252372-02 AA · Änderungsantrag
BBB-Änderungsantrag: Masterplan Innere Stadt – Umgestaltung Stiftsplatz - ausführungsreife Entwurfsplanung
Kerndaten
- Nummer
- 252372-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 13.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Stiftsplatz Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.357 Zeichen)
Änderungsantrag öffentlich 252372-02 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt BBB-Änderungsantrag: Masterplan Innere Stadt – Umgestaltung Stiftsplatz - ausführungsreife Entwurfsplanung Beratungsfolge Rat 13.02.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Die Beschlusskompetenz über die ausführungsreife Entwurfsplanung zur Umgestaltung des Stiftsplatzes liegt bei der Bezirksvertretung Bonn. 2. Im Falle von „Konzepten gesamtstädtischer Bedeutung“ beschließt der Rat folgendes: a. Solange Beschlüsse zu „Konzepten gesamtstädtischer Bedeutung“ eine stadtweit einheitliche Entscheidung erfordern (Grundsatzbeschluss, Finanzierung, Antragstellung bei Fördermittelgebern, Verfahren) liegt die Beschlusskompetenz beim Rat. Die Entscheidung über die Aufnahme von Maßnahmen nach § 7 (2) Bezirkssatzung in das gesamtstädtische Konzept liegt in der Beschlusskompetenz der jeweiligen Bezirksvertretung und ist Voraussetzung für den Grundsatzbeschluss des Rates. b. Sobald das Verfahren in die konkrete Ausgestaltung vor Ort eintritt (Beurteilung von Entwürfen/Juryvorschlägen, ausführungsreife Entwurfsplanung) oder die Beschlussfassung anstehender Angelegenheit im Rahmen des gesamtstädtischen Konzepts lediglich innerhalb des Bezirks Wirkung entfalten, liegt die Beschlusskompetenz zu den in § 7 (2) der Bezirkssatzung genannten Maßnahmen bei der jeweiligen Bezirksvertretung. Begründung Im Falle des Stiftsplatzes geht es ausschließlich um die Beschlussfassung über die „ausführungsreife Planung“. Diese entfaltet unabhängig vom Abstimmungsergebnis nach Ansicht der Antragsteller ausschließlich bezirkliche Wirkung. Das Argument „Wenn vom Gesamtumfang des Programms, das der Rat beschlossen hat, abgewichen werden soll, muss darüber nach hiesiger Ansicht auch der Rat entscheiden.“ verfängt aus Sicht der Antragsteller nicht, denn die Grundsatzentscheidung, ob eine Angelegenheit nach § 7 (2) Bezirkssatzung von der Bezirksvertretung gewünscht wird oder nicht, ist durchSeite 1 von 2 Seite 2 diese selbst im Vorfeld der Beschlussfassung zum gesamtstädtischen Konzept in eigener Beschlusskompetenz zu treffen. Andernfalls wird durch Überziehen des Stadtgebietes mit „Konzepten“ der in der Gemeindeordnung gesetzlich garantierte Kompetenzumfang der Bezirksvertretungen in unzulässiger Weise beschnitten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de