253056-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Beantwortung der Maßgabe aus dem AUKLA 04.06.2025
Kerndaten
- Nummer
- 253056-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.06.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253056-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie hier: Beantwortung der Maßgabe aus dem AUKLA 04.06.2025 Beratungsfolge Rat 03.07.2025 Entscheidung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung Inhalt der Stellungnahme: Bezugnehmend auf die Beratung der Drucksache 253056 im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 4. Juni 2025 und die mit Maßgabe formulierten Fragestellungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 1.: Wie wird im Förderprogramm sichergestellt, dass keine städtische Förderung anstelle von EU/Bundes-/Landesförderungen genutzt werden (reine Verdrängung ohne Zusatznutzen für Klimaschutz)? Das städtische Förderprogramm ist bewusst als Ergänzung zu bestehenden Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), konzipiert, um Vermieter*innen einen zusätzlichen finanziellen Anreiz im Rahmen der energetischen Sanierung zu bieten. In vorliegender Förderrichtlinie heißt es im letzten Absatz unter Ziffer 1.: „Dabei soll die BEG-Förderung vorranging in Anspruch genommen werden.“ Die Verwaltung schlägt vor, diesen Satz in der Förderrichtlinie wie folgt anzupassen: „Die städtische Förderung kann nur ergänzend bzw. dann in Anspruch genommen werden, wenn anderweitige Fördermöglichkeiten nicht bestehen.“ Bei der Antragstellung fragt die Verwaltung ab, ob andere Fördermittel beantragt sind und falls nein, prüft sie näher, ob eine andere Förderung zunächst in Anspruch zu nehmen ist. Daraus folgend schlägt die Verwaltung auch die Änderung von Ziffer 9. Kumulierung vor: Bisher war formuliert: „Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderenSeite 1 von 15 Seite 2 Förderprogramme zulässig ist. Wenn eine Bundesförderung in Anspruch genommen wird, ist der öffentliche Zuschuss der Stadt Bonn anzugeben. Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen zusammen die Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten, soweit sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine geringere Grenze ergibt. Dies kann sich auf die Förderhöhe durch den Bund auswirken. In der aktualisierten Fassung schlägt die Verwaltung folgende Formulierung vor: "Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende zunächst eigenverantwortlich prüfen. Die Stadt Bonn behält sich eine stichprobenhafte Kontrolle vor." Ganz ausschließen kann die Verwaltung eine Verdrängung der BEG nicht. Nach Aussage des BAFA wird die Förderung der BEG anteilig gekürzt und ggf. zurückgefordert, bis wieder eine Förderquote von insgesamt maximal 60 Prozent erreicht wird, falls die Förderung nach der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent übersteigt. Grundsätzlich wird die Verdrängung anderer Fördermittel als eher gering eingeschätzt, siehe Beispiel in der Anlage. Nur bei einer besonders preisgünstigen Energieberatung könnte der Fall eintreten, dass der pauschale Zuschuss der Stadt Bonn (siehe Förderübersicht, Ziffer 3.1 EFH max. 500 Euro, MFH max. 1.000 Euro) kombiniert mit der BEG Förderung (EFH 50% bis max. 650 Euro, MFH 50% bis max., 850 Euro) mehr als 60% der förderfähigen Investitionskosten ergibt. Die Verwaltung erachtet ein qualitätvolle Energieberatung, mit Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes als ein sehr wichtiges Instrument an, um eine zielführende Sanierung anzustoßen. Die Förderung durch die BEG wurde im August 2024 deutlich gekürzt (von 80% auf 50% und gedeckelt auf 650 Euro für EFH/ZFH und 850 Euro für MFH). Daher wird der kommunale Zuschuss hoch angesetzt. (Schätzkosten für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes: EFH/ZFH 1.500-2.500 Euro, MFH 2500-5.000 Euro). Es wird vorgeschlagen, die Energieberatung bis zu 80% zu fördern. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, in der Förderübersicht bei Ziffer 3 in der letzten Spalte unter „maximal“ zu ergänzen: "80% der förderfähigen Kosten". Auch andere Kommunen bieten eine ergänzende Förderung zur BEG an: Aachen: „Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, sofern dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Ob die Kumulierung aus Sicht der anderen Fördergeber möglich ist, ist durch den Antragstellenden eigenverantwortlich zu prüfen.“ Leipzig: „Werden weitere Fördermittel für diese Maßnahme in Anspruch genommen, ist sicherzustellen, dass eine Kumulierung zulässig ist bzw. keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden, die neben dieser Förderung ausgeschlossen sind.