253686 · Große Anfrage
Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen
Kerndaten
- Nummer
- 253686
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 15.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Rheinufer Hauptort
- Mehlem
- Bonn
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Große Anfrage von BSW/SBI: Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung II
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- Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen
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Große Anfrage öffentlich 253686Dokumentenklasse C (vertraulich) Fragesteller/in: Dr. Christian Möller -Grüne-, Nihat Mert -Grüne-, Brigitta Poppe-Reiners -Rheingrün- , Hartwig Lohmeyer -Rheingrün- 14.08.2025 Rechtsverfolgungspflicht nach Hinweisen auf Gefahren in der Verwaltung – Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz im Fall von Leiharbeitnehmer*innen Beratungsfolge Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme Fragestellung Aktuell berichtet die Presse über die Gefahren vorbeifahrender Schiffe und zi- tiert den Pressesprecher der DLRG, Marco Lambertz: „Der Sog zieht Wasser vom Ufer weg. Kinder gehen hinterher, und wenn das Wasser dann mit den Wellen zurückkehrt, stehen sie schnell bis zur Brust im Wasser.“ Vor allem sei dies deshalb so gefährlich, weil die Wellen mit Verzögerung das Ufer erreich- ten. Der Pressebericht vom 29. Juni 2025 lenkt den Blick zurück auf einen Vorfall im Juli 2022. Damals meldete ein Alltagshelfer (Leiharbeitnehmer) in einer städtischen KiTa in Bonn- Mehlem, dass Erzieherinnen mit Kindern ans Rhei- nufer gegangen waren – und die Kinder dort teilweise knietief im Wasser standen und spielten. Trotz der bekannten Gefahren durch Strömung und öffentlicher Warnungen der Stadt blieb sein Hinweis an Vorgesetzte in der KiTa wirkungslos, sodass er sich zur Meldung an das Ordnungsamt veran- lasst sah. Kurz darauf verlor er seine Beschäftigung. Wir bitten die Verwaltung vor dem Hintergrund dieses Falles um Beantwortung folgender Fragen: 1. Rechtlicher Rahmen und Verfahren Welche dienstrechtlichen Vorgaben, Schutzmechanismen und internen Verfah- ren zum Umgang mit Hinweisen galten im Jahr 2022 – insbesondere bei poten- zieller Kindeswohlgefährdung – und welche gelten heute? 2. Folgen des Vorfalls a.) Wie wurde dem Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung nachgegangen, und welche Konsequenzen ergaben sich: • für die beteiligten städtischen Mitarbeiter*innen und ihre Vorge- setzten? • für den Hinweisgeber? b.) Welche dienst-, arbeits- oder ggf. strafrechtlichen Pflichtverlet-Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) zungen kamen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Verhal- ten in Betracht? c.) Wurden disziplinarische oder arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen städtische Mitarbeiter*innen geprüft oder ergriffen? d.) Wie bewertet die Verwaltung rückblickend das Ende des Arbeits- verhältnisses des Hinweisgebers – insbesondere im Lichte der damaligen BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 AZR 235/02, Rn. 41)? e.) Wurden Möglichkeiten zur Wiedergutmachung geprüft, sofern der Hinweis im Einklang mit geltendem Recht und aus öffentli- chem Interesse erfolgte? 3. Lerneffekte und heutiger Schutz von Hinweisgebern a.) Welche Lehren hat die Stadtverwaltung aus dem Fall gezogen? b.) Gab es eine interne Aufarbeitung, veränderte Abläufe oder andere Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Fälle? c.) Was unternimmt die Stadt, um Leiharbeitnehmer*innen – wie den damaligen Alltagshelfer – heute besser vor Benachteili- gung zu schützen, wenn sie auf Missstände und Gefahren in städtischen Einrichtungen hinweisen? d.) Wäre eine vergleichbare Person heute besser abgesichert? e.) Beauftragt die Stadt weiterhin Leiharbeitsunternehmen (Verleiher), wenn diese Mitarbeiter*innen kündigen, nachdem diese Hinweise auf Gefahren im städtischen Einsatzbetrieb (Entleiher) gegeben haben? 4. Zentrale Fragen a.) Besteht für Leiharbeitnehmer*innen überhaupt eine Pflicht, gegenü- ber Vorgesetzten im städtischen Einsatzbetrieb (Entleiher) auf Gefah- ren hinzuweisen? b.) Kann es überhaupt eine Meldepflicht geben, wenn tatsächlich intern erteilte Hinweise auf Gefahren, Missstände und Rechtsverstöße ins Leere laufen und dann dennoch sanktioniert werden dürfen? c.) Oder sind Leiharbeitnehmer*innen – anders als festangestellte Mitar- beitende – ausschließlich gegenüber dem Verleiher verpflichtet, weil nur gegenüber diesem eine „vertragliche Rücksichtnahmepflicht“ im Sinne des BAG-Urteils vom 3. Juli 2003 besteht? d.) Oder greift bei einem solchen Vorgang gar kein Hinweisgeberschutz ein, weil es nicht „gesetzwidrig“ im Sinne des BAG-Urteils vom 3. Juli 2003 ist bzw. nicht in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG vom 31. Mai 2023 fällt, wenn Mitarbeitende von KiTa´s die ihnen anver- trauten