252458-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch
Kerndaten
- Nummer
- 252458-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Alt-Tannenbusch Hauptort
- Konstantinstraße
- Römerplatz
- F
- Kölnstraße
- Alt-Godesberg
- Rüngsdorf
- Auerberg
- Dottendorf
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252458-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme Am 28.01.2026 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg im Rahmen der Anhörung zur Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Ziff. 11 BauGB die nachstehende Ergänzung unter Ziffer 5 beschlossen: "5. Der Nahversorgungsstandort Konstantinstraße wird zum Nahversorgungszentrum Römerplatz hochgestuft.“ Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, in Kenntnis der Anhörung der BV Bad Godesberg an seinem Beschluss vom 04.09.2025 zur Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ohne Änderung festzuhalten. Hinweis zur Empfehlung der Verwaltung: Das Anliegen gem. o.g. Beschlussänderung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde von dieser bereits im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung bzw. Veröffentlichung des Konzeptentwurfes in Anlehnung an § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch vorgetragen. Mit Beschluss vom 04.09.2025 wog der Rat die entsprechende Stellungnahme wie folgt ab: „Der Nahversorgungsstandort wird nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich hochgestuft“ (DS-Nr.: 252458: Anlage 2, Zif. 1.7, mit zugehöriger Begründung). Begründung zur Empfehlung der Verwaltung: Die Abgrenzung des Nahversorgungsstandorts Konstantinstraße in Bonn-Bad Godesberg (vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: 252 f.) und seine Einstufung als solcher innerhalb der Zentrensystematik des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben sachgerechtSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (vgl. Einzelhandelserlass NRW 2021: Kapitel 2.2.9 Zentrale Versorgungsbereich; DS-Nr.: 252458: Anlage 1: Kapitel 6.2). Wie in Kapitel 6.1 des Konzeptentwurfes dargestellt, sind zentrale Versorgungsbereiche nach der Rechtsprechung zum Baugesetzbuch räumlich abgrenzbare Bereiche einer Stadt, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Wesentliches Merkmal eines zentralen Versorgungsbereiches ist das Vorhandensein mindestes eines Lebensmittelbetriebes, der bspw. aufgrund seiner Größe über den unmittelbaren Nahbereich hinaus eine Versorgungsfunktion übernimmt, bzw. eine konkrete Entwicklungsperspektive, diesen weiter oder neu zu entwickeln(vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: Kapitel 6.1, S. 54f). Das ehemalige D-Zentrum Rüngsdorf wies zum Zeitpunkt der Erhebung im ersten Quartal 2023 insgesamt zehn Einzelhandelsbetriebe sowie 15 zentrenergänzende Funktionen (hier: u.a. Gastronomiebetriebe, Ärzte, Dienstleister) auf (vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: 252 f.). Mit dem Einzelhandelsbetrieb EDEKA Feinkost Schüller mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ist ein Magnetbetrieb verzeichnet, der mit einer Verkaufsfläche unter 400 m2 zu klein ist, als dass für diesen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus abgeleitet werden kann, da die geringe Verkaufsfläche auch im Vergleich zu allgemeinen Betriebskonzepten und zu vorhandenen Strukturen auf dem Bonner Stadtgebiet keine Wirkung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus begründet (vgl. DS- Nr.: 252458: Anlage 1: 252 f.). Weiter sind in der gewachsenen Struktur der Ortsmitte keine wesentlichen Flächenpotenziale erkennbar und es liegen keine konkreten Planungen vor, die eine konkrete Entwicklungsperspektive begründen könnten. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied u.a. im Jahr 2012 in einem im Vergleich zum Nahversorgungsstandort Konstantinstraße ähnlich gelagerten Fall, dass mit einem Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 440 m2 sowie weiteren Einzelhandelsbetrieben und ergänzenden Dienstleistungen, der Besatz nicht ausreicht, um einen zentralen Versorgungsbereich zu begründen (vgl. OVG NRW Urteil 15. Februar 2012 – AZ: 10 A 1770/09). Da die rechtlich vorausgesetzten Merkmale eines zentralen Versorgungsbereichs am hier betrachteten Standort Konstantinstraße nicht gegeben sind, kann eine Hochstufung zu einem zentralen Versorgungsbereich nicht sachgerecht sein und würde die Rechtswirksamkeit wie die Systematik des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts insgesamt in Frage stellen. Denn entsprechend der vierstufigen Zentrenhierarchie und den planungsrechtlichen Vorgaben, wurden die unterschiedlichen Einzelhandelsstrukturen im Bonner Stadtgebiet nach einem möglichst einheitlichen Maßstab bewertet und dem räumlichen Modell zugeordnet. Im Ergebnis ist ein über die Gesamtstadt schlüssiges Konzept erstellt worden. Demnach sind weitere Einzelhandelsbereiche im Bonner Stadtgebiet identifiziert worden, wie sie im ehemaligen D-Zentrum Rüngsdorf zu verzeichnen sind. So sollen beispielsweise auch das D-Zentrum Alt- Tannenbusch, das D-Zentrum Auerberg Kölnstraße und das D-Zentrum Dottendorf nicht mehr als zentraler Versorgungsbereich in die FortschreibungSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) des Einzelhandelskonzeptes aufgenommen werden. Die besondere Bedeutung der historisch gewachsenen Struktur des Ortskernes und dessen Versorgungstruktur in Rüngsdorf für die Anwohnenden wird mit dem Konzeptentwurf und der Einstufung des Bereichs als Nahversorgungsstandort nicht in Frage gestellt, sondern bekräftigt. Vorhandene Strukturen werden durch die Einstufung als Nahversorgungsstandort nicht beschränkt. Die Regelungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zur regelmäßigen Fortschreibung im Kapitel 11 „Umsetzung und Fortschreibung“ halten darüber hinaus Entwicklungsperspektiven auch für diesen Standort offen. Die im Zuge der Fortschreibung erhobenen Daten und Bewertungen sind als Momentaufnahme der Einzelhandelssituation in der Stadt Bonn zu verstehen und bedürfen aufgrund der Dynamik im Einzelhandel einer regelmäßigen Fortschreibung. Entsprechend kann das Konzept dynamisch auf noch nicht absehbare Veränderungen reagieren (vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: Kapitel 11.3 und 11.4). Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de