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242340-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung zu "Interfraktioneller CDU-, BBB-, FDP-Antrag zur Verlegung der Ladestation Giselherstraße 37 in Mehlem"

Nummer
242340-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Giselherstraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242340 Interfraktioneller CDU-, BBB-, FDP-Antrag zur Verlegung der Ladestation Giselherstraße 37 in Mehlem

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242340-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme der Verwaltung zu "Interfraktioneller
CDU-, BBB-, FDP-Antrag zur Verlegung der
Ladestation Giselherstraße 37 in Mehlem"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme
Die Verwaltung teilt zum Interfraktionellen Antrag 242340 Folgendes mit:
Zu 1. und 2. Hiermit beantragen wir die Entfernung der Ladestation vor
dem Haus Giselherstraße 37 in Mehlem. Die Verwaltung prüft in der
näheren Umgebung des jetzigen Ladestandortes alternative
Aufstellplätze, an die die abzubauende Ladeinfrastruktur versetzt werden
kann und unterbreitet der Bezirksvertretung Bad Godesberg einen
passenden Beschlussvorschlag.
Zunächst verweist die Verwaltung auf den Bürgerantrag 241388 und die
dazugehörige Stellungnahme 241388-01 mit ähnlichen Forderungen, der
abgelehnt wurde. Die dort aufgeführten Argumente bleiben unverändert.
Darüber hinaus weist die Verwaltung erneut darauf hin, dass öffentliche
Straßenflächen nach § 14 des Straßen- und Wegegesetzes NRW dem
Gemeingebrauch unterliegen. Daher ist es der Verwaltung grundsätzlich nicht
möglich, Flächen auf öffentlichem Straßenland dauerhaft für private Nutzungen
zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen davon ist die persönliche Nutzung von
Behindertenparkplätzen. In begründeten Ausnahmefällen besteht nach den
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§ 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO) die
Möglichkeit, einen Schwerbehindertenparkplatz vor der Wohnung eingerichtet
zu bekommen. Zu beantragen über Verkehrslenkung@bonn.de.
Möglicherweise ist das eine Option für den Antragsteller des Bürgerantrags
bzw. die gehbeeinträchtigte ältere Dame.
Die Kosten bei einer Verlegung der Ladesäule würden sich nach Angaben der
Stadtwerke auf ca. 10.000 € belaufen. Diese Kosten müssten von der Stadt
getragen werden, da keine zwingenden Gründe für den Widerruf der
Sondernutzungserlaubnis bestehen.
Ein Alternativstandort in unmittelbarer Umgebung konnte bisher nicht gefunden
werden. Hierbei ist auch wichtig zu betonen, dass die Suche nach geeigneten
Standorten, Organisation und Ausbau durch die Ladesäulenanbietenden
erfolgen. Die Kommune übernimmt lediglich eine steuernde Funktion, indem die
Anträge mit Blick auf den städtischen Kriterienkatalog zur Aufstellung vonSeite 1 von 2
Seite 2
Ladesäulen von allen relevanten Fachämtern geprüft werden.
Aufgrund der oben genannten Kosten für die Stadt und des rechtlichen
Rahmens kann die Verwaltung eine Verlegung der Ladesäule nicht
unterstützen. Überdies würde eine entsprechende Beschlussfassung außerhalb
der Kompetenz der Bezirksvertretung liegen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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