252685-06 · Mitteilungsvorlage
Vorentwurfsplanung zur grundhaften Erneuerung der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg in Pützchen/ Bechlinghoven
Kerndaten
- Nummer
- 252685-06
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Müldorfer Straße Hauptort
- Im Bonnet
- Bröhlweg
- Im Blankert
- Kapitelshof
- Pützchen
- Bechlinghoven
- Beuel
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Mitteilungsvorlage öffentlich 252685-06 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Vorentwurfsplanung zur grundhaften Erneuerung der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg in Pützchen/ Bechlinghoven Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 10.12.2025 Kenntnisnahme Mitteilung zu Ziffer 5 des Beschlusses: Am 25.06.2025 hat die Bezirksvertretung Beuel der vorgelegten Vorentwurfsplanung zugestimmt, verbunden mit dem Auftrag, dass die Verwaltung rechtlich prüft und darlegt, ob die Merkmale einer erstmaligen Erschließung der Straßen gegeben sind oder ob die Straßen bereits als ausgebaut gelten. Die Beantwortung der Frage, inwieweit der Ausbau von Straßen geeignet ist, Erschließungsbeitragspflichten auszulösen, richtet sich nach den seit 1960 bestehenden Vorschriften des Baugesetzbuches und der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit die Straßen Im Bonnet und Bröhlweg auf der Grundlage der noch zu beschließenden Ausbauplanung ausgebaut werden sollten, stellt dies eine erstmalige Herstellung dieser Straßen dar, mit der Folge, dass deren Kosten durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren sind. Die Verpflichtung zu Erhebung von Erschließungsbeiträgen basiert auf den Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Demnach sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen Erschließungsbeiträge zu erheben. Diese Beitragserhebungspflicht findet nur unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung. Dies wäre dann der Fall, wenn die Straßen Im Bonnet und Bröhlweg vorhandene, unter Geltung des Preußischen Fluchtlinienrechts bis 1960 hergestellte Anbaustraßen gewesen wären. In diesem Fall wäre eine Erschließungsbeitragserhebung unzulässig. Außerdem wäre die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg unzulässig, wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes entsprechend den in den einschlägigen Erschließungsbeitragssatzungen der damaligen Stadt Beuel oder der Stadt Bonn festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprochen hätte. Des Weiteren könnten die sogenannte Ausschlussfrist, die Verjährung oder Verwirkung einer Beitragsfestsetzung entgegenstehen. Alle vier Optionen führen jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass eineSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Erschließungsbeitragsfestsetzung unrechtmäßig wäre. Ausbauentwicklung des Bröhlweges Tatsächlich wurde mit dem Ausbau eines Teilbereichs des Bröhlweges bereits Ende der 1950er-Jahre begonnen. Damals wurde der Bereich zwischen den Straßen Im Blankert und Im Bonnet auf der Grundlage eines 1958 geschlossenen Ausbauvertrages ausgebaut – allerdings auf Wunsch des damaligen Bauherrn als Privatstraße. Seinerzeit wurde die Fahrbahn provisorisch befestigt und ein Kanal verlegt, der das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser in eine Sickergrube ableitete. Mitte der 1960er- Jahre wurde dieser Kanal auf der Grundlage einer weiteren Vereinbarung an den Kanal in der Straße Im Blankert angeschlossen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Kanal im Bröhlweg weiterhin als Privatkanal gilt. Die Eigenschaft einer Privatstraße behielt der Bröhlweg zwischen Im Blankert und Im Bonnet ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche in zwei Bebauungsplänen bis zum Erwerb der Straßenflächen Anfang dieses Jahres. Als Privatstraße war der Bröhlweg dem Rechtsregime des Erschließungsbeitragsrechts entzogen. Eine Beurteilung nach den Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts erübrigt sich bis zu diesem Zeitpunkt. Erst mit Erwerb der privaten Straßenflächen unterliegen auch diese dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts. Anders stellt sich die Entwicklung für den Teil des Bröhlweges zwischen der Straße im Bonnet und dem Kapitelshof dar. Dieser Teil des Bröhlweges wurde im Rahmen von im Laufe der 1960er-Jahre erteilten Baugenehmigungen zunächst provisorisch befestigt. Eine Herstellung entsprechend dem bis 1960 geltenden Preußischen Fluchtlinienrecht kommt deshalb nicht in Betracht, so dass dies einer Erschließungsbeitragserhebung auch nicht entgegenstehen kann. Aber auch eine Herstellung unter den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt Beuel war nicht gegeben, weil diese u. a. eine ordnungsmäße Einrichtung für die Straßenentwässerung vorsahen. Ein dafür notwendiger Kanal wurde jedoch erst 1981 durch die Stadt Bonn verlegt. Der seitdem bis heute vorhandene Ausbau des Bröhlweges zwischen Kapitelshof und Im Bonnet kann nur als provisorisch angesehen werden. Dieser Straßenteil verfügt überwiegend über keine Abgrenzung zu den angrenzenden Baugrundstücken. Ebenso fehlen Bord und Rinne und dem derzeitigen