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253828-02 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

Nummer
253828-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 253828 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1. Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) 2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH

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Beschlussvorlage
öffentlich
253828-02
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Verbandsversammlung des Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Da die nächste Verbandsversammlung des Zweckverband goRheinland bereits
am 02.10.2026 stattfindet und das ordentliche Mitglied aufgrund eines
wichtigen anderen Termins verhindert ist, bedarf es dringend der Benennung
einer Vertretung. Eine frühere Koordinierung und Benennung eines Vertreters
war nicht möglich.
Beschlussvorschlag
In die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-
Sieg (ZV VRS) wird gewählt:
Stellvertreter/in
Felix Maus
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
Begründung
Allgemeines:
Gemäß § 7 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung (ZV VRS) besteht die
Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den
Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist
ein*e Stellvertreter*in für den Fall der Verhinderung zu wählen.
Herr Felix Maus leitet die Abteilung Mobilität und Verkehr im Stadtplanungsamt,
in der Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs, der
Verkehrssteuerung, der strategischen Mobilitätsentwicklung sowie der
Abstimmung verkehrlicher Maßnahmen mit regionalen AkteurenSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
wahrgenommen werden. Die Abteilungsleitung verfügt daher über fundierte
Kenntnisse der verkehrsplanerischen Zielsetzungen und Mobilitätsbedarfe der
Stadt sowie über die erforderliche Erfahrung in interkommunalen und
institutionenübergreifenden Abstimmungsprozessen. Durch ihre Mitwirkung in
der Zweckverbandsversammlung kann sichergestellt werden, dass die
Interessen der Stadt fachkundig vertreten und die Belange einer nachhaltigen
und bedarfsgerechten Mobilitätsentwicklung wirksam in die Entscheidungen
von go.Rheinland eingebracht werden.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden
die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für
deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu
benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm
vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen (§ 15
Abs. 2, S. 1 GKG).
Änderung der Stellvertretung:
In der Vorlage DS 253828 wurden Herr Wiesner und als Stellvertretung Frau
Wenmakers in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Sieg entsandt. Herr Felix Maus aus dem Dezernat III
übernimmt nun die Stellvertretung.
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1
2
3
4 StBR Helmut Wiesner
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach §
113 Abs. 2 GO NRW)
Anja Wenmakers
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 2 von 4
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 3 von 4
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 12:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de