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253056-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Beantwortung der Maßgabe aus dem AUKLA 04.06.2025

Nummer
253056-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.06.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
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  1. 253056 Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253056-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für
die sozialverträgliche energetische
Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen
privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie
hier: Beantwortung der Maßgabe aus dem AUKLA
04.06.2025
Beratungsfolge
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Empfehlung
Inhalt der Stellungnahme:
Bezugnehmend auf die Beratung der Drucksache 253056 im Ausschuss für
Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 4. Juni 2025 und die mit Maßgabe
formulierten Fragestellungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Wie wird im Förderprogramm sichergestellt, dass keine städtische
Förderung anstelle von EU/Bundes-/Landesförderungen genutzt werden
(reine Verdrängung ohne Zusatznutzen für Klimaschutz)?
Das städtische Förderprogramm ist bewusst als Ergänzung zu bestehenden
Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG), konzipiert, um Vermieter*innen einen zusätzlichen finanziellen Anreiz im
Rahmen der energetischen Sanierung zu bieten. In vorliegender Förderrichtlinie
heißt es im letzten Absatz unter Ziffer 1.: „Dabei soll die BEG-Förderung
vorranging in Anspruch genommen werden.“ Die Verwaltung schlägt vor,
diesen Satz in der Förderrichtlinie wie folgt anzupassen: „Die städtische
Förderung kann nur ergänzend bzw. dann in Anspruch genommen werden,
wenn anderweitige Fördermöglichkeiten nicht bestehen.“ Bei der Antragstellung
fragt die Verwaltung ab, ob andere Fördermittel beantragt sind und falls nein,
prüft sie näher, ob eine andere Förderung zunächst in Anspruch zu nehmen ist.
Daraus folgend schlägt die Verwaltung auch die Änderung von Ziffer 9.
Kumulierung vor: Bisher war formuliert: „Zuwendungen auf Basis dieser
Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen
kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderenSeite 1 von 15
Seite 2
Förderprogramme zulässig ist. Wenn eine Bundesförderung in Anspruch
genommen wird, ist der öffentliche Zuschuss der Stadt Bonn anzugeben. Die
kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen zusammen die
Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten, soweit
sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine
geringere Grenze ergibt. Dies kann sich auf die Förderhöhe durch den Bund
auswirken. In der aktualisierten Fassung schlägt die Verwaltung folgende
Formulierung vor: "Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer
Fördergeber müssen Antragstellende zunächst eigenverantwortlich prüfen. Die
Stadt Bonn behält sich eine stichprobenhafte Kontrolle vor."
Ganz ausschließen kann die Verwaltung eine Verdrängung der BEG nicht.
Nach Aussage des BAFA wird die Förderung der BEG anteilig gekürzt und ggf.
zurückgefordert, bis wieder eine Förderquote von insgesamt maximal 60
Prozent erreicht wird, falls die Förderung nach der Kumulierung für die zu
fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent
übersteigt. Grundsätzlich wird die Verdrängung anderer Fördermittel als eher
gering eingeschätzt, siehe Beispiel in der Anlage. Nur bei einer besonders
preisgünstigen Energieberatung könnte der Fall eintreten, dass der pauschale
Zuschuss der Stadt Bonn (siehe Förderübersicht, Ziffer 3.1 EFH max. 500
Euro, MFH max. 1.000 Euro) kombiniert mit der BEG Förderung (EFH 50% bis
max. 650 Euro, MFH 50% bis max., 850 Euro) mehr als 60% der förderfähigen
Investitionskosten ergibt. Die Verwaltung erachtet ein qualitätvolle
Energieberatung, mit Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes als
ein sehr wichtiges Instrument an, um eine zielführende Sanierung anzustoßen.
Die Förderung durch die BEG wurde im August 2024 deutlich gekürzt (von 80%
auf 50% und gedeckelt auf 650 Euro für EFH/ZFH und 850 Euro für MFH).
Daher wird der kommunale Zuschuss hoch angesetzt. (Schätzkosten für die
Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes: EFH/ZFH 1.500-2.500
Euro, MFH 2500-5.000 Euro). Es wird vorgeschlagen, die Energieberatung bis
zu 80% zu fördern. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, in der Förderübersicht
bei Ziffer 3 in der letzten Spalte unter „maximal“ zu ergänzen: "80% der
förderfähigen Kosten".
