242313-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu FDP - Große Anfrage: Radweg Ippendorf - Röttgen
Kerndaten
- Nummer
- 242313-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Am Katzenlochbach Hauptort
- Röttgener Straße
- Am Waldhang
- Ippendorf
- Röttgen
- Ückesdorf
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (14.595 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242313-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 06.01.2025 Stellungnahme zu FDP - Große Anfrage: Radweg Ippendorf - Röttgen Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung teilt mit, dass für die Situation bzgl. einer Radverkehrsverbindung zwischen Ippendorf und Röttgen bereits seit vielen Jahren nach einer Lösung gesucht wird. Alle Versuche blieben bisher, wie in der Vergangenheit mehrfach dargestellt, durch straßenverkehrsrechtliche Rahmenbedingungen sowie die Lage im Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet ohne Erfolg. Eine Verbesserung wird zwar weiterhin angestrebt, kann aber aufgrund der personellen Kapazitäten derzeit nicht vorangetrieben werden. Die Ermittlung aller geforderten Daten der Großen Anfrage ist derzeit nicht möglich, da sie erhebliche personelle Ressourcen binden würde. Die Verfügbarkeit der Daten ist nicht in dem Maße und der Detailschärfe gegeben, wie es zur Beantwortung der Fragen notwendig wäre. Nur mit großem Aufwand könnte der geforderte Datenbestand erzeugt werden. Die hier gestellte Große Anfrage übersteigt aufgrund ihres Umfangs und ihres Detaillierungsgrades nach Auffassung der Verwaltung in Teilen den Rahmen einer Großen Anfrage. Gem. § 11 Abs. II i.V.m. § 22 Abs. I der Geschäftsordnung des Rates müssen die Fragen einer Großen Anfrage kurz und bestimmt gefasst sein und können eine schriftliche Begründung enthalten. Für einen entsprechenden Arbeitsauftrag an die Verwaltung zur Bearbeitung der nachstehend nicht bearbeiteten Fragestellungen wäre daher ein Antrag an den Hauptausschuss zu stellen und von diesem zu beschließen: Der Hauptausschuss hat gem. Nr. 2.6 der Zuständigkeitsordnung die Beschlusskompetenz über die Erteilung von Aufträgen an die Verwaltung zu entscheiden, sofern hierdurch Verwaltungskraft nachhaltig gebunden und der Erledigung laufender Aufgaben entzogen wird. Im Folgenden werden die Fragen, in der derzeit möglichen Detailschärfe, beantwortet:Seite 1 von 9 Seite 2 1. Welchen Stand haben die bisherigen Untersuchungen der Verwaltung, zur Vorlage/Beschluss 230431 vom 19.4.2024 zum Radweg zwischen Ippendorf und Röttgen? Aufgrund einer Vielzahl von Projekten mit höher Priorisierung sowie personellen Engpässen konnte der Auftrag zur Planung einer Radwegeverbindung entlang der Röttgener Straße noch nicht bearbeitet werden. 2. Wurde ein Projektplan aufgestellt, der die erforderlichen Arbeitsschritte aufzeigt? Nein. 3. Wurde ein Projektleiter benannt, der die Aufgaben bündelt und zentral berichten kann? Nein. 4. Wurde durch die Verwaltung eine Ortsbegehung durchgeführt, um die Situation aufzunehmen? Ja. 5. Wurden die im Planungsbereich potenziell betroffenen Grundstückseigentümer ermittelt? Nein. 6. Wurden die im Planungsbereich potenziell betroffenen Eigentümer kontaktiert? Nein. 7. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Ippendorf, der rechte Seitenstreifen bereits zum Straßenraum der Röttgener Straße gehört? Diese Frage kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden. Für diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. Abschnitte der Seitenbereiche und auch Teile der Straße liegen aber im Naturschutzgebiet. 8. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Röttgen, der Böschungsbereich zur Ackerfläche rechts der Straße, bereits zum Straßenraum der Röttgener Straße gehört? Diese Frage kann ebenfalls erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden. Für diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. 9. Ist es richtig, dass es sich beim Katzenlochbach, um das Fließgewässer DE 271982 handelt und im Planungsbereich zwei weitere unklassifizierte GewässerSeite 2 von 9 Seite 3 vorhanden sind? (Siehe beiliegenden Ausschnitt aus dem Portal ELWAS) Ja, der Katzenlochbach hat die Gewässerkennzahl 271982. Im Planungsbereich gibt es zwei Zuflüsse ohne Gewässerkennzahl östlich der Röttgener Straße. 10. Ist es richtig, dass der Katzenlochbach beim BfG unter der Kennung DERW_DENW271982_2_12 geführt wird und in einem direkten Zusammenhang mit 2 wasserabhängigen FFH und Vogelschutzgebieten im Zusammenhang steht? Laut Wasserkörpersteckbrief des BfG hat der Katzenlochbach die Wasserkörpernummer DERW_DENW271982_2_12. 