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260013-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BSW/SBI-Große Anfrage: Verlagerung des Personalamts in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters

Nummer
260013-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  1. Sitzung des Rates 05.02.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260013 BSW/SBI-Große Anfrage: Verlagerung des Personalamts in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260013-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
BSW/SBI-Große Anfrage: Verlagerung des
Personalamts in den Zuständigkeitsbereich des
Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
Rat 22.01.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Rechtsgrundlage und Verfahren
Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage (Gemeindeordnung NRW, Haupt-
satzung, Geschäftsverteilungsplan) erfolgt die geplante Verlagerung des Per-
sonalamts in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters, und welche
formellen Schritte wurden oder werden hierfür vollzogen?
Die Verlagerung des Personal- und Organisationsamts in den Zuständigkeits-
bereich des Oberbürgermeisters erfolgte auf Grundlage des § 62 Abs. 1 Sätze
3 und 4 der Gemeindeordnung NRW rechtlich verankerten Organisations- und
Geschäftsverteilungsbefugnis zur Festlegung der inneren Organisation der
Gemeinde. Die Zuordnung wurde im Rahmen einer entsprechenden Organisa-
tionsverfügung unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung
nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW festge-
legt.
2. Beteiligung kommunaler Organe
Welche kommunalen Organe oder Gremien (insbesondere Hauptverwaltungs-
vorstand, Rat oder Ausschüsse) wurden oder werden in die Entscheidung über
die Zuständigkeitsverlagerung eingebunden, und aus welchen Gründen ggf. auf
eine formelle Beteiligung verzichtet worden ist oder wird?
Eine formelle Beteiligung des Rates oder seiner Ausschüsse ist nicht erfolgt, da
die Maßnahme unter die zuvor dargestellte gesetzliche Organisations- und Ge-
schäftsverteilungsbefugnis des Oberbürgermeisters fällt. Eine Unterrichtung
des Rates über die mit dem Wechsel der Behördenleitung einhergehenden
organisatorischen Änderungen ist aus Gründen der Transparenz im Rahmen
der am 15.12.2025 unverändert beschlossenen und nichtöffentlichen Be-
schlussvorlage DS 254002 erfolgt.
3. Vergleich mit anderen Großstädten
In welchen deutschen Großstädten vergleichbarer Größe ist das Personalamt
dem Oberbürgermeister unmittelbar zugeordnet, und welche Organisationsmo-
delle bestehen dort alternativ (z. B. Zuordnung zum Stadtdirektor, zu einemSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Querschnittsdezernat oder eigenständige Organisationseinheiten)?
Vergleichbare deutsche Großstädte, in denen Personal- und Organisationsauf-
gaben dem jeweiligen OB-Dezernat bzw. dem unmittelbaren Geschäftsbereich
des Oberbürgermeisters zugeordnet sind, sind beispielsweise Wiesbaden,
Mainz, Freiburg im Breisgau und Mannheim. Darüber hinaus bestehen in vielen
Städten alternative Organisationsmodelle: häufig ist das Personalamt einem
Querschnittsdezernat (z. B. „Zentrale Dienste“, „Allgemeine Verwaltung“ oder
„Organisation und Digitalisierung“) zugeordnet, wie etwa in Münster, Bielefeld,
Bochum oder Aachen. In einzelnen Städten besteht zudem ein eigenständiges
Personal- oder Organisationsdezernat, das von einem Beigeordneten geführt
wird (z. B. in Dortmund). Insgesamt zeigt der interkommunale Vergleich, dass
sowohl die unmittelbare Zuordnung des Personalamts zum Oberbürgermeister
als auch die Einbindung in Querschnitts- oder eigenständige Dezernate gängi-
ge und rechtlich gleichwertige Organisationsmodelle darstellen.
4. Auswirkungen auf Machtbalance und Verwaltungsneutralität
Wie bewertet die Verwaltung die Auswirkungen der Zuständigkeitsverlagerung
auf die inneradministrative Machtbalance, insbesondere im Verhältnis zwischen
Oberbürgermeister, Stadtdirektor und Beigeordneten, sowie auf die gebotene
politische Neutralität von Personalentscheidungen? Dabei wird insbesondere
um eine Darstellung gebeten, welche institutionellen oder verfahrensmäßigen
Sicherungen bestehen, um eine personenzentrierte Konzentration von Steue-
rungs- und Personalentscheidungen zu vermeiden.
Die Fragen stellen sich aus Sicht der Verwaltung nicht. Der Oberbürgermeister
ist -wie die Beigeordneten auch- kommunaler Wahlbeamter und somit demo-
kratisch legitimiert (vgl. §§ 62 I 1 und 71 I 2 GO NRW). Im Vergleich zu den
Beigeordneten ist er das sogar noch unmittelbarer, da er nicht vom Rat, son-
dern direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird. Per Gesetz ist der
Oberbürgermeister darüber hinaus Dienstvorgesetzter der Bediensteten der
Gemeinde (vgl. § 73 II GO NRW). Dies ist er unabhängig von der organisatori-
schen Zugehörigkeit des Personal- und Organisationsamtes; mithin obläge ihm
diese Funktion auch bei einer anderen Zuständigkeitsregelung.
Gem. § 73 III 1 GO NRW trifft der Oberbürgermeister die dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Die weiteren Regelungen des § 73 III GO
NRW bleiben von der organisatorischen Änderung ausdrücklich unberührt (hier
insbesondere die Regelung, dass bei Entscheidungen in Führungsfunktionen
die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptaus-
schuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen sind).
Eine politische Neutralität bei Personalentscheidungen ist daher aus Sicht der
Verwaltung verfahrensmäßig unverändert gegeben. Darüber hinaus sind die für
Personalentscheidungen handelnden Personen zur unparteiischen Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben nach Recht und Gesetz verpflichtet und müssten gegen
etwaige Weisungen, die sie für rechtswidrig halten – unabhängig von der orga-
nisatorischen Anbindung und den Führungsstrukturen – remonstrieren. Auch
die Personalvertretung wacht gemäß ihren Aufgaben und Rechten aus dem
Landespersonalvertretungsgesetzes NRW, über die Einhaltung korrekter Ver-
fahren bei Personalentscheidungen. So hat auch die Personalvertretung der
Entscheidung, das Personal- und Organisationsamt im Dezernat des Oberbür-Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
germeisters anzusiedeln, zugestimmt.
5. Risiken und Sicherungsmechanismen
Sieht die Verwaltung Risiken einer stärkeren Politisierung von Personalent-
scheidungen durch die Bündelung von politischer Führungsverantwortung und
Personalhoheit im Amt des Oberbürgermeisters, und falls ja: Welche organisa-
torischen oder verfahrensmäßigen Sicherungen bestehen oder sind vorgese-
hen, um diesen Risiken zu begegnen, und inwieweit diese Sicherungen auch
unabhängig von der Person des jeweiligen Amtsinhabers wirksam sind?
Nein, siehe 4.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de