252960 · Beschlussvorlage
Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) hier: Weiterentwicklung zum Regionalen Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn und Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung
Kerndaten
- Nummer
- 252960
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Berliner Platz
- Wilhelmstraße
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 252960 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) hier: Weiterentwicklung zum Regionalen Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn und Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat 1. beschließt die von den Kooperationspartnern erarbeitete Kooperationsver- einbarung des Regionalen Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak) (s. Anlage) und beauftragt die :rak Geschäftsstelle, die Unterzeichnung zu ver- anlassen, 2. nimmt die Schwerpunkte der Kooperationsarbeit bis 12/2027 zur Kenntnis, 3. beauftragt die Verwaltung, regelmäßig über den Stand der Kooperationsar- beit zu berichten. Begründung Hintergrund und Anlass Der Regionale Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) arbeitet seit mehr als drei Jahrzehnten als freiwillige, interkommunale Kooperation zusammen und umfasst neben der Bundesstadt Bonn den Rhein-Sieg-Kreis und den Landkreis Ahrweiler als Kooperationspartner. Die kreisangehörigen Kommunen wirken in der Kooperationsarbeit aktiv mit. An den seit 2018 laufenden Verhandlungen zur Vereinbarung einer Zusatzvereinbarung zum Berlin/Bonn-Gesetz ist die Region durch die Bundesstadt Bonn, den Rhein-Sieg-Kreis, den Kreis Ahrweiler und den Landkreis Neuwied vertreten. Hierbei macht der Bund deutlich, dass eineSeite 1 von 15 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) institutionalisierte Zusammenarbeit der regionalen Vertreter*innen wünschenswert ist. Der :rak bietet hierzu einen geeigneten Ausgangspunkt. Unter anderem vor diesem Hintergrund stellte der Landkreis Neuwied im November 2023 formal die Anfrage, in den :rak aufgenommen zu werden. Seit Anfang 2024 hat er die Funktion eines Ständigen Gastes ohne Stimmrecht. Es besteht die Absicht aller Kooperationspartner, den Landkreis Neuwied mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Oktober 2025 in den :rak als gleichberechtigten Kooperationspartner aufzunehmen und das Kooperationsgebiet um seine Fläche zu erweitern. Damit bildet der :rak die Region Bundesstadt Bonn ab, wie sie seitens des Bundes als raumfunktionale Einheit im Rahmen der o.g. Verhandlungen verstanden wird. Entsprechend soll der Regionale Arbeitskreis künftig den Namen ‚Regionaler Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn‘ tragen. Mit dem Aufgreifen des seitens des Bundes verwandten Regionstitels ist die Erwartung verbunden, nach Außen prägnant auftreten zu können, auf Ebene des Bundes wahrgenommen zu werden und einen strategischen Vorteil gegenüber anderen Regionen zu erhalten. Kooperationsvereinbarung Zur formellen Aufnahme des Landkreis Neuwied in den :rak ist eine Fortschreibung erforderlich, die den Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2001 i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 2021 sowie den sog. "Internetvertrag" aus dem Jahr 2001/2002, ersetzt. Der Entwurf der Kooperationsvereinbarung wurde von den heutigen Kooperationspartnern gemeinsam mit Vertreter*innen des Landkreis Neuwied erarbeitet, abgestimmt und rechtlich geprüft. Der vorliegende Entwurf der Kooperationsvereinbarung schafft die Grundlage zur Aufnahme des Landkreis Neuwied in die Kooperation, führt die bestehenden Strukturen der Kooperation fort und nutzt die Möglichkeit, die geltenden Regelungen zu präzisieren. Im Einzelnen sind folgende Anpassungen vorgenommen • Definition der Kooperationsform als kommunale Arbeitsgemeinschaft gem. § 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sowie § 14 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) – Rheinland-Pfalz i.V.m. Art. 7 "Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, (…) über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen". Diese Definition der Kooperationsform mit Bezug auf die entsprechenden landesrechtlichen Grundlagen dient der Klarstellung. Der geltende Kooperationsvertrag definierte die Kooperationsform nicht. • Präzisierung der Kooperationsakteur*innen und ihrer Funktionen, Kooperationsstrukturen und GremienSeite 2 von 15 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Kooperationsvereinbarung benennt die verschiedenen Kooperationsakteur*innen mit ihren Funktionen im Rahmen der Kooperationsarbeit, definiert Kooperationsgremien inkl. ihrer Besetzung, Aufgaben und Entscheidungskompetenzen und benennt die Geschäftsführung als zentralen operativen Kern der Kooperationsarbeit. Der geltende Kooperationsvertrag traf keine umfassenden Regelungen zur Struktur der Zusammenarbeit. • Neugestaltung des Finanzierungssystems Vor dem Hintergrund des Hinzutretens eines neuen Kooperationspartners ist die Finanzierungssystematik neu zu strukturieren. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Folgenden. • Ergänzung von Regelungen zur Nutzung der Kooperationsergebnisse Die Kooperationsarbeit ist darauf angelegt Inhalte zu erarbeiten. Damit diese regional wirksam werden können, müssen sie den Kooperationspartnern sowie den kreisangehörigen Kommunen unkompliziert zur Verfügung stehen. Der geltende Kooperationsvertrag traf hierzu keine Regelungen. Neugestaltung des Finanzierungssystems Zur Finanzierung der Kooperationsarbeit sind Mittel für die personelle Ausstattung der Geschäftsführung (Personalkosten) sowie Mittel für die Kooperationsarbeit (Sach- und Projektkosten) erforderlich. Diese werden zwischen den Kooperationspartnern aufgeteilt. Vor dem Hintergrund des Hinzutretens eines neuen Kooperationspartners ist die Finanzierungssystematik neu zu strukturieren. Ausgehend von der Bevölkerungszahl und Körperschaftsfläche in km² der Kooperationspartner sowie unter Berücksichtigung der heute von ihnen zu zahlenden Kooperationsbeitragshöhe ist ein pauschalierter Kostenteiler festgelegt. Der Kostenteiler gestaltet sich wie folgt: Bundesstadt Bonn sowie die Kreise Ahrweiler und Neuwied jeweils 20 %, Rhein-Sieg-Kreis 40 %. Grundsätzlich besteht das Verständnis, dass der von dem Landkreis Neuwied zu leistende Kooperationsbeitrag die Mittelausstattung der Kooperation erhöht und damit die Umsetzung der beabsichtigten Inhalte der Kooperationsarbeit ermöglicht. Sollte sich im Rahmen der Kooperationsarbeit die zweckmäßige Möglichkeit zur Akquise von Fördermitteln ergeben, so wird diese genutzt werden. Kooperationskostenanteil der Bundesstadt Bonn Der Kooperationskostenanteil der Bundesstadt Bonn beträgt in AbhängigkeitSeite 3 von 15 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der tatsächlichen Lohnkosten der Geschäftsführung im Jahr 2025 rund 32.750 €, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils rund 29.450 €. Die Mittel stehen im Budget des Amtes 61 bei der Finanzstelle 161000901 (1.09.01.01) zur Verfügung.Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushaltes 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln. Die Höhe des Kooperationskostenanteils der Bundesstadt Bonn erhöht sich gegenüber den zurückliegenden Jahren nicht. Schwerpunkte der Kooperationsarbeit Die inhaltliche Arbeit der Kooperation war zuletzt geprägt durch die Bearbeitung des Forschungsvorhabens NEILA. Der Abschluss des Projekts bietet Chance und Notwendigkeit, die operative Tätigkeit der Kooperation inhaltlich neu auszurichten. Hierzu führten die Kooperationspartner gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen 2023/2024 einen Dialogprozess aufbauend auf den