← zurück zu 253686

253686-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen

Nummer
253686-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  1. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 81,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 253686 Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (7.908 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253686-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf
Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des
Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von
Leiharbeitnehmer*innen
Beratungsfolge
Rat 13.11.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Rechtlicher Rahmen und Verfahren
Gesetzliche Vorgaben zu potenzieller Kindeswohlgefährdung sind bzw.
waren auch im Jahr 2022 folgende:
• § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
• § 47 SGB VIII (Meldepflichten)
• Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
• Landeskinderschutzgesetz NRW
Ergänzend dazu gibt es bzw. gab es auch im Jahr 2022:
• Beschwerdemanagement über die Einrichtungsleitung
• Eskalation über die zuständige Fachberatung
• Meldewege an die Fachaufsicht im Jugendamt
• Dokumentationspflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefähr-
dung
• Trägerspezifisches Kinderschutzkonzept der Bundesstadt Bonn
gibt Handlungssicherheit durch klar vorgegebene Verfahrens-
schritte und Dokumentationshilfen
• Verpflichtung der Einrichtungen zur regelmäßigen Risikoanalyse,
Zitat: Haben wir risikoberücksichtigende Regeln für Personen,
die von Extern in unsere Einrichtung kommen: z.B. Prakti-
kant*innen, Honorarkräfte oder Ehrenamtler*innen? (Aufsichts-
pflicht, Gewährleistung von Schutz, Beachtung von Grenzen)
2. Folgen des Vorfalls
Die Meldung erfolgte zunächst intern an die Kita-Leitung und ansch-
ließend an das Ordnungsamt. Sofortige Prüfung durch das Amt 51: Das
Jugendamt hat den Fall umgehend geprüft und die Situation im engen
Austausch mit der Kita-Leitung sowie anhand der vorliegenden Proto-Seite 1 von 4
Seite 2
kolle und Dokumentationen aus der Kindertagesstätte bewertet. Die
Fachabteilung des Amtes 51 hat den Sachverhalt dahingehend bewer-
tet, dass:
• Der Rhein als Lebenswelt der Kinder grundsätzlich zum Erfah-
rungsbereich gehört.
• Das unmittelbare Spielen an der Wasserlinie jedoch eine erheb-
liche Gefahr darstellt.
• Präventive Maßnahmen erforderlich waren.
Es waren ausreichend Fachkräfte vor Ort, die die notwendige Aufsichts-
pflicht erfüllt haben. Zudem wurden den Kindern im Vorfeld und vor Ort
die Regeln im Umgang mit Wasser verdeutlicht.
Auch wenn es sich bei dem Team und der Kita-Leitung um sehr beson-
nene und erfahrene Kräfte handelt, hat der Träger diesen Vorfall zum
Anlass genommen, um solche Ausflüge direkt ans Rheinufer zu verbie-
ten. Eine entsprechende Information haben alle Einrichtungen unmittel-
bar nach dem Bekanntwerden des Vorfalls erhalten.
Es wird immer wieder auf die Gefährlichkeit des Rheins hingewiesen.
„Bitte seien Sie Vorbilder und halten Sie sich an die Hinweisschilder.“
• Verstärkte Sensibilisierung für Wassersicherheit (Teilnahme an
Arbeitsgruppe der Wasserschutzpolizei und des städtischen
Ordnungsamtes)
Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie eine konstruktive Sicherheitskultur
funktioniert: Berechtigte Hinweise werden ernst genommen, geprüft und
führen zu nachhaltigen Schutzmaßnahmen – unabhängig von anderen
personalrechtlichen Entscheidungen.
Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit und bei Kindes-
wohlgefährdung auch eine moralische Pflicht, auf Missstände hinzuwei-
sen. Der gewählte Weg (zunächst interne Meldung, dann an Ordnungs-
amt) entspricht den damals geltenden Empfehlungen.
• Primär über die etablierten Meldekanäle der jeweiligen Einrich-
tung
• Bei ausbleibender Reaktion: Nutzung der anonymen städtischen
Meldekanäle
• Direkte Meldung an das Jugendamt bei Verdacht auf Kindes-
wohlgefährdung
Der Hinweisgeber vermutet eine Retaliationsmaßnahme der Stadt Bonn.
Es bestand kein Zusammenhang zwischen dem Hinweis und der Ent-
scheidung, den Einsatz des Leiharbeiters zu beenden. Die Stadt Bonn
bekräftigt, dass Hinweise auf mögliche Gefährdungen stets ernst ge-
nommen und sachlich geprüft werden.
