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242138 · Beschlussvorlage

Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025

Nummer
242138
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 242138-07 AA Änderungsantrag der FDP-Fraktion: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Antrag zur Vorlage 242138
  2. 242138-01 ST Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
  3. 242138-02 AA BBB-Änderungsantrag: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
  4. 242138-06 AA Änderungsantrag von FDP und CDU: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Antrag zur Vorlage 242138
  5. 242138-08 AA BBB-Änderungsantrag: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
  6. 242138-03 ST Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
  7. 242138-09 AA Koalitionsänderungsantrag: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Antrag zur Vorlage 242138
  8. 242138-05 ST Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025

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Beschlussvorlage
öffentlich
242138
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr
2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 wird in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung beschlossen.
Begründung
Zum 1. Januar 2025 tritt deutschlandweit und damit auch für die Bundesstadt
Bonn die Grundsteuerreform in Kraft. Zu den Hintergründen und der
Notwendigkeit, einen Beschluss über die ab dem 1. Januar 2025 gültigen
Grundsteuerhebesätze zu fassen, wird auf die Ausführungen in den
Drucksachen Nr. 241905 und 241905-01 ST verwiesen.
Verfahrenshinweise:
Für die Veranlagung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 müssen
zwingend – insbesondere zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile – in
2024 neue Grundsteuerhebesätze beschlossen werden. § 25 Abs. 2
Grundsteuergesetz (GrStG – alte wie neue Fassung) regelt hierzu, dass der
Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den
Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen ist. Da mit
der Grundsteuerveranlagung nach neuem Recht ein neuer
Hauptveranlagungszeitraum zum Tragen kommt, ist es ausgeschlossen, die
bisherigen Hebesätze ohne erneute Beschlussfassung ab dem 1. Januar 2025
auf die neuen Grundsteuermessbeträge anzuwenden.
Da die in Drucksache Nr. 241905 für die Sitzung des Rates am 12. November
2024 vorgeschlagene Grundsatzentscheidung zur (Nicht-) Einführung
differenzierter Hebesätze nicht gefasst, sondern vertagt wurde, ergeben sich
nunmehr zwei Konsequenzen:Seite 1 von 5
Seite 2
Sofern der Rat der Bundesstadt Bonn sich in der anstehenden Sitzung am 12.
Dezember 2024 für die Anwendung des verwaltungsseitig empfohlenen
einheitlichen Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B entscheidet, könnte
die neue Grundsteuer noch mit den regulären Grundbesitzabgabenbescheiden
im Januar 2025 veranlagt und damit auch die erste Quartalsfälligkeit 2025 (15.
Februar 2025) erreicht werden.
Eine zeitgerechte Umsetzung von differenzierten Grundsteuerhebesätzen für
die im Januar 2025 ergehenden Grundbesitzabgabenbescheide ist nicht mehr
möglich – ungeachtet der verwaltungsseitig ausgesprochen Nichtempfehlung
zum Ziehen dieser Option.
Grundsätzlich könnte der Beschluss über die neuen Grundsteuerhebesätze
auch bis zum 30. Juni 2025 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2025 gefasst
werden. Dies hätte aber wegen des neuen Hauptfeststellungszeitpunktes zum
kommenden Jahreswechsel – anders als in Vorjahren – zur Folge, dass
zunächst ab dem 1. Januar 2025 gar keine Grundsteuer veranlagt werden
könnte, verbunden mit entsprechenden Auswirkungen auf die bereits jetzt
angespannte Liquiditätslage der Stadt.
Beispielsweise könnten bei einer Beschlussfassung der Grundsteuerhebesätze
in der Ratssitzung am 13. Februar 2025 die die Grundsteuerveranlagung
nachholenden Abgabenbescheide voraussichtlich erst Mitte März 2025
versendet werden. Die erste Fälligkeit läge dann Mitte April 2025, was
zusätzliche Zinsaufwendungen für Liquiditätskredite in Höhe von etwa 135
TEUR zur Folge hätte. Hinzu kämen Mehrkosten für den späteren Versand der
Grundsteuerbescheide in einem gesonderten Massenlauf in Höhe von etwa
120 TEUR für Druck, Verpackung und Porto. Angesichts dieser erheblichen
finanziellen Nachteile von zusammen 0,25 Mio. € ist aus Sicht der Verwaltung
eine Beschlussfassung über die Hebesätze in der aktuellen Sitzungsrunde
zwingend.
Ungeachtet dessen wäre eine Evaluation der nun zu treffenden Entscheidung
über die Höhe der Hebesätze und eine ggf. erneute Beschlussfassung hierüber
