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252960 · Beschlussvorlage

Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) hier: Weiterentwicklung zum Regionalen Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn und Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung

Nummer
252960
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Wilhelmstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Empfehlung
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  1. 252960-01 ST Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) hier: Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung, Prüfung der Rechtsform

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Beschlussvorlage
öffentlich
252960
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Regionaler Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler
(:rak)
hier: Weiterentwicklung zum Regionalen
Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn und
Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat
1. beschließt die von den Kooperationspartnern erarbeitete Kooperationsver-
einbarung des Regionalen Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak) (s.
Anlage) und beauftragt die :rak Geschäftsstelle, die Unterzeichnung zu ver-
anlassen,
2. nimmt die Schwerpunkte der Kooperationsarbeit bis 12/2027 zur Kenntnis,
3. beauftragt die Verwaltung, regelmäßig über den Stand der Kooperationsar-
beit zu berichten.
Begründung
Hintergrund und Anlass
Der Regionale Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) arbeitet seit mehr
als drei Jahrzehnten als freiwillige, interkommunale Kooperation zusammen
und umfasst neben der Bundesstadt Bonn den Rhein-Sieg-Kreis und den
Landkreis Ahrweiler als Kooperationspartner. Die kreisangehörigen Kommunen
wirken in der Kooperationsarbeit aktiv mit.
An den seit 2018 laufenden Verhandlungen zur Vereinbarung einer
Zusatzvereinbarung zum Berlin/Bonn-Gesetz ist die Region durch die
Bundesstadt Bonn, den Rhein-Sieg-Kreis, den Kreis Ahrweiler und den
Landkreis Neuwied vertreten. Hierbei macht der Bund deutlich, dass eineSeite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
institutionalisierte Zusammenarbeit der regionalen Vertreter*innen
wünschenswert ist. Der :rak bietet hierzu einen geeigneten Ausgangspunkt.
Unter anderem vor diesem Hintergrund stellte der Landkreis Neuwied im
November 2023 formal die Anfrage, in den :rak aufgenommen zu werden. Seit
Anfang 2024 hat er die Funktion eines Ständigen Gastes ohne Stimmrecht.
Es besteht die Absicht aller Kooperationspartner, den Landkreis Neuwied mit
allen Rechten und Pflichten zum 1. Oktober 2025 in den :rak als
gleichberechtigten Kooperationspartner aufzunehmen und das
Kooperationsgebiet um seine Fläche zu erweitern. Damit bildet der :rak die
Region Bundesstadt Bonn ab, wie sie seitens des Bundes als raumfunktionale
Einheit im Rahmen der o.g. Verhandlungen verstanden wird.
Entsprechend soll der Regionale Arbeitskreis künftig den Namen ‚Regionaler
Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn‘ tragen. Mit dem Aufgreifen des seitens
des Bundes verwandten Regionstitels ist die Erwartung verbunden, nach
Außen prägnant auftreten zu können, auf Ebene des Bundes wahrgenommen
zu werden und einen strategischen Vorteil gegenüber anderen Regionen zu
erhalten.
Kooperationsvereinbarung
Zur formellen Aufnahme des Landkreis Neuwied in den :rak ist eine
Fortschreibung erforderlich, die den Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2001
i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 2021 sowie den sog.
"Internetvertrag" aus dem Jahr 2001/2002, ersetzt. Der Entwurf der
Kooperationsvereinbarung wurde von den heutigen Kooperationspartnern
gemeinsam mit Vertreter*innen des Landkreis Neuwied erarbeitet, abgestimmt
und rechtlich geprüft.
Der vorliegende Entwurf der Kooperationsvereinbarung schafft die Grundlage
zur Aufnahme des Landkreis Neuwied in die Kooperation, führt die
bestehenden Strukturen der Kooperation fort und nutzt die Möglichkeit, die
geltenden Regelungen zu präzisieren.
Im Einzelnen sind folgende Anpassungen vorgenommen
• Definition der Kooperationsform als kommunale Arbeitsgemeinschaft
gem. § 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
sowie § 14 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(KomZG) – Rheinland-Pfalz i.V.m. Art. 7 "Bekanntmachung Abkommen
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz,
(…) über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen".
