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253056-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag 253056-02 AA

Nummer
253056-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.07.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 253056 Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253056-03 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für
die sozialverträgliche energetische
Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen
privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie
hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag
253056-02 AA
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Gemäß Beschluss des Rates vom 3. Juli 2025, vgl. DS 253056-02 AA, sind
folgende Anpassungen der Förderrichtlinie erforderlich:
1. Vor Beschlussfassung ergänzt die Verwaltung ein Modell, das eine
Verminderung der Modernisierungsumlage (in Prozentpunkten,
nicht als Maximalbetrag pro Quadratmeter) für die
Gesamtmaßnahme, von der ein Teil mit städtischen Fördermitteln
unterstützt wird, vorsieht.
Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter im Fall von energetischen
Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die
Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Von den aufgewendeten
Kosten sind nach § 559a Abs. 1 BGB Kosten, die vom Mieter oder für
diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus
öffentlichen Haushalten gedeckt werden, abzuziehen. § 559 Abs. 3a
BGB sieht darüber hinaus eine Kappungsgrenze vor. Danach darf sich
bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB die
monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach §
558 (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 560 (Betriebskosten)
abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro/qm Wohnfläche erhöhen. Beträgt
die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro/qm
Wohnfläche so darf sie sich abweichend um nicht mehr als 2 Euro
erhöhen.
Gemäß § 559 Abs. 2 BGB gehören Kosten, die für
Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, nicht zu den
aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist der Abnutzungsgrad der
Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden ErneuerungSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.
Bezugnehmend auf die vorgelegten Beispielrechnungen (vgl. Anlagen
zu DS 253056 und DS 253056-01 ST) ergeben sich folgende mögliche
Varianten zur Verminderung der Modernisierungsumlage in
Prozentpunkten:
Grunddaten für das Rechenbeispiel:
3 Wohneinheiten, 100 m² / Wohneinheit, Miete 1.200 EUR / Monate
Investitionskosten: 223.000 EUR
Kosten für Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 559 Abs. 2 BGB: 52.500
EUR
BEG Einzelmaßnahmen Förderung: 38.675 EUR
Förderung Stadt Bonn: 37.170 EUR
Für die Umlage anrechenbare Kosten: 94.655 EUR
Varianten der Mitpreisentwicklung für die Reduzierung der
Modernisierungsumlage:
a. Umlage 8 %
Modernisierungsumlage i.H.v. 8 %: 7.572 EUR
Bedeutet eine Mieterhöhung von 2,10 EUR / m² im Monat
b. Reduktion der Umlage auf 6 %
Modernisierungsumlage i.H.v. 6 %: 5.679 EUR
Bedeutet eine Mieterhöhung von 1,58 EUR / m² im Monat
c. Reduktion der Umlage auf 4 %
Modernisierungsumlage i.H.v. 4 %: 3.786 EUR
Bedeutet eine Mieterhöhung von 1,05 EUR / m² im Monat
d. Reduktion der Umlage auf 2 %
Modernisierungsumlage i.H.v. 2 %: 1.893 EUR
Bedeutet eine Mieterhöhung von 0,53 EUR / m² im Monat
Die Förderrichtlinie ist unter Ziffer 5.4 gemäß Beschlussfassung um
folgende Regelung zu ergänzen:
5.4 Nach § 559a BGB sind die durch Zuschüsse aus öffentlichen
Haushalten gedeckten Kosten von der Modernisierungsumlage (§ 559
BGB) auszuschließen. Die Zuwendungsempfänger*innen verpflichten
sich, eine Erhöhung der jährlichen Miete gemäß § 559 BGB lediglich um
X Prozent (X=Variante a., b., c., oder d. gemäß Beschlussfassung) der
für die Wohnung aufgewendeten Kosten vorzunehmen und damit die
gesetzlich möglichen 8 Prozent nicht vollumfänglich auszuschöpfen.
2. Das Förderprogramm wird auf Wohngebäude der
Energieeffizienzklassen F, G und H beschränkt.
Unter Ziffer 5.2 ist folgende Anpassung erforderlich:
Die förderfähigen Gebäude müssen bei Antragstellung die
Energieklasse D oder schlechter F, G oder H aufweisen. Dies ist durch
einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis (Bedarfs- oder
Verbrauchsausweis) nachzuweisen, der den aktuellen Zustand des
Gebäudes beschreibt.
3. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die/der
Eigentümer*innen (bzw. Teileigentümer*innen jeweils) über ein zu
versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 120.000 EURSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
verfügen (auch bei Zusammenveranlagung). Als Nachweis sind die
letzten beiden vorliegenden Einkommensteuerbescheide dem
Antrag in Kopie beizufügen.
Unter Ziffer 5 ist folgende Ergänzung erforderlich:
5.10: Die Förderung erhalten nur Eigentümer*innen bzw.
Teileigentümer*innen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen
von höchstens 120.000 EUR verfügen (auch bei
Zusammenveranlagung). Maßgeblich sind die Einkommen gemäß
Einkommenssteuerbescheid.
Unter Ziffer 7.2 ist folgende Ergänzung erforderlich:
Bei Antragstellung notwendige Unterlagen:
Einkommenssteuerbescheide der antragstellenden Person der letzten
zwei Jahre vor Antragstellung.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de