252989-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
„3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen für eine nachhaltige Flächenentwicklung“, hier: Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 252989-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Berliner Platz Hauptort
- Stadthaus
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252989-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III „3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen für eine nachhaltige Flächenentwicklung“, hier: Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 25.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung Inhalt der Stellungnahme: Die mit der 3. Änderung des LEP vorgesehenen Anpassungen und Neuerun- gen sind inhaltlich weitreichend und umfassend. Ihre Prüfung erfolgte ämterü- bergreifend und mit Fokus auf die Relevanz für die Stadt Bonn. 1 Übersicht der Änderungsinhalte Mit der 3. Änderung des LEP NRW ist beabsichtigt folgende Ziele und Grundsätze des LEP neu einzufügen oder zu ändern: • Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum • Ziel 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum • Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsent- wicklung • Grundsatz 6.1-2 Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5- Hektar Grundsatz) • Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen • Grundsatz 6.1-10 Spielräume für die Bauleitplanung • Grundsatz 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensi- ve Großvorhaben • Ziel 6.4-1 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsa- me flächenintensive Großvorhaben • Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentren- relevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereiche • Ziel 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur • Ziel 7.2-3 Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Bereichen fürSeite 1 von 8 Seite 2 den Schutz der Natur • Grundsatz 7.3-1 Walderhaltung • Grundsatz 7.3-2 Festlegung von Waldbereichen in Regionalplä- nen • Ziel 7.3-3 Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Waldbereichen • Grundsatz 7.3-4 Alternative Betriebserweiterungen • Grundsatz 7.4-8 Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefah- ren • Grundsatz 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Be- triebsstandorte • Grundsatz 7.5-3 Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume • Grundsatz 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung • Grundsatz 8.1-13 Landesweites Radvorrangnetz und Radschnell- verbindungen • Grundsatz 8.2-8 Nutzung von Kraftwerksstandorten für den Aus- bau einer zukunftsorientierten Infrastruktur für Wasserstoff und Strom aus erneuerbaren Energien • Ziel 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nich- tenergetische Rohstoffe • Ziel 9.2-4 Degressionspfad für die Sicherung nichtenergetischer Rohstoffe (Kies und Sand) • Ziel 10.2-14 Freiflächen-Solarenergie im Freiraum 2 Stellungnahmeinhalte Die verwaltungsinterne Prüfung der Änderungsinhalte kommt zu dem begrün- deten Ergebnis, dass zu folgenden Anpassungen Stellung zu nehmen ist: Grundsatz 6.1-2 Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz) Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung: Der ursprüngliche Grundsatz 6.1-2 „Leitbild flächensparende Siedlungsentwick- lung“ wurde im Rahmen der 1. LEP-Änderung gestrichen und ist seit der Rechtskraft des OVG NRW-Urteils vom 21. März 2024 wieder wirksam. Infolge des geänderten und neu betitelten Grundsatzes 6.1-2 „Flächensparsa- me Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz)“ sollen die sechs Planungsre- gionen (Erläuterung: Nordrhein-Westfalen ist in sechs Regionalplanungsgebiete aufgeteilt: Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr) mit den Kommunen Konzepte und Maßnahmen erarbeiten, mit denen die Ziele einer flächensparenden Sied- lungsentwicklung und zugleich