Diese Definition der Kooperationsform mit Bezug auf die
entsprechenden landesrechtlichen Grundlagen dient der Klarstellung.
Der geltende Kooperationsvertrag definierte die Kooperationsform nicht.
• Präzisierung der Kooperationsakteur*innen und ihrer Funktionen,
Kooperationsstrukturen und GremienSeite 2 von 15
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Kooperationsvereinbarung benennt die verschiedenen
Kooperationsakteur*innen mit ihren Funktionen im Rahmen der
Kooperationsarbeit, definiert Kooperationsgremien inkl. ihrer Besetzung,
Aufgaben und Entscheidungskompetenzen und benennt die
Geschäftsführung als zentralen operativen Kern der Kooperationsarbeit.
Der geltende Kooperationsvertrag traf keine umfassenden Regelungen
zur Struktur der Zusammenarbeit.
• Neugestaltung des Finanzierungssystems
Vor dem Hintergrund des Hinzutretens eines neuen
Kooperationspartners ist die Finanzierungssystematik neu zu
strukturieren. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Folgenden.
• Ergänzung von Regelungen zur Nutzung der
Kooperationsergebnisse
Die Kooperationsarbeit ist darauf angelegt Inhalte zu erarbeiten. Damit
diese regional wirksam werden können, müssen sie den
Kooperationspartnern sowie den kreisangehörigen Kommunen
unkompliziert zur Verfügung stehen. Der geltende Kooperationsvertrag
traf hierzu keine Regelungen.
Neugestaltung des Finanzierungssystems
Zur Finanzierung der Kooperationsarbeit sind Mittel für die personelle
Ausstattung der Geschäftsführung (Personalkosten) sowie Mittel für die
Kooperationsarbeit (Sach- und Projektkosten) erforderlich. Diese werden
zwischen den Kooperationspartnern aufgeteilt. Vor dem Hintergrund des
Hinzutretens eines neuen Kooperationspartners ist die
Finanzierungssystematik neu zu strukturieren.
Ausgehend von der Bevölkerungszahl und Körperschaftsfläche in km² der
Kooperationspartner sowie unter Berücksichtigung der heute von ihnen zu
zahlenden Kooperationsbeitragshöhe ist ein pauschalierter Kostenteiler
festgelegt. Der Kostenteiler gestaltet sich wie folgt:
Bundesstadt Bonn sowie die Kreise Ahrweiler und Neuwied jeweils 20 %,
Rhein-Sieg-Kreis 40 %.
Grundsätzlich besteht das Verständnis, dass der von dem Landkreis Neuwied
zu leistende Kooperationsbeitrag die Mittelausstattung der Kooperation erhöht
und damit die Umsetzung der beabsichtigten Inhalte der Kooperationsarbeit
ermöglicht.
Sollte sich im Rahmen der Kooperationsarbeit die zweckmäßige Möglichkeit zur
Akquise von Fördermitteln ergeben, so wird diese genutzt werden.
Kooperationskostenanteil der Bundesstadt Bonn
Der Kooperationskostenanteil der Bundesstadt Bonn beträgt in AbhängigkeitSeite 3 von 15
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der tatsächlichen Lohnkosten der Geschäftsführung im Jahr 2025 rund 32.750
€, in den Jahren 2026 und 2027 jeweils rund 29.450 €. Die Mittel stehen im
Budget des Amtes 61 bei der Finanzstelle 161000901 (1.09.01.01) zur
Verfügung.￿Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des
Haushaltes 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln.
Die Höhe des Kooperationskostenanteils der Bundesstadt Bonn erhöht sich
gegenüber den zurückliegenden Jahren nicht.
Schwerpunkte der Kooperationsarbeit
Die inhaltliche Arbeit der Kooperation war zuletzt geprägt durch die Bearbeitung
des Forschungsvorhabens NEILA. Der Abschluss des Projekts bietet Chance
und Notwendigkeit, die operative Tätigkeit der Kooperation inhaltlich neu
auszurichten. Hierzu führten die Kooperationspartner gemeinsam mit den
kreisangehörigen Kommunen 2023/2024 einen Dialogprozess aufbauend auf
den Zielsetzungen des Leitbildes 2016 "Starke Region - Starke Zukunft" (DS
Nr. 1711233). Es standen die Fragen im Mittelpunkt, welche Funktion der :rak
künftig einnehmen solle, welche Themen von regionaler Relevanz hier zu
behandeln sind und wie die Zusammenarbeit zu gestalten ist, um für alle
Akteur*innen einen greifbaren Mehrwert zu begründen.