Kinder Gefahren aussetzen? Begründung Die Große Anfrage soll klären, wie die Stadtverwaltung auf den Hinweis eines Alltagshelfers in einer städtischen KiTa zu einer möglichen Kindeswohlgefähr- dung am Rheinufer reagiert hat: Wurde der Vorfall intern geprüft? Welche Kon- sequenzen wurden daraus gezogen? Und welche Lehren ergeben sich für denSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) heutigen Hinweisgeberschutz? Die Anfrage geht davon aus, dass glaubwürdiger Hinweisgeberschutz mit der Aufarbeitung vergangener Fälle beginnt. Nur wenn Warnungen und Hinweise ernst genommen und Konsequenzen gezogen werden, lassen sich Risiken künftig vermeiden. Der vorliegende Fall aus einer Mehlemer KiTa ist ernst: Der Alltagshelfer warnte intern vor einer lebensgefährlichen Situation. Kinder einer KiTa spiel- ten knietief – unter den Augen der Betreuer*innen – im Rhein – obwohl die Strömungsgefahr bekannt war und öffentliche Warnungen vorlagen. Statt ei- ner Untersuchung oder Konsequenzen für die verantwortlichen Führungskräf- te der KiTa verlor der Hinweisgeber kurz darauf seinen Arbeitsplatz. Es drängt sich der fatale Eindruck auf, dass nicht die Gefährdung selbst, sondern der bloße Hinweis auf den Missstand sanktioniert wurde. Eine solche Praxis im Umgang mit Hinweisen auf Probleme und Gefahren hat Folgen, denn sie schreckt Mitarbeiter*innen ab, in kritischen Situationen Stel- lung zu beziehen. Gegenwärtig besteht der bedenkliche Eindruck, dass in der Verwaltung immer noch eine Haltung besteht, wie sie schon Kurt Tucholsky warnend beschrieben hat: „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“ (Tucholsky: Briefe. An Herbert Ihering, 10. August 1922). Besonders relevant ist der Fall, da er sich vor Inkrafttreten des Hinweisgeber- schutzgesetzes (HinSchG) sowie vor dem Ratsbeschluss vom 26. September 2024 (DS 240785-01 AA) zur Umsetzung des HinSchG ereignete. In diesem Ratsbeschluss wurde einstimmig betont, dass gegen Personen, die von Hin- weisen betroffen sind, aktiv vorzugehen sei – genau daran mangelte es offen- bar im vorliegenden Fall. Wir erleben ganz konkret, dass hinweisgebende Personen entlassen werden – während diejenigen, die für die Missstände verantwortlich sind, unbehelligt bleiben. Nicht der Rechtsverstoß wird geahndet, sondern der Mut, ihn aufzu- decken. Dieses Signal untergräbt den Hinweisgeberschutz und festigt eine Kultur des Wegschauens – mit fatalen Folgen für die Glaubwürdigkeit von Verwaltung und Rechtsstaat. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Abmahnung gegenüber der Kitaleitung erforderlich gewesen sein könnte, nachdem sie Hinweise des All- tagshelfers auf die Kindeswohlgefährdung erhalten hatte, aber untätig geblie- ben war. Auch eine fristlose Kündigung hätte möglicherweise juristisch Be- stand haben können, da konkrete Gefahren für das Kindeswohl ignoriert und laut Pressebericht sogar Hinweise auf amtliche Warnungen eines ausgebilde- ten Rettungsschwimmers fahrlässig relativiert wurden. Unstreitig ist: Der Hinweisgeber und Alltagshelfer aus Mehlem wandte sich zunächst an seine Vorgesetzten im städtischen Einsatzbetrieb (Entleiher), also der KiTa. Erst nachdem dort keine Reaktion erfolgte, informierte er das Ordnungsamt. In dem Fall greift eigentlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. Juli 2003 (2 AZR 235/02, Rn. 41) zu den Rechtsfolgen „interner Meldungen“: „Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die gesetzeswidrige Praxis hingewiesen, sorgt dieser jedoch nicht für Abhilfe, besteht auch keineSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich) weitere vertragliche Rücksichtnahmepflicht mehr.“ Da auch das Ordnungsamt Teil der Stadtverwaltung ist, war auch die zweite Meldung juristisch zulässig und darf dem Hinweisgeber eigentlich nicht zum Nachteil gereichen. Der Fall des Mehlemer Alltagshelfers offenbart aber dennoch das Gegenteil. Wenn auch Leiharbeitnehmer*innen, die im Auftrag der Stadt Bonn als Entlei- herin tätig sind, in solchen Fällen keinen Schutz erhalten, sondern vielmehr als „Spaßbremse“ oder als „Denunzianten“ diffamiert und gekündigt werden können, stellen sich die oben bezeichneten zentralen Fragen. Einschränkun- gen der Meldewege, die sich daraus ergeben, wären aus der Sicht der Frage- steller*innen lebensfremd und gefährlich. Sie sind jedoch offenbar die vom Verleiher gewollte und von Entleiher – und sowie wie es scheint auch von Teilen der Justiz – akzeptierte Realität. Denn der Alltagshelfer verlor seinen Job, während die wirklich Verantwortlichen in der KiTa offenbar unbehelligt blieben – was wichtige Fragen aufwirft. Die daraus resultierende Rechtsunsi- cherheit muss dringend geklärt werden – im Interesse aller Leiharbeitskräfte im Dienst der Stadt Bonn als Entleiherin, aber auch im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder in den städtischen KiTas. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de