242272-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Hühnerhaltung auf dem Grundstück Friesdorfer Straße 253
Kerndaten
- Nummer
- 242272-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Friesdorfer Straße Hauptort
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242272-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Hühnerhaltung auf dem Grundstück Friesdorfer Straße 253 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Im Rahmen einer Nachbarbeschwerde wurde dem Bauordnungsamt erstmalig im März 2024 bekannt, dass auf dem o.g. Grundstück der Antragsteller zahlrei- che Hühner gehalten werden. Die Beschwerdeführerin beklagt insbesondere Lärmbelästigungen, da die Hühnerhaltung unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8018-25, der hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die in einem solchen Gebiet baurechtlich zulässigen Nutzungen sind in § 4 Baunutzungsverordnung (BauN- VO) definiert. Jegliche Nutzung muss im Hinblick auf die vorrangig hier unter- zubringende Wohnnutzung mit dem Ruhe- und Erholungsbedürfnis in diesem Bereich vereinbar sein. Zwar können nach § 14 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen wie Ställe zulässig sein; insgesamt muss die Tierhaltung als Hobbytierhaltung jedoch dem Wohnen dienen und diesem untergeordnet sein. Zur baurechtlichen Beurteilung einer Zulässigkeit der Geflügelhaltung war zunächst auch eine tierschutzrechtliche Einschätzung der Amtsveterinärin er- forderlich. Im Rahmen eines Ortstermins im Frühjahr letzten Jahres stellte die- se fest, dass vor Ort zu dem Zeitpunkt ca. 50 Legehennen, 3 Hähne, sowie 25 Junghennen und ebenso vielen Küken vorhanden waren. Zwar ist eine artgerechte Haltung von einzelnen Hühnern als freizeitgemäße Gestaltung der Wohnbedürfnisse anzusehen und kann im gewissen Rahmen zugelassen werden. Die Oberverwaltungsgerichte haben sich mehrfach mit der baurechtlichen Zulässigkeit solcher Tierhaltung in Wohngebieten befasst und im Ergebnis allerdings festgestellt, dass die Hobbytierhaltung ihre Grenzen in den berechtigten Bedürfnissen der Nachbarschaft findet. Soweit also auf einem Grundstück in einem Wohngebiet nur wenige Hühner gehalten werden, dürfte dies unter der Voraussetzung, dass keine unzumutbaren Immissionen (Gerüche und Lärm) verursacht werden, zulässig sein. So ist laut oberverwal- tungsgerichtlicher Rechtsprechung die Haltung von maximal 9 Hennen und einem Hahn („10 Hühner inklusive eines Hahns“) als planungsrechtlich zulässig anzusehen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 B 501/21 –, Rn. 4,17 - 18, juris).Seite 1 von 3 Seite 2 Eine Kleintierhaltung als Nebenzweck zum Wohnen ist im allgemeinen Wohn- gebiet nur zulässig, wenn sie üblich und ungefährlich ist und die Grenzen einer typischen Freizeitbeschäftigung im Rahmen einer Wohnnutzung nicht über- schreitet. Eine Hobby- oder Kleintierhaltung gilt gemäß dieser Vorschrift nur dann als untergeordneter Nebenzweck des Wohnens, wenn sie räumlich und funktional dem Hauptzweck des Wohnens untergeordnet ist und nur von gerin- ger Bedeutung ist. (Kremer, jurisPR-Öff-BauR 6/2024 Anm. 6) Nicht zuletzt ist auch die Art der Hühnerhaltung zu hinterfragen, da die Geflü- gelhaltung hier über eine dem Wohnen zugeordnete Hobbytierhaltung hinaus- geht. Die Antragsteller züchten hier „Alte Rassen“, die sie auch veräußern. Aus Anlass des Bürgerantrags hat eine Nachbarin in einem Schreiben erneut aus- geführt, dass hier eine Hühnerzucht betrieben wird, wodurch in der Zeit vom zeitigen Frühjahr bis in den Herbst sich zeitweise bis zu 80 Hühner mit 4 Häh- nen auf dem Grundstück befinden. Von Dezember bis Februar würde die Hal- tung auf etwa 40 Hennen und 1 bis 2 Hähne reduziert. Nach alledem befinden sich gerade in den Sommermonaten, in denen man sich