Das „Arbeitsverhältnis“ bzw. die Überlassung durch den Personaldienst-
leister ist nicht beendet worden, weil der Alltagshelfer verantwortungs-
bewusst auf den Vorfall hingewiesen hat.Seite 2 von 4
Seite 3
3. Stellungnahme der internen Meldestelle im RPA zu Aspekten des Hin-
weisgeberschutzes
Zu der Zeit, in der sich der maßgebliche Sachverhalt zugetragen hat,
war das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) noch nicht in Kraft getre-
ten. Damit bestand im Bundesgebiet noch kein umfassender Hinweis-
geberschutz. Ein solcher ist erst mit Inkrafttreten des HinSchG am
02.07.2023 geschaffen worden.
Im Juli 2022 konnten – wenn überhaupt – lediglich Teile der „Richtlinie
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2019 zum
Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“
unmittelbare Schutzwirkung für hinweisgebende Personen im Bundes-
gebiet entfalten, nachdem die nationale Umsetzungsfrist am 17.12.21
abgelaufen war. Das RPA hatte deshalb bereits vorsorglich eine interne
Meldestelle für die Verwaltung zunächst in vorläufiger Form eingerichtet.
Die endgültige Zuständigkeit für deren Betrieb ist ihm allerdings erst mit
Ratsbeschluss vom 26.09.24 (DS 240785-01 AA) übertragen worden.
Informationen über die interne Meldestelle in ihrer damaligen Form und
die bereits angebotenen Meldekanäle waren jedoch schon seit dem
18.12.21 wiederholt im Intranet sowie auf der städtischen Homepage
veröffentlicht worden und standen Interessierten zur Verfügung. Der in
Rede stehende „Alltagshelfer“ im Leiharbeitsverhältnis hatte die beste-
henden Angebote der internen Meldestelle allerdings nicht in Anspruch
genommen. Das RPA hat daher erst im Zusammenhang mit der großen
Anfrage vom Sachverhalt Kenntnis erlangt.
Der Leiharbeitnehmer wäre jedoch auch sonst nicht in den Genuss der
Schutzwirkungen nach der EU-Whistleblower-RL gekommen, da deren
Anwendbarkeit generell auf Verstöße gegen bestimmte EU-rechtliche
Regelungen begrenzt gewesen ist. Eine Erweiterung des Hinweisgeber-
schutzes auch auf Verstöße gegen nationales Recht wurde erst mit In-
krafttreten des HinSchG umgesetzt.
Es handelte sich also beim angesprochenen Sachverhalt zu keinem
Zeitpunkt um einen Hinweisgeberfall im Sinne des HinSchG oder der
oben genannten EU-Richtlinie. Die daraus resultierenden Schutzwir-
kungen konnten somit nicht eintreten.
Mit Inkrafttreten des HinSchG hat sich der Schutz von hinweisgebenden
Personen im Bundesgebiet jedoch grundlegend verbessert, sofern sie
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 2) kann dabei
grundsätzlich auch Kindeswohlgefährdungen erfassen, wenn diese (z.B.
nach § 171 StGB) strafbar oder bußgeldbewehrt sind. Darüber hinaus
reicht es bereits aus, Informationen „im Zusammenhang mit einer beruf-
lichen Tätigkeit“ erlangt zu haben und an eine zuständige Meldestelle
weiterzugeben, um unter den persönlichen Anwendungsbereich nach
§ 1 HinSchG zu fallen. Es werden somit also nicht nur städtische Be-
dienstete, sondern z. B. auch Personen, die in einem Leiharbeitsver-
hältnis in der Verwaltung tätig sind, erfasst.Seite 3 von 4
Seite 4
Hinweisgebende Personen im Sinne des Gesetzes genießen inzwi-
schen gemäß § 36 HinSchG auch umfassenden Schutz vor Repressali-
en (z.B. arbeits- bzw. dienstrechtlicher Art). Solche sind nicht nur gene-
rell verboten, sondern auch mit einer gesetzlichen Beweislastumkehr
verbunden, und können für die Verantwortlichen erhebliche Bußgelder
sowie Schadensersatzforderungen Betroffener zur Folge haben.
Die Anfragesteller dürfen im Übrigen sicher sein, dass die interne Mel-
destelle Verdachtssachverhalten unabhängig und mit aller Konsequenz
nachgeht.
Genauso tritt sie mit Nachdruck für die Rechte hinweisgebender Perso-
nen ein und ist sich deren Zivilcourage sowie der Risiken bewusst, die
diese eingehen, um Missstände in der Verwaltung anzusprechen. Sie
fordert deshalb immer wieder zur Solidarität mit ihnen auf und gerade
nicht mit denjenigen, die Missstände verursacht haben.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de