260012-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 260012-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Plittersdorf
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260012-03 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme Zur großen Anfrage des BSW/SBI nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht? Ja, die Verwaltung teilt diese Rechtsauffassung. 2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öffentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehrswertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind? Nein, diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Im Zuge einer Grundstückswertermittlung muss jedes Objekt individuell betrachtet werden. Im Zuge einer Einzelfallentscheidung werden für das zu bewertende Objekt die Vor- und Nachteile des Denkmalschutzes geprüft. An Vorteilen sind z. B. Steuern, Förderungen, außergewöhnlicheSeite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Architektur/Fassade - repräsentativer Charakter, historischer Charme zu betrachten. An Nachteilen sind z. B. höhere Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, Veränderungs-/Abbruchverbot zu betrachten. Dabei kann es zu folgenden Konstellationen kommen: - wenn die Vorteile überwiegen, dann wirkt sich der Denkmalschutz wertsteigernd aus, - wenn die Nachteile überwiegen, dann wirkt sich der Denkmalschutz wertmindernd aus, - wenn die Vor- und Nachteile sich gegeneinander aufwiegen, dann wirkt sich der Denkmalschutz wertneutral aus. Sofern im Zuge der Grundstücksbewertung i.d.R. belastbare Daten der oben genannten Kenndaten nicht vorliegen, erfolgt eine sachverständige Einschätzung. 3. Teilt die Verwaltung – unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91) – die Rechtsauffassung, dass Art. 14 GG keinen Anspruch auf eine wirtschaftlich optimale oder maximale Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks vermittelt, sondern lediglich vor einer unverhältnismäßigen, unzumutbaren Belastung schützt? Ja die Verwaltung teilt diese Auffassung. 4. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass sich die Zumutbarkeit der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht nach einer Gesamtbetrachtung bemisst und hierbei insbesondere auch die Möglichkeit der Veräußerung an einen erhaltungswilligen Dritten mit tragfähigem Nutzungskonzept zu berücksichtigen ist? Ja die Verwaltung teilt diese Auffassung.Seite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 5. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass ein Verkauf unterhalb eines hypothetischen, denkmalfreien Marktwertes rechtlich zulässig und im Einzelfall geboten sein kann, wenn nur so der dauerhafte Erhalt des Denkmals sichergestellt werden kann? Eine Veräußerung unterhalb des denkmalfreien Marktwertes wäre im Einzelfall zulässig, wenn die Vor- und Nachteile der Denkmaleigenschaft berücksichtigt wurden und die Nachteile aus der Denkmaleigenschaft die Vorteile überwiegen. 6. Wurde bei der Preisfindung für den Amerikanischen Club ein Verkehrswert zugrunde gelegt, der die denkmalrechtlichen Bindungen und daraus resultierenden Nutzungseinschränkungen vollumfänglich berücksichtigt? a. Wenn ja: auf welcher methodischen Grundlage? b. Wenn nein: aus welchen Gründen nicht? Gemäß Auskunft der VEBOWAG ist die Wertermittlung des Erbbaugrundstücks in Anlehnung an die in der ImmoWertV beschriebene Vorgehensweise auf Basis der finanzmathematischen Methode vorgenommen worden. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien in Deutschland und legt die Verfahren zur Wertermittlung fest. 7. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein an denkmalfreien Vergleichswerten orientierter „Marktwert“ keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Verkaufs eines denkmalgeschützten Gebäudes darstellt? Nein diese Auffassung teil die Verwaltung nicht. Bei der Wertermittlung wird zunächst von einem denkmalfreien Objekt ausgegangen. Anschließend wird Einzelfallbezogen der Einfluss des Denkmalschutzes betrachtet (Betrachtung der Vor-/Nachteile). Gegebenenfalls werden Zu- oder Abschläge angebracht, bzw. führt der Denkmalschutz zu einer Wertneutralität.Seite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 8. Auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften stützt sich nach Kenntnis der Verwaltung die von der Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur vertretene bzw. in ihren öffentlichen Verlautbarungen vermittelte Auffassung, sie sei zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses verpflichtet und andernfalls persönlich regresspflichtig? Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz Gesellschaftsvermögen verteilt wird, § 93 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1,2, Abs. 3 Ziff. 5 AktG. Aus § 88 AktG ergibt sich zudem ein gesetzlicher Ausdruck der umfassenden Treuepflicht (Loyalitätspflicht) von Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aktiengesellschaft. Daneben kommen auch andere gesetzliche Regelungen in Betracht, denen das Vorstandshandeln unterliegen könnte, beispielsweise den Regelungen nach UWG, je nach Vertragsgestaltung den Regelungen nach §§ 103 ff. GWB oder Art. 107 Abs. 1 AEUV (EU-Beihilferecht). Gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die sich durch eine gemeinsame Kapitalbeteiligung von öffentlicher Hand und privaten Eigentümern auszeichnen, stehen jedoch grundsätzlich im Spannungsfeld zwischen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Gewinnorientierung der privaten Gesellschafter. 9. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass weder § 43 GmbHG noch § 93 AktG ein allgemeines Gebot zur Erlösmaximierung enthalten, sondern eine pflichtgemäße, rechtmäßige und am Gesellschaftszweck orientierte Geschäftsführung verlangen? Ja die Verwaltung teilt die Rechtsauffassung. Gesellschaftszweck der VEBOWAG ist eine sichere, sozial verantwortliche Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung im Sinne des Wohnungsbaurechts. Dieser Zweck steht bei allen Entscheidungen im Vordergrund. Darüber hinaus sieht die Satzung der VEBOWAG keine weiteren sozialen, nachhaltigen, allgemeinwohl- oder umweltbezogenen Zwecke vor. Deshalb gibt es wenig Spielräume, von dem Gedanken der Gewinnmaximierung abzuweichen.Seite 4 von 6 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 10. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass zwingende öffentlich- rechtliche Bindungen – insbesondere denkmalrechtliche Erhaltungspflichten – bei Entscheidungen kommunaler Gesellschaften der Erlösmaximierung vorgehen? Ja, die Verwaltung teilt diese Auffassung. 11. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass ein Verkauf zu einem geringeren, aber denkmaladäquaten Preis bei Vorliegen eines tragfähigen Erhaltungskonzepts kein persönliches Haftungsrisiko für die Geschäftsführung einer 100 % städtischen Gesellschaft begründet? Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz Gesellschaftsvermögen verteilt wird, § 93 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1,2, Abs. 3 Ziff. 5 AktG. Aus § 88 AktG ergibt sich zudem ein gesetzlicher Ausdruck der umfassenden Treuepflicht (Loyalitätspflicht) von Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aktiengesellschaft. Daneben kommen auch andere gesetzliche Regelungen in Betracht, denen das Vorstandshandeln unterliegen könnte, beispielsweise den Regelungen nach UWG, je nach Vertragsgestaltung den Regelungen nach §§ 103 ff. GWB oder Art. 107 Abs. 1 AEUV (EU-Beihilferecht). Gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die sich durch eine gemeinsame Kapitalbeteiligung von öffentlicher Hand und privaten Eigentümern auszeichnen, stehen jedoch grundsätzlich im Spannungsfeld zwischen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Gewinnorientierung der privaten Gesellschafter. Soweit zum denkmaladäquaten Preis verkauft wird, besteht kein Haftungsrisiko für die Geschäftsführung. Dieser Wert sollte durch einen unabhängigen Gutachter bestätigt sein.Seite 5 von 6 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 12. Kann der Rat der Bundesstadt Bonn durch einen entsprechenden Beschluss die Verwaltung rechtssicher verpflichten, die Gesellschafterrechte der Stadt als Alleineigentümerin der Vebowag so auszuüben, dass beim Verkauf des Amerikanischen Clubs der Denkmalerhalt Vorrang vor der Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses hat? Die Vebofutur GmbH wird zu 100 % von der VEBOWAG gehalten. Entgegen der Ausführung in Fragen 11. und 12. sowie der Begründung der Großen Anfrage ist die Bundesstadt Bonn nicht alleinige Gesellschafterin der VEBOWAG, sondern hält Anteile i.H.v. 92,34 % an der VEBOWAG. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft leitet unter eigener Verantwortung die Gesellschaft (79 Abs. 1 AktG). Er ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Die Stadt kann zwar über den Aufsichtsrat Einfluss nehmen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden. Der Aufsichtsrat kann lediglich seine Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften verweigern, soweit die Satzung bestimmt, dass diese Art von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden darf (§ 111 Abs. 4 AktG). Der Rat der Stadt Bonn kann folglich die Verwaltung diesbezüglich nicht rechtssicher verpflichten. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de