260057 · Beschlussvorlage
Änderung der Stellplatzablösesatzung
Kerndaten
- Nummer
- 260057
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Alt-Godesberg Hauptort
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260057 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Änderung der Stellplatzablösesatzung Beratungsfolge Hauptausschuss 24.02.2026 Empfehlung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.04.2026 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 05.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung - wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Die aktuelle Stellplatzablösesatzung wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am 25.04.2024 beschlossen. Die Verwaltung hatte angekündigt, künftig jährlich eine Überprüfung der Berechnung der Ablösebeträge vorzunehmen, sobald der jährliche Grundstücksmarktbericht vorliegt und wenn sich Änderungen in den gerundeten Beträgen von mehr als 200 Euro ergeben. Der Grundstücksmarktbericht für das Jahr 2024 ist kurz nach Bekanntgabe der Ablösesatzung vorgenommen worden. Daher wurde 2024 auf eine Anpassung unmittelbar nach Bekanntgabe und Inkrafttreten der neuen Satzung verzichtet. Für das Haushaltsjar 2025 erfolgte die Überprüfung mit der Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichtes 2025 (Veröffentlichungsdatum 01.04.2025). Kostendeckungsgrad Bis in die neunziger Jahre gab es einen vorgeschriebenen maximalen Kostendeckungsgrad. Dieser deckelte die Ablösebeträge ausgehend von den Grundstücksbeschaffungskosten und Preisen für die Herstellung des Stellplatzes. Diese Verpflichtung ist weggefallen. Im interkommunalen Vergleich gibt es Werte zwischen 40 % und 80 %. Düsseldorf, Köln und Münster liegen mit 60 % bzw. 65 % im mittleren Bereich. In Bonn wurde zuletzt ein Kostendeckungsrad von 40 % zugrunde gelegt. Um den Wohnungsbau zu fördern und nicht weitere kostenträchtige Hürden aufzustellen, ist in Bonn weiter ein Kostendeckungsgrad von 40 % zu berücksichtigen.Seite 1 von 9 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ermittlung des Ablösebetrages aus Grundstücks- und Herstellungskosten Es ist sich an den Durchschnittspreisen für Stellplätze (diese beinhalten Beschaffungs- und Herstellungskosten) zu orientieren, die in den Grundstücksmarktberichten 2023 – 2025 für die Bundesstadt Bonn veröffentlicht sind. Zone I: Davon ausgehend, dass in den Zentren Bonn, Beuel und Bad Godesberg (Zone I) Stellplätze überwiegend als Tiefgaragenstellplätze herzustellen sind, ist der Wert für den Neubau eines Tiefgaragenplatzes mit 44.397 € festzulegen. Zone II: In den engeren Stadtlagen (Zone II) ist von Garagenplätzen auszugehen, die nach den Grundstücksmarktberichten durchschnittlich mit 18.667 € bewertet sind. Zone III: In den Randlagen/Stadtlagen, vergleichbar mit Zone II, kann von ebenerdigen, offenen Stellplätzen ausgegangen werden, die mit durchschnittlich 21.333 € bewertet sind. Dies würde folgende Ablösebeträge ergeben: Kfz-Stellplätze Kfz-Stellplatz Zone I Zone II Zone III Ablösebetrag bisher 13.900 € 7.700 € 7.500 € Durchschnittspreise gem. Grundstücksmarktberichte 2023 - 2025 44.397 € 18.667 € 21.333 € Neuer Ablösebetrag bei Kostendeckungsgrad 40% 17.759 € 7.467 € 8.533 € Gerundet 17.800 € 7.500 € 8.500 € Angepasst: 8.500 € Diese Berechnung führt zum schwer nachvollziehbaren Ergebnis, dass Ablösebeträge in Zone 2, engere Stadtlage/Bundesviertel geringer sind als in der allgemeinen Stadtlage Zone 3.Seite 2 von 9 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Da für den aktuellen Grundstücksmarktbericht 2025 aufgrund zu geringer