Ausgehend von den Ergebnissen dieses Dialogs sowie unter Berücksichtigung
der Verhandlungen zur Vereinbarung einer Zusatzvereinbarung zum
Berlin/Bonn-Gesetz wurden für den Zeitraum 07/2025 bis 12/2027 folgende
inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit von den Kooperationspartnern definiert.
• umsetzungsbegleitende Fortentwicklung NEILA (DS Nr. 231202)
• Mitwirkung am Förderprojekt Bonner Baupotenzialregister (B²PR) (DS
Nr. 241741)
• Antragstellung und Bearbeitung des Projektes ZukunftsBundRegion
(ZBR) im Rahmen des Bundesförderprogramms „Strategische
Regionalentwicklung (RegioStrat)“ (DS Nr. 242178)
• Weiterentwicklung der Projektergebnisse „Tore der rheinischen Vielfalt“
(DS Nr. 252912)
• Prüfung einer Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung einer
interkommunalen Plattform Wohnen in der Region Köln Bonn
gemeinsam mit den beiden Stadt-Umland-Verbünden Köln
linksrheinisch (SUN) und Köln rechtsrheinisch (K&RN)
Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass die Bearbeitung des
Projektes ZukunftsBundRegion, für welches bereits Mitwirkungs- und
Mittelbereitstellungsbeschlüsse aller Kooperationspartner vorliegen, von der
Berücksichtigung des Projekts im Förderprogramm RegioStrat des Bundes
abhängig ist, dessen Bekanntmachung noch aussteht.
Zur Beschlussempfehlung
Voraussetzung zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung zwischen den
Kooperationspartnern ist ein Beschluss der zuständigen politischen GremienSeite 4 von 15
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der Kooperationspartner darüber. Anschließend erfolgt die Unterzeichnung der
Vereinbarung durch die Hauptverwaltungsbeamten (HVB) der
Kooperationspartner, womit sie in Kraft tritt.
Die benannten Themen und Projekte werden im Zeitraum 07/2025 bis 12/2027
koordiniert durch die :rak Geschäftsstelle im Austausch mit den
kreisangehörigen Kommunen bearbeitet. Über die Resultate der
Kooperationsarbeit wird informiert.
Die kreisangehörigen Kommunen werden durch die Kreise über die
beabsichtigte Fortentwicklung sowie die inhaltliche Schwerpunktsetzung der
Arbeit des :rak im Zeitraum 07/2025 bis 12/2027 informiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.09.01 Raumplanung 1.09.01.01 Regional-, Landes- und
Raumordnungsplanung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
32.750,00 EUR
29.450,00 EUR
161000901,
72.1000
(Innenauftrag
rak 6100006)
2025
2026ff.
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung 32.750,00 EUR
29.450,00 EUR
Anlage/n
1 252960_Anlage_rak_Kooperationsvereinbarung_final (öffentlich)Seite 5 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 1
Regionaler Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak)
Kooperationsvereinbarung
zwischen
der Bundesstadt Bonn,
Berliner Platz 2, 53111 Bonn,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
dem Rhein-Sieg-Kreis,
Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg,
vertreten durch den Landrat.
dem Kreis Ahrweiler,
Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler,
vertreten durch die Landrätin.
dem Kreis Neuwied,
Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied,
vertreten durch den Landrat.
im Folgenden „Kooperationspartner“ genanntSeite 6 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 2
Präambel
Der Regionale Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) ist eine freiwillige
Kooperation, in der seit über 30 Jahren die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis und
Kreis Ahrweiler sowie die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden
länderübergreifend in Aufgabenfeldern der räumlichen und strategischen Planung
zusammenarbeiten.
Die aktuellen Herausforderungen, wie die Flächenknappheit für Wohnen und Gewerbe,
die Überlastung der Verkehrsinfrastruktur und die dadurch steigende Umweltbelastung,
der Verlust von Freiraumqualitäten sowie der Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
sind nicht kommunal, sondern nur regional zu lösen.