“ (Hier ist eine Nutzung der BEG Förderung vorgegeben) Köln: „Die/der Antragstellende ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr beziehungsweise ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 60 Prozent der förderfähigen KostenSeite 2 von 15 Seite 3 überschreitet.“ Hier beträgt der Förderzuschuss einheitlich 10 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Kosten aus den eingereichten Förderbescheiden der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Verwaltung geht davon aus, dass ein ergänzendes kommunales Förderprogramm ein wichtiger Hebel in der Ansprache der Zielgruppe ist, um die Sanierungsrate zu erhöhen. Mit der speziell für das Förderprogramm eingerichteten Beratungsstelle bei der Bonner Energie Agentur kann gezielt und lokal beraten werden. Das Thema Kumulierbarkeit ist komplex und sehr abhängig vom Einzelfall, d.h. Umfang und Kombination von Maßnahmen. Die Verwaltung wird ein enges Monitoring sicherstellen. Zu 2.: Sind in den 1,5 VZÄ für die Durchführung des Programms (Anträge, Kontrolle) auch eine Kontrolle der (Nicht-)Weitergabe über die Miete enthalten? Nein. Die 1,5 VZÄ beinhalten die fachliche Entwicklung und Fortschreibung der Förderrichtlinie, sowie die fachliche und organisatorische Abwicklung des Förderprogramms von Antragsstellung bis Mittelabruf, ebenso die Bewerbung des Förderprogramms über die Webseite, Flyer, Poster, Informationsstände und Vorträge. Die Prüfung der Anträge beinhaltet die fachliche Prüfung und die Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Die Antragstellenden müssen die Richtigkeit der Angaben durch ihre Unterschrift bestätigen. Die Verwaltung wird systematisch auf Plausibilität prüfen. Es werden Formblätter abverlangt, die von Energieeffizienzexperten und/oder den jeweiligen vom Antragstellenden beauftragten Fachunternehmern unterzeichnet sein müssen. Die Einhaltung aller Zuwendungsvoraussetzungen über 10 Jahre nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahmen kann nur stichprobenhaft erfolgen. Die Kontrolle über (Nicht-) Weitergabe über die Miete kann aber alleine aus rechtlichen Gründen nicht seitens der Verwaltung erfolgen. Die Modernisierungsumlage ist im BGB geregelt. Die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regeln ist nicht Aufgabe der 1,5 VZÄ. Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter im Fall von energetischen Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Von den aufgewendeten Kosten sind nach § 559a Abs. 1 BGB Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, abzuziehen. Ebenso sind die sogenannten „Sowieso-Kosten“ in Abzug zu bringen. Das sind Kosten die sowieso aufgrund des Alters des jeweiligen Bauteils für die Sanierung fällig würden. § 559 Abs. 3a BGB sieht darüber hinaus eine Kappungsgrenze vor. Danach darf sich bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 560 (Betriebskosten) abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro/qm Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro/qm Wohnfläche so darf sie sich abweichend um nicht mehr als 2 Euro erhöhen. Der Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit öffentlicher Förderungen gesehenSeite 3 von 15 Seite 4 und in § 559a Abs. 1 BGB festgelegt, dass diese Mittel bei der Berechnung der aufgewendeten Kosten unberücksichtigt bleiben müssen. Für Mieterhöhungen nach § 559 Abs. 1 BGB kommt es somit nur noch auf die Kosten an, die der Vermieter „selbst“ aufgewendet hat, abzgl. der „Sowieso-Kosten“. Würde die Verwaltung dies prüfen, müsste der Vermieter nicht nur die gesamten Sanierungsmaßnahmen offenlegen, d.h. alle Kosten und Fördermittel, sondern auch alle alten und zukünftigen Mietverträge. Das ist nicht nur nicht leistbar (Kapazität und Mietrechtskenntnisse), sondern greift auch in die Privatautonomie der Vermietenden und in den Datenschutz ein (Vorlage von und Aufsicht über private Mietverträgen und damit von personenbezogenen Daten nicht beteiligter Dritter). Die Verwaltung sieht selbstverständlich stichprobenhafte Kontrollen über die sachgemäße Mittelverwendung vor. Im Bereich des Mietrechts und des Datenschutzes hat dies aber -wie zuvor beschrieben- Grenzen. Im Rahmen der Beratung zum Förderprogramm durch die Bonner Energie Agentur kann dieser Punkt aufgegriffen werden, um Vermietende zu sensibilisieren. Darüber hinaus kann die Verwaltung mit Informationsmaterialien zur Kommunikation zwischen Fördernehmenden und Mieter*innen Hilfestellung leisten. Zu 