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231582 · Beschlussvorlage

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Nummer
231582
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anregung
  2. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Baumkommission 19.02.2024 Anregung
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anregung
  6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anregung
  8. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Anregung
  9. Sitzung des Naturschutzbeirates 28.11.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 231582-24 AA Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Prüfauftrag - Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung
  2. 231582-09 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
  3. 231582-18 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841
  4. 231582-21 AA Änderungsantrag der Koalition - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
  5. 231582-22 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
  6. 231582-04 AA CDU-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
  7. 231582-14 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-11AA:
  8. 231582-12 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur DS 231582-09 AA
  9. 231582-01 ST Synopse zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
  10. 252841 Grüne-Anfrage: Fragen zu den Stellungnahmen der Verwaltung, des Deutschen Instituts für Urbanistik und der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach DS 231582-14 ST zum Baumschutzsatzungsrecht
  11. 231582-25 AA Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Feststellung der Ausgleichserfordernisse für wegfallende Bäume nach § 1a Abs. 3 BauGB im Bauleitplanverfahren
  12. 252841-01 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841
  13. 231582-07 ST CDU-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582-04 AA
  14. 231582-11 AA Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
  15. 231582-10 AA Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
  16. 231582-06 ST FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582-2 AA
  17. 231582-016 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-10AA:
  18. 231582-05 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
  19. 231582-08 ST Stellungnahme zum BBB Änderungsantrag 231582-05 AA - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
  20. 231582-02 AA FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
  21. 231582-19 AA Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Beschlussvorlage
öffentlich
231582
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anregung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Empfehlung
Baumkommission 20.11.2023 Anregung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Anregung
Naturschutzbeirat 28.11.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anregung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anregung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) wird in der Fassung der
Anlage 1 beschlossen.
Die bestehende Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 wird mit Inkrafttreten
der Neufassung aufgehoben.
Begründung
In der Vergangenheit hat es bereits Eingaben und Anträge aus der Politik und
der Bürgerschaft zu einer Neuaufstellung der Bonner Baumschutzsatzung
gegeben (DS-Nr. 220542, DS-Nr. 220542-01 ST, DS-Nr. 220624-01 ST, DS-Nr.
230201-005 ST).
Bäume erfüllen viele Ökosystemleistungen und spielen für das Klima der Stadt,
für die urbane Biodiversität und auch das Stadtbild eine wichtige Rolle. Sie
kühlen die Luft, binden Kohlendioxid, produzieren Sauerstoff und tragen zur
Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas bei. Sie machen den
Klimawandel in der Stadt erträglicher, indem sie Schatten spenden und die Luft
reinigen.
Bäume bieten Lebensraum und Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von
Insekten und Vögeln und erschließen durch ihre Kronenausdehnung die dritte
Dimension auch dort, wo der Boden durch andere Nutzungen besetzt ist.Seite 1 von 13
Seite 2
Die Erhaltung gesunder Bäume auf öffentlichen Flächen und privaten
Grundstücken ist daher von großer Wichtigkeit.
Seit 1985 verfolgt die Stadt Bonn das Ziel, den Baumbestand im Stadtgebiet
besonders zu schützen. Die aktuelle Fassung der Bonner Baumschutzsatzung
gilt seit dem 21.06.2000 mit letzter Änderung vom 23.02.2012.
Durch Siedlungserweiterungen, Nachverdichtungen, Verkehrs- und
Infrastrukturvorhaben sowie anderen Nutzungskonflikten müssen
Baumstandorte weichen. Oft ist es schwierig den Baumbestand ortsnah zu
ersetzen.
Gerade im Hinblick auf den fortschreitenden Klimawandel, die notwendigen
Anpassungen daran und den Verlust der Biodiversität, ist es von großer
Bedeutung den vorhandenen Baumbestand bestmöglich zu schützen.
Mit dem Ziel neue Straßenbäume zu pflanzen und insbesondere klimatisch
besonders belastete und stadtökologisch defizitäre Bereiche zu sanieren,
wurde im Juni 2023 das Stadtbaumkonzept beschlossen (DS-Nr. 230524). Aus
diesen Gründen und der notwendigen Anpassung an geänderte gesetzliche
Grundlagen ergibt sich die Notwendigkeit der Fortschreibug und Aktualisierung
der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS).
