252834-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Anfrage der CDU-Fraktion: Prüfung des Bedarfs, der rechtlichen Voraussetzungen und der Einsatzstrategie für die geplante Anschaffung von weiteren Blitzern
Kerndaten
- Nummer
- 252834-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.358 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252834-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Anfrage der CDU-Fraktion: Prüfung des Bedarfs, der rechtlichen Voraussetzungen und der Einsatzstrategie für die geplante Anschaffung von weiteren Blitzern Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Bedarf und Notwendigkeit • Welche Grundlage liegt der geplanten Anschaffung von zwei weiteren, zusätzlichen, Blitzern zugrunde? Es handelt sich um einen Antrag der Koalition im Rahmen der Haushaltsberatungen, nicht um einen angemeldeten Verwaltungsbedarf. Grundlage ist allerdings auch hier allgemein die zu § 48 Abs.2 des Ordnungsbehördengesetzes NRW erlassene Verwaltungsvorschrift, wonach den Kommunen eine Geschwindigkeitsüberwachung unter bestimmten Bedingungen erlaubt wird (bspw. an Gefahrenstellen), um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. • Gibt es eine Unfallstatistik oder eine Auswertung von Geschwindigkeitsverstößen, die diesen Bedarf belegen? Nein. • Inwiefern trägt diese Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in Bonn bei? Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da eine beinahe Verdopplung der Überwachungsgeräte nicht automatisch auch eine Verdopplung der Verkehrssicherheit bedeutet. Da aufgrund der oben erwähnen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen aber immer die Verkehrssicherheit Maßstab für den Betrieb eine Messeinrichtung an einer bestimmten Stelle ist, dienen sämtliche Überwachungsmaßnahmen ausschließlich diesem Zweck. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen • Welche gesetzlichen Vorgaben müssen für den Einsatz mobiler Blitzer in Bonn beachtet werden?Seite 1 von 3 Seite 2 Siehe oben 3. Einsatzstrategie und Standorte • Nach welchen Kriterien werden die Standorte ausgewählt? Potentielle neue Standorte, die bspw. aufgrund von Bürgerbeschwerden oder politischen Beschlüssen, überwacht werden sollen, werden zunächst dahingehend untersucht, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies geschieht z.B. mittels Messung durch Seitenradarmessgeräte. Im weiteren Verlauf werden Standorte vorranging mit Blick auf hohe Überschreitungsquoten ausgewählt, um hier zum Zwecke der Verkehrssicherheit einzugreifen. Reduzieren sich die festgestellten Verstöße, wird das Gerät zeitweilig an einem anderen Standort eingesetzt. Entsprechend rollieren sowohl die semistationären Geschwindigkeitsanlagen, als auch die mobilen Messfahrzeuge. • Gibt es bereits strategische Überlegungen, wie die Geräte zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Stadtgebiet sinnvoll eingesetzt werden können und ist mit einer dauerhaft gleichbleibenden Verstoß Quote zu rechnen? Ist in diesem Zusammenhang die Annahme einer gleichbleibenden Einnahmesituation realistisch? Die nunmehr beschlossene Erhöhung erfordert zunächst den Aufbau weiterer personeller Ressourcen im Bereich der Bußgeldstelle, um die Verfahren nicht nur bearbeiten, sondern auch notwendige strategische Überlegung für den Einsatz der Geräte weiter auszubauen. In Summe geht die Verwaltung hierbei von 12 VZÄ bei 4 weiteren semistationären Anlagen (je Anlage 3 VZÄ) aus. Weder können eine gleichbleibende Verstoßquote noch eine gleichbleibende Einnahmesituation prognostiziert werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass mehr Verstöße festgestellt und mithin auch mehr Einnahmen generiert werden, allerdings kann nicht prognostiziert werden, ob dieser Effekt linear ansteigend sein wird. 4. Transparenz und Bürgerbeteiligung • Wird die Stadtverwaltung die Standorte in irgendeiner Form veröffentlichen? Aufgrund der Verwaltungsvorschriften zu § 48 Abs,2 Ordnungsbehördengesetz ist die Verwaltung aktuell gezwungen, die Messtellen anzukündigen. Hierzu heißt es unter Ziffer 48.26 im Wortlaut: „Messstellen sind im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu veröffentlichen. Stationäre Messstellen auf Straßen im Sinne der Nr. 48.24 sind durch eine entsprechende Beschilderung anzukündigen.“ • Ist eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vorgesehen, z. B. durch die Möglichkeit, Gefahrenstellen zu melden? Wie bereits heute haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, entsprechende Stellen zu melden, die dann auf die notwendigen Voraussetzungen hin untersucht werden. Ein gesondertes Verfahren ist hierzuSeite 2 von 3 Seite 3 weder geplant noch erforderlich. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de