← zurück zu 252545

252545-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum BBB-Antrag: "Schmierereien auf Schalt- und Verteilerkästen"

Nummer
252545-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Hauptausschusses 28.08.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 74,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 252545 BBB-Antrag: Schmierereien auf Schalt- und Verteilerkästen

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.023 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252545-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat III
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum BBB-Antrag: "Schmierereien
auf Schalt- und Verteilerkästen"
Beratungsfolge
Hauptausschuss 28.08.2025 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.12.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu dem Antrag wird seitens der Verwaltung wie folgt ergänzend Stellung
genommen:
1.
Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, über die Zunahme der
Verteilerkästen in den vergangenen zwei Jahren und die aktuelle
Gesamtzahl Auskunft zu geben und darzulegen, ob Alternativen z.B.
gemeinsame Nutzung geprüft wurden, um der starken Häufung von
Schalt- und Verteilerkästen entgegenzuwirken.
Bei neuen Anträgen wird zum einen bei vorhandenen Kästen geprüft, ob diese
entfallen können. Generell wird darauf geachtet, dass Fußwegebreiten und
Grünstrukturen erhalten bleiben. Ebenso werden gestalterisch unauffällige
Standorte gesucht z.B. an Fassaden. Die Anzahl der Kästen wird nicht
nachgehalten. Eine Liste mit der Gesamtzahl wird nicht geführt.
Ohne diese Schränke könnten keine Änderungen am Leitungsnetz des
jeweiligen Betreibers vorgenommen werden, daher sind die Schaltschränke
auch vor dem Hintergrund „schnelles Internet“ Teil der Gesamtgenehmigung
nach dem Telekommunikationsgesetz und absolut notwendig. Die Stadt Bonn
hat keine rechtliche Möglichkeit, die Aufstellung von Schaltschränken zu
unterbinden oder Vorschriften zu deren Gestaltung und Unterhaltung zu
machen.
2.
Die Oberbürgermeisterin legt dar, ob seinerzeit entsprechend der
Ankündigung in DS 1113648ST3 die Betreiber von Verteilerschränken
aufgefordert wurden, für eine regelmäßige vierteljährliche Reinigung der
Verteilerschränke zu sorgen, und wenn ja, warum diese Reinigung nicht
erfolgt ist und wann die Betreiber letztmalig an ihre Reinigungspflicht
erinnert wurden.
Die Betreiber wurden zuletzt in 2012 gebeten, die Schränke regelmäßig zuSeite 1 von 3
Seite 2
reinigen. Weitere Erinnerungen erfolgten bis dato nicht. Die Verwaltung wird mit
den Betreibern nun erneut in Kontakt treten und um entsprechende Reinigung
und Unterhaltung der Kästen bitten.
3.
a. Sofern seinerzeit die Aufforderung nach Ziffer 1 nicht erfolgt ist oder
die Erinnerung der Betreiber an die Reinigung ihrer Kästen gem. Ziffer 1
länger als 6 Monate zurückliegt, wird die Oberbürgermeisterin beauftragt,
unverzüglich alle Betreiber von Schalt- und Verteilerkästen aufzufordern,
für eine regelmäßige vierteljährliche Reinigung der Schalt- und
Verteilerkästen zu sorgen.
b. Für den Fall, dass die Betreiber einer Aufforderung zum Entfernen von
Schmierereien nicht in einer angemessenen Frist nachkommen, wird die
Stadt die fällige Säuberung selbst durchführen und die entstandenen
Kosten in Rechnung stellen.
c. Mit den Betreibern der Schalt- und Verteilerkästen ist über eine
farbliche/künstlerische Gestaltung der Kästen zu verhandeln.
Die Genehmigung zur Aufstellung von Schalt- und Verteilerkästen ergibt sich
aus dem Telekommunikationsgesetz. Eine Genehmigung seitens der Stadt
Bonn ist nicht erforderlich. Daher können auch keine Auflagen zur Reinigung
gemacht werden. Die Betreiber stehen bezüglich der Standorte in Kontakt mit
der Verwaltung. Primäres Ziel ist die unauffällige Gestaltung der Anlagen. In
der Regel werden Grautöne bevorzugt bzw. in/an Grünanlagen in Grüntönen.
Nur in Ausnahmefälle findet eine farbige Gestaltung statt. Z.B. bei größeren
Anlagen welche von Künstler*innen gestaltet werden. Die Gestaltung wird dann
verwaltungsintern abgestimmt. In Einzelfällen werden z.B. durch Schulen, im
Rahmen von Freizeitangeboten Kästen gestaltet. Dies setzt voraus, dass der
Betreiber zustimmt und die Pflege der Gestaltung dann auch dauerhaft durch
Dritte gewährleistet wird.
Zur Frage der baurechtlichen Genehmigungspflicht zu großflächiger
Werbung auf Verteilerkästen wird Folgendes mitgeteilt:
Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 12 a) sind Werbeanlagen nur bis zu einer Größe von 1
m² baugenehmigungsfrei. Unabhängig von der Frage der Genehmigungspflicht
müssen auch genehmigungsfreie Werbeanlagen den baurechtlichen
Anforderungen entsprechen. So sind beispielsweise in Reinen und Allgemeinen
Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Fremdwerbung ist dort unzulässig. In Reinen Wohngebieten darf an der Stätte
der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. Zudem müssen auch
Anforderungen der Gestaltungs- und Werbesatzungen beachtet werden. In der
Bonner und Bad Godesberger Innenstadt sind Werbeanlagen nur für das
eigene Geschäft zulässig. Fremdwerbung ist ausgeschlossen. Außerdem
besteht im Geltungsbereich dieser Satzungen auch eine Genehmigungspflicht
für alle Werbeanlagen, auch wenn sie nach der o.g. Vorschrift der
Landesbauordnung genehmigungsfrei wären. Auch für andere Ortsteile
existieren Satzungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen einschränken.
Die vorgenannten Anforderungen gelten auch für Werbung auf Schaltkästen.Seite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de