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252973-02 · Beschlussvorlage

N-Vorlage zum Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung

Nummer
252973-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung
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  1. 252973 Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung

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Beschlussvorlage
öffentlich
252973-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
N-Vorlage zum Bürgerantrag:
Einführung einer stadtweit geltenden
Einfriedungssatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag aus dem Votum des Ausschusses für Beteiligungen
der Bürgerinnen und Bürger zu der Eingabe nach § 24 GO NRW (DS: 252973)
vom 24.06.2025 mit der Intention zum Erlass einer Einfriedungssatzung wird
abgelehnt.
Der Beschluss des Ausschusses für Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürger
vom 24.06.2025 lautet wie folgt:
Dem Bürgerantrag wird entsprechend der in der Stellungnahme der Verwaltung
beschriebenen Vorgehensweise zugestimmt. Durch die Annahme des
Bürgerantrages im Bürgerausschuss wird die Thematik dem zuständigen
Fachgremium, das über den Inhalt des Antrages entscheiden wird, durch eine
neue Vorlage vorgelegt.
Der zugrunde liegende Bürgerantrag lautete wie folgt:
Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen,
eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Einfriedungssatzung mit folgenden
Vorgaben aufzustellen:
Die Einfriedungssatzung
- gibt verbindliche Mindestvorgaben für die Einfriedung aller Grundstücke im
Stadtgebiet vor, welche einen Beitrag zur Verbesserung von Klima und
Artenschutz im städtischen Raum leisten.
- gilt überall dort, wo es keine Einfriedungsvorgaben im Rahmen geltender
Bausatzungen gibt. In rechtskräftigen Bebauungsplänen festgelegte
Einfriedungsvorgaben behalten somit ihre Gültigkeit.Seite 1 von 5
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- untersagt die Rodung vorhandener „lebendiger grüner“ Einfriedungen
(heimischer Hecken/ Sträucher) für den Ersatz durch Einfriedungen aus „totem“
Material (z.B. Kunststoff).
Dazu hatte die Verwaltung zur Sitzung am 24.06.2025 die folgende
Stellungnahme abgegeben (DS 252973-01 ST):
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit eine solche
Satzung erlassen werden könnte.
Zwar gibt es mit dem § 89 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung NRW eine
Ermächtigungsgrundlage auch örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit,
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen. Eine solche Satzung
müsste jedoch differenzierte Anforderungen für unterschiedliche Baugebiete
berücksichtigen. So lässt sich in Gewerbe- oder Industriegebieten sicher
schwerlich ein solcher Gestaltungsanspruch verwirklichen. Auch haben die
Antragstellerinnen bereits erkannt, dass mitunter Bebauungspläne
Festsetzungen zu Einfriedungen enthalten. Diese müssten im Zusammenhang
mit dem Erlass einer solchen Satzung geprüft werden, ob die Festsetzungen
noch den Gegebenheiten entsprechen oder möglicherweise obsolet sind sowie
ob die teilweise Jahrzehnte alten Anforderungen an Einfriedungen noch
zeitgemäß sind. Es würde sich daher die Frage stellen, wie mit diesen
vorhandenen Festsetzungen in den Bebauungsplänen umzugehen wäre. Auch
die Vorgartensatzung, die in verschiedenen Bereichen gilt, enthält
Anforderungen an die Gestaltung von Einfriedungen.
Insbesondere ist das Stadtgebiet Bonn sicher nicht mit der Gemeinde
Höhenkirchen-Siegertsbrunn in Bayern mit 11.000 Einwohnern vergleichbar,
deren Gestaltungssatzung die Antragstellerinnen ihrem Antrag beispielhaft
beifügten.
Die abschließende Bewertung des Antrages setzt eine tiefergehende Prüfung
voraus. Bei formeller Annahme des Antrages durch den Bürgerausschuss und
einer anschließenden Beschlussfassung im inhaltlich zuständigen Gremium
wird die Verwaltung diese Prüfung vornehmen und das Ergebnis dem
Fachgremium vorlegen.
