242148-13 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu GA BBB "Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60", DS 242148-12
Kerndaten
- Nummer
- 242148-13 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Poppelsdorfer Allee Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242148-13 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu GA BBB "Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60", DS 242148-12 Beratungsfolge Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Mit welchem Wortlaut hat die Stadt Bonn ihre wann eingelegte Be- rufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 12. Februar 2026 zur Erweiterung der Methadon-Praxis in der Poppels- dorfer Allee 60 (Vgl. Az.: 8 K 676/25) begründet? Die Stadt hat mit Schriftsatz vom 02.03.2026 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.03.2026 begründet. Kern der Berufungs- begründung ist die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des Klägers, die, anders als von dem Verwaltungsgericht Köln in seiner erstinstanzlichen Entscheidung ange- nommen, von Seiten der Verwaltung nicht gesehen wird. Die Entschei- dung des OVG NRW in dem anhängigen Berufungsverfahren steht noch aus. 2. Wie hoch waren die für die Stadt Bonn im Zusammenhang mit der Ansiedlung und Erweiterung der Methadon-Praxis in der Poppels- dorfer Allee 60 jeweils bisher entstandenen Kosten und wie schlüsseln sich diese im Einzelnen auf (Personalkosten, Gerichts- kosten, Kosten für Fremdberatung etc.)? Personalkosten sind nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Nachbar- beschwerden, Nachbarklage gegen die Baugenehmigung, die Prüfung des Bauantrags, Kontrollen etc. Aufgaben der Verwaltung sind. Die Be- arbeitung von Sachverhalten und Fällen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben werden nicht spezifiziert. Sie werden regelmäßig nicht wie bei einem Wirtschaftsbetrieb einem Auftrag zugeordnet und abgerechnet. Was die Gerichtskosten anbelangt, so ist für das erstinstanzliche Ver- fahren in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ein Streitwert i. H. v. 10.000,00 Euro festgesetzt worden. Nach derzeitigem Stand sind inso- fern Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten der Kläger- seite) i. H. v. ca. 2.800,00 Euro entstanden, die jedoch zur Hälfte von der Beigeladenenseite zu tragen sind, da auch sie im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen war. Im Falle eines Erfolges in dem anhängigenSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Berufungsverfahren würde jedoch auch die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben, sodass die genannten Kosten dann wiederum entfallen würden. Weitere Kosten für eine etwaige externe Beratung sind nicht entstan- den. Die Stadt Bonn vertritt sich in den verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren grundsätzlich selbst, in baurechtlichen Verfahren grundsätzlich ge- meinsam durch Vertreter des Fachamtes und des Rechtsamtes (ab der zweiten Instanz ist die Beteiligung eines Volljuristen verpflichtend, die Vertretung erfolgt in diesen Fällen von Seiten des Rechtsamtes). 3. Kosten in welcher Höhe werden im Zusammenhang mit der durch die Stadt Bonn eingelegten o.g. Berufung voraussichtlich entste- hen? Auch für das Berufungsverfahren ist der Streitwert (vorläufig) auf 10.000,00 Euro festgesetzt worden. Im Falle einer Niederlage wäre in- sofern mit weiteren Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskos- ten der Klägerseite) i. H. v. ca. 3.500,00 Euro zu rechnen, die aber wie- derum zur Hälfte von der Beigeladenenseite zu tragen wären, da auch sie in diesem Falle mit ihrer ebenfalls eingelegten Berufung unterlegen wäre. Im Falle einer erfolgreichen Berufung wären die Verfahrenskosten dem- gegenüber von der Klägerseite zu tragen, und zwar sowohl für die 2. In- stanz, als auch, wie unter Punkt 2. erwähnt, für das erstinstanzliche Ver- fahren. 4. Hat der im o.g. Verfahren beigeladene Praxisinhaber ebenfalls Be- rufung gegen das in Rede stehende Urteil eingelegt und wenn ja, wie wurde diese im Einzelnen begründet? Ja, der Praxisinhaber hat, wie unter Punkt 3. ausgeführt, ebenfalls Beru- fung eingelegt. Es steht der Verwaltung nicht zu, hieraus zu zitieren. 5. Mit einer Geldzahlung in welcher Höhe wäre zu rechnen gewesen, wenn die Stadt im Zusammenhang mit einer Nutzungsuntersagung und einer erfolgreichen Berufung gegen des Urteil des VG Köln dem Praxisinhaber Schadensersatz auf entgangenen Gewinn hätte leisten müssen? Die Frage zielt wohl auf die Ausführungen der Verwaltung in der letzten Stellungnahme ab, welche Schadenersatzkosten im Falle einer erfolg- reichen Berufung auf die Stadt zukommen könnten, wenn die Nutzung der Praxisräume im Erdgeschoss untersagt würden. Hier wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Es ist der Verwaltung nicht bekannt, welchen Gewinn der Praxisbetreiber generiert und welche Höhe er gel- tend machen könnte. 6. a. Wenn die Substitutionspraxis in der Poppelsdorfer Allee 60 für das zweifelsohne auf die offene Drogenszene ausgerichtete, substituti- onsärztliche Versorgungsangebot in Bonn so unverzichtbar ist, wie der Oberbürgermeister in seiner Stellungnahme mit der Druck- sache 242148-11 ST und seine Mitarbeiterin Anja Ramos in Funkti- on der Leiterin des städtischen Amtes für Soziales und Wohnen imSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bericht des General-Anzeiger vom 12. Februar 2026 behauptet: Welche konkreten Vorkehrungen hat die Stadt Bonn für den Fall, dass sie im Berufungsverfahren unterliegt, getroffen, um die nach ihrer Auffassung dann nachteilig eintretenden Folgen für ihre Suchthilfestrategie abzuwenden? Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens hält die Verwaltung für mögliche Einschränkungen in der substitutionsgestützten Versor- gung grundsätzlich entsprechende Notfallplanungen vor. Diese dienen dazu, die Kontinuität der Versorgung im Rahmen der bestehenden Strukturen so weit wie möglich sicherzustellen. Diese werden aktuellen Entwicklungen angepasst. Amt 50 steht dazu in engem Austausch mit dem Gesundheitsamt und den beteiligten Akteur*innen. b. Sollte die Stadt Bonn keine Alternativplanung für eine Niederlage im Berufungsverfahren erarbeitet haben, warum ist dies nicht er- folgt? Entfällt – s. 6a 7. Lag der Stadt Bonn vor der Erteilung der Erweiterungsgenehmi- gung das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 1. März 2024 (Vgl. 1 U 10/23) vor, mit dem der Praxisbetreiber zur Räumung sei- ner vorherigen Praxisräume verurteilt wurde und wenn ja, wie wur- den die Urteilsgründe in der Genehmigung zur Erweiterung der Drogenambulanz berücksichtigt? Das Urteil war der Stadt Bonn bekannt. Abgesehen davon, dass es sich dort um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, deren Rechtsgrund- lagen auch im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Baurecht liegen, ist der Fall nicht unmittelbar vergleichbar. Die Praxis an der Poppelsdorfer Allee verfügt über einen separaten Eingang, so dass die Patientinnen und Patienten den Eingang zu den Wohnungen und dem zugehörigen Treppenraum nicht nutzen müssen. Im Übrigen ist der Praxisinhaber Ei- gentümer des gesamten Gebäudes, so dass er als Vermieter in einem besonderen Verhältnis zu seinen Mietern steht. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de