252720-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Große Anfrage der CDU-Fraktion: Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinen nach KCanG
Kerndaten
- Nummer
- 252720-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252720-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Große Anfrage der CDU-Fraktion: Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinen nach KCanG Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung kann die Fragen 1., 2., 3. und 6. nicht beantworten, da die Genehmigung von Anbauvereinigungen nach dem KCanG nicht in die Zuständigkeit der Stadt fällt. Die Zuständigkeiten hat das Land festgelegt, konkret über das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Demnach ist die Bezirksregierung Köln seit dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG zuständig. Sie ist ferner für die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln haben. Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG. Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig. Zu den Fragen 4, 5, 6 und 7 wird wie folgt Stellung bezogen: Antwort zu Frage 4 und 5: Die Verwaltung erreichte bislang lediglich ein Bauantrag zur Installation eines Cannabis-Anbauvereins, den wir im März genehmigt haben. Hierbei handelte es sich um eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines ehemaligen Sonnenstudios in einen Cannabis-Club. Eine baurechtliche Einordnung zur Nutzungsart eines solchen Clubs gibt es bislang ebenso wenig wie Rechtsprechung zu diesem Thema. In der Ämterbesprechung wurde im Rahmen des o.g. Bauantrags festgehalten, dass die dort beschriebene Nutzungsart vergleichbar mit einer sozialen Einrichtung eingestuft werden kann. Grundsätzlich ist jede wesentliche Änderung der Nutzung eines Objekts baugenehmigungspflichtig. Das gilt insbesondere auchSeite 1 von 3 Seite 2 bei Nutzungsänderungen von Wohnen in Gewerbe oder in eine soziale Einrichtung, aber auch von einem Ladenlokal oder einer sonstigen gewerblichen Einrichtung in einen Cannabis-Club. Ob eine solche Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet zulässig ist, muss dann im Rahmen eines Bauantrages geprüft werden. Dabei kommt es insbesondere auch auf die Betriebsbeschreibung, also Angaben zu Betriebszeiten, Anzahl der Besucher, eventuelle Immissionen, etc. an. Voraussetzung für den Betrieb eines Cannabis-Clubs ist jedoch eine von der Bezirksregierung zu erteilende Erlaubnis. In dem eingangs genannten Bauantragsverfahren lag die Erlaubnis der Bezirksregierung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beachtung der Erlaubnis zur Anbauvereinigung der Bezirksregierung und der darin enthaltenen Nebenstimmungen und Hinweise nicht der Überwachungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde unterliegen. Detaillierte Informationen findet man auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zu-anbauvereinigungen Hinweis zu Frage 6: Verweis auf die Antwort der Bezirksregierung als erlaubniserteilende Behörde. Bisher ist keine Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt Bonn durch den Präventionsbeauftragten der Anbauvereinigung erfolgt. Antwort zu Frage 7: Dem Kommunalen Ordnungsdienst sind bislang keine Verstöße gegen das Cannabiskonsumverbot in Sichtweite und auf dem befriedeten Gelände der Anbauvereinigung bekannt. Sollte der Kommunale Ordnungsdienst Kenntnis erlangen, werden derlei Konsumverbote ebenso kontrolliert wie auch die anderen Konsumverbote des § 5 KCanG, wobei dies vornehmlich auf Beschwerden hin erfolgen wird. Die Verwaltung hat die Bezirksregierung Köln angeschrieben und gebeten, ebenfalls die Fragen aus der Großen Anfrage zu beantworten. Dieser Bitte ist die Bezirksregierung Köln mit folgendem Inhalt nachgekommen: „Zu der Großen Anfrage der CDU in Bonn finden Sie nachfolgend die Antworten auf die gestellten Fragen, sofern eine Auskunft möglich ist. Zu 1.: Die Bezirksregierung Köln ist die erlaubniserteilende Behörde. Anträge sind dementsprechend bei der Bezirksregierung Köln einzureichen. Zu 2.: Im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn gibt es eine genehmigte Anbauvereinigung. Auf Grund der geltenden Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes (Vgl. § 28 Abs. 5 KCanG) weise ich Sie daraufhin, dass Daten nur zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, weitergegeben werden dürfen. Zu 3.: Im Regierungsbezirk Köln 20 Anbauvereinigungen. Im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn eine Anbauvereinigung.Seite 2 von 3 Seite 3 Zu 4.: Das KCanG besitzt keine Konzentrationswirkung. Baurechtliche Fragen sind kein Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Baurechtliche Aspekte sind durch das Bauamt zu prüfen. Zu 5.: Ich verweise auf meine Antwort unter 4.. Zu 6.: Ich verweise auf § 23 KCanG. Insbesondere ist § 23 Abs. 4 KCanG zu nennen. Des Weiteren verweise ich auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 6 KCanG. Zu 7.: Hierzu kann keine Auskunft seitens der Bezirksregierung Köln erfolgen, da die angesprochene Thematik in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes liegt.“ (Anm.: S. oben die Antworten der Verwaltung zu den Fragen 4, 5, 6 und 7) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de