← zurück zu 252633

252633-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf dem Augustusring

Nummer
252633-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Augustusring Straße· Nordstadt, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 75,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 252633 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf dem Augustusring

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (3.088 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252633-01 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone
auf dem Augustusring
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 auf dem
Augustusring durchzuführen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die
Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt
den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an
Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
- Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen,
KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.).
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 StVO.
Im Bereich des Augustusringes liegt keine Unfallhäufung oder eine sonstige
Gefahrenlage vor, die eine verkehrsrechtliche Einschränkung wie beantragt
rechtfertigen würde.
Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem
Zugang zur Straße.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur alsSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat.
Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am
Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet.
Ein Auftrag für Lärmberechnungen nach RLS wird im Mai 2025
verwaltungsintern abgestimmt und voraussichtlich nach Haushaltsfreigabe im
Juni 2025 beauftragt. Mit Ergebnissen ist voraussichtlich im August 2025 zu
rechnen. Nur auf Grundlage der Ergebnisse kann überprüft werden, ob Tempo
30 aus Lärmschutzgründen angeordnet werden kann / muss.
Beschlussvorschlag für die BV Bonn:
Es wird daher angeregt, dem Bürgerantrag nicht zu folgen, das Ergebnis der
Prüfung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus
Lärmschutzgründen abzuwarten und den Antragstellenden eine Mitteilung im
Sinne dieser Stellungnahme zukommen zu lassen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de