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252834-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anfrage der CDU-Fraktion: Prüfung des Bedarfs, der rechtlichen Voraussetzungen und der Einsatzstrategie für die geplante Anschaffung von weiteren Blitzern

Nummer
252834-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252834 Anfrage der CDU-Fraktion: Prüfung des Bedarfs, der rechtlichen Voraussetzungen und der Einsatzstrategie für die geplante Anschaffung von weiteren Blitzern

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252834-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Anfrage der CDU-Fraktion: Prüfung des Bedarfs,
der rechtlichen Voraussetzungen und der
Einsatzstrategie für die geplante Anschaffung von
weiteren Blitzern
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Bedarf und Notwendigkeit
• Welche Grundlage liegt der geplanten Anschaffung von zwei weiteren,
zusätzlichen, Blitzern zugrunde?
Es handelt sich um einen Antrag der Koalition im Rahmen der
Haushaltsberatungen, nicht um einen angemeldeten Verwaltungsbedarf.
Grundlage ist allerdings auch hier allgemein die zu § 48 Abs.2 des
Ordnungsbehördengesetzes NRW erlassene Verwaltungsvorschrift, wonach
den Kommunen eine Geschwindigkeitsüberwachung unter bestimmten
Bedingungen erlaubt wird (bspw. an Gefahrenstellen), um die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
• Gibt es eine Unfallstatistik oder eine Auswertung von
Geschwindigkeitsverstößen, die diesen Bedarf belegen?
Nein.
• Inwiefern trägt diese Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in
Bonn bei?
Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da eine beinahe
Verdopplung der Überwachungsgeräte nicht automatisch auch eine
Verdopplung der Verkehrssicherheit bedeutet. Da aufgrund der oben erwähnen
Rahmenbedingungen und Voraussetzungen aber immer die Verkehrssicherheit
Maßstab für den Betrieb eine Messeinrichtung an einer bestimmten Stelle ist,
dienen sämtliche Überwachungsmaßnahmen ausschließlich diesem Zweck.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
• Welche gesetzlichen Vorgaben müssen für den Einsatz mobiler Blitzer in
Bonn beachtet werden?Seite 1 von 3
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Siehe oben
3. Einsatzstrategie und Standorte
• Nach welchen Kriterien werden die Standorte ausgewählt?
Potentielle neue Standorte, die bspw. aufgrund von Bürgerbeschwerden oder
politischen Beschlüssen, überwacht werden sollen, werden zunächst
dahingehend untersucht, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Dies geschieht z.B. mittels Messung durch Seitenradarmessgeräte.
Im weiteren Verlauf werden Standorte vorranging mit Blick auf hohe
Überschreitungsquoten ausgewählt, um hier zum Zwecke der
Verkehrssicherheit einzugreifen. Reduzieren sich die festgestellten Verstöße,
wird das Gerät zeitweilig an einem anderen Standort eingesetzt. Entsprechend
rollieren sowohl die semistationären Geschwindigkeitsanlagen, als auch die
mobilen Messfahrzeuge.
• Gibt es bereits strategische Überlegungen, wie die Geräte zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit im Stadtgebiet sinnvoll eingesetzt werden können und ist
mit einer dauerhaft gleichbleibenden Verstoß Quote zu rechnen? Ist in diesem
Zusammenhang die Annahme einer gleichbleibenden Einnahmesituation
realistisch?
Die nunmehr beschlossene Erhöhung erfordert zunächst den Aufbau weiterer
personeller Ressourcen im Bereich der Bußgeldstelle, um die Verfahren nicht
nur bearbeiten, sondern auch notwendige strategische Überlegung für den
Einsatz der Geräte weiter auszubauen. In Summe geht die Verwaltung hierbei
von 12 VZÄ bei 4 weiteren semistationären Anlagen (je Anlage 3 VZÄ) aus.
Weder können eine gleichbleibende Verstoßquote noch eine gleichbleibende
Einnahmesituation prognostiziert werden. Zwar kann davon ausgegangen
werden, dass mehr Verstöße festgestellt und mithin auch mehr Einnahmen
generiert werden, allerdings kann nicht prognostiziert werden, ob dieser Effekt
linear ansteigend sein wird.
4. Transparenz und Bürgerbeteiligung
• Wird die Stadtverwaltung die Standorte in irgendeiner Form veröffentlichen?
Aufgrund der Verwaltungsvorschriften zu § 48 Abs,2 Ordnungsbehördengesetz
ist die Verwaltung aktuell gezwungen, die Messtellen anzukündigen. Hierzu
heißt es unter Ziffer 48.26 im Wortlaut:
„Messstellen sind im Vorfeld mittels geeigneter Medien anzukündigen und zu
veröffentlichen. Stationäre Messstellen auf Straßen im Sinne der Nr. 48.24 sind
durch eine entsprechende Beschilderung anzukündigen.“
• Ist eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vorgesehen, z. B. durch die
Möglichkeit, Gefahrenstellen zu melden?
Wie bereits heute haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit,
entsprechende Stellen zu melden, die dann auf die notwendigen
Voraussetzungen hin untersucht werden. Ein gesondertes Verfahren ist hierzuSeite 2 von 3
Seite 3
weder geplant noch erforderlich.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de