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253056 · Beschlussvorlage

Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie

Nummer
253056
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.07.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253056-01 ST Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Beantwortung der Maßgabe aus dem AUKLA 04.06.2025
  2. 253056-02 AA Koalitionsänderungsantrag: Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie Antrag zur Vorlage 253056
  3. 253056-03 ST Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag 253056-02 AA

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Beschlussvorlage
öffentlich
253056
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für
die sozialverträgliche energetische
Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen
privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt der Förderrichtlinie zum
„Förderprogramm sozialverträgliche energetische Bestandssanierung
(Zielgruppe Eigentümer*innen von privatvermieteten Wohngebäuden)“
zu, vgl. Anlage 1.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm gemäß Richtlinie
ab dem 1. August 2025 umzusetzen, vorbehaltlich der Genehmigung
des Doppelhaushalts 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln.
Begründung
Mit dem Zielbeschluss zum Klimaplan (DS 222006) wurde die Verwaltung
beauftragt, ein Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische
Altbaumodernisierung (Zielgruppe private Vermieteter*innen) aufzustellen
(Steckbrief 4.3.1.3).
Mit dem Änderungsantrag DS 222006-81 AA wurden die Steckbriefe 4.3.1.3
und 5.4.2.1 „Austausch-Kampagne Heizöl- und Erdgas-Heizungen“ sowohl
inhaltlich als auch hinsichtlich der Mittel zusammengeführt. Zudem wurde die
Verwaltung beauftragt, folgende Zielsetzungen so weit wie möglich
umzusetzen:
• Fokussierung auf Gebäude mit hohem Energieeinsparpotenzial
• Schwerpunkt auf Dämmung von Altbauten
• Beratungsleistung zur Prüfung des Einbaus von klimaneutraler
HeizungstechnikSeite 1 von 18
Seite 2
• Förderung von gemeinschaftlich genutzten Wärmeerzeugern
• Die Förderung in Form eines Darlehens, dessen Rückzahlung sich an
den eingesparten Energiekosten orientiert
• Ein Ausschluss von einkommensstarken Haushalten, abgesehen von
der Beratung
Der Änderungsantrag DS 222006-41 AA fordert eine rechtssichere vertragliche
Grundlage, die die Fördermittelempfänger*innen als Bewilligungsvoraussetzung
verpflichtet, dauerhaft auf Modernisierungs-Mieterhöhungen aus der
bezuschussten Maßnahme zu verzichten
Das Beteiligungsverfahren Bonn4Future spricht folgende Empfehlung zu dem
Steckbrief aus: „Aufnahme der Perspektive von Mieter*innen, ggf. zusätzlich:
Förderung von Handwerk“ (DS 230261)
Das Förderprogramm ist auch ein Baustein der Umsetzungsstrategie der
Kommunalen Wärmeplanung (DS 241723 und DS 252604).
Kurzzusammenfassung des vorgeschlagenen Förderprogramms
40 % der Treibhausgasemissionen sind dem Handlungsfeld Gebäude
zuzuordnen, weshalb effektive Maßnahmen in diesem Bereich einen
bedeutenden Hebel im Sinne der Bonner Klimaneutralität 2035 darstellen.
Insbesondere muss die Sanierungsrate, die derzeit deutschlandweit nur bei
0,7 % liegt gesteigert werden, um die Ziele zu erreichen. Gleichzeitig gilt es den
Blick auf die Menschen zu richten, die in energetisch schlechten Wohnungen
benachteiligt sind und nicht selbst aktiv werden können: In diesem Falle
Mieter*innen. Ein erheblicher Teil der Mietwohnungen befindet sich im
Eigentum privater Vermieter*innen, für die die Umsetzung energetischer
Modernisierungsmaßnahmen häufig eine finanziell wie auch organisatorisch
deutlich größere Herausforderung darstellt als bei professionellen
Wohnungsgesellschaften. Das Förderprogramm erfolgt in Form eines nicht
rückzahlbaren Zuschusses, richtet sich an Eigentümer*innen privat vermieteter
Wohngebäude und unterstützt sie finanziell bei energetischen
Sanierungsmaßnahmen. So profitieren nicht nur die Vermietenden durch
wertsteigernde Modernisierungen, sondern auch die Mieter*innen durch die
sinkenden Energiekosten und erhöhten Wohnkomfort.
Das Programm fördert die Sanierung der Gebäudehülle, den Austausch
ineffizienter Heizsysteme gegen klimafreundliche Technologien, den Einbau
effizienter Lüftungstechnik sowie die notwendige Beratung. Ergänzend werden
besonders Gebäude der Effizienzklasse H sowie öffentlich geförderter
Wohnraum mit zusätzlichen Zuschüssen bedacht. Durch die gezielte Förderung
wird ein Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, zur
Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Sozialverträglichkeit der
Energiewende geleistet. Eine beispielhafte Berechnung eines Gebäudes ist in
Anlage 2 aufgeführt.Seite 2 von 18
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Ergänzung zu Landes- oder Bundesförderprogrammen
Die Förderung ist bewusst als Ergänzung zu bestehenden Förderprogrammen,
insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), konzipiert,
um Vermieter*innen einen zusätzlichen finanziellen Anreiz im Rahmen der
energetischen Sanierung zu bieten, da die vorliegenden Informationen z.B. der
Sanierungsstand aus der kommunalen Wärmeplanung zeigen, dass die
bestehende Anreizschaffung nicht ausreicht.