3.: Die Verwaltung äußert Bedenken gegen eine Übertragung eines darlehenorientierten Förderprogramms auf eine städtische Tochtergesellschaft, weil unsicher sei, ob dies eine öffentliche Aufgabe sei. Gleichzeitig wird ein Förderprogramm auf Zuwendungsbasis vorgeschlagen, welches ja ebenfalls voraussetzt, dass das Ziel des Förderprogramms eine öffentliche Aufgabe bedient. Wie erklärt die Verwaltung diese Diskrepanz? Wäre statt eines städtischen Darlehens eine Übernahme von Darlehenzinsen bis zu einem bestimmten Prozentsatz und für eine maximale Dauer möglich? Dies ist so nicht korrekt. Bei der Vergabe von Darlehen handelt es sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG grundsätzlich um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft. Die BaFin wertet Darlehen durch Kommunen nur dann nicht als erlaubnispflichtig, wenn die Darlehensvergabe öffentlich-rechtlich vorgezeichnet ist und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob es eine Darlehensvergabe im vorliegenden Sinne „öffentlich-rechtlich vorgezeichnet“ ist. Denn eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis – vergleichbar § 3 Abs. 4 WoFG für die Wohnraumförderung – existiert nicht. Für eine privatrechtlich organisierte städtische Tochtergesellschaft gilt nichts Anderes. Auch für diese würde es sich um erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft handeln. Lediglich darüber hinaus wäre fraglich, ob die von der BaFin angenommene Ausnahme auf Privatrechtssubjekte überhaupt Anwendung finden kann. Bei der Gewährung verlorener Zuschüsse handelt es sich hingegen nicht um ein Kreditgeschäft, sodass eine Diskrepanz insoweit nicht erkannt werden kann. Aus rechtlicher Sicht wäre es bei vorläufiger Betrachtung nicht ausgeschlossen, eine Zuwendung als verlorenen Zuschuss auch für die Tilgung von Darlehenszinsen zu gewähren. Es fällt jedoch schwer, hierfür eine praktikable und rechtssichere Lösung vorzuschlagen. Denn einerseits sind die jeweiligenSeite 4 von 15 Seite 5 Darlehenskonditionen der Banken so unterschiedlich, dass sich dies für Massengeschäfte, wie die Gewährung von Zuwendungen, kaum eignen dürfte. Wie sollte also gewährleistet werden, dass die Zuwendung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG in gleichförmiger Weise erfolgt? Darüber hinaus lässt sich einem Darlehen nicht entnehmen, wie dieses verwendet wurde, ob also die „Übernahme“ von Darlehenszinsen tatsächlich den Sanierungsmaßnahmen zugutekommt. Nach hiesiger Einschätzung würde es sich um eine Gestaltung handeln, die mit der angespannten Personalausstattung kaum zu bewältigen sein dürfte und sich von der bewehrten und vergleichsweise einfach zu handhabbaren Methodik entfernt. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nach dem Kreditwesengesetz §18a, Kreditverträge nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung geschlossen werden dürfen (fördergebende Stelle). Vor dem Hintergrund der Sozialverträglichkeit könnte es passieren, dass die Bürger*innen, welche die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht bestanden haben und der Kredit dennoch vergeben werden sollte, ggf. eine Überschuldung drohen. Dies wäre nicht darstellbar, noch mit dem Kreditwesengesetz in Einklang zu bringen. Vom Grundsatz stellt sich auch die Frage, der tatsächlichen Ersparnis für die Bürger*innen über ein Darlehen - wie hoch ist die Ersparnis tatsächlich? Ist ein Zuschuss unter sozialverträglichen Aspekten nicht der bessere Weg? Fazit: Die Verwaltung schlägt vor, die Gültigkeit der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2026 zu befristen. So kann bei unerwünschten Effekten zeitnah nachgesteuert werden. Die Verwaltung hat die in der Stellungnahme genannten Änderungsvorschläge in einer aktualisierten Förderrichtlinie zusammengetragen. Die so aktualisierte Förderrichtlinie ist dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Zusätzliches Beispiel Bestandssanierung (öffentlich) 2 Aktualisierte Förderrichtlinie Bestandssanierung (öffentlich)Seite 5 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn Anlage zur Stellungnahme bzgl. DS 253056 Beispiel der Förderhöhen der Bundeförderung für effiziente Gebäude (Einzelmaßnahmen - BEG EM) und der Stadt Bonn Beschreibung: Ein privat vermietetes Wohngebäude mit 3 Wohneinheiten wird energetisch saniert. Diese Rechnung zeigt exemplarisch die Berechnung der Förderhöhe. Es werden sowohl eine Förderung über BEG EM, als auch das Förderprogramm Bestandssanierung der Stadt Bonn beantragt. Es werden zwei Szenarien betrachtet: eine Sanierung mit herkömmlichen