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242138-09 AA · Änderungsantrag

Koalitionsänderungsantrag: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Antrag zur Vorlage 242138

Nummer
242138-09 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
12.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 242138 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025

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Änderungsantrag
öffentlich
242138-09 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Daniel Rutte
Malte Lömpcke
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Angelika Esch
Max Biniek
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Friederike Martin
12.12.2024
Koalitionsänderungsantrag: Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
Antrag zur Vorlage 242138
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird gebeten, ab dem 01.01.2025 differenzierte
Hebesätze einzuführen. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird für den
Bereich Wohnen auf 657 v.H. festgesetzt, und für den Bereich
Nichtwohnen auf 900 v.H.
Begründung
Den Antragstellenden ist es ein besonderes Anliegen, dass das Wohnen in
Bonn nicht teurer wird. Durch die Grundsteuerreform darf es 2025 nicht zu
einer übermäßigen Belastung für Eigentümer*innen und insbesondere für
Mieter*innen kommen.
Das Messbetragsvolumen der Grundsteuer B ist nach der Neubewertung durch
die Grundsteuerreform in Bonn insgesamt gesunken. Allerdings würde sich bei
der Anwendung des von der Verwaltung vorgeschlagenen einheitlichen
Hebesatzes eine Lastenverschiebung vom Nichtwohnen zum Wohnen (im
Vergleich zu den Vorjahren 9 Mio Euro Verschiebung) ergeben.
In der Abwägung der Sachlage entscheiden sich die Antragstellenden deshalb
abweichend vom Verwaltungsvorschlag für die Einführung von differenzierten
Hebesätzen in der Grundsteuer B. Zahlreiche weitere Kommunen in NRW
beraten in diesen Tagen Vorschläge zu differenzierten Hebesätzen, in einigen
(wie z.B. Essen, Duisburg und Gladbeck) wurden diese schon beschlossen.Seite 1 von 2
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Die Möglichkeit der Differenzierung geht auf die Bundes- und
Landesgesetzgebung zur Grundsteuer zurück: Das 2019 verabschiedete
Bundesmodell unterscheidet die Grundstücksgruppen der Wohngrundstücke
(Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum)
sowie der Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, unbebaute
Grundstücke, Teileigentum, gemischt genutzte und sonstige bebaute
Grundstücke). Das Land NRW hat sich in diesem Jahr dem Bundesmodell
angeschlossen. Da schon frühzeitig abzusehen war, dass das Modell in vielen
Kommunen zu einer Lastenverschiebung hin zum Wohnen führen würde,
wurde ergänzend beschlossen, den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen,
diese Lastenverschiebung über differenzierte Hebesätze in der Grundsteuer B
auszugleichen. Der sozial- und gesellschaftspolitische Zweck dieser Regelung
ist es, Wohnnebenkosten wo nötig zu stabilisieren bzw. zu reduzieren.
Da Wohn- und Nebenkosten in Bonn in den letzten Jahren steigen, erscheint
eine weitere Wohnkostenbelastung durch die Anwendung eines einheitlich
höheren Hebesatzes den Antragsstellenden nicht sachgerecht. Zugleich
erfordert die aktuelle Haushaltslage eine Steuerpolitik, die keine umfassenden
Mindereinnahmen für die Stadt erzeugt. Die Hebesätze der Grundsteuer B
sollen deshalb auf 657 für den Bereich Wohnen und auf 900 für den Bereich
Nichtwohnen festgesetzt werden. Damit wird ein Steuervolumen von rund 101,7
Mio Euro erreicht, und die Differenz zwischen den Hebesätzen für Wohnen und
Nichtwohnen ist mit deutlich unter 50% der Situation in Bonn angemessen und
verhältnismäßig.
Den Antragsstellenden sind die organisatorischen Herausforderungen für die
Verwaltung in der Umsetzung bewusst. Vorrang hat das sozialpolitische
Ziel, den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch die Sicherung bezahlbaren
Wohnens in Bonn zu stärken. Die Antragsstellenden bitten die Verwaltung
deshalb um eine Umsetzung der landesweit ermöglichten und gutachterlich
bestätigten differenzierten Hebesätze.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de