253056 · Beschlussvorlage
Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie
Kerndaten
- Nummer
- 253056
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 253056 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt der Förderrichtlinie zum „Förderprogramm sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen von privatvermieteten Wohngebäuden)“ zu, vgl. Anlage 1. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm gemäß Richtlinie ab dem 1. August 2025 umzusetzen, vorbehaltlich der Genehmigung des Doppelhaushalts 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln. Begründung Mit dem Zielbeschluss zum Klimaplan (DS 222006) wurde die Verwaltung beauftragt, ein Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Altbaumodernisierung (Zielgruppe private Vermieteter*innen) aufzustellen (Steckbrief 4.3.1.3). Mit dem Änderungsantrag DS 222006-81 AA wurden die Steckbriefe 4.3.1.3 und 5.4.2.1 „Austausch-Kampagne Heizöl- und Erdgas-Heizungen“ sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Mittel zusammengeführt. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, folgende Zielsetzungen so weit wie möglich umzusetzen: • Fokussierung auf Gebäude mit hohem Energieeinsparpotenzial • Schwerpunkt auf Dämmung von Altbauten • Beratungsleistung zur Prüfung des Einbaus von klimaneutraler HeizungstechnikSeite 1 von 18 Seite 2 • Förderung von gemeinschaftlich genutzten Wärmeerzeugern • Die Förderung in Form eines Darlehens, dessen Rückzahlung sich an den eingesparten Energiekosten orientiert • Ein Ausschluss von einkommensstarken Haushalten, abgesehen von der Beratung Der Änderungsantrag DS 222006-41 AA fordert eine rechtssichere vertragliche Grundlage, die die Fördermittelempfänger*innen als Bewilligungsvoraussetzung verpflichtet, dauerhaft auf Modernisierungs-Mieterhöhungen aus der bezuschussten Maßnahme zu verzichten Das Beteiligungsverfahren Bonn4Future spricht folgende Empfehlung zu dem Steckbrief aus: „Aufnahme der Perspektive von Mieter*innen, ggf. zusätzlich: Förderung von Handwerk“ (DS 230261) Das Förderprogramm ist auch ein Baustein der Umsetzungsstrategie der Kommunalen Wärmeplanung (DS 241723 und DS 252604). Kurzzusammenfassung des vorgeschlagenen Förderprogramms 40 % der Treibhausgasemissionen sind dem Handlungsfeld Gebäude zuzuordnen, weshalb effektive Maßnahmen in diesem Bereich einen bedeutenden Hebel im Sinne der Bonner Klimaneutralität 2035 darstellen. Insbesondere muss die Sanierungsrate, die derzeit deutschlandweit nur bei 0,7 % liegt gesteigert werden, um die Ziele zu erreichen. Gleichzeitig gilt es den Blick auf die Menschen zu richten, die in energetisch schlechten Wohnungen benachteiligt sind und nicht selbst aktiv werden können: In diesem Falle Mieter*innen. Ein erheblicher Teil der Mietwohnungen befindet sich im Eigentum privater Vermieter*innen, für die die Umsetzung energetischer Modernisierungsmaßnahmen häufig eine finanziell wie auch organisatorisch deutlich größere Herausforderung darstellt als bei professionellen Wohnungsgesellschaften. Das Förderprogramm erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, richtet sich an Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude und unterstützt sie finanziell bei energetischen Sanierungsmaßnahmen. So profitieren nicht nur die Vermietenden durch wertsteigernde Modernisierungen, sondern auch die Mieter*innen durch die sinkenden Energiekosten und erhöhten Wohnkomfort. Das Programm fördert die Sanierung der Gebäudehülle, den Austausch ineffizienter Heizsysteme gegen klimafreundliche Technologien, den Einbau effizienter Lüftungstechnik sowie die notwendige Beratung. Ergänzend werden besonders Gebäude der Effizienzklasse H sowie öffentlich geförderter Wohnraum mit zusätzlichen Zuschüssen bedacht. Durch die gezielte Förderung wird ein Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, zur Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Sozialverträglichkeit der Energiewende geleistet. Eine beispielhafte Berechnung eines Gebäudes ist in Anlage 2 aufgeführt.Seite 2 von 18 Seite 3 Ergänzung zu Landes- oder Bundesförderprogrammen Die Förderung ist bewusst als Ergänzung zu bestehenden Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), konzipiert, um Vermieter*innen einen zusätzlichen finanziellen Anreiz im Rahmen der energetischen Sanierung zu bieten, da die vorliegenden Informationen z.B. der Sanierungsstand aus der kommunalen Wärmeplanung zeigen, dass die bestehende Anreizschaffung nicht ausreicht. Anforderungen an die Gebäudehülle oder die förderfähigen Kosten des Heizungstauschs entsprechen denen der BEG. Diese ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Da die vorhandenen bundesweiten Förderprogramme aber nicht genug Anreiz schaffen, die Sanierungsrate effektiv zu erhöhen, bedarf es zusätzlicher finanzieller Anreize insbesondere für die Zielgruppe der privaten Vermieter*innen. Für die Antragstellenden entsteht bei Inanspruchnahme des Bonner Förderprogramms kein zusätzlicher Aufwand in Bezug auf technische Nachweise. Lediglich die Nachweise der Zugehörigkeit zur Zielgruppe und des Umfangs der vermietenden Wohneinheiten ist zusätzlich einzureichen. Zudem fördert die Stadt Bonn Maßnahmen, die über die BEG hinausgehen: • Klimageschwindigkeitsbonus beim Heizungstausch: Da in der BEG der Klimageschwindigkeitsbonus nur für selbstnutzende Eigentümer*innen gewährt wird, gleicht das Bonner Förderprogramm dies aus. • Die Verwendung von ökologischen Baustoffen. • Ein Bonus für öffentlich geförderten Wohnraum. • Ein zusätzlicher Bonus für Worst-Performing-Buildings (Energieklasse H), der über die 10 % in der BEG hinausgeht. Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen zusammen die Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten, soweit sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine geringere Grenze ergibt. Beratung Eine besondere Stärke des kommunalen Programms ist die enge Zusammenarbeit mit der Bonner Energie Agentur, die eine kostenlose und unabhängige Beratung zu energetischen Sanierungen anbietet. Auch die Untere Denkmalbehörde und das Bauordnungsamt der Stadt Bonn stehen beratend zur Verfügung, um die Antragstellenden bestmöglich zu unterstützen und den Zugang zur Förderung niedrigschwellig zu gestalten. Ergebnisse zu vorliegenden Prüfaufträgen Mit dem Zielbeschluss zum Klimaplan wurden – wie oben beschrieben – u.a.Seite 3 von 18 Seite 4 folgende Maßgaben beschlossen, die die Verwaltung geprüft und soweit möglich in die Förderrichtlinien übernommen hat: • Sozialverträglichkeit / Mitnahmeeffekte Indem das Förderprogramm eine begrenzte Zielgruppe anspricht, kommt es indirekt Mieter*innen zugute, die nicht selber aktiv werden können, jedoch die Energiekosten in energieineffizienten Gebäuden tragen müssen. Selbstnutzende Einfamilienhausbesitzer*innen bspw. können keine Fördermittel beantragen. Diese sind u.a. bereits durch die Bundesförderung effiziente Gebäude gegenüber nicht selbstnutzenden Eigentümer*innen bei der Förderung des Heizungstausches bessergestellt und bedürfen somit keines weiteren kommunalen Zuschusses. Die Sanierung der Gebäudehülle ist für selbstnutzende Einfamilienhausbesitzer*innen vergleichsweise unkomplizierter durchzuführen, weil bspw. kein Mietrecht etc. berücksichtigt werden muss oder bei vermietenden Eigentumswohnungen kein Beschluss über die Maßnahmen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich ist. Mieter*innen können nicht direkt gefördert werden. Die Entscheidung über die Durchführung einer Sanierung muss von den Eigentümer*innen der Gebäude ausgehen. §559 BGB definiert die Modernisierungsumlage bei Sanierung. Durch diese können Vermieter*innen die Investitionskosten anteilmäßig auf die Miethöhe umlegen. Nach § 559a BGB sind von den anrechenbaren Kosten die durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Kosten auszuschließen. Hierdurch wird die finanzielle Belastung von Mieter*innen reduziert. Mitnahmeeffekte werden im Förderprogramm durch folgende Faktoren vermieden: o Geförderte Gebäude müssen bei Antragstellung der Energieklasse D oder schlechter entsprechen. Hierdurch wird gewährleistetet, dass zunächst ineffiziente Gebäude gefördert werden. o Förderungen der Gebäudehülle sind so ausgelegt, dass besonders jene Bauteile gefördert werden, die einen großen Effekt auf den Transmissionswärmeverlust der Gebäude haben, aber häufig unsaniert bleiben, wie Außenwände, Kellerdecken und Bodenplatten. Fenster und Dächer zählen zu den am häufigsten sanierten Bauteilen und müssen somit weniger bezuschusst werden. Die Verwaltung hat zudem weitere Maßnahmen zur Sozialverträglichkeit geprüft:Seite 4 von 18 Seite 5 o Minderung oder Aussetzung der Modernisierungsumlage. Eine detaillierte Erläuterung erfolgt in Abschnitt „Verminderung Modernisierungsumlage“. o Eine Orientierung am Mietspiegel. Es wurde von der Verwaltung eine Fördervoraussetzung geprüft, wonach lediglich Wohneinheiten gefördert werden, deren Kaltmiete eine prozentuale Abweichung von der im Mietspiegel kalkulierten Kaltmiete nicht überschreitet. Die Verwaltung hat den Mietspiegel jedoch als Instrument verworfen, da dieser primär die Marktlage abbildet und damit keine einheitlich verhältnismäßige Abweichung für das Förderprogramm ermittelt werden konnte. o Eine einkommensabhängige Förderung. Um besonders einkommensschwache Vermieter*innen zu fördern, wurde geprüft, ob die Förderung an ein Nettojahreseinkommen gekoppelt werden kann. Einkommensprüfungen sind aufgrund des Einkommensprüfungserlasses sehr komplex und sehr individuell. Das Amt für Soziales führt diese bspw. im Rahmen der Wohnraumförderung NRW nur im Eigentumsbereich durch. Die Einkommens- bzw. Vermögenssituation von Vermietenden wird durch die NRW.Bank geprüft. Hier liegt der Fokus aber darauf, ob der Vermietende genügend Bonität, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, um ein gefördertes Bauvorhaben dauerhaft zu finanzieren. Eine