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252458-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch

Nummer
252458-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Alt-Tannenbusch siedlung· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • Konstantinstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Römerplatz Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Kölnstraße Straße· Castell, Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Rüngsdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Auerberg Ortsteil· Bonn
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Kenntnisnahme
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  1. 252458 Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252458-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
11 Baugesetzbuch
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Am 28.01.2026 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg im Rahmen der
Anhörung zur Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts
als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Ziff. 11 BauGB
die nachstehende Ergänzung unter Ziffer 5 beschlossen:
"5. Der Nahversorgungsstandort Konstantinstraße wird zum
Nahversorgungszentrum Römerplatz hochgestuft.“
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, in Kenntnis der Anhörung der BV Bad
Godesberg an seinem Beschluss vom 04.09.2025 zur Fortschreibung des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ohne
Änderung festzuhalten.
Hinweis zur Empfehlung der Verwaltung:
Das Anliegen gem. o.g. Beschlussänderung durch die Bezirksvertretung Bad
Godesberg wurde von dieser bereits im Rahmen der Beschlussfassung über
die öffentliche Auslegung bzw. Veröffentlichung des Konzeptentwurfes in
Anlehnung an § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch vorgetragen. Mit
Beschluss vom 04.09.2025 wog der Rat die entsprechende Stellungnahme wie
folgt ab: „Der Nahversorgungsstandort wird nicht zu einem zentralen
Versorgungsbereich hochgestuft“ (DS-Nr.: 252458: Anlage 2, Zif. 1.7, mit
zugehöriger Begründung).
Begründung zur Empfehlung der Verwaltung:
Die Abgrenzung des Nahversorgungsstandorts Konstantinstraße in Bonn-Bad
Godesberg (vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: 252 f.) und seine Einstufung als
solcher innerhalb der Zentrensystematik des Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben sachgerechtSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(vgl. Einzelhandelserlass NRW 2021: Kapitel 2.2.9 Zentrale
Versorgungsbereich; DS-Nr.: 252458: Anlage 1: Kapitel 6.2).
Wie in Kapitel 6.1 des Konzeptentwurfes dargestellt, sind zentrale
Versorgungsbereiche nach der Rechtsprechung zum Baugesetzbuch räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Stadt, denen aufgrund vorhandener
Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungs- und
Gastronomiebetriebe – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren
Nahbereich hinaus zukommt. Wesentliches Merkmal eines zentralen
Versorgungsbereiches ist das Vorhandensein mindestes eines
Lebensmittelbetriebes, der bspw. aufgrund seiner Größe über den
unmittelbaren Nahbereich hinaus eine Versorgungsfunktion übernimmt, bzw.
eine konkrete Entwicklungsperspektive, diesen weiter oder neu zu
entwickeln(vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: Kapitel 6.1, S. 54f).
Das ehemalige D-Zentrum Rüngsdorf wies zum Zeitpunkt der Erhebung im
ersten Quartal 2023 insgesamt zehn Einzelhandelsbetriebe sowie 15
zentrenergänzende Funktionen (hier: u.a. Gastronomiebetriebe, Ärzte,
Dienstleister) auf (vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage 1: 252 f.). Mit dem
Einzelhandelsbetrieb EDEKA Feinkost Schüller mit dem Kernsortiment
Nahrungs- und Genussmittel ist ein Magnetbetrieb verzeichnet, der mit einer
Verkaufsfläche unter 400 m2 zu klein ist, als dass für diesen eine
Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus abgeleitet
werden kann, da die geringe Verkaufsfläche auch im Vergleich zu allgemeinen
Betriebskonzepten und zu vorhandenen Strukturen auf dem Bonner Stadtgebiet
keine Wirkung über den unmittelbaren Nahbereich hinaus begründet (vgl. DS-
Nr.: 252458: Anlage 1: 252 f.). Weiter sind in der gewachsenen Struktur der
Ortsmitte keine wesentlichen Flächenpotenziale erkennbar und es liegen keine
konkreten Planungen vor, die eine konkrete Entwicklungsperspektive
begründen könnten. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied u.a. im Jahr
2012 in einem im Vergleich zum Nahversorgungsstandort Konstantinstraße
ähnlich gelagerten Fall, dass mit einem Lebensmitteldiscounter mit einer
Verkaufsfläche von 440 m2 sowie weiteren Einzelhandelsbetrieben und
ergänzenden Dienstleistungen, der Besatz nicht ausreicht, um einen zentralen
Versorgungsbereich zu begründen (vgl. OVG NRW Urteil 15. Februar 2012 –
AZ: 10 A 1770/09).
Da die rechtlich vorausgesetzten Merkmale eines zentralen
Versorgungsbereichs am hier betrachteten Standort Konstantinstraße nicht
gegeben sind, kann eine Hochstufung zu einem zentralen Versorgungsbereich
nicht sachgerecht sein und würde die Rechtswirksamkeit wie die Systematik
des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts insgesamt in Frage stellen.
Denn entsprechend der vierstufigen Zentrenhierarchie und den
planungsrechtlichen Vorgaben, wurden die unterschiedlichen
Einzelhandelsstrukturen im Bonner Stadtgebiet nach einem möglichst
einheitlichen Maßstab bewertet und dem räumlichen Modell zugeordnet. Im
Ergebnis ist ein über die Gesamtstadt schlüssiges Konzept erstellt worden.
Demnach sind weitere Einzelhandelsbereiche im Bonner Stadtgebiet
identifiziert worden, wie sie im ehemaligen D-Zentrum Rüngsdorf zu
verzeichnen sind. So sollen beispielsweise auch das D-Zentrum Alt-
Tannenbusch, das D-Zentrum Auerberg Kölnstraße und das D-Zentrum
Dottendorf nicht mehr als zentraler Versorgungsbereich in die FortschreibungSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
des Einzelhandelskonzeptes aufgenommen werden.
Die besondere Bedeutung der historisch gewachsenen Struktur des Ortskernes
und dessen Versorgungstruktur in Rüngsdorf für die Anwohnenden wird mit
dem Konzeptentwurf und der Einstufung des Bereichs als
Nahversorgungsstandort nicht in Frage gestellt, sondern bekräftigt. Vorhandene
Strukturen werden durch die Einstufung als Nahversorgungsstandort nicht
beschränkt. Die Regelungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
zur regelmäßigen Fortschreibung im Kapitel 11 „Umsetzung und
Fortschreibung“ halten darüber hinaus Entwicklungsperspektiven auch für
diesen Standort offen. Die im Zuge der Fortschreibung erhobenen Daten und
Bewertungen sind als Momentaufnahme der Einzelhandelssituation in der Stadt
Bonn zu verstehen und bedürfen aufgrund der Dynamik im Einzelhandel einer
regelmäßigen Fortschreibung. Entsprechend kann das Konzept dynamisch auf
noch nicht absehbare Veränderungen reagieren (vgl. DS-Nr.: 252458: Anlage
1: Kapitel 11.3 und 11.4).
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de