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252458-03 · Mitteilungsvorlage

Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch

Nummer
252458-03
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Konstantinstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg Hauptort
  • Römerplatz Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252458 Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
252458-03
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
11 Baugesetzbuch
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Zur Nachfrage von Frau Stv. Yildiz -CDU- in der Ratssitzung am 12.03.2026,
a. ob die Beschlussfassung der BV Bad Godesberg rechtlich bedenklich ist
und
b. ob diese beanstandet werden müsste,
teilt die Verwaltung Folgendes mit:
zu a)
Für die Hochstufung des Nahversorgungsstandortes Konstantinstraße zum
Nahversorgungszentrum Römerplatz liegen, wie in der Stellungnahme der
Verwaltung (DS-Nr. 252458-02 ST) ausgeführt, die rechtlichen Anforderungen
nicht vor. Entsprechend ist die Hochstufung weder sachgerecht noch
rechtssicher.
Es ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Köln für das
Nahversorgungszentrum Römerplatz kein Testat erteilt.
Nach Einschätzung der Verwaltung wird das Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzept durch einen rechtswidrigen Teilaspekt nicht insgesamt
rechtswidrig, da das Konzept in seinem Inhalt und seiner Reichweite weit über
die in Rede stehende Hochstufung des Nahversorgungsstandortes
Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz hinausgeht.
Gleichwohl besteht die Einschätzung, dass eine sachlich ungerechtfertigte
Hochstufung das zugrundeliegenden Gesamtkonzept gefährdet, als dass
Fehlentscheidungen auf Grundlage des Konzeptes seine Existenzberechtigung
in Frage stellen.
Dem Rat wird das Ergebnis der Testatsprüfung durch die Bezirksregierung Köln
vorgelegt.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
b)
Da der Beschluss zur Hochstufung des Nahversorgungsstandortes
Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz nicht mit der
Anhörung der BV Bad Godesberg, sondern durch den Rat der Bundesstadt
Bonn gefasst wurde, muss sich eine mögliche Beanstandung nicht auf die
Anhörung der BV Bad Godesberg, sondern auf die Entscheidung des Rates
beziehen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de