Ausbau liegt keine beschlossene Ausbauplanung zu Grunde. Der Eindruck der Unfertigkeit bestätigt sich für einen objektiven Beobachter bei einem Vergleich des Ausbauzustandes des Bröhlwegs mit dem anderer Straßen wie zum Beispiel Im Blankert, Kapitelshof oder Müldorfer Straße. Nachdem Anfang dieses Jahres der Teilbereich des Bröhlweges zwischen Im Bonnet und Im Blankert in städtisches Eigentum übergegangen ist, ist auch dieser zu einer öffentlichen Straße geworden, für welche die gleichen Erkenntnisse wie für den Bereich zwischen Kapitelshof und Im Bonnet gelten – dass es sich aus den dargelegten Gründen um ein unfertiges Straßenteilstück handelt. Mit dem Erwerb ist der Bröhlweg von der Straße Im Blankert bis zum Kapitelshof zu einer eigenständigen Erschließungsanlage geworden. Da dieseSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) in ihrer Gesamtheit noch unfertig ist, unterliegt sie dem Rechtsregime des Erschließungsbeitragsrecht mit der Folge, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Straße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren sind. Ausbauentwicklung Im Bonnet Ähnlich verhält es sich mit der Straße Im Bonnet mit dem einzigen Unterschied, dass dort bereits Mitte der 1970er-Jahre ein Regenwasserkanal zur Sicherung der Oberflächenentwässerung durch die Stadt Bonn verlegt wurde. Letztlich ist auch die Straße Im Bonnet in ihrer Gesamtheit aus den zuvor genannten Gründen noch unfertig, weshalb sie in den Rechtskreis des Erschließungsbeitragsrecht fällt. Daher sind die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Straße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Verjährung Der Beitragserhebung stehen Aspekte einer Verjährung nicht entgegen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit Entstehung der endgültigen Beitragspflicht und endet mit Ablauf des vierten Jahres nach deren Entstehung. Die endgültige Beitragspflicht entsteht jedoch frühestens mit der erstmaligen Herstellung entsprechend den Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinne von § 8 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Einrede der Verjährung kann deshalb nicht erfolgversprechend vorgetragen werden. Ausschlussfrist Der Festsetzung der Beiträge könnte die Ausschlussfrist gem. § 12a Kommunalabgabengesetz entgegenstehen. Diese tritt ein, wenn die Vorteilslage, welche der Ausbau einer Erschließungsanlage vermittelt, vor mehr als 20 Jahren eingetreten ist. Die Vorteilslage tritt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, ein, wenn eine Straße entsprechend dem maßgeblichen Bauprogramm hergestellt worden ist (vgl. BVerwG v. 15.11.2022 – 9 C 4040/19). Der oben beschriebene Ausbauzustand erfüllt diese Vorgaben nicht. Deshalb steht die Ausschlussfrist einer Beitragsfestsetzung nicht entgegen. Verwirkung Eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen wäre außerdem unrechtmäßig, wenn eine Verwirkung des Beitragsanspruchs eingetreten wäre. Eine Verwirkung würde eintreten, wenn die Stadt Bonn über einen langen Zeitraum versäumt, die Rechtsgrundlagen für eine Beitragsentstehung zu schaffen sowie gegenüber dem Beitragspflichtigen durch Erklärung oder konkludentem Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Beitragsfestsetzung nicht mehr erfolgen wird (vgl. OVG NRW v. 24.05.2007 – 3 A 1633/05). Die Stadt Bonn hat auf Nachfragen von Anliegerinnen und Anliegern sowie bei Beitragsauskünften stets mitgeteilt, dass Erschließungsbeiträge für den Bröhlweg sowie Im Bonnet noch ausstehen. Außerdem ist den vorliegenden Verwaltungsvorgängen – die auch eingesehen werden können – zu entnehmen, dass die Stadt Bonn den Ausbau der Straßen zu keinem ZeitpunktSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) aufgegeben hat. Somit liegt eine Verwirkung in diesem Fall nicht vor und steht einer Beitragsfestsetzung nicht entgegen. Fazit Leider war ein früherer Ausbau der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg nicht möglich, weil sich Teilbereiche der Straßen nicht in städtischem Eigentum befanden. Erst am 23.01.2025 gelangten die letzten noch fehlende Straßenflächen in das Eigentum der Stadt Bonn. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte die Stadt Bonn Zugriff auf sämtliche Straßenflächen, wodurch erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet wurde, den Bröhlweg und die Straße Im Bonnet erstmalig herzustellen. Letztlich ist zwischen dem subjektiven Interesse der Anliegerinnen und Anlieger an einem Verzicht auf eine Beitragsveranlagung einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung und damit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Finanzierung städtischer Investitionen (im vorliegenden Fall in Höhe von rund 0,95 Mio. Euro) andererseits abzuwägen. Letzterem ist schlussendlich der Vorrang einzuräumen. Im Ergebnis ist daher an der vorgesehenen Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung des Bröhlweges und der Straße Im Bonnet festzuhalten. Sofern bereits Vorausleistungen geleistet wurden, werden diese bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge berücksichtigt. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de