Dämmstoffen und eine Sanierung mit nach dem Förderprogramm definierten ökologischen Baustoffen. BEG EM Förderung Investitionskosten Sowieso-Kosten Förderung Prozentual Hüllfläche transparent 70.000 € 40.000 € 6.000 € 20% Hüllfläche opak 98.000 € 8.000 € 18.000 € 20% Heizung 35.000 € 4.500 € 10.675 € 35% Lüftung 20.000 € 0 € 4.000 € 20% Summe 223.000 € 52.500 € 38.675 € mit ökologischen Baustoffen Investitionskosten Sowieso-Kosten Förderung Prozentual Hüllfläche transparent 122.500 € 40.000 € 16.500 € 20% Hüllfläche opak 137.200 € 8.000 € 25.840 € 20% Heizung 35.000 € 4.500 € 10.675 € 35% Lüftung 20.000 € 0 € 4.000 € 20% Summe 314.700 € 52.500 € 57.015 € Es ist erkennbar, dass die hohen Sowieso-Kosten des Beispiels die Förderhöhe stark senkt. Nun wird zudem die Förderung der Stadt Bonn betrachtet. Die Förderhöhe der Stadt Bonn kann anhand Anlage 2 der Beschlussvorlage nachvollzogen werden. Investitionskosten Förderung BEG EM Förderung Bonn Förderanteil Hüllfläche transparent 70.000 € 6.000 € 1.440 € 11% Hüllfläche opak 98.000 € 18.000 € 22.730 € 42% Heizung 35.000 € 10.675 € 7.000 € 51% Lüftungsanlage 20.000 € 4.000 € 6.000 € 50% Investitionskosten Förderung BEG EM Förderung Bonn Förderanteil Hüllfläche transparent 122.500 € 16.500 € 2.880 € 16% Hüllfläche opak 137.200 € 25.840 € 45.460 € 52% Heizung 35.000 € 10.675 € 7.000 € 51% Lüftungsanlage 20.000 € 4.000 € 6.000 € 50% Es ist erkennbar, dass in diesem Beispiel die kombinierte Förderung aus BEG EM und Stadt Bonn in keiner Maßnahme eine öffentlichen Förderanteil von 60 % erreicht.Seite 6 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 1 Richtlinie zum Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude) Inhalt 1. Zuwendungsziel und -zweck ............................................................................................................ 2 2. Zuwendungsempfänger*innen ....................................................................................................... 2 3. Gegenstand der Förderung ............................................................................................................. 2 4. Förderfähige Maßnahmen .............................................................................................................. 3 4.1 Gebäudehüllfläche .................................................................................................................. 3 4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung ............................................................. 4 4.3 Energieberatung ...................................................................................................................... 5 4.4 Bonus ....................................................................................................................................... 5 5. Voraussetzungen für die Förderung ................................................................................................ 5 6. Art und Umfang der Förderung ....................................................................................................... 6 7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung ........................................................................................ 6 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ............................................................................................. 7 9. Kumulierung .................................................................................................................................... 8 10. Hinweise ...................................................................................................................................... 8 11. Inkrafttreten ................................................................................................................................ 8 Förderübersicht ....................................................................................................................................... 