Werte keine Angaben vorliegen und diese hier anhand der durchschnittlichen Preisentwicklung hochgerechnet wurden, erscheint es gerechtfertigt die Ablösebeträge der Zone 2 zumindest denen der Zone 3 anzupassen. Dies führt im Ergebnis in Zone 2 zu einer im Verhältnis zu den Zonen 1 und 3 geringeren Erhöhung des Ablösebetrages. Ablösebeträge Fahrradabstellplätze Da nach der Landesbauordnung auch Fahrradstellplätze abgelöst werden können, ist hierfür auch eine Kostenermittlung durchzuführen. Der Grundstücksmarktbericht liefert hierzu aber keine Richtwerte. Hilfsweise gilt folgende Formel: Ausgehend von der Größe eines Kfz-Abstellplatzes von 13,25 qm (vgl. § 125 Abs. 1 Nr. 4 Sonderbauverordnung) und den Anforderungen an notwendige Fahrradanlagen nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung und Anlage 5 Nr. 2 sind bei Fahrradabstellplätzen 1,5 qm anzusetzen. Diese empfohlene Größe basiert auf den Empfehlungen des Zukunftsnetzes Mobilität NRW zur empfohlenen Größe von Fahrradabstellplätzen (Auszug s. Anlage) Im Weiteren werden zudem noch Qualitätsanforderungen an Fahrradabstellplätze gestellt (vgl. Hinweise zum Fahrradparken für Architekten und Bauherren der AG Fahrradfreundliche Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen), dass Fahrräder auch wettergeschützt und sicher untergestellt werden können. Bei der Ermittlung der Ablöebeträge ist der prozentuale Anteil der Größe eines Fahrradabstellplatzes von 1,5 qm im Verhältnis zu der Größe eines Pkw- Stellplatzes von 13,25 qm anzusetzen. Dies entspricht 11,3 %. Dabei werden die Durchschnittswerte der Kosten aus den Grundstücksmarktberichten der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Für Zone I richtet sich die Ermittlung an den Kosten einer Tiefgarage, in den Zonnen II und III an den Kosten einer Garage für die engere Stadtlage (Zone II) bzw. Stadtlage (Zone III). Aufgrund der guten Erschließung Im Stadtgebiet bleiben die Werte für Randlagen unberücksichtigt.Seite 3 von 9 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dementsprechend ergibt sich folgende Berechnung: Fahrradstellplätze Fahrradabstellplatz Zone I Zone II Zone III TG Garage Garage Ablösebetrag bisher 1.700 € 900 € 900 € Kosten lt. Grundstücksmarktberichte 2023-2025 44.397 € 18.667 € 21.333 € Anteiliger Durchschnittspreis (11,3 %) 5.017 € 2.109 € 2.411 € Neuer Ablösebetrag bei Kostendeckungsgrad 40% 2.007 € 844 € 964 € Gerundet 2.000 € 800 € 1.000 € Eine Änderung der Ablösebeträge wird nur dann vorgenommen, wenn sich Abweichungen in den neu errechneten und gerundeten Beträgen von mehr als 200 EUR ergeben. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 18.04.2025 verwiesen. Insoweit ist allein der Ablösebetrag in Zone I zu erhöhen. Zone II und Zone III werden weiterhin mit dem bisherigen Ablösebetrag von 900,00 EUR festgesetzt. Entwicklung der Stellplätze / Einnahmen der Stellplatzablöse Aufgrund der im Jahr 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung hat sich die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze reduziert. Damit einher ging auch eine Reduzierung der Stellplatzablösebeträge. Diese sind 2024 mit nur 170.000 Euro Einnahmen deutlich hinter dem Ansatz von 500.000 Euro zurückgeblieben. 2025 sind insgesamt etwa 300.000 Euro Einnahmen zu erwarten. Diese gliedern sich wie folgt in Ablösebeträge für Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze: • ca. 280.000 Euro Kfz.