Anforderungen an die Gebäudehülle oder die förderfähigen Kosten des
Heizungstauschs entsprechen denen der BEG. Diese ist vorrangig in Anspruch
zu nehmen. Da die vorhandenen bundesweiten Förderprogramme aber nicht
genug Anreiz schaffen, die Sanierungsrate effektiv zu erhöhen, bedarf es
zusätzlicher finanzieller Anreize insbesondere für die Zielgruppe der privaten
Vermieter*innen. Für die Antragstellenden entsteht bei Inanspruchnahme des
Bonner Förderprogramms kein zusätzlicher Aufwand in Bezug auf technische
Nachweise. Lediglich die Nachweise der Zugehörigkeit zur Zielgruppe und des
Umfangs der vermietenden Wohneinheiten ist zusätzlich einzureichen.
Zudem fördert die Stadt Bonn Maßnahmen, die über die BEG hinausgehen:
• Klimageschwindigkeitsbonus beim Heizungstausch: Da in der BEG der
Klimageschwindigkeitsbonus nur für selbstnutzende Eigentümer*innen
gewährt wird, gleicht das Bonner Förderprogramm dies aus.
• Die Verwendung von ökologischen Baustoffen.
• Ein Bonus für öffentlich geförderten Wohnraum.
• Ein zusätzlicher Bonus für Worst-Performing-Buildings (Energieklasse
H), der über die 10 % in der BEG hinausgeht.
Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen zusammen die
Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten, soweit
sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine
geringere Grenze ergibt.
Beratung
Eine besondere Stärke des kommunalen Programms ist die enge
Zusammenarbeit mit der Bonner Energie Agentur, die eine kostenlose und
unabhängige Beratung zu energetischen Sanierungen anbietet. Auch die
Untere Denkmalbehörde und das Bauordnungsamt der Stadt Bonn stehen
beratend zur Verfügung, um die Antragstellenden bestmöglich zu unterstützen
und den Zugang zur Förderung niedrigschwellig zu gestalten.
Ergebnisse zu vorliegenden Prüfaufträgen
Mit dem Zielbeschluss zum Klimaplan wurden – wie oben beschrieben – u.a.Seite 3 von 18
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folgende Maßgaben beschlossen, die die Verwaltung geprüft und soweit
möglich in die Förderrichtlinien übernommen hat:
• Sozialverträglichkeit / Mitnahmeeffekte
Indem das Förderprogramm eine begrenzte Zielgruppe anspricht,
kommt es indirekt Mieter*innen zugute, die nicht selber aktiv werden
können, jedoch die Energiekosten in energieineffizienten Gebäuden
tragen müssen. Selbstnutzende Einfamilienhausbesitzer*innen bspw.
können keine Fördermittel beantragen. Diese sind u.a. bereits durch die
Bundesförderung effiziente Gebäude gegenüber nicht selbstnutzenden
Eigentümer*innen bei der Förderung des Heizungstausches
bessergestellt und bedürfen somit keines weiteren kommunalen
Zuschusses. Die Sanierung der Gebäudehülle ist für selbstnutzende
Einfamilienhausbesitzer*innen vergleichsweise unkomplizierter
durchzuführen, weil bspw. kein Mietrecht etc. berücksichtigt werden
muss oder bei vermietenden Eigentumswohnungen kein Beschluss über
die Maßnahmen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
erforderlich ist.
Mieter*innen können nicht direkt gefördert werden. Die Entscheidung
über die Durchführung einer Sanierung muss von den Eigentümer*innen
der Gebäude ausgehen.
§559 BGB definiert die Modernisierungsumlage bei Sanierung. Durch
diese können Vermieter*innen die Investitionskosten anteilmäßig auf die
Miethöhe umlegen. Nach § 559a BGB sind von den anrechenbaren
Kosten die durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Kosten
auszuschließen. Hierdurch wird die finanzielle Belastung von
Mieter*innen reduziert.
Mitnahmeeffekte werden im Förderprogramm durch folgende Faktoren
vermieden:
o Geförderte Gebäude müssen bei Antragstellung der
Energieklasse D oder schlechter entsprechen. Hierdurch wird
gewährleistetet, dass zunächst ineffiziente Gebäude gefördert
werden.
o Förderungen der Gebäudehülle sind so ausgelegt, dass
besonders jene Bauteile gefördert werden, die einen großen
Effekt auf den Transmissionswärmeverlust der Gebäude haben,
aber häufig unsaniert bleiben, wie Außenwände, Kellerdecken
und Bodenplatten. Fenster und Dächer zählen zu den am
häufigsten sanierten Bauteilen und müssen somit weniger
bezuschusst werden.
Die Verwaltung hat zudem weitere Maßnahmen zur
Sozialverträglichkeit geprüft:Seite 4 von 18
Seite 5
o Minderung oder Aussetzung der Modernisierungsumlage.