Einkommensprüfung durch die für das Förderprogramm zuständige Stelle im Amt für Umwelt und Stadtgrün kann mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen in Höhe von 1,5 VZÄ nicht abgebildet werden. • Kreditvariante / Darlehen Die Umsetzung des Förderprogramms als kostengünstiges Darlehen wurde von der Verwaltung geprüft, jedoch nicht weiterverfolgt. Zwar kann die Kreditvergabe durch Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, grundsätzlich fällt sie jedoch unter die Regelung des Kreditwesengesetzes (KWG) und erfordert eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin hat hierzu ein Merkblatt auf ihrer Internetseite veröffentlicht: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb _090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html. Darüber hinaus stößt eine Darlehensvergabe auch auf kommunalrechtliche Bedenken. Der Betrieb von Bankgeschäften ist gemäß § 107 Abs. 6 GO NRW untersagt. Zudem ist die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicherzustellen, der insbesondere dann greift, wenn Maßnahmen außerhalb derSeite 5 von 18 Seite 6 kommunalen Zuständigkeit liegen. Eine Übertragung auf eine städtische Tochtergesellschaft beispielsweise der SWB-Energie &Wasser weist rechtliche Bedenken auf, da hinsichtlich einer Darlehensvergabe auch für das Kommunalunternehmen die Vorgabe des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gelten, ohne dass sich dieses womöglich auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe berufen könnte. Die Verwaltung von Darlehen bindet langfristig Personalkapazitäten. Die auf Grundlage des Zielbeschlusses zum Bonner Klimaplan vorgesehenen und eingerichteten 1,5 VZÄ wären für einen solchen Umsetzungsweg nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, das Förderprogramm in Form von Zuschüssen umzusetzen. Dies gewährleistet eine rechtssichere, wirtschaftlich sinnvolle und praktikable Umsetzung im Sinne der Zielsetzung des Programms. • Verminderung Modernisierungsumlage Im Rahmen des Förderprogramms wird keine zusätzliche Begrenzung der Modernisierungsumlage durch die Verwaltung eingeführt. Eine Regelung, die vorsähe, dass die Miete nach einer geförderten Modernisierung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums nur um einen Maximalbetrag pro Quadratmeter steigen darf, ist aus rechtlicher Sicht problematisch, da sie in die Privatautonomie eingreift und mit geltendem Bundesrecht nicht vereinbar ist. Nach aktueller Rechtslage § 559 Abs. 1 BGB dürfen Vermietende bei energetischen Modernisierungen die Jahresmiete um bis zu 8% der aufgewendeten Kosten erhöhen. Von diesen Kosten müssen gemäß § 559 Abs. 2 BGB unter anderem erhaltene öffentliche Fördermittel abgezogen werden. Dadurch reduziert sich die mögliche Mieterhöhung automatisch. Zusätzlich begrenzt § 559 Abs. 3a BGB die monatliche Mietsteigerung: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter steigen – bei einer Ausgangsmiete von unter 7 Euro pro Quadratmeter gilt eine Grenze von 2 Euro. Nach § 559a BGB gehören Kosten, die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt wurden, nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. Nehmen Vermietende die Förderung in Anspruch, senkt dies somit die mögliche Modernisierungsumlage. Das kommt den Mietenden zugute und gleichzeitig bleibt für Vermietende der Anreiz zur Umsetzung energetischer Maßnahmen erhalten. Ausblick Die im Rahmen der Antragstellung und des Fördermittelabrufs notwendigen Formulare werden parallel zur politischen Beratung erarbeitet. Für die Abwicklung des Förderprogramms wird die Fördermittelmanagementsoftware “Fömi.kommunal” eingesetzt. Die schon bestehende Fördermittelmanagementsoftware wurde um das Modul „Stadt als Fördermittelgeberin“ mit Beschluss DS 241734 erweitert, um die Beantragung und Abwicklung von städtischen Fördermitteln verwaltungsweit digital mit einerSeite 6 von 18 Seite 7 Lösung ermöglichen zu können. Die Verlinkung der Fördersoftware wird über die städtische Website erfolgen. Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat tritt die Förderrichtlinie mit Veröffentlichung zum 01.08.2025 in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung des Doppelhaushalts 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln. Mit Start des Förderprogramm wird eine Beratungsstelle bei der Bonner Energie Agentur eingesetzt, die speziell dazu berät. Die erforderliche Personalstelle basiert auf dem Steckbrief: 5.4.2.1. Austausch-Kampagne Heizöl- und Erdgas-Heizungen. Zur Bekanntmachung des Programms ist eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit mit Flyern, Plakaten, Vorträgen und Informationsständen auf relevanten Veranstaltungen vorgesehen. Zudem sind Pressemitteilungen und Informationen auf der städtischen Website geplant. Sollten sich die Resonanz auf das Fördergramm als nicht zielgerichtet herausstellen oder relevante Rahmenbedingungen ändern (bspw. Bundesförderung effiziente Gebäude), wird die Förderrichtlinie überarbeitet und erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Verwaltung wird den Rat und die zuständigen Fachausschüsse über die Resonanz zum Förderprogramm regelmäßig im Rahmen des Jahresberichts zum Klimaplan sowie über den Klimakompass informieren. