252973-02 · Beschlussvorlage
N-Vorlage zum Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 252973-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 252973-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III N-Vorlage zum Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Beschlussvorschlag aus dem Votum des Ausschusses für Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürger zu der Eingabe nach § 24 GO NRW (DS: 252973) vom 24.06.2025 mit der Intention zum Erlass einer Einfriedungssatzung wird abgelehnt. Der Beschluss des Ausschusses für Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürger vom 24.06.2025 lautet wie folgt: Dem Bürgerantrag wird entsprechend der in der Stellungnahme der Verwaltung beschriebenen Vorgehensweise zugestimmt. Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss wird die Thematik dem zuständigen Fachgremium, das über den Inhalt des Antrages entscheiden wird, durch eine neue Vorlage vorgelegt. Der zugrunde liegende Bürgerantrag lautete wie folgt: Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Einfriedungssatzung mit folgenden Vorgaben aufzustellen: Die Einfriedungssatzung - gibt verbindliche Mindestvorgaben für die Einfriedung aller Grundstücke im Stadtgebiet vor, welche einen Beitrag zur Verbesserung von Klima und Artenschutz im städtischen Raum leisten. - gilt überall dort, wo es keine Einfriedungsvorgaben im Rahmen geltender Bausatzungen gibt. In rechtskräftigen Bebauungsplänen festgelegte Einfriedungsvorgaben behalten somit ihre Gültigkeit.Seite 1 von 5 Seite 2 - untersagt die Rodung vorhandener „lebendiger grüner“ Einfriedungen (heimischer Hecken/ Sträucher) für den Ersatz durch Einfriedungen aus „totem“ Material (z.B. Kunststoff). Dazu hatte die Verwaltung zur Sitzung am 24.06.2025 die folgende Stellungnahme abgegeben (DS 252973-01 ST): Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit eine solche Satzung erlassen werden könnte. Zwar gibt es mit dem § 89 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung NRW eine Ermächtigungsgrundlage auch örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen. Eine solche Satzung müsste jedoch differenzierte Anforderungen für unterschiedliche Baugebiete berücksichtigen. So lässt sich in Gewerbe- oder Industriegebieten sicher schwerlich ein solcher Gestaltungsanspruch verwirklichen. Auch haben die Antragstellerinnen bereits erkannt, dass mitunter Bebauungspläne Festsetzungen zu Einfriedungen enthalten. Diese müssten im Zusammenhang mit dem Erlass einer solchen Satzung geprüft werden, ob die Festsetzungen noch den Gegebenheiten entsprechen oder möglicherweise obsolet sind sowie ob die teilweise Jahrzehnte alten Anforderungen an Einfriedungen noch zeitgemäß sind. Es würde sich daher die Frage stellen, wie mit diesen vorhandenen Festsetzungen in den Bebauungsplänen umzugehen wäre. Auch die Vorgartensatzung, die in verschiedenen Bereichen gilt, enthält Anforderungen an die Gestaltung von Einfriedungen. Insbesondere ist das Stadtgebiet Bonn sicher nicht mit der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn in Bayern mit 11.000 Einwohnern vergleichbar, deren Gestaltungssatzung die Antragstellerinnen ihrem Antrag beispielhaft beifügten. Die abschließende Bewertung des Antrages setzt eine tiefergehende Prüfung voraus. Bei formeller Annahme des Antrages durch den Bürgerausschuss und einer anschließenden Beschlussfassung im inhaltlich zuständigen Gremium wird die Verwaltung diese Prüfung vornehmen und das Ergebnis dem Fachgremium vorlegen. Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung für die N-Vorlage: Die Verwaltung hat für die anstehende Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen und für die Entscheidung im Rat die Thematik bereits umfassend geprüft und kommt zu einer negativen Einschätzung, sodass von dem Erlass einer Einfriedungssatzung Abstand genommen werden sollte. Dazu wird Folgendes ausgeführt: Auch die Verwaltung betrachtet den Trend der Errichtung von hohen blickdichten Einfriedungen (häufig Stabgitterzäune mit Kunststoffgeflecht) durchaus kritisch. Sie teilt die Ausführungen der Antragstellerinnen, dass das meist dunkle Kunststoffgeflecht sicherlich klimatisch relevant ist und derSeite 2 von 5 Seite 3 Zielsetzung der Stadt Bonn entgegensteht, durch städtebauliche Maßnahmen wie Entsiegelung von Flächen, Begrünungsmaßnahmen auch von Dächern und Fassaden, Hitzeinseln zu vermeiden und das Stadtklima zu verbessern. Zudem sind diese Anlagen auch aus städtebaulichen Gründen zumindest in Vorgärten unerwünscht, da Sie gärtnerisch gestaltete Vorgärten und Gebäudefassaden verdecken und „Straßenschluchten“ entstehen lassen. Auch warnt die Polizei davor, dass hohe blickdichte Zäune zwar als Einbruchschutz dienen können, aber gleichzeitig auch Sichtschutz für potenzielle Einbrecher sind, die dann ungestört agieren können. Während der Gesetzgeber durch die Änderung der Landesbauordnung eindeutig klargestellt hat, dass Schottergärten unzulässig sind, enthält die Landesbauordnung zu solchen Einfriedungen keine Regelungen, was nach Auffassung der Verwaltung jedoch hilfreich wäre. Zwar räumt § 89 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung -BauO NRW- die Möglichkeit ein, auch örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen, eine