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260057 · Beschlussvorlage

Änderung der Stellplatzablösesatzung

Nummer
260057
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung des Hauptausschusses 02.06.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 260057-02 ST BBB-Änderungsantrag zur Änderung der Stellplatzablösesatzung Antrag zur Vorlage 260057
  2. 260057-01 AA BBB-Änderungsantrag zur Änderung der Stellplatzablösesatzung Antrag zur Vorlage 260057

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Beschlussvorlage
öffentlich
260057
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Änderung der Stellplatzablösesatzung
Beratungsfolge
Hauptausschuss 24.02.2026 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 05.04.2026 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 05.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung - wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die aktuelle Stellplatzablösesatzung wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn am
25.04.2024 beschlossen. Die Verwaltung hatte angekündigt, künftig jährlich
eine Überprüfung der Berechnung der Ablösebeträge vorzunehmen, sobald der
jährliche Grundstücksmarktbericht vorliegt und wenn sich Änderungen in den
gerundeten Beträgen von mehr als 200 Euro ergeben.
Der Grundstücksmarktbericht für das Jahr 2024 ist kurz nach Bekanntgabe der
Ablösesatzung vorgenommen worden. Daher wurde 2024 auf eine Anpassung
unmittelbar nach Bekanntgabe und Inkrafttreten der neuen Satzung verzichtet.
Für das Haushaltsjar 2025 erfolgte die Überprüfung mit der Veröffentlichung
des Grundstücksmarktberichtes 2025 (Veröffentlichungsdatum 01.04.2025).
Kostendeckungsgrad
Bis in die neunziger Jahre gab es einen vorgeschriebenen maximalen
Kostendeckungsgrad. Dieser deckelte die Ablösebeträge ausgehend von den
Grundstücksbeschaffungskosten und Preisen für die Herstellung des
Stellplatzes. Diese Verpflichtung ist weggefallen. Im interkommunalen Vergleich
gibt es Werte zwischen 40 % und 80 %. Düsseldorf, Köln und Münster liegen
mit 60 % bzw. 65 % im mittleren Bereich. In Bonn wurde zuletzt ein
Kostendeckungsrad von 40 % zugrunde gelegt.
Um den Wohnungsbau zu fördern und nicht weitere kostenträchtige Hürden
aufzustellen, ist in Bonn weiter ein Kostendeckungsgrad von 40 % zu
berücksichtigen.Seite 1 von 9
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ermittlung des Ablösebetrages aus Grundstücks- und Herstellungskosten
Es ist sich an den Durchschnittspreisen für Stellplätze (diese beinhalten
Beschaffungs- und Herstellungskosten) zu orientieren, die in den
Grundstücksmarktberichten 2023 – 2025 für die Bundesstadt Bonn
veröffentlicht sind.
Zone I: Davon ausgehend, dass in den Zentren Bonn, Beuel und Bad
Godesberg (Zone I) Stellplätze überwiegend als Tiefgaragenstellplätze
herzustellen sind, ist der Wert für den Neubau eines Tiefgaragenplatzes mit
44.397 € festzulegen.
Zone II: In den engeren Stadtlagen (Zone II) ist von Garagenplätzen
auszugehen, die nach den Grundstücksmarktberichten durchschnittlich mit
18.667 € bewertet sind.
Zone III: In den Randlagen/Stadtlagen, vergleichbar mit Zone II, kann von
ebenerdigen, offenen Stellplätzen ausgegangen werden, die mit
durchschnittlich 21.333 € bewertet sind.
Dies würde folgende Ablösebeträge ergeben:
Kfz-Stellplätze
Kfz-Stellplatz Zone I Zone II Zone III
Ablösebetrag bisher 13.900 € 7.700 € 7.500 €
Durchschnittspreise gem.