Zielsetzungen des Leitbildes 2016 "Starke Region - Starke Zukunft" (DS Nr. 1711233). Es standen die Fragen im Mittelpunkt, welche Funktion der :rak künftig einnehmen solle, welche Themen von regionaler Relevanz hier zu behandeln sind und wie die Zusammenarbeit zu gestalten ist, um für alle Akteur*innen einen greifbaren Mehrwert zu begründen. Ausgehend von den Ergebnissen dieses Dialogs sowie unter Berücksichtigung der Verhandlungen zur Vereinbarung einer Zusatzvereinbarung zum Berlin/Bonn-Gesetz wurden für den Zeitraum 07/2025 bis 12/2027 folgende inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit von den Kooperationspartnern definiert. • umsetzungsbegleitende Fortentwicklung NEILA (DS Nr. 231202) • Mitwirkung am Förderprojekt Bonner Baupotenzialregister (B²PR) (DS Nr. 241741) • Antragstellung und Bearbeitung des Projektes ZukunftsBundRegion (ZBR) im Rahmen des Bundesförderprogramms „Strategische Regionalentwicklung (RegioStrat)“ (DS Nr. 242178) • Weiterentwicklung der Projektergebnisse „Tore der rheinischen Vielfalt“ (DS Nr. 252912) • Prüfung einer Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung einer interkommunalen Plattform Wohnen in der Region Köln Bonn gemeinsam mit den beiden Stadt-Umland-Verbünden Köln linksrheinisch (SUN) und Köln rechtsrheinisch (K&RN) Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass die Bearbeitung des Projektes ZukunftsBundRegion, für welches bereits Mitwirkungs- und Mittelbereitstellungsbeschlüsse aller Kooperationspartner vorliegen, von der Berücksichtigung des Projekts im Förderprogramm RegioStrat des Bundes abhängig ist, dessen Bekanntmachung noch aussteht. Zur Beschlussempfehlung Voraussetzung zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung zwischen den Kooperationspartnern ist ein Beschluss der zuständigen politischen GremienSeite 4 von 15 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der Kooperationspartner darüber. Anschließend erfolgt die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Hauptverwaltungsbeamten (HVB) der Kooperationspartner, womit sie in Kraft tritt. Die benannten Themen und Projekte werden im Zeitraum 07/2025 bis 12/2027 koordiniert durch die :rak Geschäftsstelle im Austausch mit den kreisangehörigen Kommunen bearbeitet. Über die Resultate der Kooperationsarbeit wird informiert. Die kreisangehörigen Kommunen werden durch die Kreise über die beabsichtigte Fortentwicklung sowie die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Arbeit des :rak im Zeitraum 07/2025 bis 12/2027 informiert. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.09.01 Raumplanung 1.09.01.01 Regional-, Landes- und Raumordnungsplanung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 32.750,00 EUR 29.450,00 EUR 161000901, 72.1000 (Innenauftrag rak 6100006) 2025 2026ff. Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung 32.750,00 EUR 29.450,00 EUR Anlage/n 1 252960_Anlage_rak_Kooperationsvereinbarung_final (öffentlich)Seite 5 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 1 Regionaler Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak) Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, dem Rhein-Sieg-Kreis, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, vertreten durch den Landrat. dem Kreis Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vertreten durch die Landrätin. dem Kreis Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, vertreten durch den Landrat. im Folgenden „Kooperationspartner“ genanntSeite 6 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 2 Präambel Der Regionale Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) ist eine freiwillige Kooperation, in der seit über 30 Jahren die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis und Kreis Ahrweiler sowie die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden länderübergreifend in