260013-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BSW/SBI-Große Anfrage: Verlagerung des Personalamts in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters
Kerndaten
- Nummer
- 260013-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260013-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. I BSW/SBI-Große Anfrage: Verlagerung des Personalamts in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters Beratungsfolge Rat 22.01.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Rechtsgrundlage und Verfahren Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage (Gemeindeordnung NRW, Haupt- satzung, Geschäftsverteilungsplan) erfolgt die geplante Verlagerung des Per- sonalamts in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters, und welche formellen Schritte wurden oder werden hierfür vollzogen? Die Verlagerung des Personal- und Organisationsamts in den Zuständigkeits- bereich des Oberbürgermeisters erfolgte auf Grundlage des § 62 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Gemeindeordnung NRW rechtlich verankerten Organisations- und Geschäftsverteilungsbefugnis zur Festlegung der inneren Organisation der Gemeinde. Die Zuordnung wurde im Rahmen einer entsprechenden Organisa- tionsverfügung unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW festge- legt. 2. Beteiligung kommunaler Organe Welche kommunalen Organe oder Gremien (insbesondere Hauptverwaltungs- vorstand, Rat oder Ausschüsse) wurden oder werden in die Entscheidung über die Zuständigkeitsverlagerung eingebunden, und aus welchen Gründen ggf. auf eine formelle Beteiligung verzichtet worden ist oder wird? Eine formelle Beteiligung des Rates oder seiner Ausschüsse ist nicht erfolgt, da die Maßnahme unter die zuvor dargestellte gesetzliche Organisations- und Ge- schäftsverteilungsbefugnis des Oberbürgermeisters fällt. Eine Unterrichtung des Rates über die mit dem Wechsel der Behördenleitung einhergehenden organisatorischen Änderungen ist aus Gründen der Transparenz im Rahmen der am 15.12.2025 unverändert beschlossenen und nichtöffentlichen Be- schlussvorlage DS 254002 erfolgt. 3. Vergleich mit anderen Großstädten In welchen deutschen Großstädten vergleichbarer Größe ist das Personalamt dem Oberbürgermeister unmittelbar zugeordnet, und welche Organisationsmo- delle bestehen dort alternativ (z. B. Zuordnung zum Stadtdirektor, zu einemSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Querschnittsdezernat oder eigenständige Organisationseinheiten)? Vergleichbare deutsche Großstädte, in denen Personal- und Organisationsauf- gaben dem jeweiligen OB-Dezernat bzw. dem unmittelbaren Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters zugeordnet sind, sind beispielsweise Wiesbaden, Mainz, Freiburg im Breisgau und Mannheim. Darüber hinaus bestehen in vielen Städten alternative Organisationsmodelle: häufig ist das Personalamt einem Querschnittsdezernat (z. B. „Zentrale Dienste“, „Allgemeine Verwaltung“ oder „Organisation und Digitalisierung“) zugeordnet, wie etwa in Münster, Bielefeld, Bochum oder Aachen. In einzelnen Städten besteht zudem ein eigenständiges Personal- oder Organisationsdezernat, das von einem Beigeordneten geführt wird (z. B. in Dortmund). Insgesamt zeigt der interkommunale Vergleich, dass sowohl die unmittelbare Zuordnung des Personalamts zum Oberbürgermeister als auch die Einbindung in Querschnitts- oder eigenständige Dezernate gängi- ge und rechtlich gleichwertige Organisationsmodelle darstellen. 4. Auswirkungen auf Machtbalance und Verwaltungsneutralität Wie bewertet die Verwaltung die Auswirkungen der Zuständigkeitsverlagerung auf die inneradministrative Machtbalance, insbesondere im Verhältnis zwischen Oberbürgermeister, Stadtdirektor und Beigeordneten, sowie auf die gebotene politische Neutralität von Personalentscheidungen? Dabei wird insbesondere um eine Darstellung gebeten, welche institutionellen oder verfahrensmäßigen Sicherungen bestehen, um eine personenzentrierte Konzentration von Steue- rungs- und Personalentscheidungen zu vermeiden. Die Fragen stellen sich aus Sicht der Verwaltung nicht. Der Oberbürgermeister ist -wie die Beigeordneten auch- kommunaler Wahlbeamter und somit demo- kratisch legitimiert (vgl. §§ 62 I 1 und 71 I 2 GO NRW). Im Vergleich zu den Beigeordneten ist er das sogar noch unmittelbarer, da er nicht vom Rat, son- dern direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Per Gesetz ist der Oberbürgermeister darüber hinaus Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde (vgl. § 73 II GO NRW). Dies ist er unabhängig von der organisatori- schen Zugehörigkeit des Personal- und Organisationsamtes; mithin obläge ihm diese Funktion auch bei einer anderen Zuständigkeitsregelung. Gem. § 73 III 1 GO NRW trifft der Oberbürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Die weiteren Regelungen des § 73 III GO NRW bleiben von der organisatorischen Änderung ausdrücklich unberührt (hier insbesondere die Regelung, dass bei Entscheidungen in Führungsfunktionen die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptaus- schuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen sind). Eine politische Neutralität bei Personalentscheidungen ist daher aus Sicht der Verwaltung verfahrensmäßig unverändert gegeben. Darüber hinaus sind die für Personalentscheidungen handelnden Personen zur unparteiischen Wahrneh- mung ihrer Aufgaben nach Recht und Gesetz verpflichtet und müssten gegen etwaige Weisungen, die sie für rechtswidrig halten – unabhängig von der orga- nisatorischen Anbindung und den Führungsstrukturen – remonstrieren. Auch die Personalvertretung wacht gemäß ihren Aufgaben und Rechten aus dem Landespersonalvertretungsgesetzes NRW, über die Einhaltung korrekter Ver- fahren bei Personalentscheidungen. So hat auch die Personalvertretung der Entscheidung, das Personal- und Organisationsamt im Dezernat des Oberbür-Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) germeisters anzusiedeln, zugestimmt. 5. Risiken und Sicherungsmechanismen Sieht die Verwaltung Risiken einer stärkeren Politisierung von Personalent- scheidungen durch die Bündelung von politischer Führungsverantwortung und Personalhoheit im Amt des Oberbürgermeisters, und falls ja: Welche organisa- torischen oder verfahrensmäßigen Sicherungen bestehen oder sind vorgese- hen, um diesen Risiken zu begegnen, und inwieweit diese Sicherungen auch unabhängig von der Person des jeweiligen Amtsinhabers wirksam sind? Nein, siehe 4. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de