Auch andere Kommunen bieten eine ergänzende Förderung zur BEG an:
Aachen: „Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit
Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen des Landes
Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden,
sofern dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig
ist. Ob die Kumulierung aus Sicht der anderen Fördergeber möglich ist, ist
durch den Antragstellenden eigenverantwortlich zu prüfen.“
Leipzig: „Werden weitere Fördermittel für diese Maßnahme in Anspruch
genommen, ist sicherzustellen, dass eine Kumulierung zulässig ist bzw. keine
weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden, die neben dieser
Förderung ausgeschlossen sind.“ (Hier ist eine Nutzung der BEG Förderung
vorgegeben)
Köln: „Die/der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel
zurückzuzahlen, wenn von ihr beziehungsweise ihm für dieselbe Maßnahme
eine Förderung nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen wird,
die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen KostenSeite 2 von 15
Seite 3
überschreitet.“ Hier beträgt der Förderzuschuss einheitlich 10 Prozent der
nachgewiesenen förderfähigen Kosten aus den eingereichten
Förderbescheiden der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die Verwaltung geht davon aus, dass ein ergänzendes kommunales
Förderprogramm ein wichtiger Hebel in der Ansprache der Zielgruppe ist, um
die Sanierungsrate zu erhöhen. Mit der speziell für das Förderprogramm
eingerichteten Beratungsstelle bei der Bonner Energie Agentur kann gezielt
und lokal beraten werden. Das Thema Kumulierbarkeit ist komplex und sehr
abhängig vom Einzelfall, d.h. Umfang und Kombination von Maßnahmen. Die
Verwaltung wird ein enges Monitoring sicherstellen.
Zu 2.:
Sind in den 1,5 VZÄ für die Durchführung des Programms (Anträge,
Kontrolle) auch eine Kontrolle der (Nicht-)Weitergabe über die Miete
enthalten?
Nein. Die 1,5 VZÄ beinhalten die fachliche Entwicklung und Fortschreibung der
Förderrichtlinie, sowie die fachliche und organisatorische Abwicklung des
Förderprogramms von Antragsstellung bis Mittelabruf, ebenso die Bewerbung
des Förderprogramms über die Webseite, Flyer, Poster, Informationsstände
und Vorträge. Die Prüfung der Anträge beinhaltet die fachliche Prüfung und die
Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Die Antragstellenden müssen die
Richtigkeit der Angaben durch ihre Unterschrift bestätigen. Die Verwaltung wird
systematisch auf Plausibilität prüfen. Es werden Formblätter abverlangt, die von
Energieeffizienzexperten und/oder den jeweiligen vom Antragstellenden
beauftragten Fachunternehmern unterzeichnet sein müssen. Die Einhaltung
aller Zuwendungsvoraussetzungen über 10 Jahre nach Fertigstellung der
jeweiligen Maßnahmen kann nur stichprobenhaft erfolgen.
Die Kontrolle über (Nicht-) Weitergabe über die Miete kann aber alleine aus
rechtlichen Gründen nicht seitens der Verwaltung erfolgen.
Die Modernisierungsumlage ist im BGB geregelt. Die Kontrolle der Einhaltung
gesetzlicher Regeln ist nicht Aufgabe der 1,5 VZÄ. Nach § 559 Abs. 1 BGB
kann der Vermieter im Fall von energetischen Modernisierungsmaßnahmen die
jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Von den aufgewendeten Kosten sind nach § 559a Abs. 1 BGB Kosten, die vom
Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, abzuziehen. Ebenso sind die
sogenannten „Sowieso-Kosten“ in Abzug zu bringen. Das sind Kosten die
sowieso aufgrund des Alters des jeweiligen Bauteils für die Sanierung fällig
würden. § 559 Abs. 3a BGB sieht darüber hinaus eine Kappungsgrenze vor.
Danach darf sich bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB
die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558
(ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 560 (Betriebskosten) abgesehen, nicht um
mehr als 3 Euro/qm Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der
Mieterhöhung weniger als 7 Euro/qm Wohnfläche so darf sie sich abweichend
um nicht mehr als 2 Euro erhöhen.
Der Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit öffentlicher Förderungen gesehenSeite 3 von 15
Seite 4
und in § 559a Abs. 1 BGB festgelegt, dass diese Mittel bei der Berechnung der
aufgewendeten Kosten unberücksichtigt bleiben müssen. Für Mieterhöhungen
nach § 559 Abs. 1 BGB kommt es somit nur noch auf die Kosten an, die der
Vermieter „selbst“ aufgewendet hat, abzgl. der „Sowieso-Kosten“.
Würde die Verwaltung dies prüfen, müsste der Vermieter nicht nur die
gesamten Sanierungsmaßnahmen offenlegen, d.h. alle Kosten und
Fördermittel, sondern auch alle alten und zukünftigen Mietverträge. Das ist
nicht nur nicht leistbar (Kapazität und Mietrechtskenntnisse), sondern greift
auch in die Privatautonomie der Vermietenden und in den Datenschutz ein
(Vorlage von und Aufsicht über private Mietverträgen und damit von
personenbezogenen Daten nicht beteiligter Dritter).
