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253828 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1. Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) 2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH

Nummer
253828
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.12.2025
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253828-01 ST Stellungnahme der Verwaltung zur Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
  2. 253828-02 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

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Beschlussvorlage
öffentlich
253828
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1.
Verbandsversammlung des Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg
GmbH
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. In die Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-
Sieg (ZV VRS) werden gewählt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1
2
3
4 StBR Helmut Wiesner
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach §
113 Abs. 2 GO NRW)
Anja Wenmakers
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2. Zur Wahl in den Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS
GmbH) werden der Verbandsversammlung für die Bundesstadt Bonn vorge-
schlagen:
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1 Bert Moll -CDU- Georg Schäfer -CDU-
2 Rolf Beu -Grüne- Barbara Krausz -Grüne-
Begründung
Allgemeines:
Zu 1.Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gemäß § 7 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung (ZV VRS) besteht die Ver-
bandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder
der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der
Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise
ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/in für den Fall
der Verhinderung zu wählen.
Gemäß § 7 Abs. 2 entsendet jedes Verbandsmitglied je angefangene 100.000
Einwohner einen Vertreter/in in die Verbandsversammlung. Hierfür maßgebend
ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jah-
resende vor der Kommunalwahl festgeschriebene Stand der Bevölkerung.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden
die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für
deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbands-
mitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benen-
nen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbe-
amte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem
Kreis der Bediensteten dazu zählen (§ 15 Abs. 2, S. 1 GKG).
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist
auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verwei-
sen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichts-
ratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die
verbleibenden Sitze Anwendung.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Be-
teiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu be-
achten.
Demnach entfallen auf die Bundesstadt Bonn vier Vertreter/in.
Der Verbandsversammlung des ZV VRS gehörten zuletzt folgende durch die
Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder an:
Vertreter/in Stellvertreter/in
1 Rolf Beu (Grüne) Friederike Dietsch (Grüne)
2 Jürgen Wehlus (CDU) Georg Schäfer (CDU)
3 Max Biniek (SPD) Benedikt Pocha (SPD)
4 Oberbürgermeisterin Katja Dör-
ner
Helmut Wiesner
Zu 2.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der VRS GmbH entsenden die
Mitglieder der Verbandsversammlung unmittelbar je angefangene 200.000
Einwohner einer Trägerkommune ein stimmberechtigtes Mitglied in den Auf-Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
sichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.
Somit sind von der Bundesstadt Bonn zwei ordentliche Mitglieder und zwei
stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen.
Dem Aufsichtsrat gehören gehörten zuletzt folgende Mitglieder an:
Mitglied Stellvertreter/in
1 Valentin Brückel (Grüne) Niklas Schnell (Grüne)
2 Jürgen Wehlus (CDU) Arno Hospes (CDU)
Dauer der Bestellung
Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für
die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten vertretungsberech-
tigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes
wegfallen.
Anlage: Anforderungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 23:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de