9Seite 7 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 2 1. Zuwendungsziel und -zweck Die Stadt Bonn verfolgt mit ihrem Klimaplan das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Die Minderung der Treibhausgas- (THG-) Emissionen aus Gebäuden ist dabei eine zentrale Maßnahme, da in Deutschland 40 % aller THG-Emissionen im Lebenszyklus von Gebäuden entstehen - davon 75 % während der Nutzung. Um die Emissionen zu reduzieren, müssen verstärkt Bestandsgebäude saniert werden. Die Sanierungsrate lag 2023 in Deutschland jedoch nur bei 0,7 %, weshalb die Stadt Bonn diese Rate lokal deutlich erhöhen möchte. Zweck ist die Schaffung von besonderen Anreizen für Sanierungsmaßnahmen speziell für Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude. Die Sanierungsraten verdeutlichen, dass die vorhandenen Förderprogramme nicht ausreichen, um Anreize für die energetischen Sanierungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die Klimaneutralität Bonns bis 2035 zu erreichen. Ein erheblicher Teil der Mietwohnungen in Bonn befindet sich im Eigentum privater Vermieter*innen, für die die Umsetzung energetischer Modernisierungsmaßnahmen häufig eine finanziell wie auch organisatorisch deutlich größere Herausforderung darstellt als bei professionellen Wohnungsgesellschaften. Die Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude sollen finanziell dabei unterstützt werden, ihren vermieteten Gebäudebestand energetisch zu sanieren. Auf diese Weise profitieren auch Mieter*innen durch einen sinkenden Energiebedarf und somit geringere Energiekosten, gleichzeitig wird eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert. Das städtische Förderprogramm stellt eine Ergänzung zu anderen Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dar. Die städtische Förderung kann nur ergänzend bzw. dann in Anspruch genommen werden, wenn anderweitige Fördermöglichkeiten nicht bestehen. 2. Zuwendungsempfänger*innen 2.1 Antragsberechtigt sind ausschließlich Eigentümer*innen von privat vermieteten Wohngebäuden. Hierzu gehören: Privatpersonen Genossenschaften Wohnungseigentümergemeinschaften 2.2 Die Vermietung darf nicht gewerblich erfolgen. Insbesondere muss diese gemäß § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein. 2.3 Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragstellende, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Die Stadt Bonn fördert die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, privaten Wohngebäuden sowie in gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes. Maßnahmen an gemischt genutzten Gebäuden nach §106 GEG sind nur am getrennt betrachteten Wohngebäudeteil förderfähig. 3.2 In den betreffenden Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 50 % der Wohnfläche vermietet sein. Dies ist durch Angabe der vermieteten Flächen im Formblatt zu bestätigen. Erfolgt die Sanierung im Rahmen eines Leerstands, einer Umnutzung oder eines Dachausbaus verpflichtet sich der/die Fördernehmer*in, nach Abschluss der Sanierung mindestens 50 % der Wohnfläche nach den Anforderungen aus 8.2 zu vermieten.Seite 8 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 3 3.3 Es werden folgende Maßnahmen gefördert: Sanierung der Gebäudehüllfläche Austausch und Installation von Heizung und Lüftungsanlage Beratende Maßnahmen Dachausbauten oder Umnutzungen zu Wohnzwecken, sofern eine Genehmigung des Bauordnungsamtes vorliegt. 3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen: Maßnahmen, durch die neue Wohnflächen erstmals geschaffen werden (z.B. Neubauten, Anbauten oder Erweiterungen). Ausgenommen sind die Dachausbauten und Umnutzungen aus Ziffer 3.3. Maßnahmen in Eigenleistung ohne Fachunternehmernachweis oder Abnahme durch eine Baubegleitung. Die Baubegleitung kann entweder durch eine*n Energie-Effizienzexperten*in erfolgen oder durch ein registriertes Fachunternehmen im Rahmen der Heizungsprojekte. 4. Förderfähige Maßnahmen 4.1 Gebäudehüllfläche 4.1.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Sanierung der Hüllfläche, unterteilt in: Opake Bauteile: Dämmung und Austausch von Außenwänden, Dächern, Bodenplatten und Bauteilen gegen unbeheizte Räume (bspw. unbeheizte Keller, Garagen oder Dachböden). Transparente Bauteile: Austausch von Fenstern und Türen. Ertüchtigung von Fenstern im Denkmal. 4.1.2 Die sanierten Bauteile müssen mindestens die Anforderungen aus der Förderübersicht erfüllen. 4.1.3 Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten aufgrund der besonderen Anforderungen geringere U-Werte (vgl. Förderübersicht). 4.1.4 Es gibt zwei Förderkategorien: 1. Standardförderhöhe: Erreichen der U-Werte gemäß Förderübersicht unabhängig von den verwendeten Dämmstoffen. 