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260012 · Große Anfrage

BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf

Nummer
260012
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
05.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 24.06.2026 Kenntnisnahme
  2. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 260012-03 ST BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz, Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG und Haftungsfragen beim Verkauf des Amerikanischen Clubs in Plittersdorf
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Große Anfrage
öffentlich
260012
Fragesteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn,
Hanno von Raußendorf,
Moussa Acharki,
Antonia Pohlack
01.01.2026, gez. BBM Yildiz
BSW/SBI-Große Anfrage: Denkmalschutz,
Zumutbarkeit der Veräußerung nach Art. 14 GG
und Haftungsfragen beim Verkauf des
Amerikanischen Clubs in Plittersdorf
Beratungsfolge
Rat 22.01.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 28.01.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
I. Denkmalrechtliche Zumutbarkeit und Art. 14 GG
1. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass die Erhaltungspflicht für
ein eingetragenes Baudenkmal nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz
NRW unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten besteht?
2. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass die sich aus dem Denkmalschutz
ergebenden Erhaltungs-, Instandsetzungs- und Nutzungspflichten öf-
fentlich-rechtliche Lasten darstellen, die bei der Ermittlung des Verkehr-
swertes zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind?
3. Teilt die Verwaltung – unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von denkmalrechtlichen Er-
haltungspflichten mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG,
Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91) – die Rechtsauffassung, dass
Art. 14 GG keinen Anspruch auf eine wirtschaftlich optimale oder maximale
Verwertung eines denkmalgeschützten Grundstücks vermittelt, sondern
lediglich vor einer unverhältnismäßigen, unzumutbaren Belastung schützt?
4. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass sich die Zumutbarkeit der
denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht nach einer Gesamtbetrachtung be-
misst und hierbei insbesondere auch die Möglichkeit der Veräußerung an
einen erhaltungswilligen Dritten mit tragfähigem Nutzungskonzept zu
berücksichtigen ist?
5. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass ein Verkauf unterhalb
eines hypothetischen, denkmalfreien Marktwertes rechtlich zulässig und imSeite 1 von 3
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Einzelfall geboten sein kann, wenn nur so der dauerhafte Erhalt des
Denkmals sichergestellt werden kann?
II. Wirtschaftlichkeit und Wertermittlung
6. Wurde bei der Preisfindung für den Amerikanischen Club ein Verkehrswert
zugrunde gelegt, der die denkmalrechtlichen Bindungen und daraus resul-
tierenden Nutzungseinschränkungen vollumfänglich berücksichtigt?
a. Wenn ja: auf welcher methodischen Grundlage?
b. Wenn nein: aus welchen Gründen nicht?
7. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass ein an denkmalfreien Vergleich-
swerten orientierter „Marktwert“ keine geeignete Grundlage für die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Verkaufs eines
denkmalgeschützten Gebäudes darstellt?
III. Präzisierte Haftungs- und Weisungsfrage
8. Auf welche konkreten gesetzlichen Vorschriften stützt sich nach Kenntnis
der Verwaltung die von der Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur
vertretene bzw. in ihren öffentlichen Verlautbarungen vermittelte Auffas-
sung, sie sei zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses
verpflichtet und andernfalls persönlich regresspflichtig?
9. Teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung, dass weder § 43 GmbHG noch
§ 93 AktG ein allgemeines Gebot zur Erlösmaximierung enthalten, sondern
eine pflichtgemäße, rechtmäßige und am Gesellschaftszweck orientierte
Geschäftsführung verlangen?
10. Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass zwingende öffentlich-rechtliche
Bindungen – insbesondere denkmalrechtliche Erhaltungspflichten – bei
Entscheidungen kommunaler Gesellschaften der Erlösmaximierung vorge-
hen?
11. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass ein Verkauf zu einem gerin-
geren, aber denkmaladäquaten Preis bei Vorliegen eines tragfähigen Er-
haltungskonzepts kein persönliches Haftungsrisiko für die Geschäfts-
führung einer 100 % städtischen Gesellschaft begründet?
12. Kann der Rat der Bundesstadt Bonn durch einen entsprechenden
Beschluss die Verwaltung rechtssicher verpflichten, die Gesellschafter-
rechte der Stadt als Alleineigentümerin der Vebowag so auszuüben, dassSeite 2 von 3
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beim Verkauf des Amerikanischen Clubs der Denkmalerhalt Vorrang vor
der Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses hat?
Begründung
Der ehemalige Amerikanische Club in Bonn-Bad Godesberg ist ein eingetra-
genes Baudenkmal. Eigentümerin ist die Vebofutur GmbH als Tochterge-
sellschaft der Vebowag, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist.
Nach öffentlicher Darstellung im General-Anzeiger Bonn vom 23. Dezember
2025 ist ein tragfähiges, denkmalverträgliches Nutzungskonzept der Montag
Stiftungen maßgeblich an der Höhe des geforderten Kaufpreises gescheitert.
Die Geschäftsführung der Vebowag/Vebofutur beruft sich dabei dem Grunde
nach auf eine Pflicht zur Erzielung eines maximalen Veräußerungserlöses
sowie – damit verbunden – auf persönliche Haftungsrisiken des Vorstandes bei
einer hiervon abweichenden Entscheidung für einen niedrigeren Verkaufserlös.
Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um Beantwortung der obenste-
henden Fragen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de