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260020-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof

Nummer
260020-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.01.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme
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  1. 260020 CDU-Große Anfrage: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260020-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Große Anfrage: Unterschutzstellung der
„Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die
Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Heiderhof
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Fragekomplex I: Geltungsbereich und konkrete Auflagen
1. Welche konkreten denkmalrechtlichen Vorgaben gelten künftig für
Gebäude mit ihren Fassaden, Außenanlagen und Nebenanlagen mit der
dazugehörigen Verkehrsinfrastruktur im Areal „Oberer Lyngsberg“ auf
dem Heiderhof?
Grundsätzlich zielt Denkmalschutz auf den Erhalt der denkmalkonstituierenden
Bestandteile eines Baudenkmals ab. Dabei ist zwischen Erhalt der
Bausubstanz und Erhalt des Erscheinungsbildes zu unterscheiden. Im
Erlaubnisverfahren sind die individuellen Umstände der Antragstellenden zu
berücksichtigen. Insofern lässt sich die Frage nur sehr abstrakt so beantworten,
als dass die im Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland
aufgeführten besonderen Merkmale der Siedlung Oberer Lyngsberg im Fokus
der angestrebten Erhaltung stehen. Innerhalb des Siedlungsgebietes gibt es
zudem sehr unterschiedliche Bautypen.
2. Welche baulichen Veränderungen und Maßnahmen im gestalteten
Außenraum sind genehmigungspflichtig, welche grundsätzlich
ausgeschlossen, welche regelmäßig genehmigungsfähig?
Genehmigungspflichtig sind Veränderungen an Materialität und Gestaltung der
in den öffentlichen Raum wirksamen Außenanlagen, bspw. Austausch von
Materialien bei den Einfriedungen, Verlegung von Einfriedungen und
Wegeführungen, Anpflanzung oder Rodung gestaltprägender Bäume und
Gehölze. Regelmäßig genehmigungsfähig sind Reparaturmaßnahmen und
Ersatzpflanzungen, die das Erscheinungsbild nicht verändern. Grundsätzlich
auszuschließen ist erst einmal gar nichts, da auch für die Außenanlagen im
denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren wie für die Gebäude ein
Abwägungsgebot gilt.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3. Inwieweit werden bereits bestehende, genehmigte oder geduldete
bauliche Veränderungen berücksichtigt?
Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende bzw. genehmigte
Veränderungen genießen Bestandsschutz und können keiner Rückbau- oder
Änderungsforderung unterliegen.
Fragekomplex II: Wirtschaftliche Zumutbarkeit & Kosten
1. Mit welchen durchschnittlichen Mehrkosten ist bei typischen
Sanierungsmaßnahmen (Instandhaltung, energetische Sanierung,
Fassaden, Fenster, Türanlagen, Außenanlagen) zu rechnen?
2. Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung die wirtschaftliche
Unzumutbarkeit bei künftigen Veränderungen?
3. Wer trägt Mehrkosten, die durch Verzögerungen oder zusätzliche
Auflagen entstehen?
4. Wird es belastbare Kostenprognosen für ggf. notwendige
Rückbaumaßnahmen für die rund 540 betroffenen Eigentümer insgesamt
und pro Haushalt geben?
Zu II.1.-4.
Es gibt keine „durchschnittlichen Mehrkosten typischer
Sanierungsmaßnahmen“, da die Kostenentwicklung von
Sanierungsmaßnahmen – völlig unabhängig von einem Denkmalstatus –
zunächst maßgeblich von dessen individueller Beschaffenheit abhängt, wie gut
die Sanierung vorbereitet und geplant wird und ob es Störungen im Bauablauf
gibt. Bei frühzeitiger Einbindung der Denkmalbehörden in den Planungsprozess
entstehen demnach auch keine denkmalrechtlich begründeten Verzögerungen
im Bauablauf.
