260057-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Änderungsantrag zur Änderung der Stellplatzablösesatzung Antrag zur Vorlage 260057
Kerndaten
- Nummer
- 260057-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260057-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Änderungsantrag zur Änderung der Stellplatzablösesatzung Antrag zur Vorlage 260057 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Mobilität und Verkehr 15.04.2026 Kenntnisnahme Hauptausschuss 28.04.2026 Kenntnisnahme Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bei der letzten Änderung der Stellplatzablösesatzung am 12.12.2023 wurde ausführlich dargelegt, warum ein Kostendeckungsgrad von 40 % zugrunde gelegt wurde (DS 231638). Die Höhe des Kostendeckungsgrades liegt im interkommunalen Vergleich zwar lediglich bei 40 Prozent, dennoch ergeben sich aufgrund der bereits dargelegten Ermittlungsgrundlage schon dabei teilweise höhere Ablösebeträge als in anderen Kommunen. Entscheidend ist vorliegend die Basis, auf welcher sich der Prozentsatz bezieht. Der Hinweis, mit einem Kostendeckungsgrad von 60 Prozent eine Angleichung des in anderen Großstädten NRWs üblichen Niveaus zu erreichen, greift zu kurz, da jeweils örtliche Rahmenbedingungen (Bodenpreise, Nachfrage, ÖPNV- Anbindung, Parkraumsituation) differieren. Im interkommunalen Vergleich mit vergl. Zonen ergäbe sich folgendes Bild: Kfz-Plätze Bonn Köln* Düsseldorf* Münster* Aachen* Zone 1 - 40% Zone 1 - 60% 17.800 € 26.700 € 15.320 € 12.270 € 12.500 € 14.450 € Zone 2 - 40% Zone 2 - 60% 8.500 € 12.750 € 10.600 € 10.735 € 7.970 € 11.850 € Zone 3 - 40% Zone 3 - 60% 8.500 € 12.750 € 7.240 € 7.155 € 5.490 € 7.950 € Fahrradplätze Zone 1 - 40% Zone 1 - 60% 2.000 € 3.000 € 1.600 € Keine Keine 850 €Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zone 2 - 40% Zone 2 - 60% 900 € 1.350 € 900 € keine keine 750 € Zone 3 - 40% Zone 3 - 60% 900 € 1.350 € 900 € keine keine 650 € *Hinweis: Die Satzungen in Köln und Aachen sind aus den Jahren 2022 und 2025, die Satzungen aus Münster und Düsseldorf noch aus den Jahren 2018 und 2019. Eine Anhebung des Kostendeckungsgrades auf 60 Prozent würde dazu führen, dass in Bonn im interkommunalen Vergleich die höchsten absoluten Ablösebeträge zu leisten wären. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Bauvorhaben. Höhere Ablösesummen führen unmittelbar zu steigenden Baukosten und damit zur Verschlechterung der Realisierungsbedingungen von Wohnungsbauprojekten. Damit würde das landesbaupolitische und städtische Ziel, mehr und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, erheblich erschwert oder gänzlich verhindert. Vor dem Hintergrund der angestrebten Beschleunigung des Wohnungsbaus (Bauturbo), erscheint eine Verschärfung durch die beantragte Erhöhung des Kostendeckungsrades nicht zielführend. Die Verwendung der Stellablösebeträge ist kein allgemeines Finanzierungsinstrument und ist verbindlich in § 48 Abs.2 der Landesbauordnung NRW geregelt: (2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, 2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder 3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind. Die vorgeschlagene deutliche Anhebung der Stellplatzablöse darf nicht primär der Haushaltskonsolidierung dienen. Auch wenn die Ablöse im Rahmen ihrer Zweckbindung nach § 48 Abs. 2 BauO NRW für zusätzliche Verkehrsmaßnamen verwendet werden darf, rechtfertigt dies nicht, die finanzielle Last der Bauherrschaft wegen der derzeit angespannten Haushaltslage der Stadt zu erhöhen. Der Ausbau der Park- und Radinfrastruktur ist zwar wichtig, sollte aber grundsätzlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden.Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de