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.14 Umweltschutz 1.14.03 Umweltvorsorge, -planung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 5.000,00 € 1.495.000,00 € 4.495.000,00 € 156001403 / 72.1000 73.1001 2025 - 2028 2025 2026 - 2028 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlichSeite 7 von 18 Seite 8 Anlage/n 1 Anlage 1 Förderrichtlinie_Bestandssanierung (öffentlich) 2 Anlage 2: Beispielrechnung (öffentlich)Seite 8 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 1 Richtlinie zum Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude) Inhalt 1. Zuwendungsziel und -zweck ............................................................................................................ 2 2. Zuwendungsempfänger*innen ....................................................................................................... 2 3. Gegenstand der Förderung ............................................................................................................. 2 4. Förderfähige Maßnahmen .............................................................................................................. 3 4.1 Gebäudehüllfläche .................................................................................................................. 3 4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung ............................................................. 4 4.3 Energieberatung ...................................................................................................................... 5 4.4 Bonus ....................................................................................................................................... 5 5. Voraussetzungen für die Förderung ................................................................................................ 5 6. Art und Umfang der Förderung ....................................................................................................... 6 7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung ........................................................................................ 6 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ............................................................................................. 7 9. Kumulierung .................................................................................................................................... 8 10. Hinweise ...................................................................................................................................... 8 11. Inkrafttreten ................................................................................................................................ 8 Förderübersicht ....................................................................................................................................... 9Seite 9 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 2 1. Zuwendungsziel und -zweck Die Stadt Bonn verfolgt mit ihrem Klimaplan das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Die Minderung der Treibhausgas- (THG-) Emissionen aus Gebäuden ist dabei eine zentrale Maßnahme, da in Deutschland 40 % aller THG-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden entstehen - davon 75 % während der Nutzung. Um die Emissionen zu reduzieren, müssen verstärkt Bestandsgebäude saniert werden. Die Sanierungsrate lag 2023 in Deutschland jedoch nur bei 0,7 %, weshalb die Stadt Bonn diese Rate lokal deutlich erhöhen möchte. Zweck ist die Schaffung von besonderen Anreizen für Sanierungsmaßnahmen speziell für Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude. Die Sanierungsraten verdeutlichen, dass die vorhandenen Förderprogramme nicht ausreichen, um Anreize für die energetischen Sanierungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die Klimaneutralität Bonns bis 2035 zu erreichen. Ein erheblicher Teil der Mietwohnungen in Bonn befindet sich im Eigentum privater Vermieter*innen, für die die Umsetzung energetischer Modernisierungsmaßnahmen häufig eine finanziell wie auch organisatorisch deutlich größere Herausforderung darstellt als bei professionellen Wohnungsgesellschaften. Die Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude sollen finanziell dabei unterstützt werden, ihren vermieteten Gebäudebestand energetisch zu sanieren. Auf diese Weise profitieren auch Mieter*innen durch einen sinkenden Energiebedarf und somit geringere Energiekosten, gleichzeitig wird eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert. Das städtische Förderprogramm stellt eine Ergänzung zu anderen Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dar. Dabei soll die BEG-Förderung vorranging in Anspruch genommen werden. 