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253201-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Drucksachenfolge 253201

Nummer
253201-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.04.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mainzer Straße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme
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  1. 253201 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253201-05 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Satzungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2
„Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil
Mehlem
Drucksachenfolge 253201
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Ist der am 4. September 2025 vom Rat der Stadt beschlossene
Bebauungsplan „Schloßallee“ zwischenzeitlich in Kraft getreten und wenn nein,
warum nicht?
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 ist noch nicht rechtskräftig,
da er noch nicht öffentlich bekanntgemacht wurde. Um das Entwicklungsgebot
nach § 8 Abs. 2 BauGB zu wahren, wird der Bebauungsplan erst nach
Genehmigung der 205. Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht.
Dessen ungeachtet sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des §
33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) erfüllt.
Nach dem Beschluss eines Bebauungsplans als Satzung besteht auch ohne
die formale Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits ein positives
Baurecht nach § 33 BauGB, auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch
besteht. Vorhaben im Plangebiet können daher bereits auf der Grundlage des
Bebauungsplans Nr. 7213-2 beurteilt und genehmigt werden.
Darüber hinaus wurde von einigen Bürgerinnen und Bürgern während der
Planaufstellung der 205. Flächennutzungsplanänderung kritisiert, dass die
Beteiligung zur 205. Änderung des Flächennutzungsplans nach dem
Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2
am 4. September 2025 erfolgt und erst mit zeitlichem Abstand zum
Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gültigkeit
erlangt. Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 9. Februar 2026 wurde
die Vorgehensweise der Verwaltung jedoch nicht als unzulässig eingestuft
(siehe Anlage 1).
2. Wurden die auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
geplanten Neubauten zwischenzeitlich bauordnungsrechtlich genehmigt und
wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies erfolgt?Seite 1 von 8
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Hinsichtlich Bauteil Ost „Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit
Tiefgarage“ ist bisher eine Teilbaugenehmigung am 17.01.2025 für die Erd- und
Verbauarbeiten auf Grundlage des § 33 BauGB erteilt worden. Hinsichtlich
Bauteil West ist bisher keine Baugenehmigung erteilt worden.
3. Falls ein Bauantrag für das Vorhabengrundstück noch nicht genehmigt oder
noch nicht vollständig oder gar nicht gestellt wurde: Auf welcher Grundlage hat
die Verwaltung der Bezirksvertretung Bad Godesberg mit Drucksache 254085
vorgeschlagen, eine Fällgenehmigung für eine Rosskastanie dort zu erteilen?
Gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) der städtischen Baumsatzung ist eine
Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann.
Die betreffende Rosskastanie liegt mit ihrem Stammumfang im Bereich der
Zuwegung zum einzigen Zugang und Sicherheitstreppenraum von zwei der vier
„Wohntürme“ und zeitgleich einem der Zugänge und Rettungswege der
Tiefgarage. Für die Umsetzung des Bauvorhabens kann der Baum nicht
gehalten werden. Das Bauvorhaben wäre ohne die Fällung der Rosskastanie
nicht realisierbar.
Mit Bescheid vom 11.03.2026 wurde die Fällgenehmigung für die Rosskastanie
wie üblich in solchen Verfahren vor Erteilung der Baugenehmigung seitens der
UNB erteilt. Die Genehmigung wird jedoch erst wirksam mit Erteilung der
beantragten Baugenehmigung.
Anlage/n
1 Anlage 1 Schreiben BR Köln (öffentlich)Seite 2 von 8
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 09. Februar 2026
Seite 1 von 6
Aktenzeichen:
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Bezirksregierung Köln,
50606 Köln
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poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Antrag auf Versagung FNP-Genehmigung 205. Änderung des
Flächennutzungsplans "Schlossallee"
Ihr Schreiben vom 17.11.2025
Sehr geehrter
mit Ihrem Schreiben vom 17.11.2025 wenden Sie sich an die Bezirksre-
gierung Köln. Da Ihre Fragen das planungsrechtliche Verfahren nach
dem Baugesetzbuch betreffen, wurde Ihr Schreiben an mich weitergelei-
tet.