Die Chance des :rak liegt für alle Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen
darin, gleichberechtigt dort strategisch-inhaltlich auf regionaler Ebene zu diskutieren und
informell Einfluss zu nehmen, wo die jeweilige Handlungsverantwortung dies ausschließt
und eine regionale Befassung aufgrund der Verflechtungsintensität und -breite sinnvoll
und notwendig ist.
Die Grundlage der interkommunalen Zusammenarbeit regelte bisher ein
Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2001. Im Laufe der vergangenen 24 Jahren hat sich
naturgemäß ein gewisser Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf ergeben, dem der neue
Vertrag nunmehr Rechnung trägt. Insbesondere wird der Kreis Neuwied als neuer
Vertragspartner der kommunalen Kooperation beitreten.
§ 1 Gegenstand und Ziel der Kooperation
(1) Der regionale Arbeitskreis Region Bundesstadt Bonn (:rak) versteht sich als
kommunale Arbeitsgemeinschaft gem. § 2 (1) GkG NRW bzw. § 14 KomZG RLP
i.V.m. Art. 7 der Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-
Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, (…) über grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen.
Zusammen mit ihren kreisangehörigen Kommunen bilden sie die :rak-Region.
(2) Die Kooperation hat zum Ziel, die interkommunale Zusammenarbeit in der :rak-
Region zu verstetigen und insbesondere in den Handlungsfeldern der
Raumordnung, der regionalen raumrelevanten Planung, der Struktur-, Siedlungs-,
Freiraum- sowie Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung, länderübergreifend einen
aktiven Beitrag zur nachhaltigen integrierten Raum- und Regionalgestalt zu leisten.
(3) Die kommunale Planungshoheit und Entscheidungskompetenzen der Kooperations-
partner und der kreisangehörigen Kommunen bleiben unberührt.Seite 7 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 3
§ 2 Kooperationspartner, kreisangehörige Kommunen und
weitere Beteiligte des :rak
(1) Kooperationspartner sind die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreis, der Kreis
Ahrweiler sowie der Kreis Neuwied. Ihnen obliegen die Führung der Kooperation
sowie sämtliche formale wie inhaltliche Entscheidungen zur Kooperation und ihrer
Arbeit. Sie finanzieren die Kooperation.
(2) Die kreisangehörigen Kommunen sind Teil der Kooperation. Sie arbeiten eng und
vertrauensvoll mit den Kooperationspartnern zusammen. Sie können in den
Arbeitsgremien gem. § 4 die inhaltliche Arbeit der Kooperation mitgestalten und die
Kooperationspartner bei anstehenden Entscheidungen beratend unterstützen.
(3) Ständige Gäste der Kooperation sind Vertreter*innen
a) der Industrie- und Handelskammern,
b) der Handwerkskammern,
c) der Einzelhandelsverbände,
d) der für die Landesplanung zuständigen Ministerien der Länder NRW und RLP,
e) der Bezirksregierung Köln,
f) der Struktur- und Genehmigungsdirektion Koblenz,
g) der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald,
h) des Region Köln/Bonn e.V.,
i) der goRheinland,
j) Zweckverband SPNV Nord
Sie begleiten die Kooperationsarbeit beratend.
Über die Benennung Ständiger Gäste entscheidet die :rak Geschäftsstelle
einstimmig.
(4) Weitere Beteiligte können anlassbezogen als Gäste in die Kooperationsarbeit
eingebunden werden. Sie werden nicht Teil der Arbeitsgremien gemäß § 3. Über
die anlassbezogene Einladung von Gästen entscheidet die Geschäftsstelle
einstimmig.
§ 3 Kooperationsvorsitz
(1) Den Vorsitz der Kooperation übernimmt für einen Zeitraum von in der Regel zwei
Jahren jeweils ein Kooperationspartner. Die Reihenfolge wird durch den Vorstand
bestimmt (rollierendes System).
(2) Die weiteren Kooperationspartner sind Stellvertreter des Vorsitzenden.