Eine detaillierte Erläuterung erfolgt in Abschnitt
„Verminderung Modernisierungsumlage“.
o Eine Orientierung am Mietspiegel. Es wurde von der
Verwaltung eine Fördervoraussetzung geprüft, wonach
lediglich Wohneinheiten gefördert werden, deren Kaltmiete
eine prozentuale Abweichung von der im Mietspiegel
kalkulierten Kaltmiete nicht überschreitet. Die Verwaltung hat
den Mietspiegel jedoch als Instrument verworfen, da dieser
primär die Marktlage abbildet und damit keine einheitlich
verhältnismäßige Abweichung für das Förderprogramm
ermittelt werden konnte.
o Eine einkommensabhängige Förderung. Um besonders
einkommensschwache Vermieter*innen zu fördern, wurde
geprüft, ob die Förderung an ein Nettojahreseinkommen
gekoppelt werden kann. Einkommensprüfungen sind
aufgrund des Einkommensprüfungserlasses sehr komplex
und sehr individuell. Das Amt für Soziales führt diese bspw.
im Rahmen der Wohnraumförderung NRW nur im
Eigentumsbereich durch. Die Einkommens- bzw.
Vermögenssituation von Vermietenden wird durch die
NRW.Bank geprüft. Hier liegt der Fokus aber darauf, ob der
Vermietende genügend Bonität, Eignung und Zuverlässigkeit
besitzt, um ein gefördertes Bauvorhaben dauerhaft zu
finanzieren. Eine Einkommensprüfung durch die für das
Förderprogramm zuständige Stelle im Amt für Umwelt und
Stadtgrün kann mit den zur Verfügung stehenden
Personalressourcen in Höhe von 1,5 VZÄ nicht abgebildet
werden.
• Kreditvariante / Darlehen
Die Umsetzung des Förderprogramms als kostengünstiges Darlehen
wurde von der Verwaltung geprüft, jedoch nicht weiterverfolgt. Zwar
kann die Kreditvergabe durch Kommunen unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig sein, grundsätzlich fällt sie jedoch unter die
Regelung des Kreditwesengesetzes (KWG) und erfordert eine Erlaubnis
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin
hat hierzu ein Merkblatt auf ihrer Internetseite veröffentlicht:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb
_090108_tatbestand_kreditgeschaeft.html.
Darüber hinaus stößt eine Darlehensvergabe auch auf
kommunalrechtliche Bedenken. Der Betrieb von Bankgeschäften ist
gemäß § 107 Abs. 6 GO NRW untersagt. Zudem ist die Einhaltung des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicherzustellen, der
insbesondere dann greift, wenn Maßnahmen außerhalb derSeite 5 von 18
Seite 6
kommunalen Zuständigkeit liegen. Eine Übertragung auf eine städtische
Tochtergesellschaft beispielsweise der SWB-Energie &Wasser weist
rechtliche Bedenken auf, da hinsichtlich einer Darlehensvergabe auch
für das Kommunalunternehmen die Vorgabe des § 32 Abs. 1 Satz 1
KWG gelten, ohne dass sich dieses womöglich auf die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe berufen könnte. Die Verwaltung von Darlehen
bindet langfristig Personalkapazitäten. Die auf Grundlage des
Zielbeschlusses zum Bonner Klimaplan vorgesehenen und
eingerichteten 1,5 VZÄ wären für einen solchen Umsetzungsweg nicht
ausreichend. Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, das
Förderprogramm in Form von Zuschüssen umzusetzen. Dies
gewährleistet eine rechtssichere, wirtschaftlich sinnvolle und praktikable
Umsetzung im Sinne der Zielsetzung des Programms.
• Verminderung Modernisierungsumlage
Im Rahmen des Förderprogramms wird keine zusätzliche Begrenzung
der Modernisierungsumlage durch die Verwaltung eingeführt. Eine
Regelung, die vorsähe, dass die Miete nach einer geförderten
Modernisierung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums nur um einen
Maximalbetrag pro Quadratmeter steigen darf, ist aus rechtlicher Sicht
problematisch, da sie in die Privatautonomie eingreift und mit geltendem
Bundesrecht nicht vereinbar ist. Nach aktueller Rechtslage § 559 Abs. 1
BGB dürfen Vermietende bei energetischen Modernisierungen die
Jahresmiete um bis zu 8% der aufgewendeten Kosten erhöhen. Von
diesen Kosten müssen gemäß § 559 Abs. 2 BGB unter anderem
erhaltene öffentliche Fördermittel abgezogen werden. Dadurch reduziert
sich die mögliche Mieterhöhung automatisch. Zusätzlich begrenzt § 559
Abs. 3a BGB die monatliche Mietsteigerung: Innerhalb von sechs
Jahren darf die Miete um höchstens 3 Euro pro Quadratmeter steigen –
bei einer Ausgangsmiete von unter 7 Euro pro Quadratmeter gilt eine
Grenze von 2 Euro. Nach § 559a BGB gehören Kosten, die mit
Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt wurden, nicht zu den
aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. Nehmen Vermietende die
Förderung in Anspruch, senkt dies somit die mögliche
Modernisierungsumlage. Das kommt den Mietenden zugute und
gleichzeitig bleibt für Vermietende der Anreiz zur Umsetzung
energetischer Maßnahmen erhalten.
Ausblick
Die im Rahmen der Antragstellung und des Fördermittelabrufs notwendigen
Formulare werden parallel zur politischen Beratung erarbeitet.
Für die Abwicklung des Förderprogramms wird die
Fördermittelmanagementsoftware “Fömi.kommunal” eingesetzt. Die schon
bestehende Fördermittelmanagementsoftware wurde um das Modul „Stadt als
Fördermittelgeberin“ mit Beschluss DS 241734 erweitert, um die Beantragung
und Abwicklung von städtischen Fördermitteln verwaltungsweit digital mit einerSeite 6 von 18
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Lösung ermöglichen zu können. Die Verlinkung der Fördersoftware wird über
die städtische Website erfolgen.