bedarfsgerechte Entwicklungsperspektiven für Wirtschaft und Wohnraum zeitnah erreicht werden können. In diesem Sinne gilt es, den Anspruch einer flächensparenden Siedlungsentwicklung stets mit denSeite 2 von 8 Seite 3 weiteren und gleichwertigen Anforderungen, die an eine nachhaltige Stadt- und Gemeindeentwicklung gestellt sind, abzuwägen und bestmöglich in Einklang zu bringen. Der LEP NRW definiert keine bindende Flächenobergrenze für die Neuinanspruchnahme. Er will mit flexibleren Instrumenten und unter angemes- sener Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven für Wirtschaft und Wohn- raum das Ziel der Reduktion der täglichen Flächenneuinanspruchnahme auf 5 Hektar pro Tag erreichen. Der Grundsatz setzt dabei als Abwägungsdirektive für die Regional- und Bau- leitplanung auf die jeweilige Planungsregion, die möglichst passgenaue Kon- zepte und Maßnahmen für eine effizientere und sparsamere Flächennutzung entwickeln und ein konsequentes Monitoring durchführen soll. Welche Konzep- te und Maßnahmen im Einzelnen gewählt werden, bleibt der Regionalplanung und der kommunalen Planung überlassen. Stellungnahme der Stadt Bonn: Die Änderungen des Grundsatzes sowie die Absicht, das Ziel einer flächenspa- renden Siedlungsentwicklung mittels flexibler, regionalspezifischer Konzepte zu erreichen wird begrüßt. In der Formulierung des Grundsatzes sowie seiner Erläuterung finden die teil- räumlichen Differenzen innerhalb der Planungsregionen keine Erwähnung. Vor dem Hintergrund der tatsächlich signifikanten teilräumlichen Typologieunter- schiede innerhalb der Planungsregionen, die für die Handlungsansätze zur Re- duktion der Flächeninanspruchnahme maßgeblich sind, wird es als bedeutsam erachtet, diese zu benennen. Im Weiteren werden konkrete Aussagen in den Erläuterungen vermisst, wie die Umsetzung der Konzepte in Zusammenarbeit von Regionalplanung und Kom- munen unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit erfolgen soll, wenn es sich nicht um konkrete Festlegungen im Regionalplan handelt. Ziel 6.1-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kern- sortimenten nur in zentralen Versorgungsbereiche Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung: Die Änderung des Ziels 6.5-2 „Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen“ betrifft die Darstellung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen. Zur Siche- rung der Nahversorgung für alle Bevölkerungsgruppen ist es erforderlich, aus- nahmsweise auch dann die Ansiedlung eines großflächigen (nicht städtebaulich atypischen) Nahversorgungsunternehmens außerhalb zentraler Versorgungs- bereiche zu ermöglichen, wenn in dem nächstgelegenen zentralen Versor- gungsbereich zwar noch Raum für eine solche Ansiedlung wäre, dies in diesem zentralen Versorgungsbereich aus siedlungsstrukturellen Gründen nicht zweckmäßig zur wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sor- timenten ist, insbesondere aufgrund der geringen Siedlungsdichte oder der erschwerten Erreichbarkeit des nächstgelegenen zentralen Versorgungsberei- ches. Stellungnahme der Stadt BonnSeite 3 von 8 Seite 4 Die Stadt Bonn begrüßt die Anpassung des Ziels 6.5-2 entsprechend der Aus- führungen im Einzelhandelserlass. Zur Bewertung möglicher Entwicklungsflächen wird in den Erläuterungen aus- geführt, dass „(…) weder eine mangelnde Flächenverfügbarkeit – zumindest sofern die Kommune sich nicht nachweislich um eine Mobilisierung der Fläche bemüht hat – noch der vorgetragene Bedarf eines großen Stellplatzangebots eines potenziellen Nahversorgungsmarktes von dem Erfordernis einer städte- baulich integrierten Lage [entbindet].