Idealerweise wird im Beratungsprozess schon gemeinsam nach einer möglichst
kostenneutralen Lösung für die Bauherrschaft gesucht. Dabei stehen
Einsparmöglichkeiten durch niedrigere Anforderungen an ein Baudenkmal
hinsichtlich einer Reihe von gesetzlich vorgegebenen Standards, bessere
Kreditkonditionen, Fördermittel und steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten als
Mittel der Kostensenkung oder Kompensation eventueller denkmalrechtlich
begründeter Auflagen zur Verfügung.
Für die Abwägung wirtschaftlicher Interessen der Antragstellenden gegenüber
denkmalrechtlichen Belangen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung eine "Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der
Zumutbarkeit nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz" (VV
Zumutbarkeit DSchG NRW) erlassen (Fassung vom 12.07.2024), an der sich
die Untere Denkmalbehörde orientiert.
Wie schon unter I.3 ausgeführt stellt sich die Frage von Rückbaumaßnahmen in
Verbindung mit dem Unterschutzstellungsverfahren nicht.
Fragekomplex III: Förderungen & Ausgleich
1. Welche Förderprogramme stehen konkret zur Verfügung (kommunale
Ebene, Landes-, Bundesebene)?Seite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2. In welchem Umfang wurden diese in den letzten fünf Jahren bei
Unterschutzstellungsmaßnahmen in Anspruch genommen?
3. Reichen diese Förderungen aus, um denkmalbedingte Mehrkosten
realistisch auszugleichen?
Zu III.1.-3.
Auf kommunaler Ebene werden höhere Förderbeträge für die Errichtung von
Solaranlagen und Balkonkraftwerken auf Baudenkmalen gewährt, auf
Landesebene stehen Fördermittel für Sanierungsmaßnahmen am Baudenkmal
zur Verfügung, die bezüglich des gebotenen Eigenanteils durch Förderungen
der Deutschen Stiftung Denkmalschutz kofinanziert werden können.
Fördermittel des Bundes werden i.d.R. nur für Maßnahmen an Baudenkmalen
nationaler Bedeutung vergeben. Ob letzteres für die Wohnsiedlung Oberer
Lyngsberg zutreffen wird, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Die NRW Bank ermöglicht für Baumaßnahmen an Baudenkmalen in
Zusammenarbeit mit den Hausbanken niedrige Zinskonditionen mit besonders
langer Laufzeit.
Fördermittel werden ausschließlich für konkrete bauliche Maßnahmen gewährt,
nicht in Verbindung mit Unterschutzstellungsverfahren. Zwingende
Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln ist der Status als
Baudenkmal, das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die
rechtzeitige Antragstellung vor Baubeginn und die Einhaltung evtl.
denkmalrechtlicher Auflagen.
Eine generelle Aussage zur Kostendeckung von tatsächlich denkmalbedingten
Mehraufwendungen ist aufgrund der individuellen Eigenschaften eines
Baudenkmals und ebenso individuellen, projektspezifischen, Förderzusagen
nicht möglich. In der Regel werden explizit diejenigen Gewerke anteilig
gefördert, die besondere denkmalkonstituierende Bauteile oder Ausstattung
betreffen und ggf. restauratorisch aufwendige Verfahren oder teurere
Materialien bedingen - bspw. Wandmalereien, Naturschiefereindeckungen,
Sichtbetonoberflächen. Dann kann die Förderhöhe durchaus genau diesem
Betrag entsprechen. In manchen Fällen sind die Förderbeträge höher als der
Mehraufwand und mindern somit die Gesamtinvestition in ein Baudenkmal.
4. In welcher Höhe können Steuervorteile bei der Sanierung einer
denkmalgeschützten Immobilie in Anspruch genommen werden?
Das richtet sich nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes
und der individuellen Steuererklärung. Ein besonderer Vorteil für
Denkmaleigentümer*innen besteht darin, dass Aufwendungen in das
Baudenkmal nicht nur bei Vermietung, sondern auch bei Eigennutzung geltend
gemacht werden können.