2. Zuwendungsempfänger*innen 2.1 Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer*innen von privat vermieteten Wohngebäuden. Hierzu gehören: Privatpersonen Genossenschaften Wohnungseigentümergemeinschaften 2.2 Die Vermietung darf nicht gewerblich erfolgen. Insbesondere muss diese gemäß § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein. 2.3 Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragstellende, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Die Stadt Bonn fördert die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, privaten Wohngebäuden sowie in gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes. Maßnahmen an gemischt genutzten Gebäuden nach §106 GEG sind nur am getrennt betrachteten Wohngebäudeteil förderfähig. 3.2 In den betreffenden Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 50 % der Wohnfläche vermietet sein. Dies ist durch Angabe der vermieteten Flächen im Formblatt zu bestätigen. Erfolgt die Sanierung im Rahmen eines Leerstands, einer Umnutzung oder eines Dachausbaus verpflichtet sich der/die Fördernehmer*in, nach Abschluss der Sanierung mindestens 50 % der Wohnfläche nach den Anforderungen aus 8.2 zu vermieten.Seite 10 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 3 3.3 Es werden folgende Maßnahmen gefördert: Sanierung der Gebäudehüllfläche Austausch und Installation von Heizung und Lüftungsanlage Beratende Maßnahmen Dachausbauten oder Umnutzungen zu Wohnzwecken, sofern eine Genehmigung des Bauordnungsamtes vorliegt. 3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen: Maßnahmen, durch die neue Wohnflächen erstmals geschaffen werden (z.B. Neubauten, Anbauten oder Erweiterungen). Ausgenommen sind die Dachausbauten und Umnutzungen aus Ziffer 3.3. Maßnahmen in Eigenleistung ohne Fachunternehmernachweis oder Abnahme durch eine Baubegleitung. Die Baubegleitung kann entweder durch eine*n Energie-Effizienzexperten*in erfolgen oder durch ein registriertes Fachunternehmen im Rahmen der Heizungsprojekte. 4. Förderfähige Maßnahmen 4.1 Gebäudehüllfläche 4.1.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Sanierung der Hüllfläche, unterteilt in: Opake Bauteile: Dämmung und Austausch von Außenwänden, Dächern, Bodenplatten und Bauteilen gegen unbeheizte Räume (bspw. unbeheizte Keller, Garagen oder Dachböden). Transparente Bauteile: Austausch von Fenstern und Türen. Ertüchtigung von Fenstern im Denkmal. 4.1.2 Die sanierten Bauteile müssen mindestens die Anforderungen aus der Förderübersicht erfüllen. 4.1.3 Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten aufgrund der besonderen Anforderungen geringere U-Werte (vgl. Förderübersicht). 4.1.4 Es gibt zwei Förderkategorien: 1. Standardförderhöhe: Erreichen der U-Werte gemäß Förderübersicht unabhängig von den verwendeten Dämmstoffen. 2. Förderhöhe bei der Verwendung ökologischer Baustoffe: Die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, Fenster und Türen mit einem der unten genannten Zertifikaten wird mit einer erhöhten Förderung honoriert. Förderfähige Zertifizierungen, die eine erhöhte Förderung ermöglichen: Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) Prüfzeichen vom Österreichischen Institut für Baubiologie und -ökologie gelistet bzw. empfohlen durch den Fachhandelsverbund öko+ Fenster und Türen: Zertifikat durch PEFC, FSC oder Naturland Für nachhaltige Dämmstoffe ohne die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist die Gleichwertigkeit des Dämmstoffes in Anlehnung an die oben genannten Anforderungen bei Antragstellung nachzuweisen. Die Vorrausetzung für die Einstufung eines Dämmstoffes als nachhaltiger Dämmstoff ist eine lückenlose Volldeklaration der Inhaltsstoffe. Die entsprechenden Nachweise müssen von den Antragstellenden vorgelegt werden.Seite 11 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 4 Dämmstoffe, die noch nicht zertifiziert sind, aber alle Merkmale der Nachhaltigkeit im Sinne der Förderung erfüllen, können somit auch gefördert werden. Darunter fallen unter anderem: Organische und mineralische Naturdämmstoffe (Holzfaser, Flachs, Hanf, Schafwolle, Mineralschaumplatten etc.) Organische und mineralische Recyclingdämmstoffe (Zellulose, Schaumglas etc.) Werden nachhaltige Dämmstoffe mit Zertifikat in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem massenbezogenen Anteil von 80 % des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden weniger als 80 % des Schichtaufbaus mit diesen nachhaltigen Dämmstoffen ausgeführt, so gilt die oben genannte Standardförderhöhe für das gesamte Bauteil. 4.1.5 Die Förderhöhe für Bauteile ist abhängig von der Fläche der eingebauten bzw. sanierten Bauteile. Gedämmte Flächen, die zur Hüllfläche gehören, werden mit der Bemaßung vor der Sanierung angegeben. 