252994-01 · Beschlussvorlage
N-Vorlage: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-2 „Schieffelingsweg“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf hier: Prüfung der Berücksichtigung einer Fläche für eine Kindertagesstätte oder einen anderen Allgemeinbedarf (z.B. Altenpflegestützpunkt) in der weiteren Planung
Kerndaten
- Nummer
- 252994-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Duisdorf Hauptort
- Schieffelingsweg
- F
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 252994-01 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III N-Vorlage: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-2 „Schieffelingsweg“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf hier: Prüfung der Berücksichtigung einer Fläche für eine Kindertagesstätte oder einen anderen Allgemeinbedarf (z.B. Altenpflegestützpunkt) in der weiteren Planung Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 02.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der 3. Beschlusspunkt „Die Verwaltung bezieht unter Berücksichtigung des Bedarfs eine Fläche für eine Kindertagesstätte oder einen anderen Allgemeinbedarf (z.B. Altenpflegestützpunkt) in die weitere Planung mit ein.“ des Beschlusses zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Absatz 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-2 „Schieffelingsweg“ im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf vom 02.09.2025 (vgl. DS. Nr. 252994) wird aufgrund der vorgenommenen Prüfungen als erledigt angesehen. Begründung Im Rahmen der Beschlussfassung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6220-2 „Schieffelingsweg“ im Stadtbezirk Hardtberg (vgl. Ds. Nr. 252994) wurde durch die BV Hardtberg am 02.09.2025 ein zusätzlicher, dritter Beschlusspunkt aufgenommen: “Die Verwaltung bezieht unter Berücksichtigung des Bedarfs eine Fläche für eine Kindertagesstätte oder einen anderen Allgemeinbedarf (z.B. Altenpflegestützpunkt) in die weitere Planung mit ein“.Seite 1 von 10 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In der Begründung der oben genannten Beschlussvorlage wies die Verwaltung bereits auf den fehlenden Bedarf für eine Kindertagesstätte hin und erläuterte, dass deswegen auf die Errichtung einer solchen Einrichtung im weiteren Planungsprozess verzichtet wird. Die Umsetzbarkeit des 3. Beschlusspunktes wurde unter Einbindung des Vorhabenträgers geprüft und bewertet. Der in Rede stehende Beschlusspunkt ist nach umfangreicher Prüfung aus Sicht des Vorhabenträgers und der Stadtverwaltung nicht umsetzbar, da für die vorgeschlagenen Nutzungen derzeit keine Bedarfe bestehen und andere Rahmenbedingungen die Umsetzung erheblich erschweren. Im Folgenden wird dazu Stellung genommen: Bedarfe Kindertagesstätte Im Rahmen der Zielbeschlussfassung wurde neben der wohnbaulichen Nutzung auch die Errichtung einer mehrzügigen Kindertagesstätte vorgesehen. Im Verlauf der konzeptionellen Weiterentwicklung des Planungsentwurfs hat sich jedoch die Bedarfslage für eine Kindertagesstätte erheblich verändert. Nach Rückmeldung des zuständigen Fachamtes besteht aktuell kein weiterer Bedarf an einer Kindertagesstätte an diesem Standort. Diese Veränderung der Bedarfslage lässt sich durch mehrere Faktoren erklären: Zum einen ist im gesamten Stadtgebiet ein rückläufiger Trend bei den Kinderzahlen zu verzeichnen. Zum anderen befinden sich in der näheren Umgebung bereits mehrere Kita-Bauprojekte, die zur Bedarfsdeckung beitragen. Zudem ist die vorgesehene Fläche sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch ihres Zuschnitts nicht ideal für die Errichtung einer Kindertagesstätte geeignet. Auch die verkehrliche Erschließung des potenziellen Kita-Standortes wird, insbesondere im Hinblick