Nach erfolgter Beschlussfassung durch den Rat tritt die Förderrichtlinie mit
Veröffentlichung zum 01.08.2025 in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung des
Doppelhaushalts 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln.
Mit Start des Förderprogramm wird eine Beratungsstelle bei der Bonner
Energie Agentur eingesetzt, die speziell dazu berät. Die erforderliche
Personalstelle basiert auf dem Steckbrief: 5.4.2.1. Austausch-Kampagne
Heizöl- und Erdgas-Heizungen.
Zur Bekanntmachung des Programms ist eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit mit
Flyern, Plakaten, Vorträgen und Informationsständen auf relevanten
Veranstaltungen vorgesehen. Zudem sind Pressemitteilungen und
Informationen auf der städtischen Website geplant.
Sollten sich die Resonanz auf das Fördergramm als nicht zielgerichtet
herausstellen oder relevante Rahmenbedingungen ändern (bspw.
Bundesförderung effiziente Gebäude), wird die Förderrichtlinie überarbeitet und
erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Verwaltung wird den Rat und die
zuständigen Fachausschüsse über die Resonanz zum Förderprogramm
regelmäßig im Rahmen des Jahresberichts zum Klimaplan sowie über den
Klimakompass informieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.14 Umweltschutz 1.14.03 Umweltvorsorge, -planung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
5.000,00 €
1.495.000,00 €
4.495.000,00 €
156001403
/ 72.1000
73.1001
2025 - 2028
2025
2026 - 2028
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlichSeite 7 von 18
Seite 8
Anlage/n
1 Anlage 1 Förderrichtlinie_Bestandssanierung (öffentlich)
2 Anlage 2: Beispielrechnung (öffentlich)Seite 8 von 18
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
1
Richtlinie zum Förderprogramm für die sozialverträgliche
energetische Bestandssanierung (Zielgruppe
Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)
Inhalt
1. Zuwendungsziel und -zweck ............................................................................................................ 2
2. Zuwendungsempfänger*innen ....................................................................................................... 2
3. Gegenstand der Förderung ............................................................................................................. 2
4. Förderfähige Maßnahmen .............................................................................................................. 3
4.1 Gebäudehüllfläche .................................................................................................................. 3
4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung ............................................................. 4
4.3 Energieberatung ...................................................................................................................... 5
4.4 Bonus ....................................................................................................................................... 5
5. Voraussetzungen für die Förderung ................................................................................................ 5
6. Art und Umfang der Förderung ....................................................................................................... 6
7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung ........................................................................................ 6
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ............................................................................................. 7
9. Kumulierung .................................................................................................................................... 8
10. Hinweise ...................................................................................................................................... 8
11. Inkrafttreten ................................................................................................................................ 8
Förderübersicht ....................................................................................................................................... 9Seite 9 von 18
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
2
1. Zuwendungsziel und -zweck
Die Stadt Bonn verfolgt mit ihrem Klimaplan das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Die Minderung
der Treibhausgas- (THG-) Emissionen aus Gebäuden ist dabei eine zentrale Maßnahme, da in
Deutschland 40 % aller THG-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden entstehen - davon 75 %
während der Nutzung. Um die Emissionen zu reduzieren, müssen verstärkt Bestandsgebäude saniert
werden. Die Sanierungsrate lag 2023 in Deutschland jedoch nur bei 0,7 %, weshalb die Stadt Bonn
diese Rate lokal deutlich erhöhen möchte.
Zweck ist die Schaffung von besonderen Anreizen für Sanierungsmaßnahmen speziell für
Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude. Die Sanierungsraten verdeutlichen, dass die
vorhandenen Förderprogramme nicht ausreichen, um Anreize für die energetischen Sanierungen zu
schaffen, die erforderlich sind, um die Klimaneutralität Bonns bis 2035 zu erreichen. Ein erheblicher
Teil der Mietwohnungen in Bonn befindet sich im Eigentum privater Vermieter*innen, für die die
Umsetzung energetischer Modernisierungsmaßnahmen häufig eine finanziell wie auch organisatorisch
deutlich größere Herausforderung darstellt als bei professionellen Wohnungsgesellschaften.
Die Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude sollen finanziell dabei unterstützt werden,
ihren vermieteten Gebäudebestand energetisch zu sanieren. Auf diese Weise profitieren auch
Mieter*innen durch einen sinkenden Energiebedarf und somit geringere Energiekosten, gleichzeitig
wird eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert.
Das städtische Förderprogramm stellt eine Ergänzung zu anderen Förderprogrammen, insbesondere
der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dar. Dabei soll die BEG-Förderung vorranging in
Anspruch genommen werden.
2. Zuwendungsempfänger*innen
2.1 Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer*innen von privat vermieteten Wohngebäuden.
Hierzu gehören:
 Privatpersonen
 Genossenschaften
 Wohnungseigentümergemeinschaften
2.2 Die Vermietung darf nicht gewerblich erfolgen. Insbesondere muss diese gemäß § 4 Nr. 12 UStG
von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein.
