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253659-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umlaufsperre am Ende der Hubert-Maurer-Straße

Nummer
253659-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Hubert-Maurer-Straße Straße· Lengsdorf, Hardtberg Hauptort
  • Provinzialstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Kenntnisnahme
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  1. 253659 Umlaufsperre am Ende der Hubert-Maurer-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253659-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Umlaufsperre am Ende der Hubert-Maurer-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Kenntnisnahme
Die Verwaltung beantwortet die Fragen zur Umlaufsperre am Ende der Hubert-
Maurer-Straße wie folgt:
1. Wann wurde die Maßnahme straßenverkehrsrechtlich angeordnet?
Aus Sicht der Verwaltung lag in dem Bereich dringender Handlungsbedarf vor.
Dementsprechend musste die Maßnahme umgesetzt und die
verkehrsrechtliche Anordnung am 16. Juli 2025 förmlich nachgeholt werden.
2. Welcher Art waren die unfallträchtigen Situationen, die die
Umlaufsperre erforderlich machten?
Im September 2023 haben sich Anwohnende der Hubert-Maurer-Straße über
Unfallgefahren auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück hilfesuchend an die
Stadt gewandt. Fahrradfahrende nutzten den Gehwegbereich dort als
Abkürzung von der Provinzialstraße kommend, um weiter durch die Hubert-
Maurer-Straße zu fahren. Dies geschah verbotswidrig, da der Gehweg nicht für
den Radverkehr freigegeben ist und nicht befahren werden darf. Aufgrund der
eingeschränkten Sichtbeziehungen kam es zu kritischen Situationen mit dem
Fußverkehr, auf den die unerlaubt passierenden Radfahrenden trafen. Diese
Situation wurde in Abstimmung zwischen allen Beteiligten als konkrete Gefahr
bewertet, welche für die Verwaltung bei Untätigkeit ein Haftungsrisiko in sich
birgt. Daher war die Errichtung der Umlaufsperre in diesem besonderen
Einzelfall aus Verkehrssicherheitsgründen als Geschäft der laufenden
Verwaltung erforderlich.
3. Wann wurden diese unfallträchtigen Situationen von wem festgestellt?
Durch die hilfesuchenden Anwohnenden und aus Beobachtungen der
Verwaltung heraus vor Ort.
4. Wie viele Verwarnungen/Bußgelder wurden ausgesprochen?
Der Radverkehr als Teil des fließenden Verkehrs kann nur von der Polizei
kontrolliert und angehalten werden. Diese Kontrollen können nur sporadisch in
unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden und sind daher nicht derart
engmaschig leistbar, als dass sie im Rahmen der Ermessensabwägung ein
geeignetes Mittel gewesen wären, um die Gefahrenlage effektiv zu verringern.Seite 1 von 2
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Daher liegen der Verwaltung dazu keine Zahlen vor.
5. Welche verkehrsrechtlichen Gründe hätten vorliegen müssen, um zur
Erweiterung und besseren Übersichtlichkeit des Fußweges einen
Parkplatz wegzunehmen, wie es von der Bezirksvertretung einstimmig
beschlossen wurde?
Entsprechend der DS 221016 wurde der Parkplatz entfernt und das
Verkehrszeichen 239 angeordnet und aufgestellt, um die Übersichtlichkeit des
Gehwegs zu verbessern.
6. Wann und warum hat die Verwaltung ihre ursprüngliche Auffassung
geändert, dass die Umlaufsperre nur am anderen Ende des Fußweges
möglich wäre?
Die unter Punkt 5 genannten Maßnahmen haben leider nicht zum gewünschten
Erfolg geführt. Daher war die Errichtung der Umlaufsperre aus Sicht der
Verwaltung dringend erforderlich, um die schwächsten Verkehrsteilnehmer -den
Fußverkehr- zu schützen. Es kam in diesem Bereich immer wieder zu
unfallträchtiger, widerrechtlicher Befahrung des Gehwegs durch den
Radverkehr. Aufgrund der geringen Breite der Wegeverbindung hätte eine
Umlaufsperre zunächst nur auf Höhe der Provinzialstr. eingerichtet werden
können. Durch die Entfernung des Parkplatzes wurde die notwendige Breite der
Fläche geschaffen, so dass die Umlaufsperre an der entsprechenden Position
errichtet werden konnte um die Gefahrenlage effektiv zu verringern.
7. Warum wurde der Beschluss der Bezirksvertretung nicht beanstandet,
wenn die Umsetzung rechtlich nicht möglich war?
Der Beschluss stellt eine Empfehlung der Bezirksvertretung an die Verwaltung
dar, die ihr Handeln als Geschäft der laufenden Verwaltung in eigener
Zuständigkeit ausüben und Entscheidungen treffen muss. Aus diesem Grund
musste der Beschluss nicht beanstandet werden. Darüber hinaus wurde die
Maßnahme jedoch nun auch wie von der Bezirksvertretung beschlossen
umgesetzt.
8. Warum wurde die Bezirksvertretung über die Nicht-Umsetzung ihres
Beschlusses nicht informiert?
Die Fortschreibung der Beschlusskontrolle wurde zunächst versäumt,
zwischenzeitlich wurde der Beschluss jedoch umgesetzt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de