252555-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf
Kerndaten
- Nummer
- 252555-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Alter Heerweg Hauptort
- Heerweg
- Hermann-Löns-Straße
- Bahnhofstraße
- Duisdorf
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252555-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 01.07.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der letzten Sitzung der BV Hardtberg wurden zu der oben genannten Thematik verschiedene Fragen an die Verwaltung gestellt, welche als Stellungnahme zur oben genannten Drucksache beantwortet werden sollen. Zu 1: Wie hoch fallen die beschriebenen „geringfügigen“ Nachzahlungen bzw. Erstattungen konkret aus? Bei der Vorausleistungserhebung wurden die Beiträge auf der Grundlage von bereits vorliegenden Rechnungen sowie von Ausschreibungsergebnissen ermittelt, weshalb die Vorausleistungen und die endgültigen Erschließungsbeiträge erfahrungsgemäß nicht sehr weit auseinanderliegen. Im Konkreten Fall sind keine erheblichen Differenzen zu erwarten; diese bewegen sich maximal im dreistelligen Bereich. Zu 2: Warum erfolgt die Endabrechnung der Beiträge erst 17 Jahre nach Abschluss der Maßnahme? Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um diese zeitlichen Abstände zukünftig zu verringern? Die bautechnische Fertigstellung des „Alten Heerweges“ erfolgte im Jahr 2008. Seinerzeit konnte eine endgültige Beitragspflicht wegen des fehlenden Planungsrechts nicht entstehen. In der Vergangenheit wurden zur Vermeidung von Verjährungen anderen Abrechnungsmaßnahmen insbesondere im KAG- Bereich höhere Priorität eingeräumt. Es wurden zunächst keine Initiativen ergriffen, die endgültigen Beitragspflichten für den „Alten Heerweg“ zum Entstehen zu bringen. Unter beitrags- und haushaltsrechtlichen Aspekten bestanden hiergegen bis 2013 keine Bedenken, weil die Kommunen ohne zeitliche Einschränkung die endgültigen Erschließungsbeiträge festsetzen konnten und die Ausgaben durch Vorausleistungserhebungen bereits finanziert waren. Erst mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Höchstfristen für die Festsetzung von endgültigen Erschließungsbeiträgen sowie dem inzwischen erlassenen Landesgesetz (§ 12 a des Kommunalen Abgabengesetzes) müssenSeite 1 von 3 Seite 2 Erschließungsbeitragsforderungen spätestens zwanzig Jahre nach deren bautechnischer Fertigstellung (Eintritt der Vorteilslage) festgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund muss die Verwaltung dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung der endgültigen Erschließungsbeiträge – hierzu zählen auch die rechtmäßige Herstellung im Sinne von § 125 des Baugesetzbuches) so rechtzeitig vorliegen, dass die endgültigen Erschließungsbeiträge vor Ablauf der Ausschlussfrist festgesetzt werden können. Der oben beschriebene Abrechnungsdruck zur Vermeidung von Verjährungen besteht nach wie vor und mit dem bestehenden Personalbestand ist es nicht möglich, BauGB-Maßnahmen in dem Umfang abzurechnen, dass die endgültigen Erschießungsbeiträge zeitnah mit Fertigstellung der Erschließungsanlagen festgesetzt werden können. Um die zeitlichen Abstände zu verkürzen, wurde die Einrichtung einer weiteren Planstelle beantragt. Zu 3: Besteht angesichts des langen Zeitraums zwischen Abschluss der Maßnahme und der Endabrechnung das Risiko einer Verjährung der entsprechenden Forderungen? Ist diese Frage auch durch externe Einschätzungen geprüft worden? Mit der bautechnischen Fertigstellung im Jahr 2008 ist die sogenannte Vorteilslage eingetreten. Damit beginnt die Ausschlussfrist nach § 12a Abs. 1 KAG NRW zu laufen. Die Ausschlussfrist beträgt zwanzig Jahre. D.h. spätestens 2028 muss die Maßnahme abgerechnet werden, um Beitragsausfälle für die Stadt zu vermeiden. Bis dato konnte aufgrund des fehlenden Planungsrechts die endgültige Beitragspflicht nicht entstehen. Dies soll mit dem Übereinstimmungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB nun herbeigeführt werden. Solange eine Beitragspflicht nicht entstanden ist, können entsprechende Beitragsansprüche nicht verjähren; die vierjährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Entstehung der Beitragspflicht. Dies entspricht der bestehenden Rechtslage (Baugesetzbuch, Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung). Zu 4: Welche Belastung könnten die Erschließungsbeiträge für die dort ansässigen Wirtschaftsbetriebe darstellen? Es ergeben sich keine Belastungen, da die Beitragspflichten mit der Vorausleistungserhebung im Jahr 2011 für die gewerblich nutzbaren Flächen nach § 133 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung abgelöst wurden. Lediglich eine Siedlungsgesellschaft hat seinerzeit von der Möglichkeit der Ablösung Abstand genommen; gegenüber dieser Eigentümerin ist noch ein endgültiger Erschließungsbeitrag festzusetzen. Zu 5: Wie hoch waren die bislang erhobenen Vorausleistungen? Der Erschließungsaufwand für die Vorausleistungen aus dem Jahr 2011 setzte sich aus den Kosten für die Begrünung, die Beleuchtung, den Grunderwerb, den Kanalbau und den Straßenbau zusammen. Die Vorausleistungen wurden mit einem Erschließungsaufwand von 444.743,89 EUR berechnet. Dabei wurdeSeite 2 von 3 Seite 3 der Gemeindeanteil von 10% in Höhe von 44.474,39 EUR abgezogen. Die übrigen 400.269,50 EUR wurden als Vorausleistung beziehungsweise Ablösebetrag vereinnahmt. Zu 6: Wie viele Eigentümer sind betroffen? Das Verteilungsgebiet „Alter Heerweg“ erstreckt sich von der Hermann-Löns- Straße bis zur Bahnhofstraße. Hierin enthalten sind 46 Grundstücke. Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer waren von der Abrechnung betroffen. Von der nunmehr anstehenden endgültigen Abrechnung ist nur noch die erwähnte Siedlungsgesellschaft betroffen, weil die übrigen Beitragspflichtigen die Erschließungsbeitragspflicht abgelöst haben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de