Die Verwaltung sieht selbstverständlich stichprobenhafte Kontrollen über die
sachgemäße Mittelverwendung vor. Im Bereich des Mietrechts und des
Datenschutzes hat dies aber -wie zuvor beschrieben- Grenzen. Im Rahmen der
Beratung zum Förderprogramm durch die Bonner Energie Agentur kann dieser
Punkt aufgegriffen werden, um Vermietende zu sensibilisieren. Darüber hinaus
kann die Verwaltung mit Informationsmaterialien zur Kommunikation zwischen
Fördernehmenden und Mieter*innen Hilfestellung leisten.
Zu 3.:
Die Verwaltung äußert Bedenken gegen eine Übertragung eines
darlehenorientierten Förderprogramms auf eine städtische
Tochtergesellschaft, weil unsicher sei, ob dies eine öffentliche Aufgabe
sei. Gleichzeitig wird ein Förderprogramm auf Zuwendungsbasis
vorgeschlagen, welches ja ebenfalls voraussetzt, dass das Ziel des
Förderprogramms eine öffentliche Aufgabe bedient. Wie erklärt die
Verwaltung diese Diskrepanz? Wäre statt eines städtischen Darlehens
eine Übernahme von Darlehenzinsen bis zu einem bestimmten
Prozentsatz und für eine maximale Dauer möglich?
Dies ist so nicht korrekt. Bei der Vergabe von Darlehen handelt es sich nach §
32 Abs. 1 Satz 1 KWG grundsätzlich um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft.
Die BaFin wertet Darlehen durch Kommunen nur dann nicht als
erlaubnispflichtig, wenn die Darlehensvergabe öffentlich-rechtlich vorgezeichnet
ist und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Es bestehen bereits
erhebliche Zweifel, ob es eine Darlehensvergabe im vorliegenden Sinne
„öffentlich-rechtlich vorgezeichnet“ ist. Denn eine ausdrückliche gesetzliche
Befugnis – vergleichbar § 3 Abs. 4 WoFG für die Wohnraumförderung –
existiert nicht. Für eine privatrechtlich organisierte städtische
Tochtergesellschaft gilt nichts Anderes. Auch für diese würde es sich um
erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft handeln. Lediglich darüber hinaus wäre
fraglich, ob die von der BaFin angenommene Ausnahme auf
Privatrechtssubjekte überhaupt Anwendung finden kann. Bei der Gewährung
verlorener Zuschüsse handelt es sich hingegen nicht um ein Kreditgeschäft,
sodass eine Diskrepanz insoweit nicht erkannt werden kann.
Aus rechtlicher Sicht wäre es bei vorläufiger Betrachtung nicht ausgeschlossen,
eine Zuwendung als verlorenen Zuschuss auch für die Tilgung von
Darlehenszinsen zu gewähren. Es fällt jedoch schwer, hierfür eine praktikable
und rechtssichere Lösung vorzuschlagen. Denn einerseits sind die jeweiligenSeite 4 von 15
Seite 5
Darlehenskonditionen der Banken so unterschiedlich, dass sich dies für
Massengeschäfte, wie die Gewährung von Zuwendungen, kaum eignen dürfte.
Wie sollte also gewährleistet werden, dass die Zuwendung unter dem
Gesichtspunkt des Art. 3 GG in gleichförmiger Weise erfolgt? Darüber hinaus
lässt sich einem Darlehen nicht entnehmen, wie dieses verwendet wurde, ob
also die „Übernahme“ von Darlehenszinsen tatsächlich den
Sanierungsmaßnahmen zugutekommt. Nach hiesiger Einschätzung würde es
sich um eine Gestaltung handeln, die mit der angespannten
Personalausstattung kaum zu bewältigen sein dürfte und sich von der
bewehrten und vergleichsweise einfach zu handhabbaren Methodik entfernt.
Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nach dem Kreditwesengesetz §18a,
Kreditverträge nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung geschlossen
werden dürfen (fördergebende Stelle). Vor dem Hintergrund der
Sozialverträglichkeit könnte es passieren, dass die Bürger*innen, welche die
Kreditwürdigkeitsprüfung nicht bestanden haben und der Kredit dennoch
vergeben werden sollte, ggf. eine Überschuldung drohen. Dies wäre nicht
darstellbar, noch mit dem Kreditwesengesetz in Einklang zu bringen. Vom
Grundsatz stellt sich auch die Frage, der tatsächlichen Ersparnis für die
Bürger*innen über ein Darlehen - wie hoch ist die Ersparnis tatsächlich? Ist ein
Zuschuss unter sozialverträglichen Aspekten nicht der bessere Weg?