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
Die Neufassung der Bonner BSchS hat neben der Stärkung des Bonner
Baumbestandes, die Aktualisierung und Anpassung an geänderte
Rechtsgrundlagen, die Verbesserung der Nachvollziehbarkeit, die
ausführlichere Darlegung des Schutzzwecks sowie die Konkretisierung der
Schädigungstatbestände und Ersatzpflanzungserfordernisse zum Ziel.
Durch die Neufassung fallen mehr Bäume unter den Schutz der
Baumschutzsatzung, da der Umfang geschützter Nadelbäume auf 100 cm, und
damit auf den gleichen Stammumfang geschützter Laubbäume festgesetzt
wird. Zusätzlich werden mit der neuen Baumschutzsatzung (nicht gewerblich
genutzte) Obstbäume unter den Schutz der Satzung gestellt. Für Bäume mit
einem Stammumfang über 200 cm müssen zukünftig zwei Ersatzpflanzungen
erfolgen.
Durch eine Neufassung der BSchS wird der Baumbestand mit seinen
vielfältigen ökologischen Funktionen im Stadtgebiet gestärkt. Auch eine
Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung von Bäumen im städtischen
Bereich und eine stärkere Gewichtung in Abwägungsprozessen zum Erhalt
geschützter Bäume sowie für Ersatzpflanzungen kann erreicht werden.
Gebühren
Eine Aktualisierung und Anpassung der Gebühren, die für die Genehmigung
anfallen, ist aufgrund der Inflation notwendig. Der Neuberechnung der
Gebühren liegt i.W. die Inflationsrate seit Einführung der Gebühren in der
Bonner Baumschutzsatzung 2012 zugrunde. Für die Erteilung einer
Genehmigung gem. § 6 der Bonner Baumschutzsatzung fallen zukünftig 60,- €
Grundgebühr und 15,- € für jeden Baum an.Seite 2 von 13
Seite 3
Personalaufwand
Um das Arbeitsaufkommen im Sachgebiet Baumschutz umsetzen,
Begutachtungen durchzuführen und auch Kontrollen durchführen zu können,
muss sichergestellt werden, dass ausreichend personelle Kapazitäten in der
Verwaltung vorhanden sind.
Bäume in der Forschung dienenden Gärten
Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten
wissenschaftlicher Einrichtungen sollen künftig von der Baumschutzsatzung
ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere den Botanischen Garten der
Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Insgesamt ist das langfristige
Ziel der Botanischen Gärten eine Maximierung der Biomasse auf den dem
Baumbestand gewidmeten Flächen und damit eine Optimierung der
Ökosystemdienstleistungen bei gleichzeitiger Steigerung des
wissenschaftlichen und didaktischen Wertes der Bestände. Die
Baumschutzsatzung würde dieser gezielten Weiterentwicklung enge Grenzen
setzen. Zur optimalen Erhaltung und Entwicklung der botanischen Sammlungen
für die Zwecke der Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit ist der
zielgerichtete langfristige Umbau der Gartenanlage gemäß den
Aufgabenstellungen der Botanischen Gärten vorgesehen.
Grenzen der Baumschutzsatzung
Die BSchS ist ein kommunales Regelwerk, das im Verhältnis zum Bundes- und
Landesrecht nachgestellt ist. Wenn ein baurechtlicher Anspruch (gem. BauGB)
auf die Realisierung eines Vorhabens besteht, so tritt das Baumrecht dahinter
zurück. Dieser Grundsatz basiert auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht
am Eigentum (Art. 14 GG).
Durch eine Neufassung der BSchS wird der Baumbestand mit seinen
vielfältigen ökologischen Funktionen im Stadtgebiet gestärkt. Auch eine
Stärkung des Bewusstseins für die Bedeutung von Bäumen im städtischen
Bereich und eine stärkere Gewichtung in Abwägungsprozessen zum Erhalt
geschützter Bäume sowie für Ersatzpflanzungen kann erreicht werden.
Anlage/n
1 Anlage 1 Satzungstext Neufassung BSchS 2023 (öffentlich)
2 Anlage 2 Gebührentarif BSchS (öffentlich)Seite 3 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
1
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn
(Baumschutzsatzung – BSchS)
vom xx.xx.2023
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund
 des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
 des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutz-
gesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.