Aufgabenfeldern der räumlichen und strategischen Planung zusammenarbeiten. Die aktuellen Herausforderungen, wie die Flächenknappheit für Wohnen und Gewerbe, die Überlastung der Verkehrsinfrastruktur und die dadurch steigende Umweltbelastung, der Verlust von Freiraumqualitäten sowie der Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung sind nicht kommunal, sondern nur regional zu lösen. Die Chance des :rak liegt für alle Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen darin, gleichberechtigt dort strategisch-inhaltlich auf regionaler Ebene zu diskutieren und informell Einfluss zu nehmen, wo die jeweilige Handlungsverantwortung dies ausschließt und eine regionale Befassung aufgrund der Verflechtungsintensität und -breite sinnvoll und notwendig ist. Die Grundlage der interkommunalen Zusammenarbeit regelte bisher ein Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2001. Im Laufe der vergangenen 24 Jahren hat sich naturgemäß ein gewisser Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf ergeben, dem der neue Vertrag nunmehr Rechnung trägt. Insbesondere wird der Kreis Neuwied als neuer Vertragspartner der kommunalen Kooperation beitreten. § 1 Gegenstand und Ziel der Kooperation (1) Der regionale Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak) versteht sich als kommunale Arbeitsgemeinschaft gem. § 2 (1) GkG NRW bzw. § 14 KomZG RLP i.V.m. Art. 7 der Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, (…) über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen. Zusammen mit ihren kreisangehörigen Kommunen bilden sie die :rak-Region. (2) Die Kooperation hat zum Ziel, die interkommunale Zusammenarbeit in der :rak- Region zu verstetigen und insbesondere in den Handlungsfeldern der Raumordnung, der regionalen raumrelevanten Planung, der Struktur-, Siedlungs-, Freiraum- sowie Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung, länderübergreifend einen aktiven Beitrag zur nachhaltigen integrierten Raum- und Regionalgestalt zu leisten. (3) Die kommunale Planungshoheit und Entscheidungskompetenzen der Kooperations- partner und der kreisangehörigen Kommunen bleiben unberührt.Seite 7 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 3 § 2 Kooperationspartner, kreisangehörige Kommunen und weitere Beteiligte des :rak (1) Kooperationspartner sind die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis, der Kreis Ahrweiler sowie der Kreis Neuwied. Ihnen obliegen die Führung der Kooperation sowie sämtliche formale wie inhaltliche Entscheidungen zur Kooperation und ihrer Arbeit. Sie finanzieren die Kooperation. (2) Die kreisangehörigen Kommunen sind Teil der Kooperation. Sie arbeiten eng und vertrauensvoll mit den Kooperationspartnern zusammen. Sie können in den Arbeitsgremien gem. § 4 die inhaltliche Arbeit der Kooperation mitgestalten und die Kooperationspartner bei anstehenden Entscheidungen beratend unterstützen. (3) Ständige Gäste der Kooperation sind Vertreter*innen a) der Industrie- und Handelskammern, b) der Handwerkskammern, c) der Einzelhandelsverbände, d) der für die Landesplanung zuständigen Ministerien der Länder NRW und RLP, e) der Bezirksregierung Köln, f) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Koblenz, g) der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald, h) des Region Köln/Bonn e.V., i) der goRheinland, j) Zweckverband SPNV Nord Sie begleiten die Kooperationsarbeit beratend. Über die Benennung Ständiger Gäste entscheidet die :rak Geschäftsstelle einstimmig. (4) Weitere Beteiligte können anlassbezogen als Gäste in die Kooperationsarbeit eingebunden werden. Sie werden nicht Teil der Arbeitsgremien gemäß § 3. Über die anlassbezogene Einladung von Gästen entscheidet die Geschäftsstelle einstimmig. § 3 Kooperationsvorsitz (1) Den Vorsitz der Kooperation übernimmt für einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren jeweils ein Kooperationspartner. Die Reihenfolge wird durch den Vorstand bestimmt (rollierendes System). (2) Die weiteren Kooperationspartner sind Stellvertreter des Vorsitzenden. (3) Der Vorsitz wird von einer in besonderer Weise fachlich geeigneten Vertreter*in des im Abs. 1 bestimmten Kooperationspartners wahrgenommen.Seite 8 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 4 (4) Dem Vorsitz obliegen insbesondere die Aufgaben: a) dem :rak Vorstand vorzustehen, b) die Kooperation und ihre Interessen nach außen zu vertreten. § 4 Geschäftsführung (1) Die :rak Geschäftsführung wird für die Dauer von in der Regel zwei Jahren von einem Kooperationspartner wahrgenommen. Sie ist gekoppelt an den :rak Vorsitz gem. § 3 (rollierendes System). (2) Der :rak Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben: a. Die Koordination, operative Organisation und Begleitung der inhaltlichen und formalen Kooperationsarbeit u.a. inkl. Gremienorganisation und Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen; b. die Verwaltung der Kooperationsmittel, d.h. die :rak Geschäftsführung ruft die jährlichen Kooperationsbeiträge der Kooperationspartner ab und verwaltet sie; c. Die :rak Geschäftsführung darf in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen Ausgaben für die laufende Kooperationsarbeit bis zu einer Höhe von 1.000 € (netto) tätigen. Ausgaben über 1.000 € (netto) bedürfen der Zustimmung durch die :rak Geschäftsstelle. Ausgaben über 10.000 € (netto) bedürfen der Zustimmung durch den :rak Vorstand. d. die operative Bearbeitung von Förderanträgen gem. antragsbezogener Entscheidung durch den :rak Vorstand; e. die laufende Dokumentation der inhaltlichen und organisatorischen Kooperationsarbeit und Bereitstellung dieser für die Kooperationspartner; f. die Öffentlichkeitsarbeit der Kooperation nach Vorgabe durch die :rak Geschäftsstelle; g. die Vertretung der Kooperation und ihrer Interessen nach Außen auf der operativen Ebene, bspw. bei Anfragen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. (3) Für die Erledigung der Aufgaben gem. Absatz 2 ist beim Kreis Ahrweiler eine dauerhafte Stelle in Vollzeit eingerichtet. Die Eingruppierung erfolgt in TVöD E 11. Der Kreis Ahrweiler ruft die jährlichen Personalkostenanteile der Kooperationspartner gem. § 7 Abs. 3 bei den weiteren Kooperationspartnern ab und verwaltet sie. Es erfolgt regelmäßig eine Abordnung des gem. Satz 1 angestellten Mitarbeitenden durch den Kreis Ahrweiler an den Kooperationspartner, welcher gem. Absatz 1 die :rak Geschäftsführung inne hat.Seite 9 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 5 (4) Über die personelle Besetzung der :rak Geschäftsführung entscheidet der :rak Vorstand einvernehmlich. § 5 Kooperationsstrukturen und -gremien (1) Der :rak Vorstand, in dem jeder Kooperationspartner mit einer Stimme vertreten ist, ist zuständig für Entscheidungen über formale Aspekte und grundsätzliche Ziel- setzungen der Kooperationsarbeit, die Festlegung des Arbeitsprogramms der Kooperation (i.d.R. alle 2 Jahre) mit konkreten Kooperationsprojekten inkl. möglicher Fördermittelbeantragungen, die Verabschiedung von Ergebnissen der Kooperationsarbeit sowie die Finanzierung. Über die Einbindung der politischen Gremien der Kooperationspartner wird hier beraten und entschieden. Zudem bestimmt er den Kooperationsvorsitz gem. § 3. Entscheidungen werden im :rak Vorstand einvernehmlich getroffen. Der :rak Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. (2) Die :rak Geschäftsstelle ist besetzt mit eine*r stimmberechtigten Vertreter*in je Kooperationspartner. Zudem sind der Geschäftsstelle bei inhaltlichen bzw. fachlichen Themenberatend zwei Vertreter*innen der kreisangehörigen Kommunen aus dem Rhein-Sieg-Kreis und je ein*e Vertreter*in aus den Kreisen Ahrweiler und Neuwied angehörig. Die :rak Geschäftsstelle bearbeitet die Themen und Projekte der Kooperation fachlich-operativ nach Maßgabe des :rak Vorstands. Hier erfolgt die Erarbeitung und Beratung des Arbeitsprogramms der Kooperation sowie die Koordination seiner Umsetzung. Belange der formalen Zusammenarbeit werden durch die :rak Geschäftsstelle ausgearbeitet. Die :rak Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen des :rak Vorstands vor. Die operative Kooperationsarbeit betreffende Entscheidungen werden in der :rak Geschäftsstelle durch die Kooperationspartner einvernehmlich getroffen. Die :rak Geschäftsstelle trifft sich anlassbezogen, in der Regel mindestens fünfmal jährlich. (3) Das :rak Plenum ist besetzt mit dem :rak Vorstand sowie den Hauptverwaltungsbeamten (HVB) der kreisangehörigen Kommunen mit jeweils einer Stimme. Die :rak Geschäftsstelle und -führung sowie Ständige Gäste gem. § 2 (3) nehmen beratend an den Sitzungen des Plenums teil. Das :rak Plenum berät über das Arbeitsprogramm, die Arbeitsergebnisse der Kooperation sowie weitere regionalrelevante Themen und bereitet die inhaltliche Beratungen in den politischen Gremien der Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen vor. Es dient auch dem interkommunalen Austausch und einer Steigerung der Verankerung der Kooperation auf der kommunalen Ebene. Das :rak Plenum wählt die kommunalen Vertreter*innen in der :rak Geschäftsstelle für die Dauer von vier Jahren. Das Plenum kann aus seiner Mitte anlassbezogen Vertreter*innen in Arbeits- und Projektgruppen entsenden. Entscheidungen werdenSeite 10 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 6 im der :rak Plenum mit einfacher Mehrheit getroffen. Das :rak Plenum kommt in der Regel einmal jährlich zusammen. (4) Das :rak Planer*innentreffen ist die Zusammenkunft des Fachpersonals der Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen. In den Veranstaltungen steht der Austausch über aktuelle regionalbedeutsame Themen und Fragestellungen im Mittelpunkt. Die :rak Planer*innen tagen in regelmäßigem Turnus. (5) Die :rak Fachforen (Region im Dialog) sind das themenbezogene regionale Dialogformate zwischen Fachpersonal, Verwaltungsführung sowie politischen Vertreter*innen der Kooperationspartner und der kreisangehörigen Kommunen. Im Mittelpunkt steht der inhaltliche Austausch über ein definiertes regionalbedeutsames Thema ausgehend bspw. von der Präsentation konkreter Arbeitsergebnisse. Die :rak Fachforen finden anlassbezogen statt. Die Organisation der Veranstaltungen obliegt einer hierzu benannten Stelle aus dem Kreis der Kooperationspartner und den kreisangehörigen Kommunen. Die :rak Geschäftsführung unterstützt dabei. (6) Arbeits- und Projektgruppen können anlass- und aufgabenbezogen gebildet werden. Sie berichten ihre Ergebnisse an die :rak Geschäftsstelle zur weiteren Verwendung. § 6 Zusammenarbeit der Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen (1) Die Kooperationspartner sind gleichberechtigt und handeln kooperativ und gemeinsam. Die Stimme jedes Kooperationspartners hat in allen Gremien gleiches Gewicht. Eine Aufgabenteilung wird zwischen den Kooperationspartnern ein- vernehmlich festgelegt. (2) Die Kooperationspartner und kreisangehörige Kommunen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Die kreisangehörigen Kommunen begleiten und unterstützen die Kooperationsarbeit konstruktiv. (3) Die zuständigen politischen Gremien der Kooperationspartner entscheiden zu formalen Aspekten der Kooperation und werden über zentrale Meilensteine der Kooperationsarbeit, wie bspw. Projektergebnisse, jeweils synchron (möglichst zeitlich und inhaltlich gleich) informiert. (4) Die Kooperationspartner wirken darauf hin, die erforderlichen politischen Beratungsprozesse der Gremien im Sinne der Kooperation zu gestalten. (5) Die kreisangehörigen Kommunen werden über