2. Förderhöhe bei der Verwendung ökologischer Baustoffe: Die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, Fenster und Türen mit einem der unten genannten Zertifikaten wird mit einer erhöhten Förderung honoriert. Förderfähige Zertifizierungen, die eine erhöhte Förderung ermöglichen: Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) Prüfzeichen vom Österreichischen Institut für Baubiologie und -ökologie gelistet bzw. empfohlen durch den Fachhandelsverbund öko+ Fenster und Türen: Zertifikat durch PEFC, FSC oder Naturland Für nachhaltige Dämmstoffe ohne die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist die Gleichwertigkeit des Dämmstoffes in Anlehnung an die oben genannten Anforderungen bei Antragstellung nachzuweisen. Die Vorrausetzung für die Einstufung eines Dämmstoffes als nachhaltiger Dämmstoff ist eine lückenlose Volldeklaration der Inhaltsstoffe. Die entsprechenden Nachweise müssen von den Antragstellenden vorgelegt werden.Seite 9 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 4 Dämmstoffe, die noch nicht zertifiziert sind, aber alle Merkmale der Nachhaltigkeit im Sinne der Förderung erfüllen, können somit auch gefördert werden. Darunter fallen unter anderem: Organische und mineralische Naturdämmstoffe (Holzfaser, Flachs, Hanf, Schafwolle, Mineralschaumplatten etc.) Organische und mineralische Recyclingdämmstoffe (Zellulose, Schaumglas etc.) Werden nachhaltige Dämmstoffe mit Zertifikat in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem massenbezogenen Anteil von 80 % des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höhe gezahlt. Werden weniger als 80 % des Schichtaufbaus mit diesen nachhaltigen Dämmstoffen ausgeführt, so gilt die oben genannte Standardförderhöhe für das gesamte Bauteil. 4.1.5 Die Förderhöhe für Bauteile ist abhängig von der Fläche der eingebauten bzw. sanierten Bauteile. Gedämmte Flächen, die zur Hüllfläche gehören, werden mit der Bemaßung vor der Sanierung angegeben. 4.1.6 Der Nachweis über die Dämmung der Hüllfläche ist durch Bauteilübersichten mit Schichtaufbau (vor und nach Sanierung) zu erbringen oder durch den Nachweis eines Fachunternehmens über den erreichten U-Wert. 4.1.7 Ein Nachweis über eine Luftdichtheitsprüfung wird gefördert. Die Luftdichtheit ist durch einen baubegleitenden Luftdichtheitstest nebst Leckageortung in Verbindung mit einem Differenzdruck- Messverfahren nach DIN EN ISO 9972 nachzuweisen, der von einem Fachunternehmen durchgeführt werden muss. 4.2 Gebäudetechnik und Anlagen zur Wärmeerzeugung 4.2.1 Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage: Für vermietete Wohneinheiten beträgt der Zuschuss 20 % der förderfähigen Kosten (vgl. Förderübersicht, Position 2.1). Investitionskosten eines Heizungstauschs werden, beschränkt auf den vermieteten Wohnanteil, anteilig gefördert. Förderfähige Maßnahmen sind ausschließlich die Installation von Wärmepumpen und der Anschluss an Wärmenetze! Brennstoffzellen, Biomasseheizungen etc. werden nicht gefördert. Solarthermische Anlagen werden über das städtische Förderprogramm „Solares Bonn“ gefördert. Die Förderung kompensiert den fehlenden Klimageschwindigkeits-Bonus der BEG, der dort für vermietete Wohneinheiten nicht beantragt werden kann. Es gelten die Voraussetzungen der BEG Richtlinie Absatz 8.4.4 Stand 21.12.2023: Der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen Der Austausch von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen älter als 20 Jahre Eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung Zu den förderfähigen Kosten zählen die Angaben gemäß „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ Stand 01/2024. Der Heizwärmebedarf der geförderten Wohneinheiten muss nach Umsetzung dieser Maßnahme vollständig durch einen oder eine Kombination von Wärmeerzeugern gedeckt werden, die in der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 21. Dezember 2023 im Abschnitt 5.3 unter den „Förderfähigen Techniken“ a) bis j) aufgeführt sind. Bei selbstgenutzten und vermieteten Wohneinheiten wird die Förderung pro Wohneinheit berechnet. Die Investitionskosten werden gleich auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Der Anteil für alle vermieteten Wohneinheiten ist Grundlage für die Förderung der Stadt Bonn.Seite 10 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 5 4.2.2 Gebäudenetze für die Wärmeversorgung. Der Aufbau eines Gebäudenetzes nach § 3 Absatz 1 Nr. 9a GEG wird gefördert. Voraussetzung hierbei ist, dass der Antrag von einer*m Eigentümer*in von privat vermietetem Wohnraum gestellt wird und sich Eigentümer*innen mindestens eines weiteren Gebäudes vertraglich dazu verpflichten dieses Gebäudenetz zu nutzen. Die Wärme des Gebäudenetzes muss zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Die Förderhöhe nach Position 2.2 in der Förderübersicht ist abhängig von den mit dem Gebäudenetz zu versorgenden Gebäuden zum Zeitpunkt der Antragstellung. 4.2.3 Der Einbau von Lüftungsanlagen mit mindestens 75 % Wärmerückgewinnung wird gefördert. Die Förderung erfolgt hierbei pro versorgter Wohneinheit. 