242267-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien: Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 13 LPlG
Kerndaten
- Nummer
- 242267-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242267-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien: Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 13 LPlG Beratungsfolge Rat 13.02.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: geänderter Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Beschlussvorschlag der DS Nr. 242267-03 wie folgt zu ändern: 1. Der Rat beschließt die in der Anlage 1 befindliche Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan im Regierungsbezirk Köln gem. § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 13 LPlG . 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die gem. Ziff. 1 beschlossene Stellungnahme fristgerecht bei der Bezirksplanungsbehörde einzureichen. Begründung der geänderten Beschlussfassung: Entgegen der ursprünglichen Arbeitsplanung ist der anliegende Stellungnahmeentwurf zum Planentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan im Regierungsbezirk Köln (STP EE) rechtzeitig zur Beschlussfassung durch den Rat innerhalb der Frist seiner öffentlichen Auslegung dezernatsübergreifend erarbeitet und abgestimmt. Entsprechend wird die vorgenannte geänderte Beschlussfassung empfohlen. Begründung der Beschlussfassung: Um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben, ist ein beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich. Zu diesem Zweck haben Bundes- und Landesgesetzgeber Ausbauziele insbesondere für die Nutzung der Windenergie (sog. Flächenbeitragswerte) definiert. DieSeite 1 von 11 Seite 2 Umsetzung der Flächenbeitragswerte erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch Vorgaben im Landesentwicklungsplan, die durch Ausweisung von Windenergiebereichen (WEB) in den Regionalplänen realisiert werden. Vor dem Hintergrund der entsprechenden Neuregelungen des Wind-an-Land- Gesetzes und des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen hat der Regionalrat Köln beschlossen, alle regionalplanerisch notwendigen Vorgaben für einen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien in einem eigenen Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln festzulegen. Der Planentwurf des STP EE, welcher vom Regionalrat in seiner Sitzung am 20.12.2024 zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen wurde, umfasst zeichnerische Festlegungen von Vorranggebieten für die Windenergie (Windenergiebereiche, WEB), sog. Beschleunigungsgebiete für diese sowie textliche Festlegungen betr. der Nutzung der Windenergie, Solarenergie und von Biomasse. Die Prüfung des von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Planentwurfs STP EE erfolgte im Rahmen seiner öffentlichen Auslegung dezernatsübergreifend auf Grundlage der gesamtstädtischen programmatischen Zielsetzungen. Diese Prüfung kam zu folgendem Ergebnis, welches den Entwurf der Stellungnahme (Anlage 1) begründet: Die Aufstellung des STP EE wird begrüßt, da die darin verankerten Zielsetzungen und betrachteten Planungsinhalte für die nachhaltige Entwicklung der Stadt von großer Bedeutung sind. Der Plan wird als Baustein und qualifizierte Grundlage zur Erreichung des Ende 2019 beschlossen Ziels der Klimaneutralität 2035 der Bundesstadt verstanden (DS Nr. 190232), da diese nur zu erlangen ist, wenn unter anderem der Strom- und der Wärmebedarf durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. In der konkreten Ausgestaltung der regionalplanerischen Konzeption zur Festlegung der WEB im Rahmen der Erarbeitung des STP EE (vgl. Planbegründung Kapitel 4.1.2) wäre zu einzelnen Ausschlusskriterien das Ausnutzen der bundes- und landesrechtlichen Spielräume im Sinne des überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen gem. § 2 EEG wünschenswert gewesen. Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich im Stellungnahmeentwurf (Anlage 1). Zeichnerische Festlegungen Der Planentwurf legt im Stadtgebiet Bonn mit der Fläche ‚Haselingsberg‘ (BN_02) einen WEB fest. Der festgelegte WEB bleibt in seinem Umgriff und seiner Dimensionierung hinter der Eignungsfläche gem. Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Seite 2 von 11 Seite 3 Westfalen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr 2023 zurück. Begründet ist dies mit dem Wirksamwerden folgender Ausschlusskriterien gem. regionalplanerischem Konzept zur Festlegung der WEB: · Themengebiet Siedlung (Vorsorgeabstände) · Themengebiet Infrastruktur (anlagenbezogener Vorsorgeabstand Weltraumbeobachtungsradar TIRA/Radom) · Themengebiet Natur und Landschaft (Vorsorgeabstand BSN, gesetzlich geschützte Biotope) · Themengebiet Wald (Lage im Laub- oder Mischwald) Während die Ausschlusskriterien im Themengebiet Siedlung vor dem Hintergrund der für die Stadt notwendigen Sicherung und Entwicklung von Siedlungsflächen ebenso wie der Ausschluss von geschützten Biotopflächen nachvollzogen werden können, wird insbesondere das Ausschlusskriterium ‚Lage im/Vorsorgeabstand zu BSN‘ kritisch gesehen. Mit den Regelungen des Ziels 10.2-8 des Landesentwicklungsplans NRW gibt der Gesetzgeber dem Planungsträger hier mehr Handlungsspielraum. Die Anwendung des Ausschlusskriteriums ‚Lage im Mischwald‘ wird für den nördlichen Teil der Eignungsfläche gem. LANUV als kritisch erachtet, da innerhalb des Mischwalds eine sog. Kalamitätsfläche (Kahlfläche) vorliegt, die gem. Erlass des Landes aus dem Jahr 2022 insbesondere für die Nutzung zur Gewinnung von Windenergie in Anspruch genommen werden soll. Vor diesem Hintergrund formuliert die Stellungnahme die Absicht, den WEB ‚Haselingsberg‘ in seinem Umgriff gem. konkretem Abgrenzungsvorschlag zu erweitern (s. Anhang 1 zu Anlage 1) zumal eine entsprechende Erweiterung die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche sicherstellt. Zudem wird darum gebeten, den in der Planbegründung formulierten Planungsvorbehalt aufgrund möglicher erweiterter Standorteinzelanforderungen des Weltraumbeobachtungsradar TIRA/Radom in Wachtberg-Werthhoven zu erläutern bzw. aufzuheben, um den WEB realistisch in den Ausbau bringen zu können. Neben dem o.g. im Planentwurf festgelegten WEB identifizierte die Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr 2023 mit der Fläche Annaberger Hof (BN_01) eine weitere Eignungsfläche für die Gewinnung von Windenergie im Stadtgebiet Bonn. Als Windenergiebereich fand diese Fläche keinen Eingang in den Planentwurf, aufgrund des Wirksamwerdens folgender Ausschlusskriterien gem. regionalplanerischem Konzept zur Festlegung der WEB: · Themengebiet militärische Belange (MVA-Zonen) · Themengebiet Natur und Landschaft (Vorsorgeabstand BSN, gesetzlich geschützte Biotope) Da seitens des Gesetzgebers für beide hier angewandten Ausschlusskriterien weitergehender planerischer Handlungsspielraum ermöglicht ist, formuliert dieSeite 3 von 11 Seite 4 Stellungnahme die Absicht, die Eignungsfläche ‚Annaberger Hof‘ (BN_01) in ihrem Umgriff gem. konkretem Abgrenzungsvorschlag als WEB festzulegen (s. Anhang 1 zu Anlage 1). Eine differenzierte Begründung und Erläuterung der Stellungnahmeinhalte findet sich in selbiger (Anlage 1). Textliche Festlegungen Neben den Zeichnerischen Festlegungen macht der Planentwurf des STP EE weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung von Wind- und Solarenergie sowie Biomasse (Textliche Festlegungen). Diese konkretisieren und ergänzen die landesplanerischen Vorgaben. Für die Energieträger Geothermie und Wasserkraft werden keine regionalplanerischen Festlegungen getroffen, da die landesplanerischen Vorgaben kein Planerfordernis begründen. Zudem sind Anlagen und Standorte für die Nutzung der Wasserkraft und der Geothermie in der Regel nicht raumbedeutsam und bedürfen keiner