11. Wurde eine erste Auswertung der im Planungsraum befindlichen Schutzgebiete vorgenommen? Ja, siehe unten. 12. Haben die Untere Naturschutzbehörde/Wasserbehörde eine erste Einschätzung zum Planungsraum abgegeben? Ja, siehe unten. 13. Liegt diese Einschätzung schriftlich vor und kann diese zur Verfügung gestellt werden? Naturschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiete (FFH) sind, auf europäischer Ebene, hochgeschützte rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft gilt. Im Naturschutzgebiet sind grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten (BNatSchG). Eingriffe in Natur und Landschaft Das geplante Vorhaben stellt naturschutzfachlich einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (§ 14 (1) BNatSchG). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Regelungen muss für ein geplantes Vorhaben ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorgelegt werden, der alle zur Abhandlung der Eingriffsregelung erforderlichen Angaben enthält. Der LBP geht dabei auch auf den besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ein, enthält eine genaue Bilanzierung der Eingriffe sowie die Formulierung daraus folgender Ausgleichsmaßnahmen. Wie sich die Situation für artenschutzrechtlich relevante Arten darstellt, muss in einer Artenschutzprüfung (ASP) detailliert erläutert werden. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet Die diskutierte Fuß- und Radverkehrsverbindung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst, im festgesetzten Naturschutzgebiet /NSG „Kottenforst“ bzw. im Landschaftsschutzgebiet / LSG „Freiräume um Ückesdorf und Röttgen“. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind in beiden Schutzkategorien alle Handlungen verboten,Seite 3 von 9 Seite 4 die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es ist insbesondere verboten, bauliche Anlagen, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern, sowie die Aufschüttung, Abgrabung, Verfüllung oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt. Dementsprechend wird eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsplans benötigt. FFH-Verträglichkeitsprüfung Das Vorhabengebiet liegt teils innerhalb eines FFH- und Vogelschutzgebiets und teils grenzt es unmittelbar daran an. Für diese Schutzgebiete gilt ein Verschlechterungsverbot (Artikel 6 der FFH-Richtlinie). Für Vorhaben in FFH- Gebieten oder deren Einzugsgebiet ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gesetzlich vorgeschrieben (FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3 bzw. BNatSchG § 34), in der geprüft wird, ob das Vorhaben mit den festgelegten Erhaltungszielen eines betreffenden Gebiets vereinbar ist. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Artenschutzprüfung (ASP) Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange muss eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt werden, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. Da das geplante Vorhaben im Geltungsbereich eines Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebietes liegt, ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsplanes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Voraussetzung für eine Befreiung sind: - Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die Artenschutzprüfung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. - Die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Gutachten sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen. - Die Beteiligung und Zustimmung des Naturschutzbeirates ist zu einer Befreiung (gem. § 75 LNatSchG NRW) erforderlich. 14. Ist es richtig, das folgende Schutzgebiete im Planungsraum liegen? a. FFH Gebiet, DE-5308-303Seite 4 von 9 Seite 5 b. VSG (Vogelschutzgebiet) DE-5308-401 c. NSG Kottenforst (NSG 1.3, LP Kottenforst) d. LSG-Freiräume um Ückesdorf und Roettgen (LSG 2.6, LP Kottenforst) e. Gesetzlich geschütztes Biotope (gem. §30 BNatSchG bzw. §42 LNatSchG) Eschen-Erlen-Auwald am Katzenlochbach östlich Röttgen (BT- 5308-0083-1999) Die Röttgener Straße grenzt, von Ippendorf aus ab der Straße „Am Waldhang“, zuerst westlich und im weiteren Verlauf dann östlich an das FFH-Gebiet Waldreservat Kottenforst (DE-5308-303), das zugleich als Vogelschutzgebiet (DE-5308-401), Biotopverbundfläche herausragender Bedeutung (VB-K-5308- 040) und Naturschutzgebiet Kottenforst (NSG 1.3, LP Kottenforst) ausgewiesen ist, bevor sie dann durch das besagte Schutzgebiet hindurchführt. Zusätzlich liegt im Nordwesten, in einer Entfernung von 100 