(3) Der Vorsitz wird von einer in besonderer Weise fachlich geeigneten Vertreter*in des
im Abs. 1 bestimmten Kooperationspartners wahrgenommen.Seite 8 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 4
(4) Dem Vorsitz obliegen insbesondere die Aufgaben:
a) dem :rak Vorstand vorzustehen,
b) die Kooperation und ihre Interessen nach außen zu vertreten.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die :rak Geschäftsführung wird für die Dauer von in der Regel zwei Jahren von
einem Kooperationspartner wahrgenommen. Sie ist gekoppelt an den :rak Vorsitz
gem. § 3 (rollierendes System).
(2) Der :rak Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:
a. Die Koordination, operative Organisation und Begleitung der inhaltlichen und
formalen Kooperationsarbeit u.a. inkl. Gremienorganisation und Vorbereitung
von Entscheidungsvorlagen;
b. die Verwaltung der Kooperationsmittel, d.h. die :rak Geschäftsführung ruft die
jährlichen Kooperationsbeiträge der Kooperationspartner ab und verwaltet sie;
c. Die :rak Geschäftsführung darf in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen
Ausgaben für die laufende Kooperationsarbeit bis zu einer Höhe von 1.000 €
(netto) tätigen. Ausgaben über 1.000 € (netto) bedürfen der Zustimmung durch
die :rak Geschäftsstelle. Ausgaben über 10.000 € (netto) bedürfen der
Zustimmung durch den :rak Vorstand.
d. die operative Bearbeitung von Förderanträgen gem. antragsbezogener
Entscheidung durch den :rak Vorstand;
e. die laufende Dokumentation der inhaltlichen und organisatorischen
Kooperationsarbeit und Bereitstellung dieser für die Kooperationspartner;
f. die Öffentlichkeitsarbeit der Kooperation nach Vorgabe durch die :rak
Geschäftsstelle;
g. die Vertretung der Kooperation und ihrer Interessen nach Außen auf der
operativen Ebene, bspw. bei Anfragen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Für die Erledigung der Aufgaben gem. Absatz 2 ist beim Kreis Ahrweiler eine
dauerhafte Stelle in Vollzeit eingerichtet. Die Eingruppierung erfolgt in TVöD E 11.
Der Kreis Ahrweiler ruft die jährlichen Personalkostenanteile der
Kooperationspartner gem. § 7 Abs. 3 bei den weiteren Kooperationspartnern ab und
verwaltet sie.
Es erfolgt regelmäßig eine Abordnung des gem. Satz 1 angestellten Mitarbeitenden
durch den Kreis Ahrweiler an den Kooperationspartner, welcher gem. Absatz 1 die
:rak Geschäftsführung inne hat.Seite 9 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 5
(4) Über die personelle Besetzung der :rak Geschäftsführung entscheidet der :rak
Vorstand einvernehmlich.
§ 5 Kooperationsstrukturen und -gremien
(1) Der :rak Vorstand, in dem jeder Kooperationspartner mit einer Stimme vertreten
ist, ist zuständig für Entscheidungen über formale Aspekte und grundsätzliche Ziel-
setzungen der Kooperationsarbeit, die Festlegung des Arbeitsprogramms der
Kooperation (i.d.R. alle 2 Jahre) mit konkreten Kooperationsprojekten inkl.
möglicher Fördermittelbeantragungen, die Verabschiedung von Ergebnissen der
Kooperationsarbeit sowie die Finanzierung. Über die Einbindung der politischen
Gremien der Kooperationspartner wird hier beraten und entschieden. Zudem
bestimmt er den Kooperationsvorsitz gem. § 3. Entscheidungen werden im :rak
Vorstand einvernehmlich getroffen.
Der :rak Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Die :rak Geschäftsstelle ist besetzt mit eine*r stimmberechtigten Vertreter*in je
Kooperationspartner. Zudem sind der Geschäftsstelle bei inhaltlichen bzw.
fachlichen Themenberatend zwei Vertreter*innen der kreisangehörigen Kommunen
aus dem Rhein-Sieg-Kreis und je ein*e Vertreter*in aus den Kreisen Ahrweiler und
Neuwied angehörig.