auf die geplante Westbahntrasse, als problematisch eingeschätzt. Es ist zu erwarten, dass es nach der Errichtung der Westbahn zu erheblichen Einschränkungen bei der Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs kommen würde. Vor dem Hintergrund der fehlenden Bedarfsgrundlage sowie der schwierigen Rahmenbedingungen wird die Realisierung einer Kindertagesstätte im weiteren Planungsverlauf nicht weiterverfolgt. Allgemeinbedarf (z.B. Altenpflegestützpunkt) In dem vorliegenden Schreiben erläutert der Vorhabenträger, aus welchen Gründen die Errichtung einer Einrichtung des Allgemeinbedarfs nur äußerst schwer umsetzbar ist und mit erheblichen Einbußen im Bereich des geförderten Wohnungsbaus verbunden wäre (vgl. Anlage 1). Die Stellungnahme des Vorhabenträgers basiert auf einer umfangreichen Prüfung alternativer Nutzungen im Bereich des Allgemeinbedarfs. Hier wurden insbesondere soziale, öffentliche, kulturelle sowie kleingewerbliche Nutzungen betrachtet (vgl. Seite 1 f. des Anschreibens). Im Rahmen dieser Bewertung wurden die städtebaulichen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Nachfolgend werden die drei zentralenSeite 2 von 10 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aspekte, welche für alle betrachteten Nutzungsarten relevant sind, durch den Vorhabensträger erläutert: 1. Flächenbedarf „Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat bestätigt, dass derzeit grundsätzlich kein zusätzlicher Bedarf an Plätzen für eine Kindertagesstätte vorliegt. Zudem ist das Grundstück aufgrund seiner begrenzten Größe und seines Zuschnitts nur eingeschränkt für größere öffentliche oder soziale Nutzungen geeignet. Sowohl Kindertagesstätten, offene Ganztagsschulen oder Nachmittagsbetreuungen als auch Pflegeeinrichtungen erfordern umfangreiche Flächen für Gruppen-, Gemeinschafts-, Neben- und Personalräume. Diese Anforderungen können auf dem Grundstück nicht erfüllt werden. Im vorderen Grundstücksbereich stehen, aufgrund der Freihaltezone für die Westbahn, keine Flächen mehr für Stellplätze zur Verfügung. Eine Verschiebung des Gebäudes zur Schaffung zusätzlicher notwendiger Stellplätze (für Mitarbeiter und Besucher, bzw. Hol- und Bringverkehre) würde zu einer erhöhten Flächenversiegelung und zum Verlust der ohnehin schon begrenzten Aufenthalts- und Grünfläche im hinteren Grundstücksbereich führen. Damit kann der einzuhaltenden Flächenanteil an begrünten Aufenthaltsflächen für den geförderten Wohnungsbau (30%) ggf. nicht mehr erfüllt werden. Die vorgesehene Tiefgarage kann darüber hinaus auch keine weiteren Stellplätze aufnehmen, da Ihre Fläche bereits vollständig ausgeschöpft wird. Eine Vergrößerung würde eine weitergehende Versiegelung des hinteren Grundstückbereiches nach sich ziehen. Auch für Gemeinbedarfsnutzungen wie Verwaltungsstellen, Notdienste Bürgerbüros oder Polizeizweigdienststellen ist die Flächengröße unzureichend. Hinzu kommt, dass die notwendigen Sicherheitsanforderungen und baulichen Anforderungen z. B. Fluchtwege, Schallschutz sowie Stellplatznachweise nur schwer erfüllt werden könnten. Für kulturelle Einrichtungen (z. B. Jugendzentren, Vereinsräume oder kleinere Veranstaltungssäle, Museen) scheidet aufgrund der beschränkten Grundstücksgröße eher aus. Dazu würden sie in belebten Ortslagen oder im Stadtzentrum sinnvoller verortet, da sie dort eine Vielzahl an Akteure und Akteurinnen ansprechen. Beim Flächenbedarf ist ebenfalls zu bedenken, dass durch eine zusätzliche Nutzung bis zu 8 sozial geförderte Wohnungen, von insgesamt 30 Wohnheimen entfallen. Darunter fallen 2 behindertengerechte Wohnungen im Erdgeschoss und vor allem große Wohnungen für Familien.