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung für die N-Vorlage:
Die Verwaltung hat für die anstehende Beratung im Ausschuss für Wohnen,
Planung und Bauen und für die Entscheidung im Rat die Thematik bereits
umfassend geprüft und kommt zu einer negativen Einschätzung, sodass von
dem Erlass einer Einfriedungssatzung Abstand genommen werden sollte.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Auch die Verwaltung betrachtet den Trend der Errichtung von hohen
blickdichten Einfriedungen (häufig Stabgitterzäune mit Kunststoffgeflecht)
durchaus kritisch. Sie teilt die Ausführungen der Antragstellerinnen, dass das
meist dunkle Kunststoffgeflecht sicherlich klimatisch relevant ist und derSeite 2 von 5
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Zielsetzung der Stadt Bonn entgegensteht, durch städtebauliche Maßnahmen
wie Entsiegelung von Flächen, Begrünungsmaßnahmen auch von Dächern und
Fassaden, Hitzeinseln zu vermeiden und das Stadtklima zu verbessern. Zudem
sind diese Anlagen auch aus städtebaulichen Gründen zumindest in Vorgärten
unerwünscht, da Sie gärtnerisch gestaltete Vorgärten und Gebäudefassaden
verdecken und „Straßenschluchten“ entstehen lassen. Auch warnt die Polizei
davor, dass hohe blickdichte Zäune zwar als Einbruchschutz dienen können,
aber gleichzeitig auch Sichtschutz für potenzielle Einbrecher sind, die dann
ungestört agieren können.
Während der Gesetzgeber durch die Änderung der Landesbauordnung
eindeutig klargestellt hat, dass Schottergärten unzulässig sind, enthält die
Landesbauordnung zu solchen Einfriedungen keine Regelungen, was nach
Auffassung der Verwaltung jedoch hilfreich wäre.
Zwar räumt § 89 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung -BauO NRW- die
Möglichkeit ein, auch örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit, Art,
Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen, eine solche Satzung
müsste jedoch differenzierte Anforderungen für unterschiedliche Baugebiete
berücksichtigen. So lässt sich beispielsweise in Gewerbe- oder
Industriegebieten sicher schwerlich ein solcher Gestaltungsanspruch
verwirklichen.
Die Antragstellerinnen haben bereits erkannt, dass mitunter Bebauungspläne
Festsetzungen zu Einfriedungen enthalten. Allerdings gibt es
Bebauungsplanbereiche, in denen in den vergangenen Jahrzehnten diese
Festsetzungen nicht flächendeckend beachtet wurden und sich die Frage stellt,
ob diese zwischenzeitlich durch eine gegenläufige Entwicklung in diesem
Bereich nicht obsolet sind. (Hinweis des VG Köln in einem Klageverfahren
2024). Auch sind möglicherweise diesbezügliche Festsetzungen aus den
1960er und 1970er Jahren nicht mehr zeitgemäß (Spriegelzäune). Es würde
sich daher die Frage stellen, wie mit diesen vorhandenen Festsetzungen in den
Bebauungsplänen umzugehen wäre. Würde eine Gestaltungssatzung
Regelungen für Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die Anforderungen
an Einfriedungen treffen, ausschließen, müssten alle diese alten
Bebauungspläne aufgegriffen werden. Auch die Vorgartensatzung, die in
verschiedenen Bereichen gilt, enthält Anforderungen an die Gestaltung von
Einfriedungen.
Zudem wird man sicher auch besondere Grundstückssituationen
berücksichtigen müssen. So sollte man unterscheiden zwischen Zäunen an
öffentlichen Straßen, stark befahrenen Straßen, reinen Fußwegen,
Eckgrundstücken und Hausgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen
angrenzen – hier Schutz der Privatsphäre der Rückzugsbereiche – und
vermutlich noch einiges anderes mehr. Auch ist zu hinterfragen, ob eine
Gestaltungssatzung auch Anforderungen für Zaunanlagen zwischen
Nachbargrundstücksgrenzen formulieren könnte.