Grundstücksmarktberichte
2023 - 2025
44.397 € 18.667 € 21.333 €
Neuer Ablösebetrag bei
Kostendeckungsgrad 40% 17.759 € 7.467 € 8.533 €
Gerundet 17.800 € 7.500 € 8.500 €
Angepasst: 8.500 €
Diese Berechnung führt zum schwer nachvollziehbaren Ergebnis, dass
Ablösebeträge in Zone 2, engere Stadtlage/Bundesviertel geringer sind als in
der allgemeinen Stadtlage Zone 3.Seite 2 von 9
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Da für den aktuellen Grundstücksmarktbericht 2025 aufgrund zu geringer Werte
keine Angaben vorliegen und diese hier anhand der durchschnittlichen
Preisentwicklung hochgerechnet wurden, erscheint es gerechtfertigt die
Ablösebeträge der Zone 2 zumindest denen der Zone 3 anzupassen.
Dies führt im Ergebnis in Zone 2 zu einer im Verhältnis zu den Zonen 1 und 3
geringeren Erhöhung des Ablösebetrages.
Ablösebeträge Fahrradabstellplätze
Da nach der Landesbauordnung auch Fahrradstellplätze abgelöst werden
können, ist hierfür auch eine Kostenermittlung durchzuführen. Der
Grundstücksmarktbericht liefert hierzu aber keine Richtwerte.
Hilfsweise gilt folgende Formel:
Ausgehend von der Größe eines Kfz-Abstellplatzes von 13,25 qm (vgl. § 125
Abs. 1 Nr. 4 Sonderbauverordnung) und den Anforderungen an notwendige
Fahrradanlagen nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung und Anlage 5 Nr. 2 sind
bei Fahrradabstellplätzen 1,5 qm anzusetzen. Diese empfohlene Größe basiert
auf den Empfehlungen des Zukunftsnetzes Mobilität NRW zur empfohlenen
Größe von Fahrradabstellplätzen (Auszug s. Anlage)
Im Weiteren werden zudem noch Qualitätsanforderungen an
Fahrradabstellplätze gestellt (vgl. Hinweise zum Fahrradparken für Architekten
und Bauherren der AG Fahrradfreundliche Städte und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen), dass Fahrräder auch wettergeschützt und sicher
untergestellt werden können.
Bei der Ermittlung der Ablöebeträge ist der prozentuale Anteil der Größe eines
Fahrradabstellplatzes von 1,5 qm im Verhältnis zu der Größe eines Pkw-
Stellplatzes von 13,25 qm anzusetzen. Dies entspricht 11,3 %. Dabei werden
die Durchschnittswerte der Kosten aus den Grundstücksmarktberichten der
letzten drei Jahre zugrunde gelegt.
Für Zone I richtet sich die Ermittlung an den Kosten einer Tiefgarage, in den
Zonnen II und III an den Kosten einer Garage für die engere Stadtlage (Zone II)
bzw. Stadtlage (Zone III). Aufgrund der guten Erschließung Im Stadtgebiet
bleiben die Werte für Randlagen unberücksichtigt.Seite 3 von 9
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Dementsprechend ergibt sich folgende Berechnung:
Fahrradstellplätze
Fahrradabstellplatz Zone I Zone II Zone III
TG Garage Garage
Ablösebetrag bisher 1.700 € 900 € 900 €
Kosten lt.
Grundstücksmarktberichte
2023-2025
44.397 € 18.667 € 21.333 €
Anteiliger
Durchschnittspreis
(11,3 %)
5.017 € 2.109 € 2.411 €
Neuer Ablösebetrag bei
Kostendeckungsgrad 40% 2.007 € 844 € 964 €
Gerundet 2.000 € 800 € 1.000 €
Eine Änderung der Ablösebeträge wird nur dann vorgenommen, wenn sich
Abweichungen in den neu errechneten und gerundeten Beträgen von mehr als
200 EUR ergeben. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 18.04.2025
verwiesen. Insoweit ist allein der Ablösebetrag in Zone I zu erhöhen. Zone II
und Zone III werden weiterhin mit dem bisherigen Ablösebetrag von 900,00
EUR festgesetzt.
Entwicklung der Stellplätze / Einnahmen der Stellplatzablöse
Aufgrund der im Jahr 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung hat sich die Zahl
der nachzuweisenden Stellplätze reduziert. Damit einher ging auch eine
Reduzierung der Stellplatzablösebeträge. Diese sind 2024 mit nur 170.000
Euro Einnahmen deutlich hinter dem Ansatz von 500.000 Euro
zurückgeblieben. 2025 sind insgesamt etwa 300.000 Euro Einnahmen zu
erwarten.
