäre eine Bewertung wahrscheinlich möglich gewesen. So blieb nur übrig, Fragen aufzuwerfen, um die anstehende Diskus- sion in der Sitzung zu unterstützen und ggf. eine Vertagung (in Absprache mit den aktuellen Grundstückseigentümern) zu erreichen. Eine kurzfristige Ratsvor- lage mit einem Weisungsbeschluss hätte nur noch per Dringlichkeit in die Sit- zung eingebracht werden können. Dies hätte vorausgesetzt, dass andernfalls erhebliche Nachteile und Risiken für die Stadt entstünden. Zum einen konnte dies aufgrund der mangelnden Faktenlage nicht klargestellt werden, zum ande- ren liegen die Stimmverhältnisse im Aufsichtsrat so, dass die drei Gegenstim- men der Bonner Entsandten gegen den Beschluss nichts hätten ausrichten können. Eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung hätte rein rechne- risch also sowieso erfolgen können. Eine Weisung über den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SWB GmbH mit einer Weisungskette bis hin zum Vertreter in der Flugplatz Hangelar GmbH hätte mangels Dringlichkeits- voraussetzungen auch nicht erfolgen können. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage_Aus Vertrag zwischen BimA und Grundstückseigentümer (öffentlich)Seite 8 von 10 Anlage zu 260092-08 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aus Vertrag zwischen BimA und Grundstückseigentümer:Seite 9 von 10 Seite 10 von 10
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
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