“ Hiermit wird für die Kommune die Pflicht begründet, potenzielle Standorte aktiv zu mobilisieren. Es fehlt an einer Definition, mit welchen Bemühungen die Kommune dieser Pflicht nachkommen kann und muss, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Eine entsprechend konkretisierende Ergänzung, die der zeit- und aufwandrelevanten Unterschiedlichkeit von Standorten insbeson- dere hinsichtlich ihrer Eigentümer*innenstruktur Rechnung trägt, wird als not- wendig erachtet. Es bleibt bisher unklar, was für einen solchen Nachweis als ausreichend erachtet wird. Grundsatz 7.5-3 Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung: Mit der Einführung eines neuen Grundsatzes 7.5-3 „Festlegung landwirtschaftli- cher Kernräume“ geht einher, dass landwirtschaftlich besonders geeignete Bö- den für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden dürfen. „Landwirtschaftliche Kernräume“ basieren i.d.R. auf den durch die Landwirtschaftskammern erstellten Fachbeiträgen zur Regionalplanung und sollen Bereiche erfassen, die entweder aufgrund ihrer hohen landwirtschaftli- chen Ertragskraft und Bodenfruchtbarkeit (Bodenwertzahl ab 55) oder aufgrund besonderer agrarstruktureller Eigenschaften eine besondere Bedeutung für die Landwirtschaft aufweisen. Die Festlegungen des Kapitels 10.2 zur Nutzung von Wind- und Solarenergie dieses LEP bleiben hiervon unberührt. Stellungnahme der Stadt Bonn Die Wiedereinführung eines stärkeren Schutzes hochwertiger landwirtschaftli- cher Flächen durch die Ausweisung „landwirtschaftlicher Kernräume“ wird grundsätzlich begrüßt. Ergänzend ist es jedoch wünschenswert, auch für nicht als Kernräume festgelegte landwirtschaftlich genutzte Flächen Regelungen zu schaffen, um einer schleichenden Inanspruchnahme durch Siedlungs- und In- frastrukturmaßnahmen nachhaltig entgegen wirken zu können. Ziel 10.2-14 Freiflächen-Solarenergie im Freiraum Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung: Ein neuer Steuerungsmechanismus, der in das Ziel 10.2-14 „Freiflächen- Solarenergie im Freiraum“ aufgenommen werden soll, hat zum Ziel, den Aus- bau der Freiflächen-PV weiter voranzutreiben, landwirtschaftliche Flächen da- bei aber nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen. Danach entfällt die Möglich- keit zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Regional- undSeite 4 von 8 Seite 5 Bauleitplanung für klassische Freiflächen-PV-Anlagen ab dem Zeitpunkt, ab dem im Wege des Freiflächen-Solarenergieanlagen-Monitorings durch die Lan- desplanung festgestellt ist, dass der jeweils geltende Grenzwert für den Zubau an Freiflächen- Solarenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in NRW gegenüber dem Stand vom 31.12.2022 überschritten ist. Bis zum 31.12.2030 beträgt der Grenzwert 7,1 Gigawatt; ab dem 01.01.2031 beträgt er 15,7 Giga- watt. Hintergrund ist die Vorgabe in § 37 Abs. 4 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dass der zusätzliche Zubau von Solarenergie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen bundesweit bis 2030 auf maximal 80 Gigawatt und bis 2040 auf maximal 177,5 Gigawatt beschränkt werden soll. Mit Erreichen der o.g. Grenz- werte darf Regional- oder Bauleitplanung für klassische Freiflächen-PV nur noch außerhalb landwirtschaftlicher Flächen umgesetzt werden. Eine Errich- tung von Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen ist weiterhin mög- lich. Sollte der Zielwert von 7 Gigawatt bis zum 31.12.2030 nicht erreicht wer- den, ist abweichend von Grundsatz 10.2-16 eine Inanspruchnahme von land- wirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen für alle Bauarten von Freiflächen-PV im Rahmen der Regional- oder Bauleitplanung möglich. Stellungnahme der Stadt Bonn Die Stadt Bonn begrüßt die Nachsteuerung der landesplanerischen Vorgaben für Anlagen der Freiflächen-Solarenergie, da sie einen Beitrag zur städtisch angestrebten Klimaneutralität bis 2035 leisten können. Das Monitoring und die beabsichtigte Begrenzung des Zubaus konventioneller Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird als zweckmäßig erachtet, um einer übermäßigen Flächeninanspruchnahme land- wirtschaftlich genutzter Flächen