4.3 Energieberatung 4.3.1 Ein individueller Sanierungsfahrplan durch ein*en Energieberater*in wird gefördert. 4.3.2 Eine Heizlastberechnung durch ein Fachunternehmen zur Prüfung der Eignung und Auslegung einer Wärmepumpe wird gefördert. 4.4 Bonus 4.4.1 Worst-Performing-Buildings werden besonders gefördert. Der Status wird über einen Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) der Klasse H nachgewiesen. Der Energieausweis hat den aktuellen Stand des Gebäudes abzubilden. Antragstellende erhalten einen Bonus auf die Fördersumme gemäß Förderübersicht. Dieser ist limitiert und erhöht nicht die generelle Förderhöchstsumme. Der Bonus kann nur in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus den Ziffern 4.1 Gebäudehüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik beantragt werden. Bei diesem Bonus ist Austausch der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage gegen die Installation einer Wärmepumpe nur förderfähig bei Vorlage einer aktuellen Heizlastberechnung, die nachweist, dass der Einbau einer Wärmepumpe effizient möglich ist. 4.4.2 Bonusförderung für öffentlich geförderten Wohnraum. Wohnungen, die einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen, erhalten einen zusätzlichen Förderbonus in Höhe von 2 % der nach den Ziffern 4.1 oder 4.2 gewährten Förderhöhe für jedes noch verbleibende Zweckbindungsjahr gemäß §22 WFGN NRW. Der Anspruch auf den Förderbonus wird durch die Vorlage der Förderzusage des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn nachgewiesen. Der Bonus wird nur in Verbindung mit mindestens einer Maßnahme aus den Ziffern 4.1 Hüllfläche oder 4.2 Anlagentechnik gewährt. Die absolute Förderhöchstsumme aus Ziffer 6.2 darf mit dem Bonus nicht überschritten werden. 5. Voraussetzungen für die Förderung 5.1 Die Maßnahmen werden ausschließlich an Bestandsgebäuden im Stadtgebiet Bonn gefördert, deren Bauantrag mindestens 5 Jahre zurückliegt. 5.2 Die förderfähigen Gebäude müssen bei Antragstellung die Energieklasse D oder schlechter aufweisen. Dies ist durch einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) nachzuweisen, der den aktuellen Zustand des Gebäudes beschreibt. 5.3 Mit Antragstellung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorgelegt werden. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. (Vergleich Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), 2023, Abschnitt 9.2.1) 5.4 Nach § 559a BGB sind die durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckten Kosten von der Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) auszuschließen.Seite 11 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 6 5.5 Die Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen ausgeführt werden oder durch eine zertifizierte Baubegleitung (vgl. Abschnitt 3.4) abgenommen werden. Eigenleistungen sind nur mit Abnahme durch eine zertifizierte Baubegleitung förderfähig. 5.6 Mit dem Antrag auf Förderung von Maßnahmen an einem Denkmal, in unmittelbarer Nähe eines Denkmals oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen. 5.7 Unabhängig von einer Genehmigungspflicht sind zudem alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, einschließlich des Ortsrechts, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten. 5.8 Jegliche Genehmigungen für die geplanten Maßnahmen sind in Verantwortung der Fördernehmer*innen einzuholen. Eine Bewilligung der Förderung impliziert keine erforderlichen Genehmigungen. 5.9 Bei der Ausführung der Maßnahmen sind alle Regeln der Technik entsprechend einzuhalten. 6. Art und Umfang der Förderung 6.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. 6.2 Die maximale Förderhöhe beträgt 100.000 € pro Gebäude, jedoch nie mehr als 60 % der Investitionskosten der geförderten Maßnahmen. 6.3 Die Förderhöhe ist abhängig von den nachgewiesenen Maßnahmen aus der Förderübersicht. Hierbei werden die nachgewiesenen Maßnahmen kombiniert und mit der angegebenen Förderhöhe bis zur maximalen Förderhöhe bezuschusst. 7. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung 7.1 Der Antrag ist vor Maßnahmenbeginn über das Online-Antragsportal der Stadt Bonn zu stellen. 7.2 Bei Antragstellung notwendige Unterlagen: Antragsformular Liefer- und Leistungsvertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) Formular über die Vermietung Aktueller Energieausweis (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) Ggf. Fotos, Pläne, Baubeschreibung Mit der Sanierungsmaßnahme in Zusammenhang stehende Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. Baugenehmigungen, denkmalrechtliche- und wasserrechtliche Erlaubnisse. 