260073 · Beschlussvorlage
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Kerndaten
- Nummer
- 260073
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 260073 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 beschlossen. Zum einen beschloss der Rat differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Zum anderen legte er die Höhe der Hebesätze fest: Für Wohngrundstücke gilt ab dem Jahr 2025 ein Hebesatz von 657 Prozent (%) und für Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 900 %. (DS 252428) Die Haushaltsplanansätze für die Grundsteuer B liegen für die Jahre 2025 und 2026 unter Berücksichtigung dieser Grundsteuerhebesätze derzeit bei jeweils 32,6 Mio. EUR für die Nichtwohn-Immobilien und bei 67,8 Mio. EUR für die Wohn-Immobilien. Die Haushaltsansätze aus der Grundsteuer insgesamt belaufen sich demnach sowohl für 2025, als auch für 2026 auf insgesamt 100,4 Mio. EUR. Diese werden nach aktuellem Stand auch nahezu erreicht. Am 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen betreffenden Verfahren entschieden, dass die dort festgelegten höheren Grundsteuerhebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für die in der jeweiligen Gemeinde liegenden Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und die entsprechenden Hebesatzsatzungen für teilnichtig erklärt. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die juristischen Risiken bei der Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen wurden in der DS 241905 seitens der Verwaltung dargestellt. Im Einklang mit dem Deutschen Städtetag geht die Verwaltung davon aus, dass – sofern letztlich die Verfassungswidrigkeit der Anwendung von differenzierten Grundsteuerhebesätzen festgestellt würde – dies für die betroffenen Haushaltsjahre zur allgemeinen Anwendung des ermäßigten Hebesatzes für alle Grundstücksarten führte. Da bis zu einer endgültigen Klärung in Gestalt höchstrichterlicher Rechtsprechung vermutlich noch mehrere Jahre vergehen werden, liegt hierin ein erhebliches fiskalisches Risiko für die Städte und Gemeinden in NRW. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 machen den Eintritt dieses Szenarios nunmehr deutlich wahrscheinlicher, wenngleich diese Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind. Für 2025 und 2026 wurde für den Gesamtbereich „Nichtwohnen“ ein Planansatz von jeweils 32,6 Mio. € gebildet. Bei einem Hebesatz von 657 % hätte dieser Planansatz unter Berücksichtigung des vorhandenen Messbetragsvolumens für 2025 und 2026 lediglich bei jeweils 23,8 Mio. € gelegen. Vor dem Hintergrund der bereits jetzt herausfordernden Haushaltslage in Bonn empfiehlt die Verwaltung zur Vermeidung von fiskalischen Risiken daher die Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem 01.01.2026. Für eine gegenüber dem Kalenderjahr 2024 aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform hatte die Verwaltung auf Basis einer im November 2024 durchgeführten Auswertung des Messbetragsvolumens einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 732 % errechnet. (DS 242138). Das Messbetragsvolumen hat sich in Bonn seit diesen Auswertungen (anders als in vielen anderen Kommunen) nur leicht verringert, es liegt weiterhin bei rund 13,9 Mio. EUR. An der seinerzeitigen Hebesatzeinschätzung hat sich daher aus Sicht der Verwaltung nichts geändert. Anlage/n 1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-GO (öffentlich)Seite 2 von 3 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H. 2. Gewerbesteuer 537 v.H. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de