“ (vgl. Seite 2 f. des Anschreibens). Einschätzung der Stadtverwaltung zu Aspekt 1. Flächenbedarf Die getroffenen Aussagen in Bezug auf die Flächenbedarfe sind nachvollziehbar. Die Stadtverwaltung schließt sich der Argumentation an, dass aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße und des Flächenzuschnittes eine Nutzung für den Allgemeinbedarf nicht sinnvoll realisierbar wäre. 2. Verkehr und Erschließung „Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe zur geplanten Westbahntrasse, die auf dem Schieffelingsweg, voraussichtlich mit einer Haltestelle in der Nähe zum Plangebiet, verlaufen wird. Die verkehrliche Erschließung und dieSeite 3 von 10 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Straßenkapazität würden erheblich eingeschränkt werden. Aufgrund der zu betrachtenden geplanten Schienenführung ist lediglich eine „rechts rein, rechts raus“-Erschließung möglich. Ein geordneter Hol- und Bringverkehr, wie er insbesondere bei Kindertagesstätten, Schulen oder Pflegeeinrichtungen erforderlich wäre, kann nicht gewährleistet werden. Auch der Besucherverkehr von Gesundheitlichen Einrichtungen (Arztpraxis, Physiotherapie) müssten auf öffentliche Parkplätze in den Nebenstraßen zurückgreifen, was für erkrankte, mobilitätseingeschränkte oder verletzte Personen als ungünstig zu bewerten ist. Viele der oben aufgeführten Nutzungen benötigen eine regelmäßige Anlieferung, die auf dem Grundstück ebenfalls nicht unterzubringen ist, ohne weitere Wohnfläche, Stellplätze oder Freiflächen zu verlieren. Ein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Besucher, Mitarbeitende, Anlieferungen oder Betreuungsverkehre wird kritisch gesehen und birgt ein erhöhtes Konfliktpotenzial in Bezug auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss. Notwendige Besucherstellplätze, auch für Lieferverkehre, sind grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Aufgrund der bestehenden Freihaltezone entlang der Westbahn können jedoch keine weiteren Stellplätze hergestellt werden. Nutzungen wie Einzelhandel, Cafés, Restaurants Praxen, öffentlichen Dienststellen oder Apotheken, die auf Kundenfrequenz und regelmäßige Anlieferung angewiesen sind, sind daher schwer oder gar nicht realisierbar. Solle eine Westbahnhaltestelle in der Nähe des Plangebietes realisiert werden, wäre auch ein Halten von Lieferfahrzeugen auf der Straße ausgeschlossen.“ (vgl. Seite 3 des Anschreibens). Einschätzung der Stadtverwaltung zu Aspekt 2. Verkehr und Erschließung Die getroffenen Aussagen in Bezug auf die Erschließung sind nachvollziehbar. Die Stadtverwaltung schließt sich der Argumentation an, dass mit Blick auf die geplante Westbahntrasse und die damit verbundenen Einschränkungen die verkehrliche Erschließung einer weiteren Nutzung auf dem Grundstück nur sehr eingeschränkt möglich wäre. 3. Bewirtschaftung und Wirtschaftlichkeit „Neben den baulichen und verkehrlichen Einschränkungen ist auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit möglicher Alternativnutzungen zu bewerten. Die aufgeführten Nutzungen müssen von einer Organisation oder der Stadt betrieben werden. Die meisten aufgeführten Nutzungen sind erst ab einer bestimmten Größe wirtschaftlich, weshalb die Auswahl eines Betreibers sich als schwierig gestalten wird. Da das Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan geführt wird, ist eine Festlegung der Nutzung allerdings schon im Verfahren notwendig. Da für eine Kindertagesstätte kein Bedarf besteht, wäre der Betrieb wirtschaftlich nicht darstellbar. Der Betrieb einer Pflege- oder Alteneinrichtung ist wirtschaftlich ebenfalls nicht tragfähig, da die erforderliche Anzahl an Räumlichkeiten im Gebäude durch die geringe Flächengröße des Grundstückes als auch die notwendigen Stellplätze und Anlieferzonen aufgrund der Freihaltezone nicht hergestellt werden können. Dazu ist Zufahrtssituation für Rettungsfahrzeuge ungünstig, was insbesondere bei PflegeeinrichtungenSeite 4 von 10 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ohnehin sehr problematisch ist. Eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung wäre nur bei ausreichender Nachfrage und funktionierender Erschließung möglich, was beides am Standort nicht gegeben ist. Zudem würde durch jede dieser Nutzungen der geplante geförderte Wohnungsbau erheblich beeinträchtigt, wie oben bereits ausgeführt.