231582 · Beschlussvorlage
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Kerndaten
- Nummer
- 231582
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anregung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Baumkommission Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anregung
- Sitzung des Naturschutzbeirates Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 231582 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anregung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Baumkommission 20.11.2023 Anregung Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Anregung Naturschutzbeirat 28.11.2023 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anregung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anregung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. Die bestehende Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 wird mit Inkrafttreten der Neufassung aufgehoben. Begründung In der Vergangenheit hat es bereits Eingaben und Anträge aus der Politik und der Bürgerschaft zu einer Neuaufstellung der Bonner Baumschutzsatzung gegeben (DS-Nr. 220542, DS-Nr. 220542-01 ST, DS-Nr. 220624-01 ST, DS-Nr. 230201-005 ST). Bäume erfüllen viele Ökosystemleistungen und spielen für das Klima der Stadt, für die urbane Biodiversität und auch das Stadtbild eine wichtige Rolle. Sie kühlen die Luft, binden Kohlendioxid, produzieren Sauerstoff und tragen zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas bei. Sie machen den Klimawandel in der Stadt erträglicher, indem sie Schatten spenden und die Luft reinigen. Bäume bieten Lebensraum und Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von Insekten und Vögeln und erschließen durch ihre Kronenausdehnung die dritte Dimension auch dort, wo der Boden durch andere Nutzungen besetzt ist.Seite 1 von 13 Seite 2 Die Erhaltung gesunder Bäume auf öffentlichen Flächen und privaten Grundstücken ist daher von großer Wichtigkeit. Seit 1985 verfolgt die Stadt Bonn das Ziel, den Baumbestand im Stadtgebiet besonders zu schützen. Die aktuelle Fassung der Bonner Baumschutzsatzung gilt seit dem 21.06.2000 mit letzter Änderung vom 23.02.2012. Durch Siedlungserweiterungen, Nachverdichtungen, Verkehrs- und Infrastrukturvorhaben sowie anderen Nutzungskonflikten müssen Baumstandorte weichen. Oft ist es schwierig den Baumbestand ortsnah zu ersetzen. Gerade im Hinblick auf den fortschreitenden Klimawandel, die notwendigen Anpassungen daran und den Verlust der Biodiversität, ist es von großer Bedeutung den vorhandenen Baumbestand bestmöglich zu schützen. Mit dem Ziel neue Straßenbäume zu pflanzen und insbesondere klimatisch besonders belastete und stadtökologisch defizitäre Bereiche zu sanieren, wurde im Juni 2023 das Stadtbaumkonzept beschlossen (DS-Nr. 230524). Aus diesen Gründen und der notwendigen Anpassung an geänderte gesetzliche Grundlagen ergibt sich die Notwendigkeit der Fortschreibug und Aktualisierung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS). Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung Die Neufassung der Bonner BSchS hat neben der Stärkung des Bonner Baumbestandes, die Aktualisierung und Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen, die Verbesserung der Nachvollziehbarkeit, die ausführlichere Darlegung des Schutzzwecks sowie die Konkretisierung der Schädigungstatbestände und Ersatzpflanzungserfordernisse zum Ziel. Durch die Neufassung fallen mehr Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung, da der Umfang geschützter Nadelbäume auf 100 cm, und damit auf den gleichen Stammumfang geschützter Laubbäume festgesetzt wird. Zusätzlich werden mit der neuen Baumschutzsatzung (nicht gewerblich genutzte) Obstbäume unter den Schutz der Satzung gestellt. Für Bäume mit einem Stammumfang über 200 cm müssen zukünftig zwei Ersatzpflanzungen erfolgen. Durch eine Neufassung der BSchS wird der Baumbestand mit seinen vielfältigen ökologischen Funktionen im Stadtgebiet gestärkt. Auch eine Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung von Bäumen im städtischen Bereich und eine stärkere Gewichtung in Abwägungsprozessen zum Erhalt geschützter Bäume sowie für Ersatzpflanzungen kann erreicht werden. Gebühren Eine Aktualisierung und Anpassung der Gebühren, die für die Genehmigung anfallen, ist aufgrund der Inflation notwendig. Der Neuberechnung der Gebühren liegt i.W. die Inflationsrate seit Einführung der Gebühren in der Bonner Baumschutzsatzung 2012 zugrunde. Für die Erteilung einer Genehmigung gem. § 6 der Bonner Baumschutzsatzung fallen zukünftig 60,- € Grundgebühr und 15,- € für jeden Baum an.Seite 2 von 13 Seite 3 Personalaufwand Um das Arbeitsaufkommen im Sachgebiet Baumschutz umsetzen, Begutachtungen durchzuführen und auch Kontrollen durchführen zu können, muss sichergestellt werden, dass ausreichend personelle Kapazitäten in der Verwaltung vorhanden sind. Bäume in der Forschung dienenden Gärten Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen sollen künftig von der Baumschutzsatzung ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere den Botanischen Garten der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Insgesamt ist das langfristige Ziel der Botanischen Gärten eine Maximierung der Biomasse auf den dem Baumbestand gewidmeten Flächen und damit eine Optimierung der Ökosystemdienstleistungen bei gleichzeitiger Steigerung des wissenschaftlichen und didaktischen Wertes der Bestände. Die Baumschutzsatzung würde dieser gezielten Weiterentwicklung enge Grenzen setzen. Zur optimalen Erhaltung und Entwicklung der botanischen Sammlungen für die Zwecke der Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit ist der zielgerichtete langfristige Umbau der Gartenanlage gemäß den Aufgabenstellungen der Botanischen Gärten vorgesehen. Grenzen der Baumschutzsatzung Die BSchS ist ein kommunales Regelwerk, das im Verhältnis zum Bundes- und Landesrecht nachgestellt ist. Wenn ein baurechtlicher Anspruch (gem. BauGB) auf die Realisierung eines Vorhabens besteht, so tritt das Baumrecht dahinter zurück. Dieser Grundsatz basiert auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht am Eigentum (Art. 14 GG). Durch eine Neufassung der BSchS wird der Baumbestand mit seinen vielfältigen ökologischen Funktionen im Stadtgebiet gestärkt. Auch eine Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung von Bäumen im städtischen Bereich und eine stärkere Gewichtung in Abwägungsprozessen zum Erhalt geschützter Bäume sowie für Ersatzpflanzungen kann erreicht werden. Anlage/n 1 Anlage 1 Satzungstext Neufassung BSchS 2023 (öffentlich) 2 Anlage 2 Gebührentarif BSchS (öffentlich)Seite 3 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) vom xx.xx.2023 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutz- gesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Verbin- dung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesna- turschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen: § 1 Schutzzweck (1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen geschützt zur a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klimaresis- tenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigen- art und Schönheit der Bäume, b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushal- tes, c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz, d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer Viel- falt, e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder Minderung von Winddruck) sowie f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Landschafts- bildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Woh- numfeld der Menschen. (2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Ge- fährdung zu bewahren.Seite 4 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 2 § 2 Schutzgegenstand (Geschützte Bäume) (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von min- destens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kro- nenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich ei- nes daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch für: a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen. § 3 Geltungsbereich (1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand in- nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebau- ungsplänen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für: a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW), b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forst- wirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Natur- denkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW), d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen, e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck die- nen. f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universi- tät Bonn)Seite 5 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 3 § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verän- dern. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschütz- ten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbe- sondere: a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasser- undurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem, c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüt- tungen im Wurzelbereich, d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder anderen schädigenden Stoffen, e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind, g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können (z.B. Befestigung von Wer- beplakaten oder Slacklines). (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen wer- den, die a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern, b) den Erhalt des Baumes gefährden oder c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen. (4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht: a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baum- pflege), b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Apfel- und Birnbäume), c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentli- chen Grünflächen und Wasserläufen, d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht an- ders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bun- desstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen.Seite 6 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 4 § 5 Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume (1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz ge- mäß § 2 geschützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausfüh- rung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt wer- den. (4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsbe- rechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschütz- ten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen) (1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung. (2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vor- schriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 4 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erfor- derlich ist. Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen.Seite 7 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 5 (3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke. § 7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Natur- schutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. (3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechen- den Nachweisen) verbunden werden. (4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftli- chen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu er- halten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäu- men noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen. (2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzu- nehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie aufSeite 8 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 6 Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich. (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschä- digten Baumes. Als Ersatz ist ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes in 1 m Höhe mehr als 200 cm, ist ein zusätzli- cher Ersatzbaum mit dem vorgenannten Mindeststammumfang zu pflanzen. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entspre- chend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden. (4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn. (5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Aus- gleichszahlung zu leisten. (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebun- den für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungs- bereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden. (8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewen- det werden. (9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden. § 9 Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren (1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Aus- gleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festge- setzt, vertraglich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich. (2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung bean- tragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser ein- zutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken.Seite 9 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 7 (3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufü- gen. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. (5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 10 Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung (1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit ge- schützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflan- zen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit ge- schützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden ge- schützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden. (4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt o- der wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches ge- genüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären. (5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentü- mer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein. § 11 Gebühren Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) ge- schützter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage zu § 11).Seite 10 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 8 § 12 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebüh- renschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in. (2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die gebühren- schuldende Person fällig. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durch- führung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmi- gung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesent- lich verändert, b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befrei- ung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt, f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.Seite 11 von 13 Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 9 § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer Kraft.Seite 12 von 13 Anlage 2: Gebührentarif Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023 Anlage zu § 11 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn: Gebührentarif Vom xx.xx.2023 1. Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung Erteilung einer Genehmigung gem. § 6 BSchS zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume Grundgebühr 60,00 € Für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde 15,00 € 2. Gebühren für die Ablehnung eines Antrags Vollständige Ablehnung eines Antrags 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr Teilweise Ablehnung eines Antrags 75 % der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume, zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. 3. Gebühren bei Rücknahme des Antrags Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die Gebühr in voller Höhe zu erheben * BSchS = Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt BonnSeite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de