Außerdem darf eine solche Satzung nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen
beschränkt werden, sondern es ist über die Abwehr von Verunstaltungen
hinaus eine positive Baupflege zu betreiben.
Eine Recherche der Verwaltung hat ergeben, dass es beispielsweise inSeite 3 von 5
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Düsseldorf eine Satzung über die Gestaltung von Vorgärten und die
Einfriedung von Baugrundstücken gibt, welche jedoch nur für einen eng
begrenzten Bereich gilt. Auch in anderen Städten gibt es
Gestaltungssatzungen, die Regelungen zu Einfriedungen treffen. Diese sind
aber überwiegend ebenfalls räumlich engbegrenzt, meist auf den
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Regelungen für das gesamte
Stadtgebiet treffen Gestaltungssatzungen der Städte Eschweiler (57.000
Einwohner) und Gütersloh (100.000 Einwohner). Eine Rückfrage in Eschweiler
ergab, dass man dort zwar mittels Satzung Bürger sensibilisieren konnte, für
eine konsequente Kontrolle und evtl. umfängliche ordnungsbehördliche
Maßnahmen jedoch das Personal fehle. Zuletzt gab es zudem mehrfach
Anträge auf Erteilung von Abweichungen von der Satzung, die mit höherem
Sicherheitsbedürfnis begründet werden.
Abgesehen davon, dass das Aufstellungsverfahren für eine solche Satzung im
Hinblick auf die notwendige Differenzierung nach Baugebieten, die
Notwendigkeit, alle bestehenden Bebauungspläne auf ihre diesbezüglichen
Festsetzungen hin überprüfen zu müssen und ggf. an diesen Änderungen
vornehmen zu müssen, einen hohen Aufwand darstellen würde, stellt sich
zudem die Frage des Verwaltungsaufwands für ordnungsbehördliches
Einschreiten nach dem Inkrafttreten einer solchen Satzung, die sich zudem nur
auf die Neuerrichtung solcher Anlagen beziehen könnte.
Die Erfahrung der Verwaltung mit ordnungsbehördlichen Verfahren gegen
solche Zaunanlagen, unzulässige bauliche Anlagen (Hütten) im Außenbereich
und auch mit Vorgartenversiegelungen und Schottergärten zeigt, dass dies
sehr zeitaufwändig ist und trotz Aufklärung in umfänglichem Schriftverkehr und
Gesprächen Klageverfahren nicht vermieden werden können, so dass sich
Verfahren häufig Jahre ziehen.
In den vergangenen Jahren wurden bereits einige Klageverfahren zu
Beseitigungsanordnungen von Zaunanlagen geführt, wovon einige auch
erfolgreich endeten, da beispielsweise die Festsetzungen des
Bebauungsplanes überholt waren oder an das allgemeine Verunstaltungsverbot
nach § 9 BauO NRW hohe Voraussetzungen geknüpft sind. Das
Verunstaltungsverbot im Baurecht zielt darauf ab, dass bauliche Anlagen weder
für sich genommen noch in ihrer Wirkung auf die Umgebung als verunstaltend
empfunden werden. Dabei wird das ästhetische Empfinden eines
durchschnittlichen Menschen zugrunde gelegt, um eine möglichst objektive
Beurteilung zu ermöglichen. Es geht also nicht darum, was einzelne Personen
als schön oder hässlich empfinden, sondern was eine breite Masse als störend
wahrnehmen würde. Die Erfahrung zeigt, dass die breite Masse diese
Zaunanlagen offenbar als schön oder zumindest hinnehmbar empfindet.
Alternativ könnte möglicherweise erwogen werden, Aufklärungskampagnen
auch im Hinblick auf unsere Klimaziele zu initiieren und Anreize für eine
gärtnerische Gestaltung von Einfriedungen zu setzen. Die Verwaltung versucht
im Übrigen schon immer in Bauberatungen darauf hinzuwirken, dass
Zaunanlagen beispielsweise durch Hecken eingegrünt werden.Seite 4 von 5
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Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de