2.3 Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragstellende, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c
ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Die Stadt Bonn fördert die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich
genehmigten, privaten Wohngebäuden sowie in gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und
Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes. Maßnahmen an gemischt genutzten Gebäuden nach
§106 GEG sind nur am getrennt betrachteten Wohngebäudeteil förderfähig.
3.2 In den betreffenden Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden müssen zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens 50 % der Wohnfläche vermietet sein. Dies ist durch Angabe der
vermieteten Flächen im Formblatt zu bestätigen. Erfolgt die Sanierung im Rahmen eines Leerstands,
einer Umnutzung oder eines Dachausbaus verpflichtet sich der/die Fördernehmer*in, nach Abschluss
der Sanierung mindestens 50 % der Wohnfläche nach den Anforderungen aus 8.2 zu vermieten.Seite 10 von 18
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
3
3.3 Es werden folgende Maßnahmen gefördert:
 Sanierung der Gebäudehüllfläche
 Austausch und Installation von Heizung und Lüftungsanlage
 Beratende Maßnahmen
 Dachausbauten oder Umnutzungen zu Wohnzwecken, sofern eine Genehmigung des
Bauordnungsamtes vorliegt.
3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
 Maßnahmen, durch die neue Wohnflächen erstmals geschaffen werden (z.B. Neubauten,
Anbauten oder Erweiterungen). Ausgenommen sind die Dachausbauten und Umnutzungen
aus Ziffer 3.3.
 Maßnahmen in Eigenleistung ohne Fachunternehmernachweis oder Abnahme durch eine
Baubegleitung. Die Baubegleitung kann entweder durch eine*n Energie-Effizienzexperten*in
erfolgen oder durch ein registriertes Fachunternehmen im Rahmen der Heizungsprojekte.
4. Förderfähige Maßnahmen
4.1 Gebäudehüllfläche
4.1.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Sanierung der Hüllfläche, unterteilt in:
 Opake Bauteile: Dämmung und Austausch von Außenwänden, Dächern, Bodenplatten und
Bauteilen gegen unbeheizte Räume (bspw. unbeheizte Keller, Garagen oder Dachböden).
 Transparente Bauteile: Austausch von Fenstern und Türen. Ertüchtigung von Fenstern im
Denkmal.
4.1.2 Die sanierten Bauteile müssen mindestens die Anforderungen aus der Förderübersicht erfüllen.
4.1.3 Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten aufgrund der besonderen Anforderungen geringere
U-Werte (vgl. Förderübersicht).
4.1.4 Es gibt zwei Förderkategorien:
1. Standardförderhöhe: Erreichen der U-Werte gemäß Förderübersicht unabhängig von den
verwendeten Dämmstoffen.
2. Förderhöhe bei der Verwendung ökologischer Baustoffe: Die Verwendung ökologischer
Dämmstoffe, Fenster und Türen mit einem der unten genannten Zertifikaten wird mit einer
erhöhten Förderung honoriert.
Förderfähige Zertifizierungen, die eine erhöhte Förderung ermöglichen:
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR)
 Prüfzeichen vom Österreichischen Institut für Baubiologie und -ökologie
 gelistet bzw. empfohlen durch den Fachhandelsverbund öko+
 Fenster und Türen: Zertifikat durch PEFC, FSC oder Naturland
Für nachhaltige Dämmstoffe ohne die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist die
Gleichwertigkeit des Dämmstoffes in Anlehnung an die oben genannten Anforderungen bei
Antragstellung nachzuweisen. Die Vorrausetzung für die Einstufung eines Dämmstoffes als
nachhaltiger Dämmstoff ist eine lückenlose Volldeklaration der Inhaltsstoffe. Die
entsprechenden Nachweise müssen von den Antragstellenden vorgelegt werden.Seite 11 von 18
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
4
Dämmstoffe, die noch nicht zertifiziert sind, aber alle Merkmale der Nachhaltigkeit im Sinne
der Förderung erfüllen, können somit auch gefördert werden. Darunter fallen unter anderem:
 Organische und mineralische Naturdämmstoffe (Holzfaser, Flachs, Hanf, Schafwolle,
Mineralschaumplatten etc.)
 Organische und mineralische Recyclingdämmstoffe (Zellulose, Schaumglas etc.)
Werden nachhaltige Dämmstoffe mit Zertifikat in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem massenbezogenen Anteil
von 80 % des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden weniger als
80 % des Schichtaufbaus mit diesen nachhaltigen Dämmstoffen ausgeführt, so gilt die oben
genannte Standardförderhöhe für das gesamte Bauteil.
4.1.5 Die Förderhöhe für Bauteile ist abhängig von der Fläche der eingebauten bzw. sanierten Bauteile.
Gedämmte Flächen, die zur Hüllfläche gehören, werden mit der Bemaßung vor der Sanierung
angegeben.
4.1.6 Der Nachweis über die Dämmung der Hüllfläche ist durch Bauteilübersichten mit Schichtaufbau
(vor und nach Sanierung) zu erbringen oder durch den Nachweis eines Fachunternehmens über den
erreichten U-Wert.
4.1.7 Ein Nachweis über eine Luftdichtheitsprüfung wird gefördert. Die Luftdichtheit ist durch einen
baubegleitenden Luftdichtheitstest nebst Leckageortung in Verbindung mit einem Differenzdruck-
Messverfahren nach DIN EN ISO 9972 nachzuweisen, der von einem Fachunternehmen durchgeführt
werden muss.
