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253853-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn

Nummer
253853-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253853 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253853-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für
die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die nach § 14 RettG NRW vorgesehene Beteilung der
Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Gebühren durchgeführt. Im
Ergebnis konnte, wie bereits bei der Gebührensatzung 2025, auf Grund der
landesweiten Kontroverse um die Berücksichtigung von Kosten für Einsätze
ohne nachfolgenden Patiententransport (sogenannte „Fehleinsätze“) kein
Einvernehmen erreicht werden. Abseits dieses grundsätzlichen Dissens waren,
wie in den Vorjahren, alle anderen Fragestellungen einvernehmlich aufklärbar.
Die Verwaltung hat die bislang zwischen Krankenkassen und kommunalen
Spitzenverbänden sowie dem Land nicht auflösbare kontroverse Fragestellung
„Verursacher-Prinzip“ vs. „Kosten der Allgemeinheit“ in Bezug auf die Fahrten
ohne nachfolgenden Transport in einer Mitteilungsvorlage für die Sitzung des
Rates am 13.11.2025 (DS 253832) ausführlich dargestellt. Ergänzend zu der
hier benannten Bundesratsinitiative zur möglichen Auflösung des Konflikts hat
Anfang November 2025 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen
„Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung“ erstellt und zur
Stellungnahme versandt. Das Bundeskabinett soll sich Anfang 2026 damit
befassen. Gemäß dem Entwurf sollen die drei Versorgungsbereiche
„vertragsärztlicher Notdienst“, „Notaufnahmen der Krankenhäuser“ und
„Rettungsdienst“ besser miteinander vernetzt und aufeinander abgestimmt
werden. Der Entwurf sieht u. a. vor, die medizinische Notfallrettung als
Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Das
medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die
fachlich-medizinische Betreuung während des Transports sollen ausdrücklich
als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und durch die Krankenkassen
finanziert werden. Wesentlich sei hierfür aus Sicht des BMG die
Konkretisierung des Leistungsanspruchs im SGB V. Das nun angestoßene
Beteiligungs- und Gesetzgebungsverfahren muss nun klären, ob für die
Auflösung des Problems eine Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenes
Leistungssegment in das SGB V erforderlich ist. Dies kann auch kritisch
hinterfragt werden. Unabhängig hiervon wird jedoch grundsätzlich begrüßt,
dass der Bundesgesetzgeber hier seine Reformbemühungen wieder aufnimmt.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Auch wenn die konkrete Bundesgesetzgebung und die angekündigte
nachfolgende Überarbeitung des RettG NRW abzuwarten sind, so erscheint
dies als ein Weg zur langfristigen Auflösung der Kostenfrage im
Zusammenhang mit Fahrten ohne Transport. Für die Zeit bis dahin sind Land,
kommunale Spitzenverbände und Kostenträger weiterhin aufgerufen, sich auf
ein Moratorium zu verständigen. Die Stadt Bonn steht hier im ständigen
Austausch. In der Zwischenzeit erfolgt ungeachtet der von den Kassen
mitgeteilten Festbeträge gemäß § 133 SGB V zunächst weiter eine Abrechnung
mit den Krankenkassen. Eine Heranziehung der Benutzerinnen und Benutzer
des Rettungsdienstes für seitens der gesetzlichen Krankenkassen nicht
erstattete Teilbeträge soll, mit Blick auf die vorstehend dargestellten
Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene, zunächst vermieden werden.
Dies muss als aktuell einzig rechtlich unstrittiger Weg jedoch weiter im Fokus
bleiben. Dieser Schritt wird wegen des erheblichen Aufwandes für alle
Beteiligten jedoch erst nach einer Einbeziehung der Ratsgremien erfolgen. Ob
und wann diese Variante genutzt werden muss, wird wesentlich davon
abhängen, ob die Kassen die Satzungsbeträge in vollem Umfang erstatten und
wie schnell eine Gesetzesänderung realisiert wird.
Hinsichtlich der nun zur Beschlussfassung vorliegenden Gebührensatzung
2026 wird in rechtlicher Hinsicht an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein
fehlendes Einvernehmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW keine
rechtlichen Auswirkungen auf den Erlass einer neuen
Rettungsdienstgebührensatzung haben würde. Das abschließende
Entscheidungsrecht kann dem kommunalen Satzungsgeber weder
eingeschränkt noch genommen werden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW
- Satzungsautonomie). Dies bedeutet, dass auch eine ohne Einvernehmen
erlassene Satzung grundsätzlich wirksam ist. Sinn und Zweck des im Vorfeld
anzustrebenden Einvernehmens ist es lediglich, nach Möglichkeit zu
vermeiden, dass im Nachhinein Unstimmigkeiten bezüglich der gegenüber den
Krankenkassen geltend gemachten Kosten auftreten und die Abrechnung
erschweren.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de