zentrale Meilensteine der Kooperationsarbeit, wie bspw. Projektergebnisse, jeweils synchron (möglichst zeitlich und inhaltlich gleich) informiert.Seite 11 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 7 (6) Die Kooperationspartner verpflichten sich, die für die Kooperationsarbeit notwendige Daten, Kartengrundlagen, Sitzungsräume etc. kostenfrei bereitzustellen. (7) Werden aus der Kooperationsarbeit heraus eigenständige Projekte generiert, für die Fördermittel akquiriert werden und/oder die nur einen Teil der Kooperationspartner und/oder kreisangehörigen Kommunen unmittelbar betreffen, so ist für die Zusammenarbeit in diesen Projekten eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. § 7 Finanzierung der Kooperation/Eigenmittel (1) Die Kosten der Kooperationsarbeit sind Personal- sowie Sach- und Projektkosten. (2) Die Kosten der Kooperation werden zwischen den Kooperationspartnern auf Basis ihrer Bevölkerungszahl, ihrer Körperschaftsfläche sowie der Aufgabengestalt des Arbeitsprogramms pauschaliert aufgeteilt. Demnach trägt die Bundesstadt Bonn einen Anteil von 20 %, der Rhein-Sieg-Kreis einen Anteil von 40 %, der Kreis Ahrweiler einen Anteil von 20 % und der Kreis Neuwied einen Anteil von 20 %. Der Kostenteiler wird regelmäßig in der Regel i.V.m. der Fortschreibung des Arbeitsprogramms gem. § 5 (1) überprüft und neu festgelegt. Eine Anpassungsnotwendigkeit der Kooperationsvereinbarung ergibt sich daraus nicht. Im Falle einer Kündigung durch einen Kooperationspartner wird dessen Anteil auf die verbliebenen Kooperationspartner entsprechend dem Teilungsverhältnis nach Satz 2 aufgeteilt, bis eine neue Regelung getroffen wird. (3) Die Personalkosten der :rak Geschäftsführung gem. § 4 (3) bewirtschaftet der Kreis Ahrweiler, der die finanzielle Abwicklung der Personalstelle inne hat. Die Kooperationspartner leisten ihren Kostenanteil jährlich an den Kreis Ahrweiler nach entsprechender Zahlungsanforderung. Erstattet werden die jeweils anfallenden Kosten des Arbeitgeberbruttos sowie des Anteils der leistungsorientierten Bezahlung. Arbeitsplatz- und sonstige Sach- und Sachnebenkosten sowie Reisekosten werden von dem jeweils vorsitzenden Kooperationspartner übernommen. (4) Die Sach- und Projektkosten (Kooperationsbeitrag) werden jährlich von der :rak Geschäftsführung bei den Kooperationspartnern abgerufen. Sie werden gem. Abs. 3 anteilig von den Kooperationspartnern getragen. Änderungen der Höhe des jährlichen Kooperationsbeitrags sind durch Beschluss des :rak Vorstands bis zum 30.Juni eines Jahres für das Folgejahr möglich. Nach derzeitigem Stand betragen die Sach- und Projektkosten für die Zeit vom 07/2025 bis 12/2027 in Summe 48.000 € jährlich. (5) Die :rak Geschäftsführung bewirtschaftet die Sach- und Projektkosten eigenverantwortlich. Sie definiert im Rahmen des Arbeitsprogramms denSeite 12 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 8 Mittelbedarf und legt dem :rak Vorstand jährlich einen Finanzbericht vor. Geht aus der Kooperationsarbeit ein konkretes Projekt hervor, welches besonderen Mittelbedarf hat, ist die Finanzierung zwischen den am Projekt beteiligten Kooperationspartnern gesondert zu vereinbaren. (6) Die Kooperationspartner stellen in ihren Haushalten die für die Deckung ihres Kooperationskostenanteils notwendigen Finanzmittel bereit. (7) Die Kooperationspartner streben an, für die Kooperationsarbeit bzw. konkrete Projekte Drittmittel einzuwerben. § 8 Verwendung der Projektresultate (1) Erfindungen, technische Verbesserungen, sonstige Entwicklungen und Schutzrechte, die sich aus der Kooperationsarbeit ergeben, stehen allen Kooperationspartnern zu gleichen Teilen zu, gleichgültig welcher/s Kooperationspartner dazu einen bzw. welchen Beitrag geleistet hat. (2) Die Ergebnisse der Kooperationsarbeit stehen allen Kooperationspartnern und