252841-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841
Kerndaten
- Nummer
- 252841-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- F
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252841-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Beantwortung der Großen Anfrage DS 252841 wird auf die Stellungnahme DS 231582-18 verwiesen. Anlage/n 1 Vermerk_Baumschutz_in_B-Plan (öffentlich)Seite 1 von 6 VERMERK Amt 30: Baumschutzsatzung Änderungsantrag DS-Nr. 231582-11 AA I. Die Koalition schlägt mit DS-Nr. 231582-11 AA umfangreiche Änderungen zu der von der Verwaltung vorgelegten Beschlussvorlage für eine Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung vor. Insbesondere sieht der vorgeschlagene § 9 des Koalitions-Entwurfs vor, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen die Anforderungen an den Baumschutz entsprechend den Vorschriften der Baumschutzsatzung zu berücksichtigen sind (Absatz 1), die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes und zur Kompensation von Eingriffen gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 20 und 25 BauGB festgesetzt (Absatz 2) sowie ein „Baumersatzplan“ aufgestellt werden sollen (Absatz 4). Auf Beschluss des AUKLA wurde hierzu ein Gutachten der Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH (difu) eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass strikte Vorgaben zur Berücksichtigung des Baumschutzes in der Bauleitplanung – wie sie mit dem Änderungsantrag vorgeschlagen werden – mit dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar sind. II. Ziel der mit dem Änderungsantrag vorgelegten Regelungen ist es, den Schutz von Bäumen bereits im Rahmen der Bauleitplanung stärker zu berücksichtigen. Denn sowohl die derzeit gültige als auch die von der Verwaltung vorgeschlagene Baumschutzsatzung sehen vor, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist, wenn eine zulässige bauliche Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der aktuellen Baumschutzsatzung). Dadurch wird der ständigen Rechtsprechung Rechnung getragen, nach der vor dem Hintergrund des Art. 14 GG Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurückzutreten haben, sofern nicht durch eine vertretbare Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers geschützte Bäume erhalten werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 10 S 66/20, NVwZ-RR 2021, 335 Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 23.10.218 – 2 ZB 16.936, BeckRS 2018, 28750 Rn. 6). Zwar ist in diesen Fällen eine Ersatzpflanzung vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 5 der aktuellen Baumschutzsatzung). Aber gerade bei alten und besonders großen Bäumen kann durch eine solche Ersatzpflanzung die mit der Fällung einhergehende ökologische Funktionsbeeinträchtigung nur teilweise ausgeglichen werden. III. Für das grundsätzlich nachvollziehbare Anliegen ist nach hiesiger Auffassung die Baumschutzsatzung jedoch kein geeignetes Regelungsinstrument. Denn bei der städtebaulichen Eingriffsregelung und dem Schutz von Bäumen nach der Baumschutzsatzung handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Rechtskreise.Seite 2 von 6 1. Die Baumschutzsatzung zielt auf den Schutz von Bäumen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich und verfolgt einen eher ordnungsrechtlichen Ansatz mit Erlaubnisvorbehalt. Die städtebauliche Eingriffsregelung ist hingegen Bestandteil der Vorschriften zur Bauleitplanung und regelt die Durchführung und den Vollzug, sofern ein Eingriff nach dem Naturschutzrecht aufgrund der Bauleitplanung erfolgt (difu-Gutachten, S. 11 f.). Naturschutz- und Städtebaurecht verfolgen somit unterschiedliche Normzwecke (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1985 – 5 S 3205/84, NVwZ 1986, 955 <956>). Der städtebauliche Eingriffs- und Ausgleichsmechanismus i.S. des § 1a Abs. 3 BauGB umfasst mehr als den Schutz einzelner Bäume. Er bezieht sich auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (z.B. die Umwandlung zuvor landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Wohnzwecken). Können Eingriffe nicht vermieden werden, so bedarf es in aller Regel eines Ausgleichs des mit der Planung verbundenen Eingriffs. Ein Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen – z.B. durch die Festsetzung von öffentlichen oder privaten Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), SPE-Flächen bzw. -Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) oder Pflanz- und Erhaltungsgeboten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) – im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans selbst oder aber an anderer Stelle (sog. Ausgleichsbebauungsplan). Auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. Ökokonto) kommen in Betracht. Demgegenüber wird durch eine Baumschutzsatzung der Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne geregelt (vgl. § 49 LNatSchG NRW). Die Baumschutzsatzung hat nicht die baurechtliche Planungsebene im Blick und zielt somit nicht auf Eingriffe i.S. der §§ 13 ff. BNatSchG, sondern dient dem Schutz der einzelnen Bäume in ihrer Gesamtheit. Sie setzt einen Bebauungszusammenhang bzw. einen Bebauungsplan vielmehr voraus. Weder § 49 LNatSchG NRW noch § 135c Nr. 1 BauGB sind geeignete Rechtsgrundlagen für naturschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Bauleitplanung. 2. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgeschlagenen Anpassung dahingehend, dass „[i]n der Abwägung […] die Vorschriften der Baumschutzsatzung als Grundsätze berücksichtigt werden [sollen], soweit sie einen Rahmen für die durchzuführenden und refinanzierbaren Maßnahmen setzen“, erweist sich die Regelung nach hiesiger Bewertung als mit § 1 Abs. 7 BauGB unvereinbar und darüber hinaus zu unbestimmt. Es ist unklar, was die genannten „Grundsätze“ überhaupt sein sollen und welche konkreten Rechtsfolgen mit dieser Regelung verbunden sind. Soweit gemäß des mit dem Änderungsantrag vorgeschlagenen § 9 Abs. 2 bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB „nach Maßgabe der Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung“ erfolgen sollen, ist ebenfalls unklar, welche Rechtfolgen hiermit einhergehen. Eine Soll-Vorschrift im Rechtssinne kennzeichnet, dass nur in atypischen Fallgestaltungen davon abgewichen werden darf (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 26 ff.). Ungeachtet dessen, dass eine solche Vorgabe eine Bauleitplanung womöglich nahezu unmöglich machen würde, muss für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung bestehen, und sie müssen durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Somit können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht solcheSeite 3 von 6 Regelungen treffen, die ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 217). Eine Regelung, nach der alle nach der Baumschutzsatzung geschützten Bäume zusätzlich durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen geschützt werden sollen, wäre daher mit dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ebenfalls unvereinbar. Auch in dem mit dem Änderungsantrag vorgeschlagenen § 9 Abs. 5, wonach bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren nach den §§ 13, 13a BauGB nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume auszugleichen und zu ersetzen sind, zeigt sich ein fehlerhaftes Verständnis. Hintergrund ist mutmaßlich, dass insbesondere im Fall der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Grundfläche weniger als 20.000 m²) Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bereits ausgeglichen gelten (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ungeachtet dessen, dass diese Freistellung vom Ausgleichserfordernis nicht auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und zur Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Grundfläche 20.000 bis weniger als 70.000 m²) gilt und es der Gemeinde darüber hinaus freisteht, ob sie vom beschleunigten Verfahren Gebrauch macht, bedarf es dieser Regelung nicht, da die insoweit betroffenen Bäume unmittelbar über die Baumschutzsatzung erfasst werden. D.h., wird im Rahmen der Bebauung eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein satzungsgeschützter Baum entfernt, so ist dieser nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu ersetzen. In Bezug auf das vorgeschlagene „Ökokonto“ hat das difu-Gutachten als auch die Verwaltung bereits darauf hingewiesen, dass Fällungen von satzungsgeschützten Bäumen nicht über das Ökokonto gemäß § 135a Abs. 2 BauGB (bzw. § 16 BNatSchG, § 32 LNatSchG NRW i.V. mit ÖkokontoVO NRW) ausgeglichen werden können. Dieses Ökokonto dient allein dem Ausgleich von Eingriffen i.S. der §§ 13 ff. BNatSchG bzw. nach der städtebaulichen Eingriffsregelung. Darüber hinaus würde ein Rückgriff auf das Ökokonto den Zielen der Baumschutzsatzung zuwiderlaufen. Denn bereits nach dem Verwaltungsentwurf sind Ersatzpflanzungen auf Grundlage der Baumschutzsatzung in deren Geltungsbereich vorzunehmen. Sie sollen sogar auf dem Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand (vgl. § 8 Abs. 2 des Verwaltungsentwurfs). Nur wenn dies nicht möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten, die zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen, vorrangig in der Nähe des Standorts des entfernten Baums, zu verwenden ist (§ 8 Abs. 7 des Verwaltungsentwurfs). Ob § 49 LNatSchG i.V. mit § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG eine taugliche Grundlage für die Einführungen eines „Baumkontos“, also eine Bevorratung für Fällungen nach der Baumschutzsatzung (kein Ausgleich nach der städtebaulichen Eingriffsregelung), sein kann, hat das difu-Gutachten offengelassen und lediglich festgestellt, dass es eine solche Regelung soweit ersichtlich bundesweit bislang nicht gibt. Aus hiesiger Sicht hätte ein solches „Baumkonto“ keinen Mehrwert, sondern würde sogar hinter dem Vorschlag der Verwaltung zurückbleiben. Denn einerseits müsste die Stadt finanziell in Vorleistung treten, andererseits könnte dadurch nicht sichergestellt werden, dass die Ersatzpflanzung in räumlicher Nähe zum entfernten Baum vorgenommen wird. IV. Die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere des § 9 des Entwurfs, sind weder notwendig noch praktikabel. In Übereinstimmung mit dem difu-Gutachten wird davon abgeraten, Vorgaben für die Bauleitplanung in die Baumschutzsatzung zu integrieren. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Baumschutzsatzung. Die Baumschutzsatzung sollte entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 49 LNatSchG NRW als ordnungsrechtliches Mittel verstandenSeite 4 von 6 werden, gegenüber Grundstückseigentümer*innen die Fällung von Bäumen unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen sowie im Falle der Erteilung einer Erlaubnis bestimmte Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Soweit dem Schutz von – insbesondere alten und großen – Bäumen im Rahmen der Bauleitplanung eine größere Bedeutung zukommen soll, sind nach hiesiger Ansicht andere Instrumente vorzugswürdig. Im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind insbesondere folgende Maßnahmen denkbar: - Verzicht auf beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB Es steht der Gemeinde grundsätzlich frei, ob sie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf das beschleunigte Verfahren i.S. des § 13a BauGB zurückgreift. Entscheidet sie sich für das beschleunigte Verfahren, entfällt jedoch die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich den Baugrundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zuzuordnen und auf dieser Grundlage die damit verbundenen Kosten nach §§ 135a ff. BauGB erheben zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 – 4 BN 26.06, ZfBR 2007, 56; Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, § 13a Rn. 135; Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13a Rn. 84). Ob zugunsten der städtebaulichen Eingriffsregelung auf die Durchführung beschleunigter Verfahren nach § 13a BauGB verzichtet werden soll, ist mit dem Interesse an einer schnellen und kostengünstigen Nachverdichtung abzuwägen. Möglicherweise bietet es sich auch an, nur dann vom beschleunigten Verfahren Abstand zu nehmen, wenn ein bedeutender Grünbestand betroffen ist. - Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen Im Bebauungsplan können Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Dadurch können Baufenster so festgelegt werden, dass bedeutender Baumbestand geschont wird. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind allenfalls untergeordnete Nebenanlagen planungsrechtlich zulässig (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). - Festsetzungen zum Erhalt oder zum Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Im Bebauungsplan können Bäume ferner zum Erhalt festgesetzt werden. Auch Anpflanzgebote im Falle einer Bebauung sind denkbar. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung. Ob und in welchem Umfang Festsetzungen i.S. des § 9 Abs. 1 Ntr. 25 BauGB in Betracht kommen, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Verwaltung könnte im Wege einer Verwaltungsvorschrift angewiesen werden, bei der Vorlage von Bebauungsplänen neben der Kennzeichnung der im Plangebiet befindlichen und nach der Baumschutzsatzung geschützten Bäume dem Erhalt dieser Bäume ein größeres Gewicht beizumessen und von den vorgenannten Maßnahmen entsprechend Gebrauch zu machen. Zweckmäßig wäre hierbei, zu definieren, wann ein besonders schützenswerter Baumbestand vorliegt. Die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (besonders) zu berücksichtigenden Belange müssten entsprechend ausformuliert werden. Hierzu wird im Vorfeld des Beschlusses einer solchen Verwaltungsvorschrift dringend empfohlen, das Stadtplanungsamt einzubeziehen, da eine solche Anweisung erhebliche Auswirkungen auf dieSeite 5 von 6 Planungen haben kann. Im Rahmen der Planaufstellung könnte jedoch sodann verlangt werden, zu begründen, warum im Einzelfall ein Erhalt von (satzungsgeschützten) Bäumen – z.B. durch Verschiebung von Baufenstern – nicht möglich ist. Letztlich muss es sich jedoch stets um eine Entscheidung des Einzelfalls handeln, bei der die Belange des Baumschutzes mit den städtebaulichen Belangen (z.B. Interesse an Schaffung von Wohnraum) abzuwägen sind. Insofern unterscheidet sich eine Verwaltungsvorschrift im vorgenannten Sinne von dem Vorschlag der Koalition. Denn einerseits bezöge sich eine solche Verwaltungsvorschrift allein auf die Bauleitplanung, ohne Naturschutzrecht (Baumschutzsatzung) und Bauplanungsrecht (Bebauungspläne) miteinander zu vermengen. Die Baumschutzsatzung könnte allenfalls insoweit herangezogen werden, den schützenswerten Baumbestand zu definieren. Andererseits würde durch die Verwaltungsvorschrift allein die Verwaltung im Innenverhältnis angewiesen. Die eigentliche vom Rat vorzunehmende Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB bleibt hingegen unberührt, sodass die auch im difu-Gutachten aufgeführten rechtlichen Bedenken nicht bestünden.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de