Fazit:
Die Verwaltung schlägt vor, die Gültigkeit der Förderrichtlinie bis zum
31.12.2026 zu befristen. So kann bei unerwünschten Effekten zeitnah
nachgesteuert werden. Die Verwaltung hat die in der Stellungnahme genannten
Änderungsvorschläge in einer aktualisierten Förderrichtlinie
zusammengetragen. Die so aktualisierte Förderrichtlinie ist dieser
Stellungnahme als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Zusätzliches Beispiel Bestandssanierung (öffentlich)
2 Aktualisierte Förderrichtlinie Bestandssanierung (öffentlich)Seite 5 von 15
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn Anlage zur Stellungnahme
bzgl. DS 253056
Beispiel der Förderhöhen der Bundeförderung für effiziente Gebäude
(Einzelmaßnahmen - BEG EM) und der Stadt Bonn
Beschreibung: Ein privat vermietetes Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten wird energetisch
saniert. Diese Rechnung zeigt exemplarisch die Berechnung der Förderhöhe.
Es werden sowohl eine Förderung über BEG EM, als auch das Förderprogramm
Bestandssanierung der Stadt Bonn beantragt.
Es werden zwei Szenarien betrachtet: eine Sanierung mit herkömmlichen Dämmstoffen und
eine Sanierung mit nach dem Förderprogramm definierten ökologischen Baustoffen.
BEG EM Förderung
Investitionskosten Sowieso-Kosten Förderung Prozentual
Hüllfläche transparent 70.000 € 40.000 € 6.000 € 20%
Hüllfläche opak 98.000 € 8.000 € 18.000 € 20%
Heizung 35.000 € 4.500 € 10.675 € 35%
Lüftung 20.000 € 0 € 4.000 € 20%
Summe 223.000 € 52.500 € 38.675 €
mit ökologischen Baustoffen
Investitionskosten Sowieso-Kosten Förderung Prozentual
Hüllfläche transparent 122.500 € 40.000 € 16.500 € 20%
Hüllfläche opak 137.200 € 8.000 € 25.840 € 20%
Heizung 35.000 € 4.500 € 10.675 € 35%
Lüftung 20.000 € 0 € 4.000 € 20%
Summe 314.700 € 52.500 € 57.015 €
Es ist erkennbar, dass die hohen Sowieso-Kosten des Beispiels die Förderhöhe stark senkt.
Nun wird zudem die Förderung der Stadt Bonn betrachtet. Die Förderhöhe der
Stadt Bonn kann anhand Anlage 2 der Beschlussvorlage nachvollzogen werden.
Investitionskosten Förderung BEG EM Förderung Bonn Förderanteil
Hüllfläche transparent 70.000 € 6.000 € 1.440 € 11%
Hüllfläche opak 98.000 € 18.000 € 22.730 € 42%
Heizung 35.000 € 10.675 € 7.000 € 51%
Lüftungsanlage 20.000 € 4.000 € 6.000 € 50%
Investitionskosten Förderung BEG EM Förderung Bonn Förderanteil
Hüllfläche transparent 122.500 € 16.500 € 2.880 € 16%
Hüllfläche opak 137.200 € 25.840 € 45.460 € 52%
Heizung 35.000 € 10.675 € 7.000 € 51%
Lüftungsanlage 20.000 € 4.000 € 6.000 € 50%
Es ist erkennbar, dass in diesem Beispiel die kombinierte Förderung aus BEG EM und Stadt Bonn in
keiner Maßnahme eine öffentlichen Förderanteil von 60 % erreicht.Seite 6 von 15
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
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Richtlinie zum Förderprogramm für die sozialverträgliche
energetische Bestandssanierung (Zielgruppe
Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)
Inhalt
1. Zuwendungsziel und -zweck ............................................................................................................ 2
2. Zuwendungsempfänger*innen ....................................................................................................... 2
3. Gegenstand der Förderung ............................................................................................................. 2
4. Förderfähige Maßnahmen .............................................................................................................. 3
4.1 Gebäudehüllfläche .................................................................................................................. 3
4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung ............................................................. 4
4.3 Energieberatung ...................................................................................................................... 5
4.4 Bonus ....................................................................................................................................... 5
5. Voraussetzungen für die Förderung ................................................................................................ 5
6. Art und Umfang der Förderung ....................................................................................................... 6
7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung ........................................................................................ 6
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ............................................................................................. 7
9. Kumulierung .................................................................................................................................... 8
10. Hinweise ...................................................................................................................................... 8
11. Inkrafttreten ................................................................................................................................ 8
Förderübersicht ....................................................................................................................................... 9Seite 7 von 15
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
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1. Zuwendungsziel und -zweck
Die Stadt Bonn verfolgt mit ihrem Klimaplan das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Die Minderung
der Treibhausgas- (THG-) Emissionen aus Gebäuden ist dabei eine zentrale Maßnahme, da in
Deutschland 40 % aller THG-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden entstehen - davon 75 %
während der Nutzung. Um die Emissionen zu reduzieren, müssen verstärkt Bestandsgebäude saniert
werden. Die Sanierungsrate lag 2023 in Deutschland jedoch nur bei 0,7 %, weshalb die Stadt Bonn
diese Rate lokal deutlich erhöhen möchte.