568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Verbin-
dung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesna-
turschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und
 der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Schutzzweck
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als
Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klimaresis-
tenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigen-
art und Schönheit der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushal-
tes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen
Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz,
d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer Viel-
falt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B.
durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung
von Feinstaub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder
Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Landschafts-
bildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Woh-
numfeld der Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Ge-
fährdung zu bewahren.Seite 4 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
2
§ 2
Schutzgegenstand
(Geschützte Bäume)
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von min-
destens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser
Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme
100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kro-
nenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich ei-
nes daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1
auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebau-
ungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche
Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan
oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1
LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forst-
wirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt
geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S.
214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Natur-
denkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck die-
nen.
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher
Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universi-
tät Bonn)Seite 5 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
3
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu
schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verän-
dern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschütz-
ten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs.
2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbe-
sondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasser-
undurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen
von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüt-
tungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder anderen
schädigenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die
Erhaltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie
h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der
Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können (z.B. Befestigung von Wer-
beplakaten oder Slacklines).
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen wer-
den, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswirkungen
des Baumes wesentlich beeinträchtigen.
(4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baum-
pflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumarten, an
denen diese erforderlich sind (z.B. Apfel- und Birnbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentli-
chen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht an-
ders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche
von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur
durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.
Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bun-
desstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen.Seite 6 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
4
§ 5
Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte
eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz ge-
mäß § 2 geschützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit
der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender
Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausfüh-
rung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt wer-
den.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsbe-
rechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschütz-
ten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen
die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die
pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen
würde.
§ 6
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf
einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vor-
schriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen
oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung
befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur
unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 4 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren
nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegendem,
auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erfor-
derlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen.Seite 7 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
5
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden,
wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit
den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten
Schutzzwecke.
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Natur-
schutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite
der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
 eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung,
 ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume,
deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser
(Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung
beantragten Bäume markiert sind,
 Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung
erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und
ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll
innerhalb von 8 Wochen entschieden werden.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren
Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechen-
den Nachweisen) verbunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch maximal
für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftli-
chen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine
Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten
geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu er-
halten (Ersatzpflanzung).
Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der
Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäu-
men noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzu-
nehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende
Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie aufSeite 8 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
6
Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschä-
digten Baumes.
Als Ersatz ist ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Beträgt
der Stammumfang des entfernten Baumes in 1 m Höhe mehr als 200 cm, ist ein zusätzli-
cher Ersatzbaum mit dem vorgenannten Mindeststammumfang zu pflanzen.
Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entspre-
chend.
Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem
der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von
drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen
ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und
Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus
fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Aus-
gleichszahlung zu leisten.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten
gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale
in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebun-
den für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungs-
bereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu
verwenden.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewen-
det werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund einer
nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden.
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Aus-
gleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festge-
setzt, vertraglich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind
keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich.
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung bean-
tragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume
im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser ein-
zutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise betroffenen Bäume
auf Nachbargrundstücken.Seite 9 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
7
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den
geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist
dem Bauantrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufü-
gen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in
diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
§ 10
Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit ge-
schützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen
für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder
zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten
oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflan-
zen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit ge-
schützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen
für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt
oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten –
soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist
dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden ge-
schützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2
sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt o-
der wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches ge-
genüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen,
die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die
Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentü-
mer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet
der/die Dritte allein.
§ 11
Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur
Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) ge-
schützter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif
(Anlage zu § 11).Seite 10 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
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§ 12
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebüh-
renschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person
im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der
schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die gebühren-
schuldende Person fällig.
§ 13
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung
mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durch-
führung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der
das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im
Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmi-
gung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesent-
lich verändert,
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5
nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befrei-
ung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis
zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder
Landesrecht mit Strafe bedroht ist.Seite 11 von 13
Anlage 1: Satzungstext Neufassung Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
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§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl.
Bundesstadt Bonn S. 192) außer Kraft.Seite 12 von 13
Anlage 2: Gebührentarif Baumschutzsatzung Stand: Oktober 2023
Anlage zu § 11 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn: Gebührentarif
Vom xx.xx.2023
1. Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung
Erteilung einer Genehmigung gem. § 6 BSchS zur Entfernung oder wesentlichen
Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume
Grundgebühr 60,00 €
Für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt
wurde
15,00 €
2. Gebühren für die Ablehnung eines Antrags
Vollständige Ablehnung eines Antrags 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr
Teilweise Ablehnung eines Antrags 75 % der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten
Bäume, zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1.
3. Gebühren bei Rücknahme des Antrags
Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung
zurückgenommen, so ist die Gebühr in voller Höhe zu erheben
* BSchS = Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt BonnSeite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 18:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de