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260073 · Beschlussvorlage

Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

Nummer
260073
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 260073-05 ST Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
  2. 260073-01 AA Änderungsantrag Linke: Weitere Grundsteuerbelastung beim Wohnen vermeiden - Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260073
  3. 260073-04 ST Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260073
  4. 260073-02 AA BBB-Änderungsantrag zur Vorlage "Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026" mit der Drucksachennummer 260073
  5. 260073-03 AA Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260073

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Beschlussvorlage
öffentlich
260073
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze
für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab
dem Jahr 2026
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern
in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage
1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 die
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
für das Jahr 2025 beschlossen. Zum einen beschloss der Rat differenzierte
Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Zum
anderen legte er die Höhe der Hebesätze fest: Für Wohngrundstücke gilt ab
dem Jahr 2025 ein Hebesatz von 657 Prozent (%) und für
Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 900 %. (DS 252428)
Die Haushaltsplanansätze für die Grundsteuer B liegen für die Jahre 2025 und
2026 unter Berücksichtigung dieser Grundsteuerhebesätze derzeit bei jeweils
32,6 Mio. EUR für die Nichtwohn-Immobilien und bei 67,8 Mio. EUR für die
Wohn-Immobilien. Die Haushaltsansätze aus der Grundsteuer insgesamt
belaufen sich demnach sowohl für 2025, als auch für 2026 auf insgesamt 100,4
Mio. EUR.
Diese werden nach aktuellem Stand auch nahezu erreicht.
Am 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren
die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen betreffenden
Verfahren entschieden, dass die dort festgelegten höheren
Grundsteuerhebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für die in der
jeweiligen Gemeinde liegenden Nichtwohngrundstücke gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und die
entsprechenden Hebesatzsatzungen für teilnichtig erklärt. Darauf basierende
Grundsteuerbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die juristischen Risiken bei der Anwendung von differenzierenden
Grundsteuerhebesätzen wurden in der DS 241905 seitens der Verwaltung
dargestellt. Im Einklang mit dem Deutschen Städtetag geht die Verwaltung
davon aus, dass – sofern letztlich die Verfassungswidrigkeit der Anwendung
von differenzierten Grundsteuerhebesätzen festgestellt würde – dies für die
betroffenen Haushaltsjahre zur allgemeinen Anwendung des ermäßigten
Hebesatzes für alle Grundstücksarten führte. Da bis zu einer endgültigen
Klärung in Gestalt höchstrichterlicher Rechtsprechung vermutlich noch mehrere
Jahre vergehen werden, liegt hierin ein erhebliches fiskalisches Risiko für die
Städte und Gemeinden in NRW.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025
machen den Eintritt dieses Szenarios nunmehr deutlich wahrscheinlicher,
wenngleich diese Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind.
Für 2025 und 2026 wurde für den Gesamtbereich „Nichtwohnen“ ein
Planansatz von jeweils 32,6 Mio. € gebildet.
Bei einem Hebesatz von 657 % hätte dieser Planansatz unter Berücksichtigung
des vorhandenen Messbetragsvolumens für 2025 und 2026 lediglich bei jeweils
23,8 Mio. € gelegen.
Vor dem Hintergrund der bereits jetzt herausfordernden Haushaltslage in Bonn
empfiehlt die Verwaltung zur Vermeidung von fiskalischen Risiken daher die
Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem
01.01.2026.
Für eine gegenüber dem Kalenderjahr 2024 aufkommensneutrale Umsetzung
der Grundsteuerreform hatte die Verwaltung auf Basis einer im November 2024
durchgeführten Auswertung des Messbetragsvolumens einen einheitlichen
Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 732 % errechnet. (DS 242138).
Das Messbetragsvolumen hat sich in Bonn seit diesen Auswertungen (anders
als in vielen anderen Kommunen) nur leicht verringert, es liegt weiterhin bei
rund 13,9 Mio. EUR. An der seinerzeitigen Hebesatzeinschätzung hat sich
daher aus Sicht der Verwaltung nichts geändert.
Anlage/n
1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-GO (öffentlich)Seite 2 von 3
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt
Bonn ab dem Jahr 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes
vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr
2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H.
2. Gewerbesteuer
537 v.H.
§ 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de