Zweck ist die Schaffung von besonderen Anreizen für Sanierungsmaßnahmen speziell für
Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude. Die Sanierungsraten verdeutlichen, dass die
vorhandenen Förderprogramme nicht ausreichen, um Anreize für die energetischen Sanierungen zu
schaffen, die erforderlich sind, um die Klimaneutralität Bonns bis 2035 zu erreichen. Ein erheblicher
Teil der Mietwohnungen in Bonn befindet sich im Eigentum privater Vermieter*innen, für die die
Umsetzung energetischer Modernisierungsmaßnahmen häufig eine finanziell wie auch organisatorisch
deutlich größere Herausforderung darstellt als bei professionellen Wohnungsgesellschaften.
Die Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude sollen finanziell dabei unterstützt werden,
ihren vermieteten Gebäudebestand energetisch zu sanieren. Auf diese Weise profitieren auch
Mieter*innen durch einen sinkenden Energiebedarf und somit geringere Energiekosten, gleichzeitig
wird eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert.
Das städtische Förderprogramm stellt eine Ergänzung zu anderen Förderprogrammen, insbesondere
der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dar. Die städtische Förderung kann nur ergänzend
bzw. dann in Anspruch genommen werden, wenn anderweitige Fördermöglichkeiten nicht bestehen.
2. Zuwendungsempfänger*innen
2.1 Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer*innen von privat vermieteten Wohngebäuden.
Hierzu gehören:
 Privatpersonen
 Genossenschaften
 Wohnungseigentümergemeinschaften
2.2 Die Vermietung darf nicht gewerblich erfolgen. Insbesondere muss diese gemäß § 4 Nr. 12 UStG
von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein.
2.3 Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragstellende, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c
ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Die Stadt Bonn fördert die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich
genehmigten, privaten Wohngebäuden sowie in gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und
Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes. Maßnahmen an gemischt genutzten Gebäuden nach
§106 GEG sind nur am getrennt betrachteten Wohngebäudeteil förderfähig.
3.2 In den betreffenden Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden müssen zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens 50 % der Wohnfläche vermietet sein. Dies ist durch Angabe der
vermieteten Flächen im Formblatt zu bestätigen. Erfolgt die Sanierung im Rahmen eines Leerstands,
einer Umnutzung oder eines Dachausbaus verpflichtet sich der/die Fördernehmer*in, nach Abschluss
der Sanierung mindestens 50 % der Wohnfläche nach den Anforderungen aus 8.2 zu vermieten.Seite 8 von 15
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn
3
3.3 Es werden folgende Maßnahmen gefördert:
 Sanierung der Gebäudehüllfläche
 Austausch und Installation von Heizung und Lüftungsanlage
 Beratende Maßnahmen
 Dachausbauten oder Umnutzungen zu Wohnzwecken, sofern eine Genehmigung des
Bauordnungsamtes vorliegt.
3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
 Maßnahmen, durch die neue Wohnflächen erstmals geschaffen werden (z.B. Neubauten,
Anbauten oder Erweiterungen). Ausgenommen sind die Dachausbauten und Umnutzungen
aus Ziffer 3.3.
 Maßnahmen in Eigenleistung ohne Fachunternehmernachweis oder Abnahme durch eine
Baubegleitung. Die Baubegleitung kann entweder durch eine*n Energie-Effizienzexperten*in
erfolgen oder durch ein registriertes Fachunternehmen im Rahmen der Heizungsprojekte.
4. Förderfähige Maßnahmen
4.1 Gebäudehüllfläche
4.1.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Sanierung der Hüllfläche, unterteilt in:
 Opake Bauteile: Dämmung und Austausch von Außenwänden, Dächern, Bodenplatten und
Bauteilen gegen unbeheizte Räume (bspw. unbeheizte Keller, Garagen oder Dachböden).
 Transparente Bauteile: Austausch von Fenstern und Türen. Ertüchtigung von Fenstern im
Denkmal.
4.1.2 Die sanierten Bauteile müssen mindestens die Anforderungen aus der Förderübersicht erfüllen.
4.1.3 Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten aufgrund der besonderen Anforderungen geringere
U-Werte (vgl. Förderübersicht).
4.1.4 Es gibt zwei Förderkategorien:
1. Standardförderhöhe: Erreichen der U-Werte gemäß Förderübersicht unabhängig von den
verwendeten Dämmstoffen.
2. Förderhöhe bei der Verwendung ökologischer Baustoffe: Die Verwendung ökologischer
Dämmstoffe, Fenster und Türen mit einem der unten genannten Zertifikaten wird mit einer
erhöhten Förderung honoriert.
