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252555-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf

Nummer
252555-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Alter Heerweg Straße· Duisdorf, Hardtberg Hauptort
  • Heerweg Straße· Endenich, Bonn
  • Hermann-Löns-Straße Straße· Lannesdorf, Bad Godesberg
  • Bahnhofstraße Straße· Brüser Berg, Hardtberg
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 01.07.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252555 Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252555-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Feststellung der Übereinstimmung von alten
Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß §
125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 01.07.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der letzten Sitzung der BV Hardtberg wurden zu der oben genannten
Thematik verschiedene Fragen an die Verwaltung gestellt, welche als
Stellungnahme zur oben genannten Drucksache beantwortet werden sollen.
Zu 1: Wie hoch fallen die beschriebenen „geringfügigen“ Nachzahlungen
bzw. Erstattungen konkret aus?
Bei der Vorausleistungserhebung wurden die Beiträge auf der Grundlage von
bereits vorliegenden Rechnungen sowie von Ausschreibungsergebnissen
ermittelt, weshalb die Vorausleistungen und die endgültigen
Erschließungsbeiträge erfahrungsgemäß nicht sehr weit auseinanderliegen. Im
Konkreten Fall sind keine erheblichen Differenzen zu erwarten; diese bewegen
sich maximal im dreistelligen Bereich.
Zu 2: Warum erfolgt die Endabrechnung der Beiträge erst 17 Jahre nach
Abschluss der Maßnahme? Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung,
um diese zeitlichen Abstände zukünftig zu verringern?
Die bautechnische Fertigstellung des „Alten Heerweges“ erfolgte im Jahr 2008.
Seinerzeit konnte eine endgültige Beitragspflicht wegen des fehlenden
Planungsrechts nicht entstehen. In der Vergangenheit wurden zur Vermeidung
von Verjährungen anderen Abrechnungsmaßnahmen insbesondere im KAG-
Bereich höhere Priorität eingeräumt. Es wurden zunächst keine Initiativen
ergriffen, die endgültigen Beitragspflichten für den „Alten Heerweg“ zum
Entstehen zu bringen. Unter beitrags- und haushaltsrechtlichen Aspekten
bestanden hiergegen bis 2013 keine Bedenken, weil die Kommunen ohne
zeitliche Einschränkung die endgültigen Erschließungsbeiträge festsetzen
konnten und die Ausgaben durch Vorausleistungserhebungen bereits finanziert
waren. Erst mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Höchstfristen für die Festsetzung von
endgültigen Erschließungsbeiträgen sowie dem inzwischen erlassenen
Landesgesetz (§ 12 a des Kommunalen Abgabengesetzes) müssenSeite 1 von 3
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Erschließungsbeitragsforderungen spätestens zwanzig Jahre nach deren
bautechnischer Fertigstellung (Eintritt der Vorteilslage) festgesetzt werden. Vor
diesem Hintergrund muss die Verwaltung dafür Sorge tragen, dass die
Voraussetzungen für die Festsetzung der endgültigen Erschließungsbeiträge –
hierzu zählen auch die rechtmäßige Herstellung im Sinne von § 125 des
Baugesetzbuches) so rechtzeitig vorliegen, dass die endgültigen
Erschließungsbeiträge vor Ablauf der Ausschlussfrist festgesetzt werden
können.
Der oben beschriebene Abrechnungsdruck zur Vermeidung von Verjährungen
besteht nach wie vor und mit dem bestehenden Personalbestand ist es nicht
möglich, BauGB-Maßnahmen in dem Umfang abzurechnen, dass die
endgültigen Erschießungsbeiträge zeitnah mit Fertigstellung der
Erschließungsanlagen festgesetzt werden können. Um die zeitlichen Abstände
zu verkürzen, wurde die Einrichtung einer weiteren Planstelle beantragt.
Zu 3: Besteht angesichts des langen Zeitraums zwischen Abschluss der
Maßnahme und der Endabrechnung das Risiko einer Verjährung der
entsprechenden Forderungen? Ist diese Frage auch durch externe
Einschätzungen geprüft worden?
Mit der bautechnischen Fertigstellung im Jahr 2008 ist die sogenannte
Vorteilslage eingetreten. Damit beginnt die Ausschlussfrist nach § 12a Abs. 1
KAG NRW zu laufen. Die Ausschlussfrist beträgt zwanzig Jahre. D.h.
spätestens 2028 muss die Maßnahme abgerechnet werden, um
Beitragsausfälle für die Stadt zu vermeiden. Bis dato konnte aufgrund des
fehlenden Planungsrechts die endgültige Beitragspflicht nicht entstehen. Dies
soll mit dem Übereinstimmungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB nun
herbeigeführt werden. Solange eine Beitragspflicht nicht entstanden ist, können
entsprechende Beitragsansprüche nicht verjähren; die vierjährige
Verjährungsfrist beginnt erst mit Entstehung der Beitragspflicht. Dies entspricht
der bestehenden Rechtslage (Baugesetzbuch, Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung).
Zu 4: Welche Belastung könnten die Erschließungsbeiträge für die dort
ansässigen Wirtschaftsbetriebe darstellen?
Es ergeben sich keine Belastungen, da die Beitragspflichten mit der
Vorausleistungserhebung im Jahr 2011 für die gewerblich nutzbaren Flächen
nach § 133 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der
Erschließungsbeitragssatzung abgelöst wurden. Lediglich eine
Siedlungsgesellschaft hat seinerzeit von der Möglichkeit der Ablösung Abstand
genommen; gegenüber dieser Eigentümerin ist noch ein endgültiger
Erschließungsbeitrag festzusetzen.
Zu 5: Wie hoch waren die bislang erhobenen Vorausleistungen?
Der Erschließungsaufwand für die Vorausleistungen aus dem Jahr 2011 setzte
sich aus den Kosten für die Begrünung, die Beleuchtung, den Grunderwerb,
den Kanalbau und den Straßenbau zusammen. Die Vorausleistungen wurden
mit einem Erschließungsaufwand von 444.743,89 EUR berechnet. Dabei wurdeSeite 2 von 3
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der Gemeindeanteil von 10% in Höhe von 44.474,39 EUR abgezogen. Die
übrigen 400.269,50 EUR wurden als Vorausleistung beziehungsweise
Ablösebetrag vereinnahmt.
Zu 6: Wie viele Eigentümer sind betroffen?
Das Verteilungsgebiet „Alter Heerweg“ erstreckt sich von der Hermann-Löns-
Straße bis zur Bahnhofstraße. Hierin enthalten sind 46 Grundstücke. Die
jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer waren von der Abrechnung
betroffen. Von der nunmehr anstehenden endgültigen Abrechnung ist nur noch
die erwähnte Siedlungsgesellschaft betroffen, weil die übrigen
Beitragspflichtigen die Erschließungsbeitragspflicht abgelöst haben.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de