4.1.6 Der Nachweis über die Dämmung der Hüllfläche ist durch Bauteilübersichten mit Schichtaufbau (vor und nach Sanierung) zu erbringen oder durch den Nachweis eines Fachunternehmens über den erreichten U-Wert. 4.1.7 Ein Nachweis über eine Luftdichtheitsprüfung wird gefördert. Die Luftdichtheit ist durch einen baubegleitenden Luftdichtheitstest nebst Leckageortung in Verbindung mit einem Differenzdruck- Messverfahren nach DIN EN ISO 9972 nachzuweisen, der von einem Fachunternehmen durchgeführt werden muss. 4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung 4.2.1 Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage: Für vermietete Wohneinheiten beträgt der Zuschuss 20 % der förderfähigen Kosten (vgl. Förderübersicht, Position 2.1). Investitionskosten eines Heizungstauschs werden, beschränkt auf den vermieteten Wohnanteil, anteilig gefördert. Förderfähige Maßnahmen sind ausschließlich die Installation von Wärmepumpen und der Anschluss an Wärmenetze! Brennstoffzellen, Biomasseheizungen etc. werden nicht gefördert. Solarthermische Anlagen werden über das städtische Förderprogramm „Solares Bonn“ gefördert. Die Förderung kompensiert den fehlenden Klimageschwindigkeits-Bonus der BEG, der dort für vermietete Wohneinheiten nicht beantragt werden kann. Es gelten die Voraussetzungen der BEG Richtlinie Absatz 8.4.4 Stand 21.12.2023: Der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen Der Austausch von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre Eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung Zu den förderfähigen Kosten zählen die Angaben gemäß „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ Stand 01/2024. Der Heizwärmebedarf der geförderten Wohneinheiten muss nach Umsetzung dieser Maßnahme vollständig durch einen oder eine Kombination von Wärmeerzeugern gedeckt werden, die in der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 21. Dezember 2023 im Abschnitt 5.3 unter den „Förderfähigen Techniken“ a) bis j) aufgeführt sind. Bei selbstgenutzten und vermieteten Wohneinheiten wird die Förderung pro Wohneinheit berechnet. Die Investitionskosten werden gleich auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Der Anteil für alle vermieteten Wohneinheiten ist Grundlage für die Förderung der Stadt Bonn.Seite 12 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 5 4.2.2 Gebäudenetze für die Wärmeversorgung. Der Aufbau eines Gebäudenetzes nach § 3 Absatz 1 Nr. 9a GEG wird gefördert. Voraussetzung hierbei ist, dass der Antrag von einer*m Eigentümer*in von privat vermietetem Wohnraum gestellt wird und sich Eigentümer*innen mindestens eines weiteren Gebäudes vertraglich dazu verpflichten dieses Gebäudenetz zu nutzen. Die Wärme des Gebäudenetzes muss zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Die Förderhöhe nach Position 2.2 in der Förderübersicht ist abhängig von den mit dem Gebäudenetz zu versorgenden Gebäuden zum Zeitpunkt der Antragstellung. 4.2.3 Der Einbau von Lüftungsanlagen mit mindestens 75 % Wärmerückgewinnung wird gefördert. Die Förderung erfolgt hierbei pro versorgter Wohneinheit. 4.3 Energieberatung 4.3.1 Ein individueller Sanierungsfahrplan durch ein*en Energieberater*in wird gefördert. 4.3.2 Eine Heizlastberechnung durch ein Fachunternehmen zur Prüfung der Eignung und Auslegung einer Wärmepumpe wird gefördert. 4.4 Bonus 4.4.1 Worst-Performing-Buildings werden besonders gefördert. Der Status wird über einen Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) der Klasse H nachgewiesen. Der Energieausweis hat den aktuellen Stand des Gebäudes abzubilden. Antragstellende erhalten einen Bonus auf die Fördersumme gemäß Förderübersicht. Dieser ist limitiert und erhöht nicht die generelle Förderhöchstsumme. Der Bonus kann nur in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus den Ziffern 4.1 Gebäudehüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik beantragt werden. Bei diesem Bonus ist Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage gegen die Installation einer Wärmepumpe nur förderfähig bei Vorlage einer aktuellen Heizlastberechnung, die nachweist, dass der Einbau einer Wärmepumpe effizient möglich ist. 4.4.2 Bonusförderung für öffentlich geförderten Wohnraum. Wohnungen, die einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen, erhalten einen zusätzlichen Förderbonus in Höhe von 2 % der nach den Ziffern 4.1 oder 4.2 gewährten Förderhöhe für jedes noch verbleibende Zweckbindungsjahr gemäß §22 WFGN NRW. Der Anspruch auf den Förderbonus wird durch die Vorlage der Förderzusage des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn nachgewiesen. Der Bonus wird nur in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus den Ziffern 4.1 Hüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik gewährt. Die absolute Förderhöchstsumme aus Ziffer 6.2 darf mit dem Bonus nicht überschritten werden. 5. Voraussetzungen für die Förderung 5.1 Die Maßnahmen werden ausschließlich an Bestandsgebäuden im Stadtgebiet Bonn gefördert, deren Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt. 5.2 Die förderfähigen Gebäude müssen bei Antragstellung die Energieklasse D oder schlechter aufweisen. Dies ist durch einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) nachzuweisen, der den aktuellen Zustand des Gebäudes beschreibt. 