räumlichen Sicherung oder Steuerung. Zu den Textlichen Festlegungen bedarf es keiner Stellungnahme seitens der Stadt Bonn. Eine räumliche Steuerung raumbedeutsamer Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht. Eine solche kann auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch die Kommune erfolgen. Zentrale Voraussetzung für die Erstellung einer entsprechenden Planung ist eine differenzierte Potenzialflächenanalyse. Im Rahmen der Umsetzung des Klimaplansteckbriefs 5.2.2.1 „Durchführung einer Flächenanalyse zur Identifizierung von Flächenpotenzialen für Erneuerbare Energien und Energiespeicher“ wird derzeit eine solche Analyse erarbeitet. Sie baut unter anderem auf dem Fachbeitrag Freiflächenphotovoltaik im Rahmen der Erstellung des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts Bonner Freiraumplan auf (DS Nr. 232259). Anlage/n Anlage 1 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Verwaltungsentwurf Stand 04.02.2025Seite 4 von 11 Seite 5 Anlage/n 1 242267-04_ST_Anlage1_StellungnahmeSTPEE_BN (öffentlich)Seite 5 von 11 Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme 1 Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG - Verwaltungsentwurf Stand 04.02.2025 - Die Bundesstadt Bonn begrüßt die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, da die darin verankerten Zielsetzungen und betrachteten Planungsinhalte für die nachhaltige Entwicklung der Stadt von großer Bedeutung sind. Bonn als ein wichtiges Zentrum im Regierungsbezirk Köln, hat den Anspruch zukunftsfähig zu sein, um im Wettbewerb um Einwohner*innen und Unternehmen als attraktiver und leistungsfähiger Wohn- und Lebensstandort erfolgreich zu sein und gleichzeitig seiner Verantwortung in den Bereichen Natur-, Freiraum- und Klimaschutz ebenso wie der Klimawandelanpassung und Biodiversitätsförderung nachzukommen. Die bewusst gestaltete Energie- und Mobilitätswende spielen hierbei bedeutsame Rolle. Bonn hat bereits Ende 2019 beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden (DS Nr. 190232). Es ist bewusst, dass die Klimaneutralität nur erreichbar ist, wenn unter anderem der Strom- und der Wärmebedarf durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Zielvorgaben zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien sowie zu ihrer räumlichen Steuerung finden grundsätzliche Zustimmung. Insbesondere im Kontext ihrer programmatischen Zielsetzungen ist es für Bonn von großem Interesse, bereits auf regionalplanerischer Ebene innerhalb ihres Stadtgebietes Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie (WEB) festzulegen. Die Differenzierung der Vorgaben des Bundes und des Landes auf Ebene der Regionalplanung sowie die damit verbundene Festlegung von Windenergiebereichen (WEB) werden so begrüßt. In der konkreten Ausgestaltung der regionalplanerischen Konzeption zur Festlegung der Windenergiebereiche (vgl. Planbegründung Kapitel 4.1.2) wäre zu einzelnen Ausschlusskriterien das Ausnutzen der vom Bundes- und Landesgesetzgeber eingeräumten Spielräume im Sinne des überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergie- anlagen gem. § 2 EEG wünschenswert gewesen. Folgende Planinhalten sind entsprechend im weiteren Verfahren zu überarbeiten: Zeichnerische Festlegungen Für die nachfolgend betrachteten Potenzialflächen für die Gewinnung von Windenergie (BN_01 und BN_02) wird gemäß regionalplanerischem Konzept „zum vorsorgenden Schutz vor Beeinträchtigungen der Natur, des Naturerlebens und der landschaftsbezogenen Erholung“ (vgl. Anlage 1 zur DS Nr. 242267-04 STSeite 6 von 11 Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme 2 Planbegründung, Seite 51) das Ausschlusskriterium ‚Vorsorgeabstand zu/Lage im Bereich für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan‘ wirksam. Gem. Ziel 10.2-8 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dürfen WEB auch in BSN festlegt werden, sofern es sich