252545-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum BBB-Antrag: "Schmierereien auf Schalt- und Verteilerkästen"
Kerndaten
- Nummer
- 252545-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252545-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat III Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum BBB-Antrag: "Schmierereien auf Schalt- und Verteilerkästen" Beratungsfolge Hauptausschuss 28.08.2025 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.12.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu dem Antrag wird seitens der Verwaltung wie folgt ergänzend Stellung genommen: 1. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, über die Zunahme der Verteilerkästen in den vergangenen zwei Jahren und die aktuelle Gesamtzahl Auskunft zu geben und darzulegen, ob Alternativen z.B. gemeinsame Nutzung geprüft wurden, um der starken Häufung von Schalt- und Verteilerkästen entgegenzuwirken. Bei neuen Anträgen wird zum einen bei vorhandenen Kästen geprüft, ob diese entfallen können. Generell wird darauf geachtet, dass Fußwegebreiten und Grünstrukturen erhalten bleiben. Ebenso werden gestalterisch unauffällige Standorte gesucht z.B. an Fassaden. Die Anzahl der Kästen wird nicht nachgehalten. Eine Liste mit der Gesamtzahl wird nicht geführt. Ohne diese Schränke könnten keine Änderungen am Leitungsnetz des jeweiligen Betreibers vorgenommen werden, daher sind die Schaltschränke auch vor dem Hintergrund „schnelles Internet“ Teil der Gesamtgenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz und absolut notwendig. Die Stadt Bonn hat keine rechtliche Möglichkeit, die Aufstellung von Schaltschränken zu unterbinden oder Vorschriften zu deren Gestaltung und Unterhaltung zu machen. 2. Die Oberbürgermeisterin legt dar, ob seinerzeit entsprechend der Ankündigung in DS 1113648ST3 die Betreiber von Verteilerschränken aufgefordert wurden, für eine regelmäßige vierteljährliche Reinigung der Verteilerschränke zu sorgen, und wenn ja, warum diese Reinigung nicht erfolgt ist und wann die Betreiber letztmalig an ihre Reinigungspflicht erinnert wurden. Die Betreiber wurden zuletzt in 2012 gebeten, die Schränke regelmäßig zuSeite 1 von 3 Seite 2 reinigen. Weitere Erinnerungen erfolgten bis dato nicht. Die Verwaltung wird mit den Betreibern nun erneut in Kontakt treten und um entsprechende Reinigung und Unterhaltung der Kästen bitten. 3. a. Sofern seinerzeit die Aufforderung nach Ziffer 1 nicht erfolgt ist oder die Erinnerung der Betreiber an die Reinigung ihrer Kästen gem. Ziffer 1 länger als 6 Monate zurückliegt, wird die Oberbürgermeisterin beauftragt, unverzüglich alle Betreiber von Schalt- und Verteilerkästen aufzufordern, für eine regelmäßige vierteljährliche Reinigung der Schalt- und Verteilerkästen zu sorgen. b. Für den Fall, dass die Betreiber einer Aufforderung zum Entfernen von Schmierereien nicht in einer angemessenen Frist nachkommen, wird die Stadt die fällige Säuberung selbst durchführen und die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. c. Mit den Betreibern der Schalt- und Verteilerkästen ist über eine farbliche/künstlerische Gestaltung der Kästen zu verhandeln. Die Genehmigung zur Aufstellung von Schalt- und Verteilerkästen ergibt sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Eine Genehmigung seitens der Stadt Bonn ist nicht erforderlich. Daher können auch keine Auflagen zur Reinigung gemacht werden. Die Betreiber stehen bezüglich der Standorte in Kontakt mit der Verwaltung. Primäres Ziel ist die unauffällige Gestaltung der Anlagen. In der Regel werden Grautöne bevorzugt bzw. in/an Grünanlagen in Grüntönen. Nur in Ausnahmefälle findet eine farbige Gestaltung statt. Z.B. bei größeren Anlagen welche von Künstler*innen gestaltet werden. Die Gestaltung wird dann verwaltungsintern abgestimmt. In Einzelfällen werden z.B. durch Schulen, im Rahmen von Freizeitangeboten Kästen gestaltet. Dies setzt voraus, dass der Betreiber zustimmt und die Pflege der Gestaltung dann auch dauerhaft durch Dritte gewährleistet wird. Zur Frage der baurechtlichen Genehmigungspflicht zu großflächiger Werbung auf Verteilerkästen wird Folgendes mitgeteilt: Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 12 a) sind Werbeanlagen nur bis zu einer Größe von 1 m² baugenehmigungsfrei. Unabhängig von der Frage der Genehmigungspflicht müssen auch genehmigungsfreie Werbeanlagen den baurechtlichen Anforderungen entsprechen. So sind beispielsweise in Reinen und Allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdwerbung ist dort unzulässig. In Reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. Zudem müssen auch Anforderungen der Gestaltungs- und Werbesatzungen beachtet werden. In der Bonner und Bad Godesberger Innenstadt sind Werbeanlagen nur für das eigene Geschäft zulässig. Fremdwerbung ist ausgeschlossen. Außerdem besteht im Geltungsbereich dieser Satzungen auch eine Genehmigungspflicht für alle Werbeanlagen, auch wenn sie nach der o.g. Vorschrift der Landesbauordnung genehmigungsfrei wären. Auch für andere Ortsteile existieren Satzungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen einschränken. Die vorgenannten Anforderungen gelten auch für Werbung auf Schaltkästen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de