242352-01 AA · Änderungsantrag
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7114-3 "Mallwitzstraße 18" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf Antrag zur Vorlage 242352
Kerndaten
- Nummer
- 242352-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 07.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Mallwitzstraße Hauptort
- Lannesdorf
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 242352-01 AA Antragsteller/in: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Bert Moll Ulrich Gödeke Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7114-3 "Mallwitzstraße 18" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf Antrag zur Vorlage 242352 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird beauftragt, zur Stärkung der Rechtssicherheit der Planung das Beteiligungsplakat im Kapitel 4.1 „Städtebauliches Konzept“ nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen: Die Planung ist eingebettet in planerische Überlegungen, die es städtebaulich vertretbar erscheinen lassen, im gesamten Gewerbegebiet für Verwaltungsgebäude die derzeit festgesetzte maximal zulässigen Gebäudehöhen von 10 m bzw. 12 m auf geeigneten Teilflächen ggf. anlassbezogen im Rahmen der Bauleitplanung zu erhöhen. Begründung Der vorhaben bezogene Bebauungsplan ändert im Geltungsbereich eines einzelnen Grundstücks als sog. Briefmarken-Bebauungsplan die max. zulässige Bauhöhe für einen Gebäudeteil eines neuen Verwaltungsgebäudes von 10 m auf 25,80 m. Dies wird im Kap. „Städtebauliches Konzept“ mit der Bauabsicht des Bauherrn begründet, eine Höhenstaffelung von 3 auf 7 Vollgeschosse vorzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes sollte diese LexSeite 1 von 2 Seite 2 Specialis zumindest ansatzweise konzeptionelle Planungsabsichten über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus erkennen lassen. Damit soll verdeutlicht werden, dass es sich um keine kleinräumige Gefälligkeitsplanung handelt, sondern das gesamte Gewerbegebiet mit in den Blick genommen wurde, wo eine partielle Anhebung der Bauhöhen für Verwaltungsgebäude prinzipiell für städtebaulich vertretbar und somit planbar gehalten wird. Dies sollte sich so auch in der späteren formellen Planbegründung wiederfinden, um diese wirtschaftspolitisch wichtige Planung so rechtssicher wie möglich aufzustellen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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