4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung
4.2.1 Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage: Für vermietete Wohneinheiten beträgt
der Zuschuss 20 % der förderfähigen Kosten (vgl. Förderübersicht, Position 2.1). Investitionskosten
eines Heizungstauschs werden, beschränkt auf den vermieteten Wohnanteil, anteilig gefördert.
Förderfähige Maßnahmen sind ausschließlich die Installation von Wärmepumpen und der Anschluss
an Wärmenetze! Brennstoffzellen, Biomasseheizungen etc. werden nicht gefördert. Solarthermische
Anlagen werden über das städtische Förderprogramm „Solares Bonn“ gefördert. Die Förderung
kompensiert den fehlenden Klimageschwindigkeits-Bonus der BEG, der dort für vermietete
Wohneinheiten nicht beantragt werden kann. Es gelten die Voraussetzungen der BEG Richtlinie Absatz
8.4.4 Stand 21.12.2023:
 Der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen
 Der Austausch von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre
 Eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung
Zu den förderfähigen Kosten zählen die Angaben gemäß „Bundesförderung für effiziente Gebäude:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ Stand 01/2024.
Der Heizwärmebedarf der geförderten Wohneinheiten muss nach Umsetzung dieser Maßnahme
vollständig durch einen oder eine Kombination von Wärmeerzeugern gedeckt werden, die in der
„Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 21.
Dezember 2023 im Abschnitt 5.3 unter den „Förderfähigen Techniken“ a) bis j) aufgeführt sind.
Bei selbstgenutzten und vermieteten Wohneinheiten wird die Förderung pro Wohneinheit berechnet.
Die Investitionskosten werden gleich auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Der Anteil für alle vermieteten
Wohneinheiten ist Grundlage für die Förderung der Stadt Bonn.Seite 12 von 18
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
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4.2.2 Gebäudenetze für die Wärmeversorgung. Der Aufbau eines Gebäudenetzes nach § 3 Absatz 1
Nr. 9a GEG wird gefördert. Voraussetzung hierbei ist, dass der Antrag von einer*m Eigentümer*in von
privat vermietetem Wohnraum gestellt wird und sich Eigentümer*innen mindestens eines weiteren
Gebäudes vertraglich dazu verpflichten dieses Gebäudenetz zu nutzen. Die Wärme des Gebäudenetzes
muss zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Die Förderhöhe nach Position 2.2 in der Förderübersicht ist abhängig von den mit dem Gebäudenetz
zu versorgenden Gebäuden zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4.2.3 Der Einbau von Lüftungsanlagen mit mindestens 75 % Wärmerückgewinnung wird gefördert. Die
Förderung erfolgt hierbei pro versorgter Wohneinheit.
4.3 Energieberatung
4.3.1 Ein individueller Sanierungsfahrplan durch ein*en Energieberater*in wird gefördert.
4.3.2 Eine Heizlastberechnung durch ein Fachunternehmen zur Prüfung der Eignung und
Auslegung einer Wärmepumpe wird gefördert.
4.4 Bonus
4.4.1 Worst-Performing-Buildings werden besonders gefördert. Der Status wird über einen
Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) der Klasse H nachgewiesen. Der Energieausweis
hat den aktuellen Stand des Gebäudes abzubilden. Antragstellende erhalten einen Bonus auf die
Fördersumme gemäß Förderübersicht. Dieser ist limitiert und erhöht nicht die generelle
Förderhöchstsumme. Der Bonus kann nur in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus den
Ziffern 4.1 Gebäudehüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik beantragt werden. Bei diesem Bonus ist
Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage gegen die Installation einer Wärmepumpe nur
förderfähig bei Vorlage einer aktuellen Heizlastberechnung, die nachweist, dass der Einbau einer
Wärmepumpe effizient möglich ist.
4.4.2 Bonusförderung für öffentlich geförderten Wohnraum. Wohnungen, die einer Mietpreis- und
Belegungsbindung unterliegen, erhalten einen zusätzlichen Förderbonus in Höhe von 2 % der nach den
Ziffern 4.1 oder 4.2 gewährten Förderhöhe für jedes noch verbleibende Zweckbindungsjahr gemäß §22
WFGN NRW. Der Anspruch auf den Förderbonus wird durch die Vorlage der Förderzusage des Amtes
für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn nachgewiesen. Der Bonus wird nur in Verbindung mit
mindestens einer Maßnahme aus den Ziffern 4.1 Hüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik gewährt. Die
absolute Förderhöchstsumme aus Ziffer 6.2 darf mit dem Bonus nicht überschritten werden.
5. Voraussetzungen für die Förderung
5.1 Die Maßnahmen werden ausschließlich an Bestandsgebäuden im Stadtgebiet Bonn gefördert,
deren Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt.
5.2 Die förderfähigen Gebäude müssen bei Antragstellung die Energieklasse D oder schlechter
aufweisen. Dies ist durch einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis (Bedarfs- oder
Verbrauchsausweis) nachzuweisen, der den aktuellen Zustand des Gebäudes beschreibt.
5.3 Mit Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender
Bedingung der Förderzusage vorgelegt werden. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum
der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. (Vergleich Richtlinie für die Bundesförderung für
effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), 2023, Abschnitt 9.2.1)
5.4 Nach § 559a BGB sind die durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckten Kosten von der
Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) auszuschließen.Seite 13 von 18
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5.5 Die Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden oder durch eine zertifizierte
Baubegleitung (vgl. Abschnitt 3.4) abgenommen werden. Eigenleistungen sind nur mit Abnahme durch
eine zertifizierte Baubegleitung förderfähig.