kreisangehörigen Kommunen unentgeltlich zur Nutzung für eigene Zwecke zu. (3) Informationen über die Aktivitäten sowie die Arbeitsergebnisse der Kooperation sind, soweit möglich, öffentlich zugänglich zu machen. § 9 Kündigung (1) Die Kooperationsvereinbarung kann von jedem Kooperationspartner ohne Angabe von Gründen jeweils bis Juni des Jahres mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Jahres, jedoch erstmalig mit Wirkung zum 31.12.2027 gekündigt werden. (2) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem :rak Vorstand erfolgen. (3) Die Kooperationspartner verpflichten sich, auch im Fall einer Kündigung gemeinsam veranlasste und in Bearbeitung befindliche Projekte bis zu ihrem Abschluss zu bearbeiten. (4) Bereits gezahlte Kooperationsbeiträge und Personalkosten für das laufende Jahr werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet. § 10 Laufzeit der Kooperationsvereinbarung (1) Diese Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.Seite 13 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 9 (2) Die Kooperationspartner vereinbaren, fünf Jahre nach Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung die getroffenen Regelungen zu überprüfen. § 11 Datenschutzrechtliche Verantwortung (1) Die Kooperationspartner bleiben jeweils Verantwortliche im Sinne der Datenschutz- grundverordnung § 12 Steuerrechtliche Pflichten (1) Die Kooperationspartner tragen jeweils selbst die Verantwortung für die Erfüllung ih- rer steuerrechtlichen Pflichten. § 13 Haftung (1) Bei schuldhafter Zielverfehlung hat der vorsätzlich oder grob fahrlässige handelnde Kooperationspartner den entstehenden Schaden im Innenverhältnis auszugleichen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, dass Fördermittel durch den geschäftsführenden Kooperationspartner entgegen der vorherigen Abstimmung nicht oder in fehlerhafter Weise beantragt werden oder dass Fördermittel durch den geschäftsführenden Kooperationspartner entgegen der vorherigen Abstimmung nicht zweckentsprechend verwendet werden. In diesen Fällen hat der schuldhaft handelnde Kooperationspartner die zur Zweckerreichung fehlenden Fördermittel aus seinem eigenen Haushalt bereitzustellen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der Fördersumme begrenzt. (2) Die Haftung jedes Kooperationspartners im Außenverhältnis gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 14 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel (1) Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kooperationspartner in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kooperationsvereinbarung tritt die Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr 2001 und die Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 2021 sowie die Vereinbarung über die „Weiterentwicklung, Pflege und Betrieb des Internet-Angebots des :rak“ aus dem Jahr 2001/2002 (sog. Internetvertrag) außer Kraft. (3) Änderungen und Ergänzungen der Kooperationsvereinbarung bedürfen der Schrift- form und der Zustimmung aller Kooperationspartner.Seite 14 von 15 :rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 10 (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der inhaltlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Kooperationspartner mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Vereinbarung als lückenhaft erweist. Bonn, ………..2025 _____________________ _________________________ Ort, Datum Oberbürgermeisterin, Katja Dörner Siegburg, ………..2025 _____________________ _________________________ Ort, Datum Landrat, Sebastian Schuster Bad Neuenahr-Ahrweiler, ………..2025 _____________________ _________________________ Ort, Datum Landrätin, Cornelia Weigand Neuwied, ………..2025 _____________________ _________________________ Ort, Datum Landrat, Achim HallerbachSeite 15 von 15
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