254087-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
SPD Große Anfrage: Potenzielle Wohnnutzung auf dem Grundstück Königswinterer Straße/ Ecke Maarstraße nach der Baugesetzbuch-Novelle
Kerndaten
- Nummer
- 254087-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.01.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Königswinterer Straße
- Maarstraße
- F
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 254087-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III SPD Große Anfrage: Potenzielle Wohnnutzung auf dem Grundstück Königswinterer Straße/ Ecke Maarstraße nach der Baugesetzbuch-Novelle Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: zu 1., 2. und 3.: § 246 e BauGB ermöglicht nur ein Abweichen von BauGB-Vorgaben. Der Bauturbo bietet keine Abweichungsmöglichkeit hinsichtlich öffentlicher Belange bzw. von sonstigem Fachrecht. Er soll damit die Schaffung von Wohnraum erleichtern, ohne zentrale umwelt-, naturschutz- oder immissionsschutzrechtliche Standards auszusetzen, deren Anforderungen unverändert gelten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind somit weiterhin sicherzustellen. Bezüglich der Anwendung des Bauturbos erarbeitet die Verwaltung derzeit ein Konzept, in dem Grundsätze für die Anwendung formuliert werden. Dieses soll den politischen Gremien im Rahmen einer Vorlage zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses in Kürze vorgelegt werden. Erst nach Vorliegen eines solchen Beschlusses kann die Verwaltung das betreffende Grundstück entsprechend einordnen. Wie bereits in der Stellungnahme zur Großen Anfrage der CDU-Bezirksfraktion Beuel ausgeführt (s. DS 241187-01 ST) stehen einer Wohnnutzung an diesem Standort jedoch auch immissionsschutzrechtliche Bedenken sowie die Interessen der umliegenden Gewerbetreibenden an der Erhaltung des Gewerbegebiets entgegen. Die Umgebungsbebauung ist fast ausschließlich durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Grundsätzlich sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 8 Baunutzungsverordnung – BauNVO - in Gewerbegebieten Wohnungen nur ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig. Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern sollen insbesondere Gewerbebetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur in Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende einen Gebietserhaltungsanspruch haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin ausüben zu können, ohne auf die Belange angrenzender Anwohner Rücksicht nehmen zu müssen.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zu 4.: Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) für das nach § 171b BauGB abgegrenzte Gebiet östlich des Beueler Bahnhofs wurde am 16.09.2021 durch den Rat beschlossen (DS202312). Hier wurde die Sicherung des Gewerbegebiets in den Focus gerückt (s. Maßnahme F Initiative “Gewerbe profilieren”). Eine wohnbauliche Entwicklung wurde nach intensiver Abwägung (s. Antwort zu 2) daher hier nicht gesehen. Auch wenn es sich hierbei „nur“ um ein informelles Planungsinstrument handelt, aus dem eine Verbindlichkeit nicht direkt hergestellt werden kann, würde durch die Zulassung einer Wohnnutzung die planerische Zielsetzung hier geändert. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de