7.3 Mit Fördermittelabruf notwendige Unterlagen: (Schluss)-Rechnungen der Fachunternehmen 7.4 Mit Fördermittelabruf maßnahmenabhängige Unterlagen: Fotodokumentation der umgesetzten Maßnahmen Abnahmeprotokoll der Baubegleitung individueller Sanierungsfahrplan Heizlastberechnung Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der Gebäudehülle Bescheinigung des Fachunternehmens über Maßnahmen an der GebäudetechnikSeite 12 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 7 7.5 Vor Vorlage der Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen worden sein. Maßnahmen, die bereits vor Antragstellung begonnen worden sind, werden nicht gefördert. Die Planung, Beratung (hiervon ausgenommen: Energieberatung und Heizlastberechnung) und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 7.6 Förderanträge werden nach Eingang bearbeitet, bis die jährlichen Fördermittel ausgeschöpft sind. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 7.7 Der Fördermittelabruf erfolgt nach Fertigstellung und ggf. Abnahme der jeweiligen Maßnahme. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung durch die Verwaltung. 7.8 Der/Die Antragstellende ist Eigentümer*in des Gebäudes, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll. Wird der Antrag durch andere, z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften eingereicht, ist das Einverständnis der Eigentümer*in zur Durchführung der beantragten Maßnahme vorzulegen. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können diese zurückgefordert werden. 8.2 Widerrufsgründe: 1. Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Erlass des Bescheids fertiggestellt sind oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Schlussrechnung über die jeweilige Maßnahme eingereicht werden. 2. Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die geförderten Maßnahmen nicht gemäß den Vorgaben (aus Ziffer 4 sowie der Förderübersicht) umgesetzt worden sind die, die Antragstellenden die erforderlichen Nachweise gemäß den Ziffern 7.2 bis 7.4 nicht innerhalb der Frist vorlegen, wenn erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde. 3. Die Fördernehmenden verpflichten sich, das geförderte Gebäude für mindestens 10 Jahre nach Auszahlung der Förderung weiterhin mit mindestens 50 % der Wohnfläche zu vermieten. Geförderte Maßnahmen und Anlagen sind ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme für mindestens 10 Jahre in einem funktionstüchtigen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. 4. Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfreie (d.h. genehmigungsfreie) durchgeführte Maßnahme gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbaumaßnahme oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann. 8.3 Die/der Antragstellende ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr/ihm gemachten Angaben verantwortlich.Seite 13 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 8 9. Kumulierung Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Wenn eine Bundesförderung in Anspruch genommen wird, ist der öffentliche Zuschuss der Stadt Bonn anzugeben. Die kumulierten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen zusammen die Grenze von 60 % der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten, soweit sich nicht aus den anderen in Anspruch genommenen Förderprogrammen eine geringere Grenze ergibt. Dies kann sich auf die Förderhöhe des Bundes auswirken. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende zunächst eigenverantwortlich prüfen. Die Stadt Bonn behält sich eine stichprobenhafte Kontrolle vor. 10. Hinweise Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos). Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalgerechten Erlaubnis beratend zur Verfügung. Eine kostenlose Beratung durch das Bauordnungsamt der Stadt Bonn kann ebenfalls vereinbart werden. Nach der Landesbauordnung NRW §42a (3) sind bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.08.2025 in Kraft und gilt für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Die Gültigkeit der Richtlinie ist zunächst bis zum 31.12.2026 befristet.Seite 14 von 15 Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt Bonn 9 Förderübersicht Legende: U-Wert ≙ Wärmedurchgangskoeffizient λ ≙ Wärmeleitfähigkeit n50 ≙ Luftwechselrate bei 50 Pa Druck HWB ≙ Heizwärmebedarf WRG ≙ Wärmerückgewinnung WE ≙ Wohneinheit EFH ≙ Einfamilienhaus MFH ≙ MehrfamilienhausSeite 15 von 15
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