im Außenbereich der Wohnungen aufhält, jedoch eine so große Zahl an Tieren auf dem Grundstück, dass die hierdurch entstehenden Immissionen das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Die Hal- tung von Hühnern in diesem Ausmaß ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, da sie die Wohnruhe zu stören geeignet ist und das Maß dessen überschreitet, was üblich ist. Insbesondere die Lautäußerungen der Hähne können die Wohnruhe empfindlich beeinträchtigen. Da es bereits mehrfach zu Beschwerden aus der Nachbarschaft kam, ist von einer erheblichen Lärmbelastung für die Nachbarschaft auszugehen. Neben den Lärmimmissionen sind bei dieser Anzahl an Tieren auch Geruchsbelästi- gungen zu erwarten, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht akzeptabel sein dürften. Sofern hier ein Stallgebäude (Hühnerstall) und weitere Gehege als feste bauli- che Anlagen auf dem Gartengrundstück errichtet wurden, müssen auch diese öffentlichem Baurecht entsprechen. Wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, können zwar auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden (§23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Die Stallungen und Gehege müssen sich auf dem betreffen- den Grundstück jedoch unterordnen; nicht nur hinsichtlich ihrer Funktion, son- dern auch optisch und im Hinblick auf die Größe. Ställe fallen darüber hinaus nicht unter eine abstandflächenrechtliche Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 8 BauO NRW, so dass Abstände von mindestens 3 m zu den Nachbargrenzen ebenfalls eingehalten werden müssen. Was die Errichtung eines Hühnerstalls anbelangt, so ist dieser baugenehmi- gungspflichtig, wenn er eine Größe von 5m³ überschreitet. Ställe fallen nicht unter die verfahrensfreien Anlagen nach §62 Abs.1 Nr.1 BauO NRW. Die Er- richtung einer solchen baulichen Anlage stellt ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne von § 60 der Landesbauordnung –BauO NRW –dar. Eine Baugenehmigung wurde den Antragstellern für die vorgenommene Bau- maßnahme nicht erteilt, so dass das Bauvorhaben derzeit formell illegal ist. Wegen der Größenordnung der Tierhaltung und der damit verbundenen Immis- sionen, die somit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt sowie derSeite 2 von 3 Seite 3 Größenordnung der Stallungen, die zudem die notwendigen Abstandflächen nicht einhalten, ist wie oben ausgeführt, die Tierhaltung auch materiell rechtlich nicht zulässig. Auch wenn die von der Nachbarin benannte maximale Anzahl an Tieren bei einem weiteren Ortstermin durch das Bauordnungsamt am 17.09.2024 nicht festgestellt wurde, wurden zu diesem Zeitpunkt 39 Hühner, 1 Hahn und 22 Le- gehennen auf dem Grundstück gehalten. Den Antragstellern wurde mehrfach dargelegt, in welcher Größenordnung eine Hobby-Geflügelhaltung hier zugelassen werden könnte, die mit dem hier aus- gewiesenen Gebietscharakter vereinbar wäre. Es wurde bis heute weder ein Bauantrag für Stallungen und Gehege eingereicht, noch die Tierhaltung auf das aufgezeigte verträgliche Maß (lt. Rechtsprechung) reduziert. Es ist daher nun beabsichtigt, die Hühnerhaltung auf dem o.g. Grundstück durch eine gebühren- pflichtige Ordnungsverfügung, unter Androhung eines Zwangsgeldes, zu unter- sagen und eine Beseitigung der Stallungen und Gehege anzuordnen. Es bleibt den Antragstellern nach wie vor unbenommen, im Austausch des Mittels einen Bauantrag für eine zulassungsfähige Hühnerhaltung mit Stallungen einzurei- chen, um prüfen zu lassen, ob die Hühnerhaltung im Hinblick auf Festsetzung des Bebauungsplans als Allgemeines Wohngebiet und die hier umgebende Wohnbebauung für eine hobby-Hühner-Haltung mit den dafür zugrunde zu le- genden Beurteilungskriterien zulässig sein kann. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de