-Stellplatzablöse • ca. 15.500 Euro Fahrradstellplatzablöse, wohingegen dieser Betrag im Jahr 2024 mit 37.500 Euro geschätzt wurde.Seite 4 von 9 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aufgrund der Anpassung der Stellplatzablöse an die aktuelle Kostenentwicklung werden für 2026 folgende Schätzungen anhand der Antragszahlen aus 2025 ermittelt: • Kfz.-Stellplätze 350.000 Euro • Fahrradabstellplätze 20.000 Euro Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen antragsabhängiges Verfahren handelt und die neuen Beträge erst für Anträge angewendet werden können, die nach Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt werden. Abstellplatz für Lastenfahrräder: Nach Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung soll für jeden 10. Abstellplatz mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Sonderaufbau vorhanden sein. Diese haben einen höheren Flächenbedarf. Zur Vermeidung besonderer Härten ist hierfür jedoch kein besonderer Ablösebetrag zu ermitteln und sich an den zuvor ermittelten Beträgen eines Fahrradabstellplatzes zu orientieren. Die künftigen Ablösebeträge belaufen sich dann wie folgt: Stellplätze Ablösebetrag bisher Ablösebetrag neu Veränderung: Zone 1 13.900 € 17.800 € + 3.900 € Zone 2 7.700 € 8.500 € + 800 € Zone 3 7.500 € 8.500 € + 1.000 € Fahrradstellplätze Ablösebetrag bisher Ablösebetrag neu Veränderung Zone 1 1.700 € 2.000 € + 300 € Zone 2 900 € 900 € +/- 0 € Zone 3 900 € 900 € +/- 0 € Im interkommunalen Vergleich mit vergl. Zonen ergibt sich folgendes Bild:Seite 5 von 9 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Kfz-Plätze Bonn Köln Düsseldorf Münster Aachen Zone 1 17.800 € 15.320 € 12.270 € 12.500 € 14.450 € Zone 2 8.500 € 10.600 € 10.735 € 7.970 € 11.850 € Zone 3 8.500 € 7.240 € 7.155 € 5.490 € 7.950 € Fahrradplätze Zone 1 2.000 € 1.600 € Keine Keine 850 € Zone 2 900 € 900 € keine keine 750 € Zone 3 900 € 900 € keine keine 650 € Hinweis: Die Satzungen in Köln und Aachen sind aus den Jahren 2022 und 2025, die Satzungen aus Münster und Düsseldorf noch aus den Jahren 2018 und 2019. Zusätzliche Information: Die Ablösebeträge für Fahrradabstellplätze betragen 1.000 € in Dortmund und 5.200 € in Wuppertal. Eine Zoneneinteilung wird dort jeweils nicht vorgenommen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 10.01 Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung Maßnahmen der Bauauf- sicht 10.01.01 Genehmigungsverfahren Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen 400.000,00 56300100101 00/68.8900 2026 Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlichSeite 6 von 9 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 Stellplatzablösesatzung (öffentlich)Seite 7 von 9 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung - vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xxxxx aufgrund des § 7 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 48, 89 Absatz 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW Nr. 31 vom 17.11.2023 S.1172) folgende Satzung beschlossen: I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten – Stellplatzablö- sesatzung – vom 25.April 2024 (Abl. S. 194) wird wie folgt geändert: § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Festsetzung der Ablösebeträge (1) Stellplätze Der je Stellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung 2018 festgelegt auf 1. in der Gebietszone I 17.800,00 EUR 2. in der Gebietszone II 8.500,00 EUR 3. in der Gebietszone III 8.500,00 EUR. (2) Fahrradabstellplätze Der je Fahrradabstellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauord- nung 2018 festgelegt auf 1. in der Gebietszone I 2.000,00 EUR 2. in der Gebietszone II 900,00 EUR 3. in der Gebietszone III 900,00 EURSeite 8 von 9 II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de