253853-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 253853-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.863 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253853-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die nach § 14 RettG NRW vorgesehene Beteilung der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Gebühren durchgeführt. Im Ergebnis konnte, wie bereits bei der Gebührensatzung 2025, auf Grund der landesweiten Kontroverse um die Berücksichtigung von Kosten für Einsätze ohne nachfolgenden Patiententransport (sogenannte „Fehleinsätze“) kein Einvernehmen erreicht werden. Abseits dieses grundsätzlichen Dissens waren, wie in den Vorjahren, alle anderen Fragestellungen einvernehmlich aufklärbar. Die Verwaltung hat die bislang zwischen Krankenkassen und kommunalen Spitzenverbänden sowie dem Land nicht auflösbare kontroverse Fragestellung „Verursacher-Prinzip“ vs. „Kosten der Allgemeinheit“ in Bezug auf die Fahrten ohne nachfolgenden Transport in einer Mitteilungsvorlage für die Sitzung des Rates am 13.11.2025 (DS 253832) ausführlich dargestellt. Ergänzend zu der hier benannten Bundesratsinitiative zur möglichen Auflösung des Konflikts hat Anfang November 2025 das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung“ erstellt und zur Stellungnahme versandt. Das Bundeskabinett soll sich Anfang 2026 damit befassen. Gemäß dem Entwurf sollen die drei Versorgungsbereiche „vertragsärztlicher Notdienst“, „Notaufnahmen der Krankenhäuser“ und „Rettungsdienst“ besser miteinander vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Der Entwurf sieht u. a. vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports sollen ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und durch die Krankenkassen finanziert werden. Wesentlich sei hierfür aus Sicht des BMG die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im SGB V. Das nun angestoßene Beteiligungs- und Gesetzgebungsverfahren muss nun klären, ob für die Auflösung des Problems eine Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenes Leistungssegment in das SGB V erforderlich ist. Dies kann auch kritisch hinterfragt werden. Unabhängig hiervon wird jedoch grundsätzlich begrüßt, dass der Bundesgesetzgeber hier seine Reformbemühungen wieder aufnimmt.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Auch wenn die konkrete Bundesgesetzgebung und die angekündigte nachfolgende Überarbeitung des RettG NRW abzuwarten sind, so erscheint dies als ein Weg zur langfristigen Auflösung der Kostenfrage im Zusammenhang mit Fahrten ohne Transport. Für die Zeit bis dahin sind Land, kommunale Spitzenverbände und Kostenträger weiterhin aufgerufen, sich auf ein Moratorium zu verständigen. Die Stadt Bonn steht hier im ständigen Austausch. In der Zwischenzeit erfolgt ungeachtet der von den Kassen mitgeteilten Festbeträge gemäß § 133 SGB V zunächst weiter eine Abrechnung mit den Krankenkassen. Eine Heranziehung der Benutzerinnen und Benutzer des Rettungsdienstes für seitens der gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattete Teilbeträge soll, mit Blick auf die vorstehend dargestellten Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene, zunächst vermieden werden. Dies muss als aktuell einzig rechtlich unstrittiger Weg jedoch weiter im Fokus bleiben. Dieser Schritt wird wegen des erheblichen Aufwandes für alle Beteiligten jedoch erst nach einer Einbeziehung der Ratsgremien erfolgen. Ob und wann diese Variante genutzt werden muss, wird wesentlich davon abhängen, ob die Kassen die Satzungsbeträge in vollem Umfang erstatten und wie schnell eine Gesetzesänderung realisiert wird. Hinsichtlich der nun zur Beschlussfassung vorliegenden Gebührensatzung 2026 wird in rechtlicher Hinsicht an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein fehlendes Einvernehmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW keine rechtlichen Auswirkungen auf den Erlass einer neuen Rettungsdienstgebührensatzung haben würde. Das abschließende Entscheidungsrecht kann dem kommunalen Satzungsgeber weder eingeschränkt noch genommen werden (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW - Satzungsautonomie). Dies bedeutet, dass auch eine ohne Einvernehmen erlassene Satzung grundsätzlich wirksam ist. Sinn und Zweck des im Vorfeld anzustrebenden Einvernehmens ist es lediglich, nach Möglichkeit zu vermeiden, dass im Nachhinein Unstimmigkeiten bezüglich der gegenüber den Krankenkassen geltend gemachten Kosten auftreten und die Abrechnung erschweren. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de