Förderfähige Zertifizierungen, die eine erhöhte Förderung ermöglichen:
 Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen
 Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR)
 Prüfzeichen vom Österreichischen Institut für Baubiologie und -ökologie
 gelistet bzw. empfohlen durch den Fachhandelsverbund öko+
 Fenster und Türen: Zertifikat durch PEFC, FSC oder Naturland
Für nachhaltige Dämmstoffe ohne die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist die
Gleichwertigkeit des Dämmstoffes in Anlehnung an die oben genannten Anforderungen bei
Antragstellung nachzuweisen. Die Vorrausetzung für die Einstufung eines Dämmstoffes als
nachhaltiger Dämmstoff ist eine lückenlose Volldeklaration der Inhaltsstoffe. Die
entsprechenden Nachweise müssen von den Antragstellenden vorgelegt werden.Seite 9 von 15
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Dämmstoffe, die noch nicht zertifiziert sind, aber alle Merkmale der Nachhaltigkeit im Sinne
der Förderung erfüllen, können somit auch gefördert werden. Darunter fallen unter anderem:
 Organische und mineralische Naturdämmstoffe (Holzfaser, Flachs, Hanf, Schafwolle,
Mineralschaumplatten etc.)
 Organische und mineralische Recyclingdämmstoffe (Zellulose, Schaumglas etc.)
Werden nachhaltige Dämmstoffe mit Zertifikat in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen
Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem massenbezogenen Anteil
von 80 % des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden weniger als
80 % des Schichtaufbaus mit diesen nachhaltigen Dämmstoffen ausgeführt, so gilt die oben
genannte Standardförderhöhe für das gesamte Bauteil.
4.1.5 Die Förderhöhe für Bauteile ist abhängig von der Fläche der eingebauten bzw. sanierten Bauteile.
Gedämmte Flächen, die zur Hüllfläche gehören, werden mit der Bemaßung vor der Sanierung
angegeben.
4.1.6 Der Nachweis über die Dämmung der Hüllfläche ist durch Bauteilübersichten mit Schichtaufbau
(vor und nach Sanierung) zu erbringen oder durch den Nachweis eines Fachunternehmens über den
erreichten U-Wert.
4.1.7 Ein Nachweis über eine Luftdichtheitsprüfung wird gefördert. Die Luftdichtheit ist durch einen
baubegleitenden Luftdichtheitstest nebst Leckageortung in Verbindung mit einem Differenzdruck-
Messverfahren nach DIN EN ISO 9972 nachzuweisen, der von einem Fachunternehmen durchgeführt
werden muss.
4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung
4.2.1 Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage: Für vermietete Wohneinheiten beträgt
der Zuschuss 20 % der förderfähigen Kosten (vgl. Förderübersicht, Position 2.1). Investitionskosten
eines Heizungstauschs werden, beschränkt auf den vermieteten Wohnanteil, anteilig gefördert.
Förderfähige Maßnahmen sind ausschließlich die Installation von Wärmepumpen und der Anschluss
an Wärmenetze! Brennstoffzellen, Biomasseheizungen etc. werden nicht gefördert. Solarthermische
Anlagen werden über das städtische Förderprogramm „Solares Bonn“ gefördert. Die Förderung
kompensiert den fehlenden Klimageschwindigkeits-Bonus der BEG, der dort für vermietete
Wohneinheiten nicht beantragt werden kann. Es gelten die Voraussetzungen der BEG Richtlinie Absatz
8.4.4 Stand 21.12.2023:
 Der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen
 Der Austausch von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre
 Eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung
Zu den förderfähigen Kosten zählen die Angaben gemäß „Bundesförderung für effiziente Gebäude:
Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ Stand 01/2024.
Der Heizwärmebedarf der geförderten Wohneinheiten muss nach Umsetzung dieser Maßnahme
vollständig durch einen oder eine Kombination von Wärmeerzeugern gedeckt werden, die in der
„Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 21.
Dezember 2023 im Abschnitt 5.3 unter den „Förderfähigen Techniken“ a) bis j) aufgeführt sind.
Bei selbstgenutzten und vermieteten Wohneinheiten wird die Förderung pro Wohneinheit berechnet.
Die Investitionskosten werden gleich auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Der Anteil für alle vermieteten
Wohneinheiten ist Grundlage für die Förderung der Stadt Bonn.Seite 10 von 15
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4.2.2 Gebäudenetze für die Wärmeversorgung. Der Aufbau eines Gebäudenetzes nach § 3 Absatz 1
Nr. 9a GEG wird gefördert. Voraussetzung hierbei ist, dass der Antrag von einer*m Eigentümer*in von
privat vermietetem Wohnraum gestellt wird und sich Eigentümer*innen mindestens eines weiteren
Gebäudes vertraglich dazu verpflichten dieses Gebäudenetz zu nutzen. Die Wärme des Gebäudenetzes
muss zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Die Förderhöhe nach Position 2.2 in der Förderübersicht ist abhängig von den mit dem Gebäudenetz
zu versorgenden Gebäuden zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4.2.3 Der Einbau von Lüftungsanlagen mit mindestens 75 % Wärmerückgewinnung wird gefördert. Die
Förderung erfolgt hierbei pro versorgter Wohneinheit.
