242138 · Beschlussvorlage
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
Kerndaten
- Nummer
- 242138
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 242138 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung Rat 12.12.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Zum 1. Januar 2025 tritt deutschlandweit und damit auch für die Bundesstadt Bonn die Grundsteuerreform in Kraft. Zu den Hintergründen und der Notwendigkeit, einen Beschluss über die ab dem 1. Januar 2025 gültigen Grundsteuerhebesätze zu fassen, wird auf die Ausführungen in den Drucksachen Nr. 241905 und 241905-01 ST verwiesen. Verfahrenshinweise: Für die Veranlagung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 müssen zwingend – insbesondere zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile – in 2024 neue Grundsteuerhebesätze beschlossen werden. § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG – alte wie neue Fassung) regelt hierzu, dass der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen ist. Da mit der Grundsteuerveranlagung nach neuem Recht ein neuer Hauptveranlagungszeitraum zum Tragen kommt, ist es ausgeschlossen, die bisherigen Hebesätze ohne erneute Beschlussfassung ab dem 1. Januar 2025 auf die neuen Grundsteuermessbeträge anzuwenden. Da die in Drucksache Nr. 241905 für die Sitzung des Rates am 12. November 2024 vorgeschlagene Grundsatzentscheidung zur (Nicht-) Einführung differenzierter Hebesätze nicht gefasst, sondern vertagt wurde, ergeben sich nunmehr zwei Konsequenzen:Seite 1 von 5 Seite 2 Sofern der Rat der Bundesstadt Bonn sich in der anstehenden Sitzung am 12. Dezember 2024 für die Anwendung des verwaltungsseitig empfohlenen einheitlichen Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B entscheidet, könnte die neue Grundsteuer noch mit den regulären Grundbesitzabgabenbescheiden im Januar 2025 veranlagt und damit auch die erste Quartalsfälligkeit 2025 (15. Februar 2025) erreicht werden. Eine zeitgerechte Umsetzung von differenzierten Grundsteuerhebesätzen für die im Januar 2025 ergehenden Grundbesitzabgabenbescheide ist nicht mehr möglich – ungeachtet der verwaltungsseitig ausgesprochen Nichtempfehlung zum Ziehen dieser Option. Grundsätzlich könnte der Beschluss über die neuen Grundsteuerhebesätze auch bis zum 30. Juni 2025 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2025 gefasst werden. Dies hätte aber wegen des neuen Hauptfeststellungszeitpunktes zum kommenden Jahreswechsel – anders als in Vorjahren – zur Folge, dass zunächst ab dem 1. Januar 2025 gar keine Grundsteuer veranlagt werden könnte, verbunden mit entsprechenden Auswirkungen auf die bereits jetzt angespannte Liquiditätslage der Stadt. Beispielsweise könnten bei einer Beschlussfassung der Grundsteuerhebesätze in der Ratssitzung am 13. Februar 2025 die die Grundsteuerveranlagung nachholenden Abgabenbescheide voraussichtlich erst Mitte März 2025 versendet werden. Die erste Fälligkeit läge dann Mitte April 2025, was zusätzliche Zinsaufwendungen für Liquiditätskredite in Höhe von etwa 135 TEUR zur Folge hätte. Hinzu kämen Mehrkosten für den späteren Versand der Grundsteuerbescheide in einem gesonderten Massenlauf in Höhe von etwa 120 TEUR für Druck, Verpackung und Porto. Angesichts dieser erheblichen finanziellen Nachteile von zusammen 0,25 Mio. € ist aus Sicht der Verwaltung eine Beschlussfassung über die Hebesätze in der aktuellen Sitzungsrunde zwingend. Ungeachtet dessen wäre eine Evaluation der nun zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Hebesätze und eine ggf. erneute Beschlussfassung hierüber rückwirkend zum 1. Januar 2025 auch noch bis zum 30. Juni 2025 rechtlich zulässig, würde aber ebenfalls die v. g. Kosten für einen gesonderten Massenlauf verursachen. Empfehlung über die künftige Höhe der Grundsteuerhebesätze 2025: Auf die fiskalischen Rahmenbedingungen, insbesondere der aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend notwendigen Erreichung eines Steueraufkommens von mindestens 102 Mio. € bei der Grundsteuer B sowie 70 TEUR bei der Grundsteuer A (Ansatz Haushaltsplanentwurf 2025), wird auf die DS 241905 hingewiesen. Neben dem Hebesatz ist zur Erreichung des v. g. Steueraufkommens insbesondere die Höhe des kumulierten Messbetragsvolumens von entscheidender Bedeutung. Die