Fragekomplex IV: Verfahren, Fristen & Bürokratie
1. Welche Bearbeitungsfristen gelten für die vorgesehenen Anhörungen
verbindlich?Seite 3 von 6
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2. Welche Konsequenzen hat eine Fristüberschreitung?
Zu IV.1.-2.
Für eine Stellungnahme der Betroffenen im Rahmen des Anhörungsverfahrens
zur Unterschutzstellung werden vier Wochen als ausreichend angesehen.
Solange die Bearbeitung aller Stellungnahmen durch die UDB noch nicht
abschließend erfolgt ist, können später eingehende Argumente evtl. noch
berücksichtigt werden, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Mit Zustellung
des Eintragungsbescheides wird dann allen Betroffenen eine neue Möglichkeit
der Einflussnahme eröffnet, indem fristwahrend innerhalb von 4 Wochen Klage
eingereicht werden kann. In diesem Rahmen können auch neue Argumente
vorgetragen werden.
3. Wie viele Mitarbeitende stehen auf der Seite der unteren
Denkmalschutzbehörde für Beratung und Antragsausarbeitung zur
Verfügung?
Für die Bearbeitung sämtlicher Aufgaben einer Unteren Denkmalbehörde
stehen derzeit 6 Vollzeitäquivalente für Leitung und fachliche Aufgaben und 2
Vollzeitäquivalente für Verwaltungsaufgaben zur Verfügung, verteilt auf derzeit
10 Mitarbeiterinnen in Voll- und Teilzeit.
4. Gibt es Pläne für digitale, gebündelte Antrags- und Förderverfahren?
Als Mittel für Anfragen und die Antragstellung gem. § 9 DSchG NRW stehen
verschiedene digitale Zugänge über das Serviceportal der Stadt Bonn,
Bauportal NRW und per E-Mail zur Verfügung. Die Einführung eines digitalen
Fachverfahrens ist geplant. Bis zur endgültigen Umsetzung werden
Erlaubnisbescheide in Papierform per Post zugestellt.
Die Förderantragsverfahren der Fördermittelgeber laufen bereits weitgehend
digital, sind aber aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten (bisher) nicht
bündelbar.
Fragekomplex V: Rückbau, Haftung & Risiken
1. Nach welchen Kriterien der Unterschutzstellung werden Rückbau,
Anpassung oder nachträgliche Genehmigungen verlangt?
Kriterien für die denkmalrechtliche Beurteilung sind die im Gutachten
beschriebenen denkmalkonstituierenden Eigenschaften.
Sofern sich die Frage auf Veränderungen bis zum Zeitpunkt der
Unterschutzstellung bezieht, wird auf die Antwort unter I.3 verwiesen. Sofern
während des Unterschutzstellungsverfahren bei bereits kommuniziertem
vorläufigen Schutzstatus gem. § 4 DSchG NRW bauliche Maßnahmen
durchgeführt werden, die nicht mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt
wurden und den Schutzzielen zuwiderlaufen, kann ein Verfahren zum Erlass
einer Rückbauverfügung eingeleitet werden. Auch in diesem Verfahren findet
eine Abwägung statt; insbesondere würde dabei die Angemessenheit einer
Rückbauverfügung im Verhältnis zur vorgenommenen Veränderung geprüft.
Die nachträgliche Genehmigung einer nicht genehmigten Maßnahme ist kaum
möglich, da dies dem Zweck des durch § 9 DSchG NRW ausgesprochenenSeite 4 von 6
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Erlaubnisvorbehalts zuwiderläuft. Dieser soll dazu dienen, Schaden vom
Baudenkmal abzuwenden. Wenn eine schädigende Maßnahme mit Verlust
originaler Substanz bereits durchgeführt wurde, ist der Schaden bereits
eingetreten und kann nicht mehr geheilt werden.
2. Wer haftet bei Folgeschäden (z.B. Schimmel) infolge noch nicht
durchgeführter Maßnahmen aufgrund jetzt anstehender
denkmalrechtlicher Vorgaben?