dabei nicht um Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente oder Natura 2000-Gebiete handelt. In der Begründung zum vorliegenden Plan wird ausgeführt „in Kommunen, die über keine bzw. nur sehr wenige sonstige Flächenpotenziale für WEB außerhalb der BSN verfügen (…) (wird) die Raumkategorie als Potenzialraum in Betracht gezogen“ (vgl. Planbegründung, Seite 52). Die Bundesstadt Bonn ist als Kommune zu bewerten, auf die dieser Ausnahmetatbestand anzuwenden ist. Entsprechend ist das Ausschlusskriterium hier nicht anzuwenden und sind die von BSN überlagerten Flächen als Potenzialräume zu bewerten. Z.1 Potenzialfläche Annaberger Hof (BN_01) Die Potenzialfläche Annaberger Hof (BN_01) ist in den Abgrenzungen gem. Fachbeitrag 142 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV)1 als WEB festzulegen (vgl. Anhang 1). Begründung: Die grundsätzliche Eignung dieser Fläche als Fläche zur Gewinnung von Windenergie belegt der Fachbeitrag 142 des LANUV2. Mit Verweis auf die Lage der Fläche in der MVA-Zone (minimum vectoring altitudes) des Militärflughafens Nörvenich, die nur eine maximale Anlagenhöhe von unter 150 m ermöglicht, ist diese Fläche entsprechend dem regionalplanerischen Konzept der Bezirksregierung Köln im vorliegenden Entwurf nicht als WEB festgelegt. Die Festlegung von WEB, für die im Genehmigungsverfahren mit der Festlegung von Höhenbeschränkungen zu rechnen ist, ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und dem Ausschuss für Recht und Verfahren (ARV) der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli 2023 beschlossene Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ stellt klar, dass auch solche Flächen auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden können. Auch wenn vor dem Hintergrund des heutigen Stands der Technik der wirtschaftliche Betrieb einer WEA mit entsprechender Höhenbeschränkung in Frage gestellt wird, so darf dies in Erwartung weiteren technischen Fortschritts kein Ausschlusskriterium sein. In der Planbegründung, S. 45 wird bereits ausgeführt, dass der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt ‚derzeit‘ zu machen ist. Im Weiteren wird ebd. ausgeführt (vgl. Planbegründung, Seite 82 ff), dass ein vorschneller Ausschluss der MVA-Zonen nicht sachgerecht ist. Bei der Planerstellung sind nicht nur rein wirtschaftliche Interessen in den Blick zu nehmen, sondern es sind gemäß § 7 Abs. 1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) Hg. (2023): Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen. Abschlussbericht. Fachbeitrag 142, Düsseldorf hier: hier zugehörige GIS Analyseergebnisse https://www.giscloud.nrw.de/arcgis/apps/webappviewer/index.html?id=15e21e63dd2d4861b458d58add6bd51c 2 ebd.Seite 7 von 11 Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme 3 2 ROG die öffentlichen und privaten Belange soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind zu betrachten und gegen- und untereinander abzuwägen. Da der zeitliche Horizont des vorliegenden Planwerks über ein Jahrzehnt hinaus geht, darf hier möglichem technischen Fortschritt nicht vorweggegriffen werden. Ergänzend ist die Eignung der Fläche BN_01 aufgrund einer nur eingeschränkten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei Realisierung einer WEA wegen ihrer Lage umgeben von Wald herauszustellen. Z.2 Windenergiebereich Haselingsberg (BN_02) Der WEB Haselingsberg (BN_02) ist in den Abgrenzungen gem. Anhang 1 als WEB festzulegen. Begründung Die im Fachbeitrag 142 des LANUV3 zur Gewinnung von Windenergie identifizierte grundsätzlich geeignete Fläche ist in ihrer Abgrenzung deutlich größer als der im Planentwurf festgelegte WEB. Die vorgenannt zur Eignung definierte Fläche wurde aufgrund des Einwirkens unterschiedlicher teilweise räumlich überlagernder Ausschlusskriterien in ihrer Dimensionierung und Abgrenzung angepasst. Die Reduktion der Eignungsfläche aufgrund des