Sie wenden sich wegen eines Antrags auf Versagung der FNP-
Genehmigung zur 205. Änderung des Flächennutzungsplans
"Schlossallee" in Bonn an die Bezirksregierung Köln.
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Städte und Gemeinden nach
Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Art. 78
der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen das Recht auf Selbst-
verwaltung haben. Dieses Recht umfasst auch die gemeindliche Pla-
nungshoheit.
Das Verfahren für die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist
im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Nach § 2 Abs. 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Kommunen in
eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit dies für die städ-
tebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).Seite 3 von 8
Datum: 09. Februar 2026
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Bezirksregierung Köln
Die Aufstellung der 205. Änderung am Flächennutzungsplan ist eine
Maßnahme der kommunalen Selbstverwaltung.
Die Bezirksregierung prüft im Verfahren der Planaufstellung auf Anfrage
der Gemeinde die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung und leistet in diesem Zusammenhang Beratung.
Im Rahmen der Genehmigung gemäß § 6 BauGB erfolgt nach Ab-
schluss des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eine
Rechtskontrolle der Änderung des Flächennutzungsplans.
Um Ihre Fragen beantworten zu können, habe ich mich an die Stadt
Bonn gewandt. Diese äußert sich wie folgt:
Zweck der Planaufstellung / Parallelverfahren
„Die 205. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 7213-2 haben das Ziel, das Gelände der ehemali-
gen Botschaft Jugoslawiens an der Schloßallee zu entwickeln und damit
die Entwicklung des Ortsteilzentrums Mehlem zu sichern.
Die 205. Flächennutzungsplanänderung wird gemäß § 8 Abs. 3 Bauge-
setzbuch (BauGB) im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 7213-2
aufgestellt. Die Gleichzeitigkeit bzw. Parallelität des Verfahrens bedeutet
nicht, dass eine zeitliche Gleichzeitigkeit aller Verfahrensschritte im Flä-
chennutzungsplanänderungs- und Bebauungsplanverfahren gegeben
sein muss. Es sind keine konkreten zeitlichen Vorgaben durch den Ge-
setzgeber gemacht. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass kennzeichnend für ein Parallelverfahren ist, dass eine inhaltliche
Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und dass
die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen
Fortgang derart aufeinander bezogen sind, dass die inhaltliche Abstim-
mung möglich ist. Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erfor-
derlich, dass das Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchge-
hend einen zeitlichen Vorlauf hat oder dass beide Verfahren durchge-
hend zeitgleich miteinander ablaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
03.10.1984 – 4 N 4.84, Rn. 19ff. -juris). Ein zeitlicher Rückstand des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens gegenüber dem Bebauungs-
planverfahren schließt das Vorliegen eines Parallelverfahrens somit
nicht aus (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger: Baugesetz-
buch, 2014, § 8, Rn. 49f.).“Seite 4 von 8
Datum: 09. Februar 2026
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Bezirksregierung Köln
Hierzu möchte ich an dieser Stelle aus der Literatur ergänzen:
„Liegt dieser wechselseitige inhaltliche Bezug vor, so kommt es auf eine for-
male Gleichzeitigkeit der Verfahrensabschnitte nicht an. Der Gesetzgeber ver-
steht den Begriff „gleichzeitig“ nicht dahin, dass alle Verfahrensabschnitte in
einem zeitlichen Gleichlauf stattfinden müssen.“ (Brügelmann/Gierke/Lenz,
135. EL Juli 2025, BauGB § 8 Rn. 127, 128, beck-online)
Es liegt auch in der Natur der Sache, dass bei der Aufstellung von Flä-
chennutzungsplänen – und dieses umfasst auch die Änderungen –
mehr Belange auf einer großräumigen Ebene zeitaufwendig untersucht
und analysiert werden müssen als bei der Aufstellung eines Bebau-
ungsplans, dessen zu berücksichtige Belange sich überschaubarer nur
auf seinen eigenen Geltungsbereich beziehen. Die Komplexität der
Prozesse auf der Ebene des Flächennutzungsplans kann zu längeren
Bearbeitungszeiten führen, insbesondere wenn Änderungen am Flä-
chennutzungsplan erforderlich sind, die gesamte Planung betreffen.
