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253686 · Große Anfrage

Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen

Nummer
253686
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
15.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 116,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 253686-04 ST Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II
  2. 253686-03 Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II
  3. 253686-02 ST Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen
  4. 253686-01 ST Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen

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Große Anfrage
öffentlich
253686Dokumentenklasse C (vertraulich)
Fragesteller/in:
Dr. Christian Möller -Grüne-, Nihat Mert -Grüne-, Brigitta Poppe-Reiners -Rheingrün-
, Hartwig Lohmeyer -Rheingrün-
14.08.2025
Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf
Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des
Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von
Leiharbeitnehmer*innen
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme
Fragestellung
Aktuell berichtet die Presse über die Gefahren vorbeifahrender Schiffe und zi-
tiert den Pressesprecher der DLRG, Marco Lambertz: „Der Sog zieht Wasser
vom Ufer weg. Kinder gehen hinterher, und wenn das Wasser dann mit den
Wellen zurückkehrt, stehen sie schnell bis zur Brust im Wasser.“ Vor allem sei
dies deshalb so gefährlich, weil die Wellen mit Verzögerung das Ufer erreich-
ten.
Der Pressebericht vom 29. Juni 2025 lenkt den Blick zurück auf einen Vorfall
im Juli 2022. Damals meldete ein Alltagshelfer (Leiharbeitnehmer) in einer
städtischen KiTa in Bonn- Mehlem, dass Erzieherinnen mit Kindern ans Rhei-
nufer gegangen waren – und die Kinder dort teilweise knietief im Wasser
standen und spielten. Trotz der bekannten Gefahren durch Strömung und
öffentlicher Warnungen der Stadt blieb sein Hinweis an Vorgesetzte in der
KiTa wirkungslos, sodass er sich zur Meldung an das Ordnungsamt veran-
lasst sah. Kurz darauf verlor er seine Beschäftigung.
Wir bitten die Verwaltung vor dem Hintergrund dieses Falles um Beantwortung
folgender Fragen:
1. Rechtlicher Rahmen und Verfahren
Welche dienstrechtlichen Vorgaben, Schutzmechanismen und internen Verfah-
ren zum Umgang mit Hinweisen galten im Jahr 2022 – insbesondere bei poten-
zieller Kindeswohlgefährdung – und welche gelten heute?
2. Folgen des Vorfalls
a.) Wie wurde dem Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung
nachgegangen, und welche Konsequenzen ergaben sich:
• für die beteiligten städtischen Mitarbeiter*innen und ihre Vorge-
setzten?
• für den Hinweisgeber?
b.) Welche dienst-, arbeits- oder ggf. strafrechtlichen Pflichtverlet-Seite 1 von 4
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zungen kamen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Verhal-
ten in Betracht?
c.) Wurden disziplinarische oder arbeitsrechtliche Maßnahmen
gegen städtische Mitarbeiter*innen geprüft oder ergriffen?
d.) Wie bewertet die Verwaltung rückblickend das Ende des Arbeits-
verhältnisses des Hinweisgebers – insbesondere im Lichte der
damaligen BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR
235/02, Rn. 41)?
e.) Wurden Möglichkeiten zur Wiedergutmachung geprüft, sofern
der Hinweis im Einklang mit geltendem Recht und aus öffentli-
chem Interesse erfolgte?
3. Lerneffekte und heutiger Schutz von Hinweisgebern
a.) Welche Lehren hat die Stadtverwaltung aus dem Fall gezogen?
b.) Gab es eine interne Aufarbeitung, veränderte Abläufe oder andere
Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Fälle?
c.) Was unternimmt die Stadt, um Leiharbeitnehmer*innen – wie
den damaligen Alltagshelfer – heute besser vor Benachteili-
gung zu schützen, wenn sie auf Missstände und Gefahren in
städtischen Einrichtungen hinweisen?
d.) Wäre eine vergleichbare Person heute besser abgesichert?
e.) Beauftragt die Stadt weiterhin Leiharbeitsunternehmen (Verleiher),
wenn diese Mitarbeiter*innen kündigen, nachdem diese Hinweise
auf Gefahren im städtischen Einsatzbetrieb (Entleiher) gegeben
haben?
4. Zentrale Fragen
a.) Besteht für Leiharbeitnehmer*innen überhaupt eine Pflicht, gegenü-
ber Vorgesetzten im städtischen Einsatzbetrieb (Entleiher) auf Gefah-
ren hinzuweisen?
b.) Kann es überhaupt eine Meldepflicht geben, wenn tatsächlich intern
erteilte Hinweise auf Gefahren, Missstände und Rechtsverstöße ins
Leere laufen und dann dennoch sanktioniert werden dürfen?
c.) Oder sind Leiharbeitnehmer*innen – anders als festangestellte Mitar-
beitende – ausschließlich gegenüber dem Verleiher verpflichtet, weil
nur gegenüber diesem eine „vertragliche Rücksichtnahmepflicht“ im
Sinne des BAG-Urteils vom 3. Juli 2003 besteht?
d.) Oder greift bei einem solchen Vorgang gar kein Hinweisgeberschutz ein,
weil es nicht „gesetzwidrig“ im Sinne des BAG-Urteils vom 3. Juli 2003
ist bzw. nicht in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG
vom 31. Mai 2023 fällt, wenn Mitarbeitende von KiTa´s die ihnen anver-