5.6 Mit dem Antrag auf Förderung von Maßnahmen an einem Denkmal, in unmittelbarer Nähe eines
Denkmals oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde vorliegen.
5.7 Unabhängig von einer Genehmigungspflicht sind zudem alle geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, einschließlich des Ortsrechts, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen,
Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten.
5.8 Jegliche Genehmigungen für die geplanten Maßnahmen sind in Verantwortung der
Fördernehmer*innen einzuholen. Eine Bewilligung der Förderung impliziert keine erforderlichen
Genehmigungen.
5.9 Bei der Ausführung der Maßnahmen sind alle Regeln der Technik entsprechend einzuhalten.
6. Art und Umfang der Förderung
6.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
6.2 Die maximale Förderhöhe beträgt 100.000 € pro Gebäude, jedoch nie mehr als 60 % der
Investitionskosten der geförderten Maßnahmen.
6.3 Die Förderhöhe ist abhängig von den nachgewiesenen Maßnahmen aus der Förderübersicht.
Hierbei werden die nachgewiesenen Maßnahmen kombiniert und mit der angegebenen Förderhöhe
bis zur maximalen Förderhöhe bezuschusst.
7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
7.1 Der Antrag ist vor Maßnahmenbeginn über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn zu stellen.
7.2 Bei Antragstellung notwendige Unterlagen:
 Antragsformular
 Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der
Förderzusage
 Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.)
 Formular über die Vermietung
 Aktueller Energieausweis (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
 Ggf. Fotos, Pläne, Baubeschreibung
 Mit der Sanierungsmaßnahme in Zusammenhang stehende Genehmigungen und Erlaubnisse,
z.B. Baugenehmigungen, denkmalrechtliche- und wasserrechtliche Erlaubnisse.
7.3 Mit Fördermittelabruf notwendige Unterlagen:
 (Schluss)-Rechnungen der Fachunternehmen
7.4 Mit Fördermittelabruf maßnahmenabhängige Unterlagen:
 Fotodokumentation der umgesetzten Maßnahmen
 Abnahmeprotokoll der Baubegleitung
 individueller Sanierungsfahrplan
 Heizlastberechnung
 Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der Gebäudehülle
 Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der GebäudetechnikSeite 14 von 18
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7.5 Vor Vorlage der Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen worden sein. Maßnahmen,
die bereits vor Antragstellung begonnen worden sind, werden nicht gefördert. Die Planung,
Beratung (hiervon ausgenommen: Energieberatung und Heizlastberechnung) und Bearbeitung des
Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als
Beginn der Maßnahme.
7.6 Förderanträge werden nach Eingang bearbeitet, bis die jährlichen Fördermittel ausgeschöpft sind.
Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung
besteht nicht.
7.7 Der Fördermittelabruf erfolgt nach Fertigstellung und ggf. Abnahme der jeweiligen Maßnahme.
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die Verwaltung.
7.8 Der/Die Antragstellende ist Eigentümer*in des Gebäudes, in dem die Maßnahme durchgeführt
werden soll. Wird der Antrag durch andere, z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften
eingereicht, ist das Einverständnis der Eigentümer*in zur Durchführung der beantragten
Maßnahme vorzulegen.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Bei nicht
sachgemäßer Mittelverwendung können diese zurückgefordert werden.
8.2 Widerrufsgründe:
1. Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Maßnahmen nicht
innerhalb von 36 Monaten ab Erlass des Bescheids fertiggestellt sind oder die zur Auszahlung
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der
Schlussrechnung über die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.
2. Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die geförderten Maßnahmen nicht gemäß den Vorgaben (aus Ziffer 4 sowie der
Förderübersicht) umgesetzt worden sind die, die Antragstellenden die erforderlichen
Nachweise gemäß den Ziffern 7.2 bis 7.4 nicht innerhalb der Frist vorlegen, wenn erforderliche
Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen oder der Zuschuss aufgrund
unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde.
3. Die Fördernehmenden verpflichten sich, das geförderte Gebäude für mindestens 10 Jahre
nach Auszahlung der Förderung weiterhin mit mindestens 50 % der Wohnfläche zu vermieten.
Geförderte Maßnahmen und Anlagen sind ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme für
mindestens 10 Jahre in einem funktionstüchtigen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die
Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen.
4. Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfreie (d.h.
genehmigungsfreie) durchgeführte Maßnahme gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß
nachträglich, z.B. durch Umbaumaßnahme oder durch nachträgliche Erteilung einer
Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
8.3 Die/der Antragstellende ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr/ihm gemachten
Angaben verantwortlich.Seite 15 von 18
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9. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förderprogrammen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen
Förderprogramme zulässig ist. Wenn eine Bundesförderung in Anspruch genommen wird, ist der
öffentliche Zuschuss der Stadt Bonn anzugeben. Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln dürfen zusammen die Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten,
soweit sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine geringere
Grenze ergibt. Dies kann sich auf die Förderhöhe des Bundes auswirken. Die Möglichkeit der
Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
10. Hinweise
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos).
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalgerechten Erlaubnis beratend zur Verfügung.
Eine kostenlose Beratung durch das Bauordnungsamt der Stadt Bonn kann ebenfalls vereinbart
werden.
