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260073-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260073

Nummer
260073-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260073 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260073-04 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die
Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr
2026
Antrag zur Vorlage 260073
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 2 BvL 6/11
befasst sich mit der Thematik zur Ungleichbehandlung von
Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen
Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG).
Hierin sind auch allgemeine Ausführungen zur steuerrechtlichen Ordnung von
Massenerscheinungen enthalten. Demnach darf der Gesetzgeber bei der
Ordnung von Massenerscheinungen, das heißt, wenn von dem
Regelungsgegenstand eine sehr große Anzahl von Menschen betroffen ist,
typisieren und also bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete
Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen. Er darf sich am Regelfall
orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch
Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen und Belastungen
können in einer gewissen Bandbreite zum Zweck der
Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen
Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle
betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden
Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber dabei nicht einen
atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den
typischen Fall als Maßstab zugrunde legen.
Diesen Maßstäben werden die den Urteilen des VG Gelsenkirchen vom 4.
Dezember 2025 zugrunde liegenden Hebesatzsatzungen nach Überzeugung
des Gerichts nicht gerecht, da die mit einem höheren Hebesatz belegten Nicht-
Wohn-Objekte in den betreffenden Städten jeweils nur etwas mehr als 10 % der
Grundsteuerobjekte insgesamt ausmachen würden.
1. Welche Rolle spielte die Begründung der Differenzierung bei den
Hebesätzen bei der Entscheidung des Gerichts?
Die Kammer hat festgestellt, dass unterschiedliche Hebesätze eines sachlichenSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Grundes in Form von außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen
bedürften. Daher sei die Begründung zu beanstanden, mit dem höheren
Hebesatz für Nichtwohngrundstücke auch Einnahmeausfälle aufgrund der
Privilegierung von Wohngrundstücken zu kompensieren. Aber selbst bei
Verzicht auf diese Begründung zeigt die Kammer keinen Weg auf, wie
differenzierte Hebesätze rechtssicher begründet werden können.
Sie stützt ihre Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die bereits im
Rechtsgutachten von Lampert/Hummel dargelegte Argumentation, dass die
Rechtfertigung eines abweichenden Hebesatzes in Bezug auf einen typischen
Regelfall zu erfolgen habe. Die vergleichsweise kleine und eher atypische
Gruppe der Nichtwohngrundstücke könne jedenfalls nicht als ein solcher
typischer Regelfall angesehen werden. Nach dieser Argumentation hätte der
Satzungsgeber also insbesondere den „Ausnahmefall“ eines höheren
Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke explizit rechtfertigen müssen. Letzteres
erscheint aber – jedenfalls im bestehenden Rechtsrahmen und angesichts der
Siedlungsstrukturen in Städten – auch aus Sicht des Städtetages NRW
praktisch unmöglich. Allein der Zweck der Einnahmeerhöhung sei jedenfalls
nach Überzeugung des Gerichts kein zulässiger Grund für eine sachliche
Ungleichbehandlung.
Auf Grundlage der Argumentationslinie des VG Gelsenkirchen gibt es in NRW
aktuell faktisch keine rechtlich zulässige Möglichkeit, eine
Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken
umzusetzen.
2. Welche Rolle spielte die Differenz zwischen den Hebesätzen bei der
Entscheidung des Gerichts?
Die Differenz zwischen den Hebesätzen wird in der Entscheidung des VG
Gelsenkirchen nicht ausdrücklich thematisiert.
3. Inwieweit ist beides mit der Situation in Bonn vergleichbar bzw. nicht
vergleichbar?
Die Siedlungsstruktur ist in Bonn mit der die Entscheidung des VG
Gelsenkirchen tragenden Argumentation vergleichbar. Lediglich 12,1 % der
rund 106.000 Grundsteuerobjekte sind Nicht-Wohn-Immobilien, diese stellen
somit nicht den typischen Regelfall einer Immobilie in Bonn dar.
4. Wie hoch sind die fiskalischen Risiken, wenn die differenzierten
Hebesätze bis zu einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung
angewandt werden?
Das fiskalische Risiko für den Fall, dass sich die Sichtweise der VG
Gelsenkirchen durchsetzt und die Hebesatzsatzung lediglich hinsichtlich des
höheren Hebesatzes für die Nicht-Wohn-Grundstücke teilnichtig ist, hat die
Verwaltung bereits in der Beschlussvorlage DS 254061 mit jährlich 8,8 Mio.
EUR beziffert. Wie viele Jahre bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen
Klärung zur Rechtmäßigkeit von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen
vergehen werden, ist derzeit nicht absehbar.
5. Ist der Verwaltung bekannt, ob die beklagten Kommunen Rechtsmittel
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen einlegen werdenSeite 2 von 3
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oder eingelegt haben?
Nach Kenntnis der Verwaltung haben alle vier betroffenen Kommunen
Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht NRW eingereicht. Die Begründung,
die nun innerhalb eines Monats abzugeben ist, wird derzeit unter
Inanspruchnahme von externer juristischer Beratung erarbeitet.
6. Wie gehen andere Kommunen mit der Situation um, in Rheinland-Pfalz
haben ca. 25 % der Kommunen ebenfalls gesplittete Hebesätze?
Das Grundsteuerrecht in Rheinland-Pfalz ist nicht identisch mit den
Regelungen in NRW. Insofern ist ein Vergleich hiermit nicht zielführend.
Nach Kenntnis der Verwaltung folgen aktuell viele Verwaltungen,
insbesondere alle vier von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen direkt betroffenen Verwaltungen, der Einschätzung des
Städtetages NRW und schlagen die Rückkehr zu einheitlichen
Hebesätzen vor.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de