trauten Kinder Gefahren aussetzen?
Begründung
Die Große Anfrage soll klären, wie die Stadtverwaltung auf den Hinweis eines
Alltagshelfers in einer städtischen KiTa zu einer möglichen Kindeswohlgefähr-
dung am Rheinufer reagiert hat: Wurde der Vorfall intern geprüft? Welche Kon-
sequenzen wurden daraus gezogen? Und welche Lehren ergeben sich für denSeite 2 von 4
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heutigen Hinweisgeberschutz?
Die Anfrage geht davon aus, dass glaubwürdiger Hinweisgeberschutz mit der
Aufarbeitung vergangener Fälle beginnt. Nur wenn Warnungen und Hinweise
ernst genommen und Konsequenzen gezogen werden, lassen sich Risiken
künftig vermeiden.
Der vorliegende Fall aus einer Mehlemer KiTa ist ernst: Der Alltagshelfer
warnte intern vor einer lebensgefährlichen Situation. Kinder einer KiTa spiel-
ten knietief – unter den Augen der Betreuer*innen – im Rhein – obwohl die
Strömungsgefahr bekannt war und öffentliche Warnungen vorlagen. Statt ei-
ner Untersuchung oder Konsequenzen für die verantwortlichen Führungskräf-
te der KiTa verlor der Hinweisgeber kurz darauf seinen Arbeitsplatz. Es drängt
sich der fatale Eindruck auf, dass nicht die Gefährdung selbst, sondern der
bloße Hinweis auf den Missstand sanktioniert wurde.
Eine solche Praxis im Umgang mit Hinweisen auf Probleme und Gefahren hat
Folgen, denn sie schreckt Mitarbeiter*innen ab, in kritischen Situationen Stel-
lung zu beziehen.
Gegenwärtig besteht der bedenkliche Eindruck, dass in der Verwaltung immer
noch eine Haltung besteht, wie sie schon Kurt Tucholsky warnend beschrieben
hat: „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel
gefährlicher als der, der den Schmutz macht“ (Tucholsky: Briefe. An Herbert
Ihering, 10. August 1922).
Besonders relevant ist der Fall, da er sich vor Inkrafttreten des Hinweisgeber-
schutzgesetzes (HinSchG) sowie vor dem Ratsbeschluss vom 26. September
2024 (DS 240785-01 AA) zur Umsetzung des HinSchG ereignete. In diesem
Ratsbeschluss wurde einstimmig betont, dass gegen Personen, die von Hin-
weisen betroffen sind, aktiv vorzugehen sei – genau daran mangelte es offen-
bar im vorliegenden Fall.
Wir erleben ganz konkret, dass hinweisgebende Personen entlassen werden
– während diejenigen, die für die Missstände verantwortlich sind, unbehelligt
bleiben. Nicht der Rechtsverstoß wird geahndet, sondern der Mut, ihn aufzu-
decken. Dieses Signal untergräbt den Hinweisgeberschutz und festigt eine
Kultur des Wegschauens – mit fatalen Folgen für die Glaubwürdigkeit von
Verwaltung und Rechtsstaat.
Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Abmahnung gegenüber der
Kitaleitung erforderlich gewesen sein könnte, nachdem sie Hinweise des All-
tagshelfers auf die Kindeswohlgefährdung erhalten hatte, aber untätig geblie-
ben war. Auch eine fristlose Kündigung hätte möglicherweise juristisch Be-
stand haben können, da konkrete Gefahren für das Kindeswohl ignoriert und
laut Pressebericht sogar Hinweise auf amtliche Warnungen eines ausgebilde-
ten Rettungsschwimmers fahrlässig relativiert wurden.
Unstreitig ist: Der Hinweisgeber und Alltagshelfer aus Mehlem wandte sich
zunächst an seine Vorgesetzten im städtischen Einsatzbetrieb (Entleiher),
also der KiTa. Erst nachdem dort keine Reaktion erfolgte, informierte er das
Ordnungsamt.
In dem Fall greift eigentlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) vom 3. Juli 2003 (2 AZR 235/02, Rn. 41) zu den Rechtsfolgen „interner
Meldungen“: „Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die gesetzeswidrige
Praxis hingewiesen, sorgt dieser jedoch nicht für Abhilfe, besteht auch keineSeite 3 von 4
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weitere vertragliche Rücksichtnahmepflicht mehr.“ Da auch das Ordnungsamt
Teil der Stadtverwaltung ist, war auch die zweite Meldung juristisch zulässig
und darf dem Hinweisgeber eigentlich nicht zum Nachteil gereichen.
Der Fall des Mehlemer Alltagshelfers offenbart aber dennoch das Gegenteil.
Wenn auch Leiharbeitnehmer*innen, die im Auftrag der Stadt Bonn als Entlei-
herin tätig sind, in solchen Fällen keinen Schutz erhalten, sondern vielmehr
als „Spaßbremse“ oder als „Denunzianten“ diffamiert und gekündigt werden
können, stellen sich die oben bezeichneten zentralen Fragen. Einschränkun-
gen der Meldewege, die sich daraus ergeben, wären aus der Sicht der Frage-
steller*innen lebensfremd und gefährlich. Sie sind jedoch offenbar die vom
Verleiher gewollte und von Entleiher – und sowie wie es scheint auch von
Teilen der Justiz – akzeptierte Realität. Denn der Alltagshelfer verlor seinen
Job, während die wirklich Verantwortlichen in der KiTa offenbar unbehelligt
blieben – was wichtige Fragen aufwirft. Die daraus resultierende Rechtsunsi-
cherheit muss dringend geklärt werden – im Interesse aller Leiharbeitskräfte
im Dienst der Stadt Bonn als Entleiherin, aber auch im Interesse der ihnen
anvertrauten Kinder in den städtischen KiTas.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 19:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de