“ (vgl. Seite 3 f. des Anschreibens). Einschätzung der Stadtverwaltung zu Aspekt 3. Bewirtschaftung und Wirtschaftlichkeit Die Wirtschaftlichkeit kann durch die Stadtverwaltung nicht geprüft werden, jedoch erscheint die Argumentation nachvollziehbar. Die Stadtverwaltung erkennt die vorgebrachten Argumente zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit alternativer Nutzungen an. Auf Grundlage der dargestellten Aspekte kommt der Vorhabenträger zu folgendem Ergebnis: „Insgesamt ist festzustellen, dass die Größe, Lage und Erschließungssituation des Plangebietes eine Nutzung für öffentliche, soziale oder kulturelle Einrichtungen nur eingeschränkt oder gar nicht ermöglichen. Die baulichen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sprechen gegen eine solche Nutzung. Darüber hinaus bestehen für einige der zuvor aufgeführten Einrichtungen (vgl. Tabelle 1 auf Seite 1 f. des Anschreibens) derzeit auch keine Bedarfe. Sowohl die geringe Grundstücksgröße in der nicht zentralen Lage als auch die fehlenden Bedarfe in Verbindung mit den erschwerten verkehrlichen Bedingungen tragen zu einer schlechten Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks bei. Aus dem Grund kann davon ausgegangen werden, dass für die oben aufgeführten Einrichtungen, die eingeschränkt vielleicht möglich wären, keine Betreiber gefunden werden.“ (vgl. Seite 3 f. des Anschreibens). Abschließend stellt der Vorhabenträger fest, dass „die geplante Wohnnutzung mit zu 100 % sozial geförderten und barrierefreien Wohnungen (…) für den Standort die städtebaulich sinnvollste und bedarfsorientierteste Nutzung des Grundstücks dar (stellt)“ (vgl. Seite 4 des Anschreibens). Die Stadtverwaltung schließt sich der Einschätzung des Vorhabenträgers an und unterstützt die Entscheidung, den Fokus auf die Schaffung von gefördertem Wohnraum zu legen. Weiteres Vorgehen Um das Vorhaben zur Schaffung dringend benötigten geförderten Wohnraum zügig umsetzen zu können, wird die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wie vorgesehen im Zeitraum vom 5. bis einschließlich 19. Dezember durchgeführt. In diesem Rahmen wird auch über das oben beschriebene Ergebnis der Prüfungen zur Einbeziehung von Nutzungen des Gemeinbedarfs informiert, so dass die Öffentlichkeit auch diesen Aspekt in den Stellungnahmen zu der Planung kommentieren kann. Ergänzender Hinweis zu den übereinstimmenden Maßgaben aus denSeite 5 von 10 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Voten des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen vom 08.07.2025 und des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda vom 10.07.2025 zur DS Nr. 252994 Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird die Stadtverwaltung die Möglichkeit einer Zulassung des Vorhabens auf Basis von § 31 (3) BauGB prüfen. Dieser Prüfauftrag geht aus der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen vom 08.07.2025 hervor und wurde vom Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda mitgetragen. Anlage/n 1 Anlage 1_Anschreiben Vorhabenträger (öffentlich)Seite 6 von 10 1Seite 7 von 10 2Seite 8 von 10 3Seite 9 von 10 4Seite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de