Ausschlusskriterium „Mischwald“ im nördlichen Teil der Fläche ist aus Sicht der Bundesstadt Bonn nicht sachgerecht. Hierbei handelt es sich um eine ‚aufgearbeitete oder geräumte Kahlfläche‘ (sog. Kalamitätsfläche) am westlichen Rand eines als „Mischwald“ ausgezeichneten Waldstücks (vgl. Anhang 2). Gem. Ziff. 2 des LEP Erlass Erneuerbare Energien aus Dezember 2022 ist im Regelfall davon auszugehen, dass Kalamitätsflächen für Zwecke der Windenergienutzung in Anspruch genommen werden können. Entsprechend ist der im Planentwurf festgelegte WEB um diese Fläche zu erweitern, was im Ergebnis zudem eine wirtschaftliche Projektierung von WEA an diesem Standort ermöglichte bzw. optimierte. Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass es ein grundsätzliches Umsetzungsinteresse seitens der Stadtwerke Bonn für den Standort gibt. Im südwestlichen Bereich erfolgt die Reduktion der Eignungsfläche aufgrund der Überlagerung mit dem anlagenbezogenen Ausschlussradius von 4000 m zum Weltraumbeobachtungsradar TIRA/Radom in Wachtberg-Werthhoven. Hierbei handelt es sich um eine Schutzbereichseinzel- forderung für die zu zivilen Forschungszwecken und militärischen Zwecken zur Landes- und Bündnisverteidigung genutzten Anlage. Hierzu ist in der Planbegründung weitergehend ausgeführt (Seite 42, 43): „Im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien werden enge Abstimmungen mit dem Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorgenommen. Sollten die Abstimmungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Errichtung moderner WEA nicht mit den Belangen der Verteidigung möglich sind, kann es im weiteren Verfahren zur Anpassung bzw. Herausnahme der umliegenden WEB kommen.“ 3 ebd.Seite 8 von 11 Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme 4 Die hiermit beschriebene Planungsunsicherheit ist aus Sicht der Bundesstadt Bonn nicht vertretbar. Es wird darum gebeten klarzustellen, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein entsprechend maßgeblicher Planungsvorbehalt für die o.g. Fläche gemacht werden kann. In Wirkung dessen ist die Realisierbarkeit von WEA in diesem WEB grundsätzlich in Frage stellt und leistet seine Festlegung einzig einen Beitrag zum rechnerischen Erlangen des Flächenbeitragsziel nicht aber zum tatsächlichen Ausbau der Windenergie. Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln schafft eine qualifizierte Grundlage für den erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk Köln in den kommenden Jahrzehnten und ist somit auch für die Bundesstadt Bonn ein wichtiges Instrumentarium zur Erreichung des Ziels der angestrebten Klimaneutralität 2035. Die Bundesstadt Bonn dankt für die sorgfältige Ausarbeitung des Planentwurfs und die Transparenz insbesondere zur Methodik der Planerstellung im Rahmen dessen. Damit die Bundesstadt Bonn das Ziel der Klimaneutralität 2035 erreichen kann, sind die in dieser Stellungnahme aufgeführten Anpassungen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien wichtiger instrumenteller Baustein. Anhänge Anhang 1 Neuabgrenzungsdarstellungen festzulegender Windenergiebereiche auf dem Stadtgebiet Bonn gem. Stellungnahme Anhang 2 Auszug aus dem ATKIS-Datensatz „Waldbedeckung“ und der „Kalamitätskarte Nadelwald“Seite 9 von 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anhang 1 Neuabgrenzungsdarstellungen festzulegender Windenergiebereiche auf dem Stadtgebiet Bonn gem. Stellungnahme Kartengrundlage: Bezirksregierung Köln, zeichnerische Festlegungen, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Stand Offenlage Januar 2025 Darstellung ohne Maßstab Darstellung Neuabgrenzung BN_01 Annaberger Hof BN_02 HaselingsbergSeite 10 von 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anhang 2 Auszug aus dem ATKIS-Datensatz „Waldbedeckung“ und der „Kalamitätskarte Nadelwald“Seite 11 von 11
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