5.3 Mit Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorgelegt werden. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. (Vergleich Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), 2023, Abschnitt 9.2.1) 5.4 Nach § 559a BGB sind die durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckten Kosten von der Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) auszuschließen.Seite 13 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 6 5.5 Die Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden oder durch eine zertifizierte Baubegleitung (vgl. Abschnitt 3.4) abgenommen werden. Eigenleistungen sind nur mit Abnahme durch eine zertifizierte Baubegleitung förderfähig. 5.6 Mit dem Antrag auf Förderung von Maßnahmen an einem Denkmal, in unmittelbarer Nähe eines Denkmals oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen. 5.7 Unabhängig von einer Genehmigungspflicht sind zudem alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, einschließlich des Ortsrechts, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten. 5.8 Jegliche Genehmigungen für die geplanten Maßnahmen sind in Verantwortung der Fördernehmer*innen einzuholen. Eine Bewilligung der Förderung impliziert keine erforderlichen Genehmigungen. 5.9 Bei der Ausführung der Maßnahmen sind alle Regeln der Technik entsprechend einzuhalten. 6. Art und Umfang der Förderung 6.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. 6.2 Die maximale Förderhöhe beträgt 100.000 € pro Gebäude, jedoch nie mehr als 60 % der Investitionskosten der geförderten Maßnahmen. 6.3 Die Förderhöhe ist abhängig von den nachgewiesenen Maßnahmen aus der Förderübersicht. Hierbei werden die nachgewiesenen Maßnahmen kombiniert und mit der angegebenen Förderhöhe bis zur maximalen Förderhöhe bezuschusst. 7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung 7.1 Der Antrag ist vor Maßnahmenbeginn über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn zu stellen. 7.2 Bei Antragstellung notwendige Unterlagen: Antragsformular Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) Formular über die Vermietung Aktueller Energieausweis (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) Ggf. Fotos, Pläne, Baubeschreibung Mit der Sanierungsmaßnahme in Zusammenhang stehende Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. Baugenehmigungen, denkmalrechtliche- und wasserrechtliche Erlaubnisse. 7.3 Mit Fördermittelabruf notwendige Unterlagen: (Schluss)-Rechnungen der Fachunternehmen 7.4 Mit Fördermittelabruf maßnahmenabhängige Unterlagen: Fotodokumentation der umgesetzten Maßnahmen Abnahmeprotokoll der Baubegleitung individueller Sanierungsfahrplan Heizlastberechnung Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der Gebäudehülle Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der GebäudetechnikSeite 14 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 7 7.5 Vor Vorlage der Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen worden sein. Maßnahmen, die bereits vor Antragstellung begonnen worden sind, werden nicht gefördert. Die Planung, Beratung (hiervon ausgenommen: Energieberatung und Heizlastberechnung) und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 7.6 Förderanträge werden nach Eingang bearbeitet, bis die jährlichen Fördermittel ausgeschöpft sind. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 7.7 Der Fördermittelabruf erfolgt nach Fertigstellung und ggf. Abnahme der jeweiligen Maßnahme. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die Verwaltung. 7.8 Der/Die Antragstellende ist Eigentümer*in des Gebäudes, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll. Wird der Antrag durch andere, z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften eingereicht, ist das Einverständnis der Eigentümer*in zur Durchführung der beantragten Maßnahme vorzulegen. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können diese zurückgefordert werden. 8.2 Widerrufsgründe: 1. Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Erlass des Bescheids fertiggestellt sind oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Schlussrechnung über die jeweilige Maßnahme eingereicht werden. 2. Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die geförderten Maßnahmen nicht gemäß den Vorgaben (aus Ziffer 4 sowie der Förderübersicht) umgesetzt worden sind die, die Antragstellenden die erforderlichen Nachweise gemäß den Ziffern 7.2 bis 7.4 nicht innerhalb der Frist vorlegen, wenn erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde. 3. Die Fördernehmenden verpflichten sich, das geförderte Gebäude für mindestens 10 Jahre nach Auszahlung der Förderung weiterhin mit mindestens 50 % der Wohnfläche zu vermieten. Geförderte Maßnahmen und Anlagen sind ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme für mindestens 10 Jahre in einem funktionstüchtigen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. 4. Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfreie (d.h. genehmigungsfreie) durchgeführte Maßnahme gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbaumaßnahme oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann. 8.3 Die/der Antragstellende ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr/ihm gemachten Angaben verantwortlich.Seite 15 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 8 9. Kumulierung Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Wenn eine Bundesförderung in Anspruch genommen wird, ist der öffentliche Zuschuss der Stadt Bonn anzugeben. Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen zusammen die Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten, soweit sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine geringere Grenze ergibt. Dies kann sich auf die Förderhöhe des Bundes auswirken. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. 10. Hinweise Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos). Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalgerechten Erlaubnis beratend zur Verfügung. Eine kostenlose Beratung durch das Bauordnungsamt der Stadt Bonn kann ebenfalls vereinbart werden. Nach der Landesbauordnung NRW §42a (3) sind bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.08.2025 in Kraft und gilt für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.Seite 16 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 9 Förderübersicht Legende: U-Wert ≙ Wärmedurchgangskoeffizient λ ≙ Wärmeleitfähigkeit n50 ≙ Luftwechselrate bei 50 Pa Druck HWB ≙ Heizwärmebedarf WRG ≙ Wärmerückgewinnung WE ≙ Wohneinheit EFH ≙ Einfamilienhaus MFH ≙ MehrfamilienhausHüllfläche Position Bereich Anforderung Förderhöhe ökologisch 1.1 Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 W/(m²K) 1.2 Dachflächenfenster UW ≤ 1,0 W/(m²K) 1.3 Dachgauben U ≤ 0,2 W/(m²K) 1.4 Dachflächen bei Denkmal mit höchstmöglicher Dämmstoffdicke λ ≤ 0,40 W/(mK) 1.5 Türen (Keller- und Außentüren) U ≤ 1,3 W/(m²K) 1.6 Fenster und sonstige transparente Bauteile UW ≤ 0,95 W/(m²K) 1.7 Fenster bei Denkmal UW ≤ 1,4 W/(m²K) 1.8 Fensterertüchtigung Denkmal UW ≤ 1,6 W/(m²K) 1.9 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume U ≤ 0,25 W/(m²K) 1.10 Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m²K) 1.11 Außenwände bei Denkmal U ≤ 0,45 W/(m²K) 1.12 Bodenplatte, Kellerdecke bei unbeheiztem Keller U ≤ 0,25 W/(m²K) 1.13 Luftdichtheit der Gebäudehülle n50 ≤ 1,5 h-1 q50 ≤ 2,5 h-1 500 € - Anlagentechnik Position Bereich Anforderung Förderhöhe maximal 2.1 Austausch Wärmeerzeuger HWB gedeckt durch Kombination aus genannten Technologien 20 % der förderfähigen Investitionskosten 10.000 € 2.2 Aufbau eines Gebäudenetzes Nutzung durch 2 - 16 Gebäude 5.000 €/EFH 10.000 €/MFH 100.000 € 2.3 Lüftungsanlage mind. 75 % WRG 2.000 €/WE 8.000 € Energieberatung Position Bereich Anforderung Förderhöhe maximal 3.1 Erstellung individueller Sanierungsfahrplan durch Energieberater 500 € EFH 1.000 € MFH - 3.2 Heizlastberechnung Nachweis 300 € - Zusatz Position Bereich Anforderung Förderhöhe maximal 4.1 Bonus: Worst-Performing-Building Energieausweis bisherige Förderhöhe +50 % - 4.2 Bonus: öffentlich geförderter Wohnraum Nachweis des Bindungszwecks Förderhöhe +2 %/ Zweckbindungsjahr 20% 50 €/m² 100 €/m² 20 €/m² 40 €/m²Seite 17 von 18 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn Anlage 2 zur Beschlussvorlage „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ 24.670 € 13.000 € €1.300 Förderhöhe Hüllfläche Anlagentechnik BeratungBeispielrechnung des Förderprogramms Daten Baujahr 1957 Nutzfläche [m²] 315 Wohnfläche [m²] 3 x 100 Hüllfläche Fläche [m²] U-Wert Bestand [W/m²K] U-Wert saniert [W/m²K] Investitionskosten [€] Investitionskosten [€] mit ökologischen Baustoffen Dach 109 0,7 0,1 Außenwände 250 1,3 0,14 Bodenplatte 161 1 0,2 Fenster 68 3 0,9 Tür 4 5 1,2 Anlagentechnik Typ Leistung [kW] Investitionskosten [€] Heizung Bestand Heizöl 27,4 - Heizung saniert Luft-Wasser-Wärmepumpe 10,7 35.000 Lüfungsanlage WRG 80 % 1,2 20.000 Fördersumme Hüllfläche Berechnung Förderhöhe [€] Förderhöhe [€] mit ökologischen Baustoffen Dach 109 m² x 20 bzw. 40 €/m² 2.180 € 4.360 € Außenwände 250 m² x 50 bzw. 100 €/m² 12.500 € 25.000 € Bodenplatte 161 m² x 50 bzw. 100 €/m² 8.050 € 16.100 € Fenster 68 m² x 20 bzw. 40 €/m² 1.360 € 2.720 € Tür 4 m² x 20 bzw. 40 €/m² 80 € 160 € Luftdichtheit 500 € 500 € 500 € Anlagentechnik Heizungstausch 35.000 € x 20 % 7.000 € Lüftungsanlagen 3 WE x 2.000 €/WE 6.000 € Beratung iSFP 1.000 € für MFH 1.000 € Heizlastberechnung 300 € 300 € Summe 38.970 € 63.140 € Beschreibung: Ein privat vermietetes Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten (WE) wird energetisch saniert. Diese Rechnung zeigt exemplarisch die Berechnung der Förderhöhe. 98.000 70.000 137.200 122.500Seite 18 von 18
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de