Hierbei ist es durchaus möglich, dass auch im Parallelverfahren, die
Erarbeitung der Flächennutzungsplanung hinterherhinkt.
Die Stadt Bonn führt weiter aus:
„Die inhaltliche Abstimmung beider Planentwürfe ist Zielsetzung und
bisher im Verfahren auch erfolgt, indem die Begründungen und Plan-
zeichnungen aufeinander abgestimmt sind. Die Grundzüge der Planun-
gen zur Flächennutzungsplanänderung liegen vor und eine grundsätzli-
che Änderung der Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Stand
der Veröffentlichung ist nicht abzusehen. Das Entwicklungsgebot des
Bebauungsplans ist somit gegeben.
Die öffentliche Bekanntmachung und somit Rechtskraft des Bebauungs-
plans Nr. 7213-2 ist bisher nicht erfolgt. Mit Schreiben der Bezirksregie-
rung vom 27. August 2024 (Az.: 32/62.6-1.02-2024_03) wurde die An-
passung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt, un-
ter dem Vorbehalt, dass die damals vorgelegte Auswirkungsanalsyse
zur Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters entsprechend des derzei-
tigen Planungsstands aktualisiert und darin weiterhin nachgewiesen
wird, dass das Vorhaben den Vorgaben des Einzelhandelskonzepts der
Stadt Bonn 2008/2012 entspricht und dass zentrale Versorgungsberei-
che von Gemeinden im Umfeld nicht wesentlich beeinträchtigt werden.Seite 5 von 8
Datum: 09. Februar 2026
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Bezirksregierung Köln
Der Maßgabe wurde durch eine aktualisierte Verträglichkeitsanalyse von
Januar 2025 entsprochen.
Zielsetzung des Verfahrens ist die Schaffung von Planungsrecht zur An-
siedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels. Der aktuelle
Flächennutzungsplan stellt die Flächen im Plangebiet als Mischbauflä-
che und Wohnbaufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans
erfolgt aufgrund der Notwendigkeit zur Ausweisung eines Sondergebie-
tes zum großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungs-
verordnung (BauNVO). Aus den (Anm: zurzeit) bestehenden Darstellun-
gen des Flächennutzungsplanes kann das geplante Vorhaben nicht
entwickelt werden.
Es ist richtig, dass eine Realisierung von Wohnnutzung (ohne großflä-
chigen Einzelhandel) ohne die Änderung des Flächennutzungsplans in
diesem Bereich möglich wäre. Dem Entwicklungsgebot entsprechend
wäre hier im Bebauungsplan die Festsetzung u. a. eines Mischgebiets
gem. § 6 BauNVO möglich, in dem neben Wohnen auch z. B. die Unter-
bringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stö-
ren, Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für kulturelle Zwecke, Ein-
zelhandelsbetriebe oder sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig
sind. Diese Nutzungen sind bereits im Ortszentrum von Mehlem inner-
halb der Mischbaufläche vorhanden. Ein Verzicht auf die
205. Flächennutzungsplanänderung würde insoweit nicht bedeuten,
dass im Plangebiet kein Einzelhandel realisiert werden könne. Ein reines
Wohngebiet ist gemäß der heutigen M-Darstellung des Flächennut-
zungsplans nicht städtebauliche Zielsetzung.
Baumfällungen
Auch bei einer Realisierung von Wohnbebauung mit Kellergeschossen,
Tiefgarage und Zufahrten wäre eine Fällung von Bäumen im Plangebiet
unumgänglich. Zudem ist anzumerken, dass für das Plangebiet bereits
Baurecht in Form der Bebauungspläne Nr. 8414-27 und Nr. 8414-28 be-
steht, die in weiten Teilen des heutigen Plangebietes bereits überbauba-
re Grundstücksflächen festsetzen. Eine Fällung des Großteils der Bäu-
me wäre daher bereits aufgrund des bereits bestehenden Planungsrecht
zulässig. Für 19 der 20 satzungsgeschützten Bäume auf dem Grund-
stück Schloßallee wurde durch die Untere Naturschutzbehörde mit
Schreiben vom 22. Oktober 2025 eine Genehmigung zur zeitnahen Fäl-Seite 6 von 8
Datum: 09. Februar 2026
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Bezirksregierung Köln
lung der Bäume erteilt. Die Umsetzung der Fällungen ist somit rechtens
erfolgt und ordnungsgemäß.
