252960-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) hier: Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung, Prüfung der Rechtsform
Kerndaten
- Nummer
- 252960-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Markt
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252960-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) hier: Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung, Prüfung der Rechtsform Beratungsfolge Rat 03.07.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die im Entwurf vorliegende Kooperationsvereinbarung ist die Grundlage der künftigen Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Rhein-Sieg-Kreis, dem Kreis Ahrweiler sowie dem Kreis Neuwied. In § 1 der Vereinbarung wird die Rechtsform der Zusammenarbeit definiert als „kommunale Arbeitsgemeinschaft gem. § 2 (1) GkG NRW bzw. § 14 KomZG RLP i.V.m. Art. 7 der Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, (…) über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen. Zusammen mit ihren kreisangehörigen Kommunen bilden sie die :rak-Region.“ Der Rhein-Sieg-Kreis brachte im Zuge der Vorbereitung der politischen Beratung des Entwurfs der Kooperationsvereinbarung die Frage auf, ob die hier für den :rak definierte Rechtsform der ‚kommunalen Arbeitsgemeinschaft‘ unter Berücksichtigung seiner Aufgaben, die korrekte sei. Eine abschließende Klärung dieser Fragestellung wird u.a. aufgrund seiner haftungs- und steuerrechtlichen Implikationen seitens des Rhein-Sieg-Kreis zur Voraussetzung der politischen Beratung gemacht. Das Rechtsamt der Bundesstadt Bonn hat den vorgelegten Entwurf der Kooperationsvereinbarung daraufhin nochmals differenziert geprüft. Es kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass es sich beim :rak um eine interkommunale Arbeitsgemeinschaft im Sinne einer Plattform zum Zwecke des Austausches von Erfahrungen und Informationen, zur Besprechung von Problemen und zur Abstimmung programmatischer Zielsetzungen und Handlungsansätzen handelt. Der :rak tritt nicht am Markt auf und bietet keine Dienstleistungen oder Produkte gegenüber Dritten an. Er ist keine „Außengesellschaft“, sondern eine ‚kommunale Arbeitsgemeinschaft‘ auf Grundlage des öffentlichen Rechts. Er erbringt weder nach Außen (gegenüber Dritten) noch nach Innen (gegenüber den Kooperationspartnern) Leistungen, für die ein Entgelt geleistet wird. Innerhalb der :rak Geschäftsstelle wurde vereinbart, bei der Allgemeinen Kommunalaufsicht NRW eine Anfrage zu stellen, ob bzw. unter welchenSeite 1 von 2 Seite 2 Rahmenbedingungen der :rak als ‚kommunale Arbeitsgemeinschaft‘ auf Grundlage des GkG NRW arbeiten kann oder ob eine andere Rechtsform zu wählen ist. Sollte aufgrund des Ergebnisses der vorgenannten Beteiligung und Prüfung der Allgemeinen Kommunalaufsicht NRW eine Anpassung der Regelungen zur Rechtsform des :rak in der Kooperationsvereinbarung erforderlich werden, so werden diese noch vor Unterzeichnung erfolgen und die politischen Gremien darüber informiert. Die grundsätzliche Absicht zur Zusammenarbeit der vier Kooperationspartner Bundesstadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Ahrweiler und Kreis Neuwied im Rahmen des :rak steht nicht in Frage. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de