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252430-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage der CDU - rechtssichere Anordnung für Fahrradstraßen

Nummer
252430-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252430 Große Anfrage der CDU - rechtssichere Anordnung für Fahrradstraßen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252430-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Große Anfrage der CDU - rechtssichere Anordnung
für Fahrradstraßen
Beratungsfolge
Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Warum sieht sich die Verwaltung außerstande, eine rechtssichere
Anordnung für Fahrradstraßen mit eigenen Kräften zu erarbeiten?
Es ist in allen Bereichen in der Verwaltung ständige Praxis, dass bei
umfangreichen und/oder komplexen Sachverhalten
Rechtsanwaltskanzleien mit besonderer Sachkunde beauftragt werden,
so zum Beispiel beim Projekt NQB, bei der Gründung der
Stadtentwicklungsgesellschaft, der Angelegenheit Bonner Bogen, bei
der Beethovenhalle oder bei der Darstellung planungsrechtlicher
Zulässigkeit ergänzender Nutzungen im Stadthaus-Areal. Vorliegend hat
sich die Verwaltung aus Zeit- und Kapazitätsgründen für die
Beauftragung einer renommierten Fachanwaltskanzlei entschieden.
2. Welche Kosten sind bereits und werden zukünftig noch durch die
Beauftragung der Anwaltskanzlei entstehen?
Im Rahmen der bereits abgeschlossenen Eilverfahren vor dem VG
Köln sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 38.095,47 EUR
inkl. MwSt. angefallen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass auch im Falle des Obsiegens die Anwaltskosten nur
in Höhe der anfallenden RVG-Gebühren von der Gegenseite erstattet
werden. Den überschießenden Betrag hatte die Stadt also selber zu
tragen.
Die nunmehr für die weitere Beratung beauftragte Kanzlei hat für den
Zeitraum vom 16.09.2024 bis 23.12.2024 eine Rechnung über
insgesamt 48.195,00 Euro inkl. MwSt. gestellt.
3. Auf der Grundlage welchen Stundensatzes wurde hier welche
Honorarvereinbarung getroffen? Gibt es ein Mindesthonorar?Seite 1 von 2
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Mit der Kanzlei wurde ein Stundenhonorar von 225, 00 EUR netto
vereinbart. Ein Mindesthonorar wurde nicht vereinbart.
4. Für welchen Zeitraum wurde die Anwaltskanzlei mit der Erstellung
einer rechtssicheren Anordnung für Fahrradstraßen beauftragt?
Ein bestimmter Zeitraum wurde nicht vereinbart, vielmehr soll die
Kanzlei so lange beratend tätig sein, bis ein juristisch tragfähiges
Konzept für die Fahrradstraßen vorliegt, das auch gerichtsfest ist. Im
Rahmen möglicher Klagen gegen die (erneute) Anordnung der
Fahrradstraßen würde die Kanzlei die Stadt auch vor Gericht vertreten.
5. Wurden die Beratungsleistungen vor Vergabe ausgeschrieben?
Falls nein, warum nicht?
Ein formales Ausschreibungsverfahren war nicht erforderlich. Für die
unterschwellige Beauftragung (Schwellenwert: 750.000 EUR) von
Rechtsanwälten zwecks Beratung (Honorarauftrag für freiberufliche
Tätigkeit) gelten gem. Ziffer 8.2.2.2 der Vergabedienstanweisung der
Bundesstadt Bonn die Regelungen des § 50 UVgO NRW
(Unterschwellenvergabeordnung). Diesen Anforderungen hat die
Verwaltung Genüge getan, indem sie mehrere Angebote von
geeigneten Kanzleien eingeholt und die Auswahlentscheidung dann auf
der Grundlage eines zuvor ausgearbeiteten objektiven
Bewertungsschemas getroffen hat.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de