Metern zur Straße, ein gesetzlich geschütztes Biotop (BT-5308-0083-1999). Ab der Höhe des Flurstücks 4320-5-708 liegt die Röttgener Straße dann im oben bezeichneten Schutzgebiet. Ca. 50 Meter nach der Kreuzung des Katzenlochbachs, eines weiteren gesetzlich geschützten Biotops (BT-5308-0083-1999), verlässt die Straße dann das FFH-Gebiet. Im weiteren Verlauf Richtung Röttgen grenzt das FFH-Gebiet östlich an die Röttgener Straße, während westlich angrenzend ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsplan Kottenforst 2.6) liegt. (Siehe Abb.1 im Anhang) 15. Welche Schutz- und Entwicklungsziele haben die einzelnen Schutzgebiete? Dies auszuführen, wäre eine sehr umfangreiche Aufgabe. Hierfür stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. Die Verwaltung weist darauf hin, dass man die Schutz- und Entwicklungsziele der einzelnen Schutzgebiete im Internet recherchieren kann. 16. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Ippendorf, der rechte Seitenstreifen außerhalb der Schutzgebiete a. FFH Gebiet, DE-5308-303 b. VSG (Vogelschutzgebiet) DE-5308-401 c. BT-5308-0083-1999 Eschen-Erlen-Auwald am Katzenlochbach östlich Röttgen liegt? Diese Frage kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden. Für diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. 17. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Ippendorf, der rechte Seitenstreifen innerhalb des NSG Kottenforst liegt, jedoch dessen Schutzziel nicht verletzt wird, da keine Bäume für den Bau eines Radweges gefällt werden müssen? Im Naturschutzgebiet sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet verändern, insbesondere auch Bodenveränderung und - versiegelung. Auch der Wurzelraum von Bäumen (Kronentraufbereich plus 1,5 Meter) ist zu beachten. Es ist dementsprechend mit den bereits erwähnten Gutachten zu prüfen, welche Auswirkungen ein Eingriff hätte. 18. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Röttgen, der Böschungsbereich zur Ackerfläche rechts der Straße, außerhalb derSeite 5 von 9 Seite 6 Schutzgebiete a. FFH Gebiet, DE-5308-303 b. VSG (Vogelschutzgebiet) DE-5308-401 c. BT-5308-0083-1999 Eschen-Erlen-Auwald am Katzenlochbach östlich Röttgen d. NSG Kottenforst BN-003 liegt? Diese Frage kann ebenfalls erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden. Für diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. 19. Drängt es sich auf, dass ein Vollausbau, gemäß Beschluss vom 19.4.2024, zu mehreren Konflikten mit Naturschutzbelangen der einzelnen Schutzgebiete führt, insbesondere, da zum Vollausbau zahlreiche Bäume entfernt werden müssten, die jedoch im besonderen Maße den Schutz- und Erhaltungszielen der verschiedenen Schutzgebiete entsprechen. Ein Vollausbau in den Schutzgebieten würde zu einer Reihe von Verbotstatbeständen führen. Eine genaue Prüfung kann nur mittels Gutachten erfolgen. 20. Drängt es sich auf, das ergänzende Brückenbauwerke für Fußgänger und Radfahrer über den Katzenlochbach mit den Schutzzielen des Naturschutzes im Konflikt stehen, da zahlreiche Bäume entfernt werden müssten und somit eine besondere Ausnahmegenehmigung hergeleitet werden müsste, für die jedoch die Bedarfsbegründung fehlt? Ein ergänzendes Brückenbauwerk würde einen erheblichen Eingriff in den Schutzgebieten darstellen. Es müsste eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG beantragt werden. Eine detaillierte Bedarfsbegründung ist erforderlich. 21. Ein Vollausbau wurde bereits in der Vergangenheit geplant, liegen die Unterlagen noch vor, können diese Unterlagen eingesehen oder zur Verfügung gestellt werden? In Anhang 2 findet sich ein Vorentwurf aus dem Jahre 2005, der bei der Aktenrecherche ermittelt werden konnte. Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen aktuellen Plan handelt, zudem wurde er in der Vergangenheit als nicht umsetzbar verworfen. Der Plan wurde nicht erneut geprüft, er wird hier lediglich wie gewünscht zur Verfügung gestellt. 22. Ist es richtig, dass ein Teilausbau, wie ursprünglich am 21.2.2023 eingereicht, ohne Verletzung von Schutzzielen der o.g. Schutzgebieten möglich wäre? Ob eine Verletzung von Schutzzielen vorliegt, kann nur nach Vorliegen einer Planung und durch die benötigten Gutachten ermittelt und bewertet werden. Hierfür stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. Anlage/nSeite 6 von 9 Seite 7 1 Anhang 1 - Kartenausschnitt Schutzgebiete (öffentlich) 2 Anahng 2 - Alte Planung_Radweg_Röttgener Straße (öffentlich)Seite 7 von 9 Seite 8 von 9 Seite 9 von 9
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de