von Seiten der Finanzverwaltung einzelfallbezogen übermittelten Messbeträge sind für die Bundesstadt Bonn als Grundlagenbescheide bei der Steuerveranlagung bindend. Diese unterliegen nicht zuletzt aufgrund einer hohen Anzahl unbearbeiteter Einsprüche auf Ebene der Finanzverwaltung noch deutlichen Schwankungen, welche sich erwartungsgemäß vorrangig in Gestalt einer Reduktion desSeite 2 von 5 Seite 3 Messbetragsvolumens ausdrücken. Auf diese Entwicklung hat die Verwaltung regelmäßig hingewiesen. Bei der zuletzt Mitte Oktober 2024 erstellten Auswertung der Verwaltung im Zusammenhang mit der Erstellung der v. g. Beschlussvorlage lag das von Seiten der Finanzverwaltung übermittelte Messbetragsvolumen bei der Grundsteuer B bei insgesamt 15,1 Mio. €, während das Land im Zusammenhang mit der Aussprache seiner aktualisierten Hebesatzempfehlungen aus September 2024 von einem Messbetragsvolumen von insgesamt 14,3 Mio. € ausging. Das verwaltungsseitig ausgewertete Messbetragsvolumen von insgesamt 15,1 Mio. € teilte sich mit 11,2 Mio. € (74 %) auf den Bereich „Wohnen“ und 3,9 Mio. € (26 %) auf den Bereich „Nichtwohnen“ auf. Aufgrund der erwartungsgemäß aus o. g. Gründen dynamischen Entwicklung dieses Messbetragsvolumens hat die Verwaltung im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Vorlage eine Aktualisierung der vorstehend erläuterten Auswertung vorgenommen. Im Ergebnis ist das Messbetragsvolumens bei der Grundsteuer B im Vergleich zur zuletzt durchgeführten Analyse um rund 1,1 Mio. € auf 14,0 Mio. € zurückgegangen, welches sich nunmehr auf 10,0 Mio. € (- 1,2 Mio. €; 71 %) im Bereich „Wohnen“ und 4,0 Mio. € (+ 0,1 Mio. €; 29 %) im Bereich „Nichtwohnen“ aufteilt. Um die Grundsteuerreform auf Basis dieser aktuellen Auswertung der Verwaltung aufkommensneutral auszugestalten, müsste der Hebesatz für die Grundsteuer A ab dem 1. Januar 2025 auf 543 % und der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 732 % festgesetzt werden. Nachstehend ist übersichtsmäßig die Ermittlung der neuen Hebesätze und des damit einhergehenden Steueraufkommens dargestellt: Messbetr ags- volumen Auswertu ng Oktober 2024 Daraus abgeleiteter aufkommen s-neutr. Hebesatz Progno se Steuer auf- komme n Oktobe r 2024 Messbetr ags- volumen Auswertu ng Novembe r 2024 Daraus abgeleiteter aufkommen s-neutr. Hebesatz Progno se Steuer auf- komme n Novem ber 2024 Gru nd- steu er A 12.884 € 543 % 69.960 € 12.883 € 543 % 69.955 € Gru nd- steu er B 15,1 Mio. € 679 % 102,5 Mio. € 14,0 Mio. € 732 % 102,5 Mio. € davo n: 11,2 Mio. € Bereich W ohnen 10,0 Mio. € Bereich Wo hnen 3,9 Mio. € Bereich Nichtwohne n 4,0 Mio. € Bereich Nichtwohne nSeite 3 von 5 Seite 4 Das Messbetragsvolumen unterliegt auch künftig aufgrund laufend eingehender Grundlagenbescheide weiteren Veränderungen. Insofern ist es zur Zeit kaum möglich, eine für das gesamte Jahr 2025 verlässliche Prognose für aufkommensneutrale Hebesätze zu treffen. Angesichts der mittels Einsprüchen angegriffenen Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich das von der Finanzverwaltung übermittelte Messbetragsvolumen für das Jahr 2025 noch weiter reduzieren wird. Genauere Angaben hierzu sind für die Verwaltung nicht zu erlangen, mit einer Stabilisierung dieser Entwicklung ist erst mittelfristig in einem Zeitraum von geschätzt zwei Jahren zu rechnen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Höhe der einheitlichen Grundsteuerhebesätze an den o. g., aktuell für die Bundesstadt Bonn ermittelten aufkommensneutralen Hebesätzen auszurichten. Diese beinhalten explizit keinen Sicherheitspuffer, dessen Funktion in v. g. Beschlussvorlage näher erläutert wurde. Sollte insoweit kurz- als auch mittelfristig ein weiterer Rückgang des Messbetragsvolumens eintreten, würde das prognostizierte Steueraufkommen von 102,5 Mio. € nicht erreicht werden können, was sodann zu einer zu kompensierenden haushaltsrechtlichen Deckungslücke führen würde. Anlage/n 1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025 (öffentlich)Seite 4 von 5 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat der Rat der Stadt Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H. 2. Gewerbesteuer 537 v.H. § 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.“Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de