entgegenzuwirken. Insbesondere im verdichteten Siedlungskontext sind landwirtschaftliche Nutz- flächen von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wird in Frage gestellt, den im Ziel beschriebenen Steuerungsmechanismus erst mit Überschreiten der Ausbaugrenze wirksam werden zu lassen und bis dahin für nicht als hochwertig definierte landwirt- schaftliche Flächen mit einer Bodenwertzahl < 55 erhebliche Flächenverluste in Kauf zu nehmen. Es wird um Prüfung gebeten, Agri-PV-Anlagen, Biodiversitäts- PV-FFA oder vergleichbare Lösungen auch für Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bodenwertzahl < 55 als bevorzugte Anlagenform zu empfeh- len. Die vorgenannten Inhalte sind entsprechend in die Stellungnahme an das Land als Planungsträgerin aufgenommen (siehe Anlage). Diese wird fristgerecht bis zum 30.06.2025 im Beteiligungsportal des Landes vorbehaltlich der Beschluss- fassung durch den Rat der Stadt eingereicht. Sollten sich im Laufe der politi- schen Beratung Änderungen der Stellungnahme ergeben, werden diese dem Land als Planungsträgerin nachgemeldet. Anlage/n 1 250604_3.LEP_Änderung_Stellungnahme Bonn (öffentlich)Seite 5 von 8 Stadtbaurat Helmut Wiesner Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Telefon: 0228 - 77 20 05 Telefax: 0228 - 77 96 19 82 8 helmut.wiesner@bonn.de Die Oberbürgermeisterin Dezernat für Planung, Umwelt und Verkehr Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerin Mona Neubauer Berger Allee 25 40213 Düsseldorf Bonn, den 21.05.2025 3. Änderung LEP NRW 2025 hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der Beteiligung gem. § 9 (2) ROG Sehr geehrte Frau Ministerin Neubauer, sehr geehrte Damen und Herren, für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Beteiligung bedankt sich die Bundesstadt Bonn. Die Bundesstadt Bonn ist im Regierungsbezirk Köln und im Süden NRW bedeutsames Zentrum, dem mit Sitz einer Vielzahl an Bundesbehörden und Heimat von Institutionen der UN eine besondere Funktion im regionalen Gefüge zukommt. Wie für die verdichteten und zentralen Orte an der Rheinschiene in NRW typisch, besteht auch in der Bundesstadt ein großer Bedarf an Entwicklungsflächen für Siedlung und Gewerbe. Schon heute und in den vergangenen Jahren ist die räumliche Entwicklung der Bundesstadt von einer Vielzahl an Flächennutzungskonkurrenzen und einem signifikanten Nachfrageüberhang insbesondere im Bereich der Flächen für den Wohnungsbau gekennzeichnet. Gleichzeitig hat der Rat der Bundesstadt Bonn im November 2019 beschlossen, dass Bonn bis 2035 klimaneutral werden soll. Im März 2023 wurde der Bonner Klimaplan beschlossen, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann. Die Stadt Bonn braucht auch von landesplanerischer Seite eröffnete Spielräume, um die städtischen Funktionen im regionalen und landesweiten Kontext wahrnehmen zu können und die ökonomische Stabilität der Bundesstadt und der Region zu sichern. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Stadt Bonn die beabsichtigten Änderungen des LEP im Grundsatz. Zu einzelnen Inhalten wird wie folgt Stellung genommen und um Berücksichtigung im weiteren Planerarbeitungsprozess gebeten:Seite 6 von 8 Seite 2 zu 6.1-2 Grundsatz Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz) betr. Formulierung des Grundsatzes sowie der zugehörigen Erläuterung Die Änderungen des Grundsatzes sowie die Absicht, das Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung mittels flexibler, regionalspezifischer Konzepte zu erreichen wird begrüßt. In der Formulierung des Grundsatzes sowie seiner Erläuterung finden die teilräumlichen Differenzen innerhalb der Planungsregionen keine Erwähnung. Vor dem Hintergrund der tatsächlich signifikanten teilräumlichen Typologieunterschiede innerhalb der Planungsregionen, die für die Handlungsansätze zur Reduktion der Flächeninanspruchnahme maßgeblich sind, wird es als bedeutsam