Nach der Landesbauordnung NRW §42a (3) sind bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines
Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2025 in Kraft und gilt für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt
werden.Seite 16 von 18
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Förderübersicht
Legende:
 U-Wert ≙ Wärmedurchgangskoeffizient
 λ ≙ Wärmeleitfähigkeit
 n50 ≙ Luftwechselrate bei 50 Pa Druck
 HWB ≙ Heizwärmebedarf
 WRG ≙ Wärmerückgewinnung
 WE ≙ Wohneinheit
 EFH ≙ Einfamilienhaus
 MFH ≙ MehrfamilienhausHüllfläche
Position Bereich Anforderung Förderhöhe ökologisch
1.1 Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 W/(m²K)
1.2 Dachflächenfenster UW ≤ 1,0 W/(m²K)
1.3 Dachgauben U ≤ 0,2 W/(m²K)
1.4 Dachflächen bei Denkmal mit
höchstmöglicher Dämmstoffdicke λ ≤ 0,40 W/(mK)
1.5 Türen (Keller- und Außentüren) U ≤ 1,3 W/(m²K)
1.6 Fenster und sonstige transparente Bauteile UW ≤ 0,95 W/(m²K)
1.7 Fenster bei Denkmal UW ≤ 1,4 W/(m²K)
1.8 Fensterertüchtigung Denkmal UW ≤ 1,6 W/(m²K)
1.9 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
sowie Kellerräume U ≤ 0,25 W/(m²K)
1.10 Außenwände, Geschossdecken
nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m²K)
1.11 Außenwände bei Denkmal U ≤ 0,45 W/(m²K)
1.12 Bodenplatte, Kellerdecke bei unbeheiztem Keller U ≤ 0,25 W/(m²K)
1.13 Luftdichtheit der Gebäudehülle n50 ≤ 1,5 h-1
q50 ≤ 2,5 h-1 500 € -
Anlagentechnik
Position Bereich Anforderung Förderhöhe maximal
2.1 Austausch Wärmeerzeuger
HWB gedeckt durch
Kombination aus
genannten
Technologien
20 % der förderfähigen
Investitionskosten 10.000 €
2.2 Aufbau eines Gebäudenetzes Nutzung durch 2 -
16 Gebäude
5.000 €/EFH
10.000 €/MFH 100.000 €
2.3 Lüftungsanlage mind. 75 % WRG 2.000 €/WE 8.000 €
Energieberatung
Position Bereich Anforderung Förderhöhe maximal
3.1 Erstellung individueller Sanierungsfahrplan durch
Energieberater
500 € EFH
1.000 € MFH -
3.2 Heizlastberechnung Nachweis 300 € -
Zusatz
Position Bereich Anforderung Förderhöhe maximal
4.1 Bonus: Worst-Performing-Building Energieausweis bisherige Förderhöhe
+50 % -
4.2 Bonus: öffentlich geförderter Wohnraum Nachweis des
Bindungszwecks
Förderhöhe +2 %/
Zweckbindungsjahr 20%
50 €/m² 100 €/m²
20 €/m² 40 €/m²Seite 17 von 18
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn Anlage 2 zur Beschlussvorlage
„Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe
Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“
24.670 €
13.000 €
€1.300
Förderhöhe
Hüllfläche Anlagentechnik BeratungBeispielrechnung des Förderprogramms
Daten
Baujahr 1957
Nutzfläche [m²] 315
Wohnfläche [m²] 3 x 100
Hüllfläche Fläche [m²]
U-Wert Bestand
[W/m²K]
U-Wert saniert
[W/m²K] Investitionskosten [€]
Investitionskosten [€]
mit ökologischen
Baustoffen
Dach 109 0,7 0,1
Außenwände 250 1,3 0,14
Bodenplatte 161 1 0,2
Fenster 68 3 0,9
Tür 4 5 1,2
Anlagentechnik Typ Leistung [kW] Investitionskosten [€]
Heizung Bestand Heizöl 27,4 -
Heizung saniert Luft-Wasser-Wärmepumpe 10,7 35.000
Lüfungsanlage WRG 80 % 1,2 20.000
Fördersumme
Hüllfläche
Berechnung Förderhöhe [€]
Förderhöhe [€] mit
ökologischen
Baustoffen
Dach 109 m² x 20 bzw. 40 €/m² 2.180 € 4.360 €
Außenwände 250 m² x 50 bzw. 100 €/m² 12.500 € 25.000 €
Bodenplatte 161 m² x 50 bzw. 100 €/m² 8.050 € 16.100 €
Fenster 68 m² x 20 bzw. 40 €/m² 1.360 € 2.720 €
Tür 4 m² x 20 bzw. 40 €/m² 80 € 160 €
Luftdichtheit 500 € 500 € 500 €
Anlagentechnik
Heizungstausch 35.000 € x 20 % 7.000 €
Lüftungsanlagen 3 WE x 2.000 €/WE 6.000 €
Beratung
iSFP 1.000 € für MFH 1.000 €
Heizlastberechnung 300 € 300 €
Summe 38.970 € 63.140 €
Beschreibung: Ein privat vermietetes Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten (WE) wird energetisch saniert.
Diese Rechnung zeigt exemplarisch die Berechnung der Förderhöhe.
98.000
70.000
137.200
122.500Seite 18 von 18

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Datenstand: 03.11.2026, 03:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de