Diese gliedern sich wie folgt in Ablösebeträge für Kfz-Stellplätze und
Fahrradabstellplätze:
• ca. 280.000 Euro Kfz.-Stellplatzablöse
• ca. 15.500 Euro Fahrradstellplatzablöse, wohingegen dieser Betrag im
Jahr 2024 mit 37.500 Euro geschätzt wurde.Seite 4 von 9
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufgrund der Anpassung der Stellplatzablöse an die aktuelle
Kostenentwicklung werden für 2026 folgende Schätzungen anhand der
Antragszahlen aus 2025 ermittelt:
• Kfz.-Stellplätze 350.000 Euro
• Fahrradabstellplätze 20.000 Euro
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen antragsabhängiges
Verfahren handelt und die neuen Beträge erst für Anträge angewendet werden
können, die nach Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt werden.
Abstellplatz für Lastenfahrräder:
Nach Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung soll für jeden 10. Abstellplatz
mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit
Sonderaufbau vorhanden sein. Diese haben einen höheren Flächenbedarf. Zur
Vermeidung besonderer Härten ist hierfür jedoch kein besonderer Ablösebetrag
zu ermitteln und sich an den zuvor ermittelten Beträgen eines
Fahrradabstellplatzes zu orientieren.
Die künftigen Ablösebeträge belaufen sich dann wie folgt:
Stellplätze Ablösebetrag bisher Ablösebetrag
neu
Veränderung:
Zone 1 13.900 € 17.800 € + 3.900 €
Zone 2 7.700 € 8.500 € + 800 €
Zone 3 7.500 € 8.500 € + 1.000 €
Fahrradstellplätze Ablösebetrag
bisher
Ablösebetrag
neu
Veränderung
Zone 1 1.700 € 2.000 € + 300 €
Zone 2 900 € 900 € +/- 0 €
Zone 3 900 € 900 € +/- 0 €
Im interkommunalen Vergleich mit vergl. Zonen ergibt sich folgendes Bild:Seite 5 von 9
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Kfz-Plätze Bonn Köln Düsseldorf Münster Aachen
Zone 1 17.800 € 15.320 € 12.270 € 12.500 € 14.450 €
Zone 2 8.500 € 10.600 € 10.735 € 7.970 € 11.850 €
Zone 3 8.500 € 7.240 € 7.155 € 5.490 € 7.950 €
Fahrradplätze
Zone 1 2.000 € 1.600 € Keine Keine 850 €
Zone 2 900 € 900 € keine keine 750 €
Zone 3 900 € 900 € keine keine 650 €
Hinweis: Die Satzungen in Köln und Aachen sind aus den Jahren 2022 und
2025, die Satzungen aus Münster und Düsseldorf noch aus den Jahren 2018
und 2019.
Zusätzliche Information: Die Ablösebeträge für Fahrradabstellplätze betragen
1.000 € in Dortmund und 5.200 € in Wuppertal. Eine Zoneneinteilung wird dort
jeweils nicht vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
10.01
Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
Maßnahmen der Bauauf-
sicht
10.01.01 Genehmigungsverfahren
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen 400.000,00 56300100101
00/68.8900
2026
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlichSeite 6 von 9
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Stellplatzablösesatzung (öffentlich)Seite 7 von 9
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung
von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung -
vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xxxxx aufgrund des § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 48, 89 Absatz 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018
(GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober
2023 (GV.NRW Nr. 31 vom 17.11.2023 S.1172) folgende Satzung beschlossen:
I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten – Stellplatzablö-
sesatzung – vom 25.April 2024 (Abl. S. 194) wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Festsetzung der Ablösebeträge
(1) Stellplätze
Der je Stellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung 2018
festgelegt auf
1. in der Gebietszone I 17.800,00 EUR
2. in der Gebietszone II 8.500,00 EUR
3. in der Gebietszone III 8.500,00 EUR.
(2) Fahrradabstellplätze
Der je Fahrradabstellplatz zu zahlende Betrag wird gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauord-
nung 2018 festgelegt auf
1. in der Gebietszone I 2.000,00 EUR
2. in der Gebietszone II 900,00 EUR
3. in der Gebietszone III 900,00 EURSeite 8 von 9
II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de