Die Verantwortung für die rechtzeitige Durchführung zwingend notwendiger
baulicher Maßnahmen zur Schadensabwehr liegt bei der Bauherrschaft und
damit auch die Verantwortung für Schäden durch Verzug. Nicht eventuelle
denkmalrechtliche Vorgaben führen dazu, sondern eine zu späte
Kontaktaufnahme. Es ist explizite Zielstellung des Denkmalschutzes, Schaden
vom Gebäude und damit von seinen Bewohnern abzuwenden.
3. Welche Versicherungsprobleme sind der Verwaltung durch eine
Unterschutzstellung bekannt?
Bei bisher mit Versicherungen gemeinsam abgewickelten Schadensfällen im
Baudenkmal sind i.d.R. keine Probleme aufgetreten, da die Versicherungen die
Schadensbehebung mit der Unteren Denkmalbehörde abstimmen.
Nach Ausführung einiger Denkmaleigentümer*innen soll die
Versicherungsprämie höher sein als bei einem vergleichbaren Gebäude ohne
Denkmalstatus. Da Versicherungsverträge individuell abgeschlossen werden,
ist eine verallgemeinernde Aussage hier nicht möglich.
Fragekomplex VI: Soziale Härten & besondere Lebenslagen
1. Welche konkreten Härtefallregelungen existieren?
2. Wie werden ältere, pflegebedürftige oder digital überforderte
Eigentümer unterstützt?
3. Wie wird sichergestellt, dass Barrierefreiheit und Pflegebedarfe
berücksichtigt werden?
Zu VI.1.-3.
Zur Beantwortung müsste genauer präzisiert werden, was unter Härtefall und
Pflegebedarfe zu verstehen ist.
Grundsätzlich arbeitet die Untere Denkmalbehörde serviceorientiert und passt
die Kommunikationswege an die Bedürfnisse der Kund*innen an - von
telefonischer über persönliche Beratung im Büro bis zu Hausbesuchen. Neben
den elektronischen Kommunikationswegen – siehe Ausführungen unter IV.4 –
werden Schreiben nach wie vor per Post versandt.
Die bauliche Anpassung eines Eigenheims an Barrierefreiheit ist im
Denkmalschutzgesetz explizit als besonderes zu beachtender Belang
aufgeführt und die individuellen Bedürfnisse fließen in die Abwägung der
denkmalrechtlichen Entscheidungen ein. Dabei hat die Möglichkeit zum
Verbleib im eigenen zuhause ein starkes Gewicht.
Fragekomplex VII: GrundsatzfragenSeite 5 von 6
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1. Wie bewertet die Verwaltung den Zielkonflikt zwischen Denkmalschutz
und Klimaschutz (Art. 20a GG)? Seite 2 von 3 Seite 3
Es gibt keinen Zielkonflikt, da das Denkmalschutzgesetz ausdrücklich eine
Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes vorsieht.
Entsprechend dem Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2
EEG ist zudem bei Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit
erneuerbaren Energien (§ 2 EEG-Grundsatzerlass) vom 25. Juni 2024 im
denkmalrechtlichen Abwägungsprozess in den meisten Fällen den
erneuerbaren Energien ein Vorrang einzuräumen, der keiner gesonderten
Begründung mehr bedarf.
2. Wie rechtfertigt die Verwaltung die vorgesehene
Unterschutzstellungsmaßnahme im Bereich der „Wohnanlage Oberer
Lyngsberg“ vor dem Hintergrund von Wohnraummangel?
Da durch die Unterschutzstellung weder Wohnraum verringert noch vernichtet
wird und auch keine Verhinderung einer Bebauung der noch vakanten
Baufelder erfolgt, stellt sich diese Frage nicht. Es gibt auch Fälle, in denen eine
Unterschutzstellung als Baudenkmal der Umnutzung von Wohnraum in andere
Nutzungen entgegensteht, da ggf. hierzu erforderliche Umbauten nicht
genehmigungsfähig sind.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de