4.3 Energieberatung
4.3.1 Ein individueller Sanierungsfahrplan durch ein*en Energieberater*in wird gefördert.
4.3.2 Eine Heizlastberechnung durch ein Fachunternehmen zur Prüfung der Eignung und
Auslegung einer Wärmepumpe wird gefördert.
4.4 Bonus
4.4.1 Worst-Performing-Buildings werden besonders gefördert. Der Status wird über einen
Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) der Klasse H nachgewiesen. Der Energieausweis
hat den aktuellen Stand des Gebäudes abzubilden. Antragstellende erhalten einen Bonus auf die
Fördersumme gemäß Förderübersicht. Dieser ist limitiert und erhöht nicht die generelle
Förderhöchstsumme. Der Bonus kann nur in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus den
Ziffern 4.1 Gebäudehüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik beantragt werden. Bei diesem Bonus ist
Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage gegen die Installation einer Wärmepumpe nur
förderfähig bei Vorlage einer aktuellen Heizlastberechnung, die nachweist, dass der Einbau einer
Wärmepumpe effizient möglich ist.
4.4.2 Bonusförderung für öffentlich geförderten Wohnraum. Wohnungen, die einer Mietpreis- und
Belegungsbindung unterliegen, erhalten einen zusätzlichen Förderbonus in Höhe von 2 % der nach den
Ziffern 4.1 oder 4.2 gewährten Förderhöhe für jedes noch verbleibende Zweckbindungsjahr gemäß §22
WFGN NRW. Der Anspruch auf den Förderbonus wird durch die Vorlage der Förderzusage des Amtes
für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn nachgewiesen. Der Bonus wird nur in Verbindung mit
mindestens einer Maßnahme aus den Ziffern 4.1 Hüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik gewährt. Die
absolute Förderhöchstsumme aus Ziffer 6.2 darf mit dem Bonus nicht überschritten werden.
5. Voraussetzungen für die Förderung
5.1 Die Maßnahmen werden ausschließlich an Bestandsgebäuden im Stadtgebiet Bonn gefördert,
deren Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt.
5.2 Die förderfähigen Gebäude müssen bei Antragstellung die Energieklasse D oder schlechter
aufweisen. Dies ist durch einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis (Bedarfs- oder
Verbrauchsausweis) nachzuweisen, der den aktuellen Zustand des Gebäudes beschreibt.
5.3 Mit Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender
Bedingung der Förderzusage vorgelegt werden. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum
der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. (Vergleich Richtlinie für die Bundesförderung für
effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), 2023, Abschnitt 9.2.1)
5.4 Nach § 559a BGB sind die durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckten Kosten von der
Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) auszuschließen.Seite 11 von 15
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5.5 Die Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden oder durch eine zertifizierte
Baubegleitung (vgl. Abschnitt 3.4) abgenommen werden. Eigenleistungen sind nur mit Abnahme durch
eine zertifizierte Baubegleitung förderfähig.
5.6 Mit dem Antrag auf Förderung von Maßnahmen an einem Denkmal, in unmittelbarer Nähe eines
Denkmals oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde vorliegen.
5.7 Unabhängig von einer Genehmigungspflicht sind zudem alle geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, einschließlich des Ortsrechts, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen,
Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten.
5.8 Jegliche Genehmigungen für die geplanten Maßnahmen sind in Verantwortung der
Fördernehmer*innen einzuholen. Eine Bewilligung der Förderung impliziert keine erforderlichen
Genehmigungen.
5.9 Bei der Ausführung der Maßnahmen sind alle Regeln der Technik entsprechend einzuhalten.
6. Art und Umfang der Förderung
6.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
6.2 Die maximale Förderhöhe beträgt 100.000 € pro Gebäude, jedoch nie mehr als 60 % der
Investitionskosten der geförderten Maßnahmen.
6.3 Die Förderhöhe ist abhängig von den nachgewiesenen Maßnahmen aus der Förderübersicht.
Hierbei werden die nachgewiesenen Maßnahmen kombiniert und mit der angegebenen Förderhöhe
bis zur maximalen Förderhöhe bezuschusst.
7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
7.1 Der Antrag ist vor Maßnahmenbeginn über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn zu stellen.
7.2 Bei Antragstellung notwendige Unterlagen:
 Antragsformular
 Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der
Förderzusage
 Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.)