Die :rak Geschäftsstelle bearbeitet die Themen und Projekte der Kooperation
fachlich-operativ nach Maßgabe des :rak Vorstands. Hier erfolgt die Erarbeitung
und Beratung des Arbeitsprogramms der Kooperation sowie die Koordination seiner
Umsetzung. Belange der formalen Zusammenarbeit werden durch die :rak
Geschäftsstelle ausgearbeitet. Die :rak Geschäftsstelle bereitet die Entscheidungen
des :rak Vorstands vor. Die operative Kooperationsarbeit betreffende
Entscheidungen werden in der :rak Geschäftsstelle durch die Kooperationspartner
einvernehmlich getroffen.
Die :rak Geschäftsstelle trifft sich anlassbezogen, in der Regel mindestens fünfmal
jährlich.
(3) Das :rak Plenum ist besetzt mit dem :rak Vorstand sowie den
Hauptverwaltungsbeamten (HVB) der kreisangehörigen Kommunen mit jeweils
einer Stimme. Die :rak Geschäftsstelle und -führung sowie Ständige Gäste gem. § 2
(3) nehmen beratend an den Sitzungen des Plenums teil.
Das :rak Plenum berät über das Arbeitsprogramm, die Arbeitsergebnisse der
Kooperation sowie weitere regionalrelevante Themen und bereitet die inhaltliche
Beratungen in den politischen Gremien der Kooperationspartner und
kreisangehörigen Kommunen vor. Es dient auch dem interkommunalen Austausch
und einer Steigerung der Verankerung der Kooperation auf der kommunalen
Ebene.
Das :rak Plenum wählt die kommunalen Vertreter*innen in der :rak Geschäftsstelle
für die Dauer von vier Jahren. Das Plenum kann aus seiner Mitte anlassbezogen
Vertreter*innen in Arbeits- und Projektgruppen entsenden. Entscheidungen werdenSeite 10 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 6
im der :rak Plenum mit einfacher Mehrheit getroffen. Das :rak Plenum kommt in der
Regel einmal jährlich zusammen.
(4) Das :rak Planer*innentreffen ist die Zusammenkunft des Fachpersonals der
Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen. In den Veranstaltungen
steht der Austausch über aktuelle regionalbedeutsame Themen und
Fragestellungen im Mittelpunkt.
Die :rak Planer*innen tagen in regelmäßigem Turnus.
(5) Die :rak Fachforen (Region im Dialog) sind das themenbezogene regionale
Dialogformate zwischen Fachpersonal, Verwaltungsführung sowie politischen
Vertreter*innen der Kooperationspartner und der kreisangehörigen Kommunen.
Im Mittelpunkt steht der inhaltliche Austausch über ein definiertes
regionalbedeutsames Thema ausgehend bspw. von der Präsentation konkreter
Arbeitsergebnisse.
Die :rak Fachforen finden anlassbezogen statt.
Die Organisation der Veranstaltungen obliegt einer hierzu benannten Stelle aus
dem Kreis der Kooperationspartner und den kreisangehörigen Kommunen.
Die :rak Geschäftsführung unterstützt dabei.
(6) Arbeits- und Projektgruppen können anlass- und aufgabenbezogen gebildet
werden. Sie berichten ihre Ergebnisse an die :rak Geschäftsstelle zur weiteren
Verwendung.
§ 6 Zusammenarbeit der Kooperationspartner und kreisangehörigen Kommunen
(1) Die Kooperationspartner sind gleichberechtigt und handeln kooperativ und
gemeinsam. Die Stimme jedes Kooperationspartners hat in allen Gremien gleiches
Gewicht. Eine Aufgabenteilung wird zwischen den Kooperationspartnern ein-
vernehmlich festgelegt.
(2) Die Kooperationspartner und kreisangehörige Kommunen arbeiten eng und
vertrauensvoll zusammen. Die kreisangehörigen Kommunen begleiten und
unterstützen die Kooperationsarbeit konstruktiv.
(3) Die zuständigen politischen Gremien der Kooperationspartner entscheiden zu
formalen Aspekten der Kooperation und werden über zentrale Meilensteine der
Kooperationsarbeit, wie bspw. Projektergebnisse, jeweils synchron (möglichst
zeitlich und inhaltlich gleich) informiert.
(4) Die Kooperationspartner wirken darauf hin, die erforderlichen politischen
Beratungsprozesse der Gremien im Sinne der Kooperation zu gestalten.