erachtet, diese zu benennen. Im Weiteren werden konkrete Aussagen in den Erläuterungen vermisst, wie die Umsetzung der Konzepte in Zusammenarbeit von Regionalplanung und Kommunen unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit erfolgen soll, wenn es sich nicht um konkrete Festlegungen im Regionalplan handelt. zu 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen betr. Formulierung der zugehörigen Erläuterung Die Stadt Bonn begrüßt die Anpassung des Ziels 6.5-2 entsprechend der Ausführungen im Einzelhandelserlass. Zur Bewertung möglicher Entwicklungsflächen wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass „(…) weder eine mangelnde Flächenverfügbarkeit – zumindest sofern die Kommune sich nicht nachweislich um eine Mobilisierung der Fläche bemüht hat – noch der vorgetragene Bedarf eines großen Stellplatzangebots eines potenziellen Nahversorgungsmarktes von dem Erfordernis einer städtebaulich integrierten Lage [entbindet].“ Hiermit wird für die Kommune die Pflicht begründet, potenzielle Standorte aktiv zu mobilisieren. Es fehlt an einer Definition, mit welchen Bemühungen die Kommune dieser Pflicht nachkommen kann und muss, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Eine entsprechend konkretisierende Ergänzung, die der zeit- und aufwandrelevanten Unterschiedlichkeit von Standorten insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümer*innenstruktur Rechnung trägt, wird als notwendig erachtet. Es bleibt bisher unklar, was für einen solchen Nachweis als ausreichend erachtet wird. zu 7.5-3 Grundsatz Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume betr. Formulierung der zugehörigen Erläuterung Die Wiedereinführung eines stärkeren Schutzes hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen durch die Ausweisung „landwirtschaftlicher Kernräume“ wird grundsätzlich begrüßt. Ergänzend ist es jedoch wünschenswert, auch für nicht als Kernräume festgelegte landwirtschaftlich genutzte Flächen Regelungen zu schaffen, um einer schleichenden Inanspruchnahme durch Siedlungs- und Infrastrukturmaßnahmen wirksam entgegenzuwirken.Seite 7 von 8 Seite 3 zu 10.2-14 Ziel Freiflächen-Solarenergie im Freiraum betr. Formulierung des Ziels und der zugehörigen Erläuterung Die Stadt Bonn begrüßt die Nachsteuerung der landesplanerischen Vorgaben für Anlagen der Freiflächen-Solarenergie, da sie einen Beitrag zur städtisch angestrebten Klimaneutralität bis 2035 leisten können. Das Monitoring und die beabsichtigte Begrenzung des Zubaus konventioneller Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird als zweckmäßig erachtet, um einer übermäßigen Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen entgegenzuwirken. Insbesondere im verdichteten Siedlungskontext sind landwirtschaftliche Nutzflächen von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wird in Frage gestellt, den im Ziel beschriebenen Steuerungsmechanismus erst mit Überschreiten der Ausbaugrenze wirksam werden zu lassen und bis dahin für nicht als hochwertig definierte landwirtschaftliche Flächen mit einer Bodenwertzahl < 55 erhebliche Flächenverluste in Kauf zu nehmen. Es wird um Prüfung gebeten, Agri-PV-Anlagen, Biodiversitäts-PV-FFA oder vergleichbare Lösungen auch für Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Bodenwertzahl < 55 als bevorzugte Anlagenform zu empfehlen. Die Bundesstadt Bonn dankt für das umfangreiche Beteiligungsverfahren im Rahmen der 3. Änderung des LEP NRW. Damit auch die Bundesstadt Bonn ihren Entwicklungsabsichten zur nachhaltigen und klimagerechten Stadtentwicklung im regionalen Gefüge nachkommen kann, ist die Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme aufgeführten Anmerkungen Grundlage für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung der Stadt. Für die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Helmut Wiesner, StadtbauratSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de