Verdrängung bestehender Einzelhandel/Einzelhandelskonzept
Die Bedenken des Einwenders bezüglich der Gefährdung des vorhan-
denen Lebensmittel-Einzelhandels in der Mainzer Straße 140 sind nach-
vollziehbar und bedürfen einer eingehenden Betrachtung. Um den Ein-
zelhandel im Stadtgebiet zu schützen und zukunftsfähig aufzustellen,
gibt es bereits seit 2008 – mit einer Ergänzung in 2012 – das Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK). Neben der Stärkung der
oberzentralen Funktion der Bundesstadt Bonn insgesamt, ist es Ziel, die
Nahversorgungsstruktur in den Ortsteilen zu stärken und zu erhalten.
Die historisch gewachsene Versorgungsstruktur im Ortsteil Mehlem ist
als zentraler Versorgungsbereich gekennzeichnet. In der Fortschreibung
des BEZK 2008 wurde herausgestellt, dass es in diesem als C-Zentrum
eingestuften zentralen Versorgungsbereich an Potenzialflächen für den
Lebensmitteleinzelhandel fehlt, damit der zentrale Versorgungsbereich
zukunftsfähig und funktionsgerecht aufgestellt werden kann. In der An-
passung des BEZK 2012 wurde der Vorhabenstandort an der Schloß-
allee als Potenzialfläche identifiziert. Als Ergänzung zum zentralen Ver-
sorgungsbereich des C-Zentrums Mehlem bedurfte es einer Auswir-
kungsanalsyse zur Ansiedlung des Lebensmitteldiscounters, abgestimmt
auf das konkrete Vorhaben im Plangebiet, indem die Verträglichkeit des
Vorhabens sowie die Dimensionierung unter Berücksichtigung des Bon-
ner Zentrensystems insgesamt, möglicher Wirkungen auf umliegende
Gemeinden und die bundes- sowie landesplanerischen Vorgaben Ein-
gang gefunden haben. Dieses Gutachten liegt vor.
Primäre Aufgabe der Stadtplanung ist die Erhaltung zentraler Versor-
gungsbereiche, kein „Konkurrenzschutz“ für bereits bestehenden Ein-
zelhandel. Diese Aufgabe wird mit dem BEZK und dem Vorhaben, wel-
ches die Vorgaben dessen realisiert, umgesetzt.“
Da, wie oben schon erwähnt, Städte und Gemeinden nach Art. 28
Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Art. 78 der
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen das Recht auf Selbstver-
waltung wahrnehmen, besteht für die Bezirksregierung erst in derSeite 7 von 8
Datum: 09. Februar 2026
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Bezirksregierung Köln
Rechtskontrolle abgeschlossener Planungen, in der Regel Aufstellungs-,
Änderungs- und Ergänzungsverfahren zu Flächennutzungsplänen, die
Möglichkeit Genehmigungen zu erteilen oder gegebenenfalls zu versa-
gen.
Dieses jedoch nur bei eindeutigen Verstößen gegen formelles oder ma-
terielles Recht, welches bedeutet: Der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen.
Die sich aus § 216 BauGB - Aufgaben im Genehmigungsverfahren, ich
darf zitieren: “Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zu
ständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren
Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit
eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt
unberührt.“ ergebenen Verpflichtung komme ich im Genehmigungsver
fahren nach.
Dieses bedeutet: Erst nach erfolgter Antragstellung auf Genehmigung
der 205. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Stadt Bonn
gemäß § 6 BauGB und Übersendung der vollständigen Planungsunter-
lagen an mich werde ich mit der gebotenen Sorgfalt, den oben be-
schriebenen Anforderungen entsprechend, das Aufstellungsverfahren
zur 205. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bonn ergebnis-
offen prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
im AuftragSeite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 09:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de