solche Satzung müsste jedoch differenzierte Anforderungen für unterschiedliche Baugebiete berücksichtigen. So lässt sich beispielsweise in Gewerbe- oder Industriegebieten sicher schwerlich ein solcher Gestaltungsanspruch verwirklichen. Die Antragstellerinnen haben bereits erkannt, dass mitunter Bebauungspläne Festsetzungen zu Einfriedungen enthalten. Allerdings gibt es Bebauungsplanbereiche, in denen in den vergangenen Jahrzehnten diese Festsetzungen nicht flächendeckend beachtet wurden und sich die Frage stellt, ob diese zwischenzeitlich durch eine gegenläufige Entwicklung in diesem Bereich nicht obsolet sind. (Hinweis des VG Köln in einem Klageverfahren 2024). Auch sind möglicherweise diesbezügliche Festsetzungen aus den 1960er und 1970er Jahren nicht mehr zeitgemäß (Spriegelzäune). Es würde sich daher die Frage stellen, wie mit diesen vorhandenen Festsetzungen in den Bebauungsplänen umzugehen wäre. Würde eine Gestaltungssatzung Regelungen für Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die Anforderungen an Einfriedungen treffen, ausschließen, müssten alle diese alten Bebauungspläne aufgegriffen werden. Auch die Vorgartensatzung, die in verschiedenen Bereichen gilt, enthält Anforderungen an die Gestaltung von Einfriedungen. Zudem wird man sicher auch besondere Grundstückssituationen berücksichtigen müssen. So sollte man unterscheiden zwischen Zäunen an öffentlichen Straßen, stark befahrenen Straßen, reinen Fußwegen, Eckgrundstücken und Hausgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen – hier Schutz der Privatsphäre der Rückzugsbereiche – und vermutlich noch einiges anderes mehr. Auch ist zu hinterfragen, ob eine Gestaltungssatzung auch Anforderungen für Zaunanlagen zwischen Nachbargrundstücksgrenzen formulieren könnte. Außerdem darf eine solche Satzung nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen beschränkt werden, sondern es ist über die Abwehr von Verunstaltungen hinaus eine positive Baupflege zu betreiben. Eine Recherche der Verwaltung hat ergeben, dass es beispielsweise inSeite 3 von 5 Seite 4 Düsseldorf eine Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und die Einfriedung von Baugrundstücken gibt, welche jedoch nur für einen eng begrenzten Bereich gilt. Auch in anderen Städten gibt es Gestaltungssatzungen, die Regelungen zu Einfriedungen treffen. Diese sind aber überwiegend ebenfalls räumlich engbegrenzt, meist auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Regelungen für das gesamte Stadtgebiet treffen Gestaltungssatzungen der Städte Eschweiler (57.000 Einwohner) und Gütersloh (100.000 Einwohner). Eine Rückfrage in Eschweiler ergab, dass man dort zwar mittels Satzung Bürger sensibilisieren konnte, für eine konsequente Kontrolle und evtl. umfängliche ordnungsbehördliche Maßnahmen jedoch das Personal fehle. Zuletzt gab es zudem mehrfach Anträge auf Erteilung von Abweichungen von der Satzung, die mit höherem Sicherheitsbedürfnis begründet werden. Abgesehen davon, dass das Aufstellungsverfahren für eine solche Satzung im Hinblick auf die notwendige Differenzierung nach Baugebieten, die Notwendigkeit, alle bestehenden Bebauungspläne auf ihre diesbezüglichen Festsetzungen hin überprüfen zu müssen und ggf. an diesen Änderungen vornehmen zu müssen, einen hohen Aufwand darstellen würde, stellt sich zudem die Frage des Verwaltungsaufwands für ordnungsbehördliches Einschreiten nach dem Inkrafttreten einer solchen Satzung, die sich zudem nur auf die Neuerrichtung solcher Anlagen beziehen könnte. Die Erfahrung der Verwaltung mit ordnungsbehördlichen Verfahren gegen solche Zaunanlagen, unzulässige bauliche Anlagen (Hütten) im Außenbereich und auch mit Vorgartenversiegelungen und Schottergärten zeigt, dass dies sehr zeitaufwändig ist und trotz Aufklärung in umfänglichem Schriftverkehr und Gesprächen Klageverfahren nicht vermieden werden können, so dass sich Verfahren häufig Jahre ziehen. In den vergangenen Jahren wurden bereits einige Klageverfahren zu Beseitigungsanordnungen von Zaunanlagen geführt, wovon einige auch erfolgreich endeten, da beispielsweise die Festsetzungen des Bebauungsplanes überholt waren oder an das allgemeine Verunstaltungsverbot nach § 9 BauO NRW hohe Voraussetzungen geknüpft sind. Das Verunstaltungsverbot im Baurecht zielt darauf ab, dass bauliche Anlagen weder für sich genommen noch in ihrer Wirkung auf die Umgebung als verunstaltend empfunden werden. Dabei wird das ästhetische Empfinden eines durchschnittlichen Menschen zugrunde gelegt, um eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen. Es geht also nicht darum, was einzelne Personen als schön oder hässlich empfinden, sondern was eine breite Masse als störend wahrnehmen würde. Die Erfahrung zeigt, dass die breite Masse diese Zaunanlagen offenbar als schön oder zumindest hinnehmbar empfindet. Alternativ könnte möglicherweise erwogen werden, Aufklärungskampagnen auch im Hinblick auf unsere Klimaziele zu initiieren und Anreize für eine gärtnerische Gestaltung von Einfriedungen zu setzen. Die Verwaltung versucht im Übrigen schon immer in Bauberatungen darauf hinzuwirken, dass Zaunanlagen beispielsweise durch Hecken eingegrünt werden.Seite 4 von 5 Seite 5 Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de