(5) Die kreisangehörigen Kommunen werden über zentrale Meilensteine der
Kooperationsarbeit, wie bspw. Projektergebnisse, jeweils synchron (möglichst
zeitlich und inhaltlich gleich) informiert.Seite 11 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 7
(6) Die Kooperationspartner verpflichten sich, die für die Kooperationsarbeit
notwendige Daten, Kartengrundlagen, Sitzungsräume etc. kostenfrei
bereitzustellen.
(7) Werden aus der Kooperationsarbeit heraus eigenständige Projekte generiert, für
die Fördermittel akquiriert werden und/oder die nur einen Teil der
Kooperationspartner und/oder kreisangehörigen Kommunen unmittelbar betreffen,
so ist für die Zusammenarbeit in diesen Projekten eine gesonderte Vereinbarung zu
treffen.
§ 7 Finanzierung der Kooperation/Eigenmittel
(1) Die Kosten der Kooperationsarbeit sind Personal- sowie Sach- und Projektkosten.
(2) Die Kosten der Kooperation werden zwischen den Kooperationspartnern auf Basis
ihrer Bevölkerungszahl, ihrer Körperschaftsfläche sowie der Aufgabengestalt des
Arbeitsprogramms pauschaliert aufgeteilt. Demnach trägt die Bundesstadt Bonn
einen Anteil von 20 %, der Rhein-Sieg-Kreis einen Anteil von 40 %, der Kreis
Ahrweiler einen Anteil von 20 % und der Kreis Neuwied einen Anteil von 20 %.
Der Kostenteiler wird regelmäßig in der Regel i.V.m. der Fortschreibung des
Arbeitsprogramms gem. § 5 (1) überprüft und neu festgelegt. Eine
Anpassungsnotwendigkeit der Kooperationsvereinbarung ergibt sich daraus nicht.
Im Falle einer Kündigung durch einen Kooperationspartner wird dessen Anteil auf
die verbliebenen Kooperationspartner entsprechend dem Teilungsverhältnis nach
Satz 2 aufgeteilt, bis eine neue Regelung getroffen wird.
(3) Die Personalkosten der :rak Geschäftsführung gem. § 4 (3) bewirtschaftet der Kreis
Ahrweiler, der die finanzielle Abwicklung der Personalstelle inne hat. Die
Kooperationspartner leisten ihren Kostenanteil jährlich an den Kreis Ahrweiler nach
entsprechender Zahlungsanforderung. Erstattet werden die jeweils anfallenden
Kosten des Arbeitgeberbruttos sowie des Anteils der leistungsorientierten
Bezahlung. Arbeitsplatz- und sonstige Sach- und Sachnebenkosten sowie
Reisekosten werden von dem jeweils vorsitzenden Kooperationspartner
übernommen.
(4) Die Sach- und Projektkosten (Kooperationsbeitrag) werden jährlich von der :rak
Geschäftsführung bei den Kooperationspartnern abgerufen. Sie werden gem. Abs. 3
anteilig von den Kooperationspartnern getragen. Änderungen der Höhe des
jährlichen Kooperationsbeitrags sind durch Beschluss des :rak Vorstands bis zum
30.Juni eines Jahres für das Folgejahr möglich. Nach derzeitigem Stand betragen
die Sach- und Projektkosten für die Zeit vom 07/2025 bis 12/2027 in Summe 48.000
€ jährlich.
(5) Die :rak Geschäftsführung bewirtschaftet die Sach- und Projektkosten
eigenverantwortlich. Sie definiert im Rahmen des Arbeitsprogramms denSeite 12 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 8
Mittelbedarf und legt dem :rak Vorstand jährlich einen Finanzbericht vor. Geht aus
der Kooperationsarbeit ein konkretes Projekt hervor, welches besonderen
Mittelbedarf hat, ist die Finanzierung zwischen den am Projekt beteiligten
Kooperationspartnern gesondert zu vereinbaren.
(6) Die Kooperationspartner stellen in ihren Haushalten die für die Deckung ihres
Kooperationskostenanteils notwendigen Finanzmittel bereit.
(7) Die Kooperationspartner streben an, für die Kooperationsarbeit bzw. konkrete
Projekte Drittmittel einzuwerben.