 Formular über die Vermietung
 Aktueller Energieausweis (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
 Ggf. Fotos, Pläne, Baubeschreibung
 Mit der Sanierungsmaßnahme in Zusammenhang stehende Genehmigungen und Erlaubnisse,
z.B. Baugenehmigungen, denkmalrechtliche- und wasserrechtliche Erlaubnisse.
7.3 Mit Fördermittelabruf notwendige Unterlagen:
 (Schluss)-Rechnungen der Fachunternehmen
7.4 Mit Fördermittelabruf maßnahmenabhängige Unterlagen:
 Fotodokumentation der umgesetzten Maßnahmen
 Abnahmeprotokoll der Baubegleitung
 individueller Sanierungsfahrplan
 Heizlastberechnung
 Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der Gebäudehülle
 Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der GebäudetechnikSeite 12 von 15
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7.5 Vor Vorlage der Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen worden sein. Maßnahmen,
die bereits vor Antragstellung begonnen worden sind, werden nicht gefördert. Die Planung,
Beratung (hiervon ausgenommen: Energieberatung und Heizlastberechnung) und Bearbeitung des
Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als
Beginn der Maßnahme.
7.6 Förderanträge werden nach Eingang bearbeitet, bis die jährlichen Fördermittel ausgeschöpft sind.
Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung
besteht nicht.
7.7 Der Fördermittelabruf erfolgt nach Fertigstellung und ggf. Abnahme der jeweiligen Maßnahme.
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die Verwaltung.
7.8 Der/Die Antragstellende ist Eigentümer*in des Gebäudes, in dem die Maßnahme durchgeführt
werden soll. Wird der Antrag durch andere, z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften
eingereicht, ist das Einverständnis der Eigentümer*in zur Durchführung der beantragten
Maßnahme vorzulegen.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Bei nicht
sachgemäßer Mittelverwendung können diese zurückgefordert werden.
8.2 Widerrufsgründe:
1. Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Maßnahmen nicht
innerhalb von 36 Monaten ab Erlass des Bescheids fertiggestellt sind oder die zur Auszahlung
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der
Schlussrechnung über die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.
2. Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die geförderten Maßnahmen nicht gemäß den Vorgaben (aus Ziffer 4 sowie der
Förderübersicht) umgesetzt worden sind die, die Antragstellenden die erforderlichen
Nachweise gemäß den Ziffern 7.2 bis 7.4 nicht innerhalb der Frist vorlegen, wenn erforderliche
Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen oder der Zuschuss aufgrund
unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde.
3. Die Fördernehmenden verpflichten sich, das geförderte Gebäude für mindestens 10 Jahre
nach Auszahlung der Förderung weiterhin mit mindestens 50 % der Wohnfläche zu vermieten.
Geförderte Maßnahmen und Anlagen sind ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme für
mindestens 10 Jahre in einem funktionstüchtigen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die
Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen.
4. Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfreie (d.h.
genehmigungsfreie) durchgeführte Maßnahme gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß
nachträglich, z.B. durch Umbaumaßnahme oder durch nachträgliche Erteilung einer
Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
8.3 Die/der Antragstellende ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr/ihm gemachten
Angaben verantwortlich.Seite 13 von 15
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9. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förderprogrammen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen
Förderprogramme zulässig ist. Wenn eine Bundesförderung in Anspruch genommen wird, ist der
öffentliche Zuschuss der Stadt Bonn anzugeben. Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen
Mitteln dürfen zusammen die Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten,
soweit sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine geringere
Grenze ergibt. Dies kann sich auf die Förderhöhe des Bundes auswirken. Die Möglichkeit der
Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende zunächst eigenverantwortlich
prüfen. Die Stadt Bonn behält sich eine stichprobenhafte Kontrolle vor.
10. Hinweise
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos).
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalgerechten Erlaubnis beratend zur Verfügung.
Eine kostenlose Beratung durch das Bauordnungsamt der Stadt Bonn kann ebenfalls vereinbart
werden.
Nach der Landesbauordnung NRW §42a (3) sind bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines
Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2025 in Kraft und gilt für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt
werden.
Die Gültigkeit der Richtlinie ist zunächst bis zum 31.12.2026 befristet.Seite 14 von 15
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Förderübersicht
Legende:
 U-Wert ≙ Wärmedurchgangskoeffizient
 λ ≙ Wärmeleitfähigkeit
 n50 ≙ Luftwechselrate bei 50 Pa Druck
 HWB ≙ Heizwärmebedarf
 WRG ≙ Wärmerückgewinnung
 WE ≙ Wohneinheit
 EFH ≙ Einfamilienhaus
 MFH ≙ MehrfamilienhausSeite 15 von 15

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Datenstand: 03.11.2026, 08:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de