252973 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 252973
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 16.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bahnhofstraße Hauptort
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 252973 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 16.04.2025 Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 15.05.2025 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: Der Rat der Stadt Bonn möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, eine für das gesamte Stadtgebiet geltende Einfriedungssatzung mit folgenden Vorgaben aufzustellen: Die Einfriedungssatzung - gibt verbindliche Mindestvorgaben für die Einfriedung aller Grundstücke im Stadtgebiet vor, welche einen Beitrag zur Verbesserung von Klima und Arten- schutz im städtischen Raum leisten. - gilt überall dort, wo es keine Einfriedungsvorgaben im Rahmen geltender Bausatzungen gibt. In rechtskräftigen Bebauungsplänen festgelegte Einfrie- dungsvorgaben behalten somit ihre Gültigkeit. - untersagt die Rodung vorhandener „lebendiger grüner“ Einfriedungen (heimi- scher Hecken/ Sträucher) für den Ersatz durch Einfriedungen aus „totem“ Mate- rial (z.B. Kunststoff). Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 12 Seite 2 3 Anlage (öffentlich) 4 Foto (öffentlich)Seite 2 von 12 Seite 3 von 12 Seite 4 von 12 Seite 5 von 12 Seite 1 von 6 Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Satzung über Einfriedungen der Gemeinde Höhenkirchen- Siegertsbrunn (Einfriedungssatzung) Vom 29.06.2021 Gemeinderatsbeschluss: 24.06.2021 Rechtsaufsichtliche Genehmigung: entfällt Anschlag an den Amtstafeln vom 01.07.2021 bis 06.08.2021 Inkrafttreten: 02.07.2021 Inhaltsübersicht: Seite § 1 Geltungsbereich 2 § 2 Begriffsdefinition 2 § 3 Gestaltung von Einfriedungen 2 § 4 Höhe der Einfriedungen 3 § 5 Bebauungsplan 3 § 6 Abweichungen / Ausnahmen 3 § 7 Ordnungswidrigkeiten 4 § 8 In-Kraft-Treten 4Seite 6 von 12 Seite 2 von 6 Die Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeord- nung für den Freistaat Bayern folgende Einfriedungssatzung: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Höhenkirchen-Siegertsbrunn. § 2 Begriffsdefinition Als Einfriedung gelten alle baulichen und sonstigen Anlagen, die der Abgrenzung eines Grund- stückes oder Grundstückteiles dienen. Nicht darunter fallen lebende Hecken, Sträucher oder Baumpflanzungen. § 3 Gestaltung von Einfriedungen 1. Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie seitliche Einfrie- dungen der Vorgärten sind offen herzustellen. Als offen gilt eine Einfriedung, deren Geschlossen-Offen-Verhältnis in der Ansichtsfläche nicht größer als 4:1 ist (z. Bsp.: auf 10 Quadratmeter wäre das ein Verhältnis von 8:2, 8 Teile geschlossen, 2 Teile offen). 2. Grundstückseinfriedungen entlang von öffentlichen Straßen und Wegen sowie entlang von Wohnwegen sind nur in Form von Holzzäunen (z. Bsp. senkrechte Staketen, senk- rechte bzw. waagrechte Bretter) und Maschendrahtzäunen zulässig. Es sind auch So- ckelmauern, gemauerte bzw. betonierte Zaunsäulen und Mauerscheiben im Einfahrts- bereich mit einer max. Höhen von 25 cm, gemessen ab Straßen- bzw. Gehwegober- kante, und Zäune aus senkrechten Metallstäben bzw. als schmiedeeisernes Gitter zu- lässig. 3. Einfriedungen dürfen nicht mit Matten, Kunststoffplatten oder ähnlichem Material er- richtet oder verkleidet werden. Geschlossene Bretterwände, Betonwände, Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune u. ä. sowie offene Einfriedungen, welche verkleidet oder bespannt werden, sind nicht zulässig. 4. Die Durchlässigkeit für Kleintiere (Igel etc.) im Bodenbereich ist zu gewährleisten. An geschlossenen Einfriedungen ist alle 5 m – pro geschlossenen Grundstücksseite je- doch mindestens eine Öffnung – ebenerdige, mindestens 10 cm hohe und 20 cm breite Öffnung für Kleintiere vorzusehen. 5. Einfriedungen können hinterpflanzt werden. Bei Hinterpflanzungen dürfen hierfür nur standortheimische Laubgehölze verwendet werden (keine Thujen und Zypressen). 6. Einfriedungen sind gemäß Art. 8 BayBO zu gestalten. Insbesondere dürfen keine grell- bunten Farben verwendet werden. 7. Abweichend von § 4 Absatz 1 gilt entlang der StraßenSeite 7 von 12 Seite 3 von 6 (1) Hohenbrunner Straße (5) Rosenheimer Straße (2) Harthauser Straße (6) Münchner Straße (3) Bahnhofstraße (7) Brunnthaler Straße (4) Egmatinger Straße Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,40 m müssen nicht zurückversetzt werden; Ein- friedungen ab 1,40 m müssen zurückversetzt werden. Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m, gemessen von der angrenzenden Straßen- bzw. Gehwegoberkante, sind zulässig. Voraussetzung ist, dass ein Streifen von mind. 50 cm zwischen der öffentli- chen Verkehrsfläche und der Einfriedung frei bleibt und dieser mit Pflanzen, Sträu- chern, Wildem Wein, Efeu oder ähnlicher kletternder oder rankender Bepflanzung be- grünt wird. An den jeweiligen Eckgrundstücken an den in § 3 Absatz 7 genannten Straßen darf eine 7 m lange Einfriedung (gemessen von der jeweiligen Grundstücksgrenze an der Straße) errichtet werden. Die Höhe und Gestaltung richten sich nach den Bestimmungen des § 3 Absatz 7 Satz 2 – 4. § 4 Höhe der Einfriedungen 1. Es sind nur Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,40 m zulässig. Die Höhe wird von der angrenzenden Straßen- bzw. Gehwegoberkante gemessen. 2. Abweichend von § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen Schutzzäune und Ter- rassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Häusergruppen eine Höhe von 2,0 m und eine Tiefe von 4,0 m haben, gemessen von der Oberflächen- kante. Eine geschlossene Ausführung ist zulässig. § 5 Bebauungsplan Festsetzungen rechtsverbindlicher Bebauungspläne, die von den §§ 3 und 4 abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. § 6 Abweichungen / Ausnahmen 1. Von Bestimmungen dieser Satzung kann die Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Abweichungen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 3 BayBO gewähren. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Abweichungen liegt nur bei verfahrensfreien Vorhaben bei der Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO). 2. Von den Vorschriften der §§ 3 und 4 können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie sich in das Straßen- und Siedlungsbild einfügen.Seite 8 von 12 Seite 4 von 6 § 7 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig den in den §§ 3 und 4 festgelegten Geboten und Verboten zuwiderhandelt, kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden. § 8 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 02.07.2021 in Kraft. Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn, den 29.06.2021 gez. Mindy Konwitschny Erste BürgermeisterinSeite 9 von 12 Seite 5 von 6 Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung über Einfriedungen in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn wurde am 02.07.2021 in der Verwaltung der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Rosenheimer Straße 26, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 01.07.2021 angeheftet und werden am 06.08.2021 wieder abgenommen. Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn, den 09.08.2021 Mindy Konwitschny Erste BürgermeisterinSeite 10 von 12 Seite 6 von 6 Begründung zur Satzung über Einfriedungen: In den vergangenen Jahren wurden im Gemeindegebiet auf einigen Grundstücken Einfriedun- gen errichtet, die nicht zu einer Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Zudem wird es immer schwieriger, Bauherren darzulegen, dass sie sich hinsichtlich der Errichtung von Einfriedungen an die Vorgaben eines Bebauungsplans zu halten haben, während der Nachbar, dessen Grundstück sich außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans befindet, hier ledig- lich den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung unterworfen ist und deutlich mehr Freiheiten hat (gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO –Bayerische Bauordnung sind hier Einfriedungen, auch Mauern, bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig). Um ortsgestalterisch unerwünschten Entwicklungen vorzubeugen und eine für das Ortsgebiet weitgehend einheitliche Regelung hinsichtlich der Einfriedungen zu erhalten, soll daher eine Satzung über Einfriedungen erlassen werden. Aus ortsplanerischen Gründen wird auf dem Gemeindegebiet die Höhe von Einfriedungen grundsätzlich auf 1,40 m festgelegt (die Höhe wird von der angrenzenden Straßen- bzw. Geh- wegskante gemessen). In Ausnahmefällen werden durch die Satzung größere Gestaltungs- spielräume eingeräumt. Dem Wunsch nach Privatsphäre wird damit in hinreichender Weise entsprochen. Eine größere Höhe ist aus Sicht der Gemeinde ortsgestalterisch nicht vertretbar.Seite 11 von 12 Seite 12 von 12
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