§ 8 Verwendung der Projektresultate
(1) Erfindungen, technische Verbesserungen, sonstige Entwicklungen und
Schutzrechte, die sich aus der Kooperationsarbeit ergeben, stehen allen
Kooperationspartnern zu gleichen Teilen zu, gleichgültig welcher/s
Kooperationspartner dazu einen bzw. welchen Beitrag geleistet hat.
(2) Die Ergebnisse der Kooperationsarbeit stehen allen Kooperationspartnern und
kreisangehörigen Kommunen unentgeltlich zur Nutzung für eigene Zwecke zu.
(3) Informationen über die Aktivitäten sowie die Arbeitsergebnisse der Kooperation
sind, soweit möglich, öffentlich zugänglich zu machen.
§ 9 Kündigung
(1) Die Kooperationsvereinbarung kann von jedem Kooperationspartner ohne Angabe
von Gründen jeweils bis Juni des Jahres mit Wirkung zum Ende des jeweiligen
Jahres, jedoch erstmalig mit Wirkung zum 31.12.2027 gekündigt werden.
(2) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem :rak Vorstand erfolgen.
(3) Die Kooperationspartner verpflichten sich, auch im Fall einer Kündigung gemeinsam
veranlasste und in Bearbeitung befindliche Projekte bis zu ihrem Abschluss zu
bearbeiten.
(4) Bereits gezahlte Kooperationsbeiträge und Personalkosten für das laufende Jahr
werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet.
§ 10 Laufzeit der Kooperationsvereinbarung
(1) Diese Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.Seite 13 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 9
(2) Die Kooperationspartner vereinbaren, fünf Jahre nach Inkrafttreten der
Kooperationsvereinbarung die getroffenen Regelungen zu überprüfen.
§ 11 Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die Kooperationspartner bleiben jeweils Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-
grundverordnung
§ 12 Steuerrechtliche Pflichten
(1) Die Kooperationspartner tragen jeweils selbst die Verantwortung für die Erfüllung ih-
rer steuerrechtlichen Pflichten.
§ 13 Haftung
(1) Bei schuldhafter Zielverfehlung hat der vorsätzlich oder grob fahrlässige handelnde
Kooperationspartner den entstehenden Schaden im Innenverhältnis auszugleichen.
Dies gilt insbesondere für die Fälle, dass Fördermittel durch den
geschäftsführenden Kooperationspartner entgegen der vorherigen Abstimmung
nicht oder in fehlerhafter Weise beantragt werden oder dass Fördermittel durch den
geschäftsführenden Kooperationspartner entgegen der vorherigen Abstimmung
nicht zweckentsprechend verwendet werden. In diesen Fällen hat der schuldhaft
handelnde Kooperationspartner die zur Zweckerreichung fehlenden Fördermittel
aus seinem eigenen Haushalt bereitzustellen. Die Haftung ist der Höhe nach auf
den Betrag der Fördersumme begrenzt.
(2) Die Haftung jedes Kooperationspartners im Außenverhältnis gegenüber Dritten
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
(1) Diese Kooperationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle
Kooperationspartner in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kooperationsvereinbarung tritt die
Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr 2001 und die Ergänzungsvereinbarung
aus dem Jahr 2021 sowie die Vereinbarung über die „Weiterentwicklung, Pflege
und Betrieb des Internet-Angebots des :rak“ aus dem Jahr 2001/2002 (sog.
Internetvertrag) außer Kraft.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Kooperationsvereinbarung bedürfen der Schrift-
form und der Zustimmung aller Kooperationspartner.Seite 14 von 15
:rak Geschäftsführung | Entwurf Stand 15.04.2025 10
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen
unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der
inhaltlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Kooperationspartner mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese
Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Bonn, ………..2025
_____________________ _________________________
Ort, Datum Oberbürgermeisterin, Katja Dörner
Siegburg, ………..2025
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Ort, Datum Landrat, Sebastian Schuster
Bad Neuenahr-Ahrweiler, ………..2025
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Ort, Datum Landrätin, Cornelia Weigand
Neuwied, ………..2025
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Ort, Datum Landrat, Achim HallerbachSeite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 19:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de