260073-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Kerndaten
- Nummer
- 260073-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260073-05 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In Ergänzung zu DS 260073-04 ST weist die Verwaltung darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10. März 2026 die differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden für teilnichtig sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für die Wohngrundstücke als auch für die Nichtwohngrundstücke erklärt hat. Die Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor. Die Verwaltung wurde durch den Städtetag NRW über die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung informiert: „Das Gericht hat sich zunächst explizit von der Entscheidung des VG Gelsenkirchen distanziert. Das Gericht hält – anders als das VG Gelsenkirchen – eine Tarifdifferenzierung zugunsten der Wohnnutzung auch dann für zulässig, wenn dadurch im Ergebnis nur noch eine kleine Zahl von Grundstücken (hier die Nichtwohngrundstücke) dem Regelsteuersatz unterliegen. Das VG Düsseldorf sieht jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezüglich der gemischt genutzten Grundstücke. Gemischt genutzte Grundstücke werden teilweise zu Wohnzwecken genutzt, profitieren aber nach den Vorgaben des Landesgesetzes nicht von der Hebesatz-Privilegierung. Die Gruppe der privilegierten Grundstücke sei insoweit im Landesgesetz nicht sachgerecht abgegrenzt worden. Die Wohnnutzung in gemischt genutzten Grundstücken wird nach Auffassung des VG gegenüber der Wohnnutzung etwa in Mietwohngrundstücken gleichheitswidrig benachteiligt. Das Gericht argumentiert weiter, dass diese Ungleichbehandlung auch nicht mit Argumenten der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann. In der sog. Typisierungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass solche Vereinfachungen nur dann zulässig sind, wenn die Auswirkungen nur eine geringe Intensität aufweisen. Da in Hilden der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke aber etwa doppelt so hoch sei wie der für Nichtwohngrundstücke, liege keine geringe Intensität mehr vor. Eine geringe Intensität könne beispielsweise für die Messzahlendifferenzierung imSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bundesrecht noch angenommen werden, welche bei etwa 10 Prozent (statt wie in Hilden bei 100 Prozent) liege. Das Gericht hat betont, dass es in seiner mündlichen Begründung insbesondere diesen Punkt heraushebt. Die landesgesetzliche Regelung bietet jedoch nach Auffassung des VG Düsseldorf auch noch weitere Angriffspunkte. Hierzu wird es voraussichtlich weitere Ausführungen in der schriftlichen Begründung geben. Zu betonen ist, dass das VG Düsseldorf explizit die Teilnichtigkeit der Satzung sowohl für den Hebesatz für die Nichtwohngrundstücke als auch für die Wohngrundstücke festgestellt hat. Die fiskalischen Risiken werden dadurch ggü. dem Urteil des VG Gelsenkirchen nochmals massiv vergrößert. Sofern Städte in 2026 weiter differenzierende Hebesätze anwenden und die Hebesatzspreizung deutlich mehr als 10 Prozent beträgt, besteht damit ein erhebliches Risiko, dass bei entsprechendem Widerspruchsverhalten der Steuerpflichtigen potenziell alle Grundsteuerbescheide für den Bereich der Grundsteuer B in 2026 nicht die Bestandskraft erlangen können.“ Somit hat ein weiteres Verwaltungsgericht in NRW die rechtmäßige Anwendbarkeit von differenzierten Grundsteuerhebesätzen, wenn auch aus anderen Gründen, verneint. Die bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegte Argumentationslinie aus dieser aktuellen Entscheidung würde auch für Bonn greifen, da auch hier die Spreizung zwischen den Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohn-Immobilien mit rund 37 % deutlich über der im Urteil entwickelten 10%-Schwelle liegt. Weitere mögliche juristische Angriffspunkte werden erst mit der schriftlichen Urteilsbegründung bekannt werden. Vollkommen unabhängig vom Grad der Hebesatzspreizung ist mit dieser Entscheidung die Wahrscheinlichkeit, dass differenzierte Grundsteuerhebesätze letztlich doch rechtssicher angewendet werden können, nach Überzeugung der Verwaltung weiter massiv gesunken. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de