252633-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf dem Augustusring
Kerndaten
- Nummer
- 252633-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Augustusring Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252633-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf dem Augustusring Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 auf dem Augustusring durchzuführen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). - Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.). - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Im Bereich des Augustusringes liegt keine Unfallhäufung oder eine sonstige Gefahrenlage vor, die eine verkehrsrechtliche Einschränkung wie beantragt rechtfertigen würde. Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur alsSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet. Ein Auftrag für Lärmberechnungen nach RLS wird im Mai 2025 verwaltungsintern abgestimmt und voraussichtlich nach Haushaltsfreigabe im Juni 2025 beauftragt. Mit Ergebnissen ist voraussichtlich im August 2025 zu rechnen. Nur auf Grundlage der Ergebnisse kann überprüft werden, ob Tempo 30 aus Lärmschutzgründen angeordnet werden kann / muss. Beschlussvorschlag für die BV Bonn: Es wird daher angeregt, dem Bürgerantrag nicht zu folgen, das Ergebnis der Prüfung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen abzuwarten und den Antragstellenden eine Mitteilung im Sinne dieser Stellungnahme zukommen zu lassen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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