rückwirkend zum 1. Januar 2025 auch noch bis zum 30. Juni 2025 rechtlich
zulässig, würde aber ebenfalls die v. g. Kosten für einen gesonderten
Massenlauf verursachen.
Empfehlung über die künftige Höhe der Grundsteuerhebesätze 2025:
Auf die fiskalischen Rahmenbedingungen, insbesondere der aus
haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend notwendigen Erreichung eines
Steueraufkommens von mindestens 102 Mio. € bei der Grundsteuer B sowie 70
TEUR bei der Grundsteuer A (Ansatz Haushaltsplanentwurf 2025), wird auf die
DS 241905 hingewiesen.
Neben dem Hebesatz ist zur Erreichung des v. g. Steueraufkommens
insbesondere die Höhe des kumulierten Messbetragsvolumens von
entscheidender Bedeutung. Die von Seiten der Finanzverwaltung
einzelfallbezogen übermittelten Messbeträge sind für die Bundesstadt Bonn als
Grundlagenbescheide bei der Steuerveranlagung bindend. Diese unterliegen
nicht zuletzt aufgrund einer hohen Anzahl unbearbeiteter Einsprüche auf Ebene
der Finanzverwaltung noch deutlichen Schwankungen, welche sich
erwartungsgemäß vorrangig in Gestalt einer Reduktion desSeite 2 von 5
Seite 3
Messbetragsvolumens ausdrücken. Auf diese Entwicklung hat die Verwaltung
regelmäßig hingewiesen.
Bei der zuletzt Mitte Oktober 2024 erstellten Auswertung der Verwaltung im
Zusammenhang mit der Erstellung der v. g. Beschlussvorlage lag das von
Seiten der Finanzverwaltung übermittelte Messbetragsvolumen bei der
Grundsteuer B bei insgesamt 15,1 Mio. €, während das Land im
Zusammenhang mit der Aussprache seiner aktualisierten
Hebesatzempfehlungen aus September 2024 von einem Messbetragsvolumen
von insgesamt 14,3 Mio. € ausging. Das verwaltungsseitig ausgewertete
Messbetragsvolumen von insgesamt 15,1 Mio. € teilte sich mit 11,2 Mio. € (74
%) auf den Bereich „Wohnen“ und 3,9 Mio. € (26 %) auf den Bereich
„Nichtwohnen“ auf.
Aufgrund der erwartungsgemäß aus o. g. Gründen dynamischen Entwicklung
dieses Messbetragsvolumens hat die Verwaltung im Zusammenhang mit der
Erstellung dieser Vorlage eine Aktualisierung der vorstehend erläuterten
Auswertung vorgenommen. Im Ergebnis ist das Messbetragsvolumens bei der
Grundsteuer B im Vergleich zur zuletzt durchgeführten Analyse um rund 1,1
Mio. € auf 14,0 Mio. € zurückgegangen, welches sich nunmehr auf 10,0 Mio. €
(- 1,2 Mio. €; 71 %) im Bereich „Wohnen“ und 4,0 Mio. € (+ 0,1 Mio. €; 29 %) im
Bereich „Nichtwohnen“ aufteilt.
Um die Grundsteuerreform auf Basis dieser aktuellen Auswertung der
Verwaltung aufkommensneutral auszugestalten, müsste der Hebesatz für die
Grundsteuer A ab dem 1. Januar 2025 auf 543 % und der Hebesatz für die
Grundsteuer B auf 732 % festgesetzt werden. Nachstehend ist übersichtsmäßig
die Ermittlung der neuen Hebesätze und des damit einhergehenden
Steueraufkommens dargestellt:
Messbetr
ags-
volumen
Auswertu
ng
Oktober
2024
Daraus
abgeleiteter
aufkommen
s-neutr.
Hebesatz
Progno
se
Steuer
auf-
komme
n
Oktobe
r 2024
Messbetr
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Novembe
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Hebesatz
Progno
se
Steuer
auf-
komme
n
Novem
ber
2024
Gru
nd-
steu
er A
12.884 € 543 % 69.960
€
12.883 € 543 % 69.955
€
Gru
nd-
steu
er B
15,1 Mio.
€
679 % 102,5
Mio. €
14,0 Mio.
€
732 % 102,5
Mio. €
davo
n:
11,2 Mio.
€
Bereich W
ohnen
10,0 Mio.
€
Bereich Wo
hnen
3,9 Mio.
€
Bereich
Nichtwohne
n
4,0 Mio.
€
Bereich
Nichtwohne
nSeite 3 von 5
Seite 4
Das Messbetragsvolumen unterliegt auch künftig aufgrund laufend eingehender
Grundlagenbescheide weiteren Veränderungen. Insofern ist es zur Zeit kaum
möglich, eine für das gesamte Jahr 2025 verlässliche Prognose für
aufkommensneutrale Hebesätze zu treffen. Angesichts der mittels Einsprüchen
angegriffenen Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung ist nach wie
vor davon auszugehen, dass sich das von der Finanzverwaltung übermittelte
Messbetragsvolumen für das Jahr 2025 noch weiter reduzieren wird. Genauere
Angaben hierzu sind für die Verwaltung nicht zu erlangen, mit einer
Stabilisierung dieser Entwicklung ist erst mittelfristig in einem Zeitraum von
geschätzt zwei Jahren zu rechnen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Höhe der einheitlichen
Grundsteuerhebesätze an den o. g., aktuell für die Bundesstadt Bonn
ermittelten aufkommensneutralen Hebesätzen auszurichten. Diese beinhalten
explizit keinen Sicherheitspuffer, dessen Funktion in v. g. Beschlussvorlage
näher erläutert wurde. Sollte insoweit kurz- als auch mittelfristig ein weiterer
Rückgang des Messbetragsvolumens eintreten, würde das prognostizierte
Steueraufkommen von 102,5 Mio. € nicht erreicht werden können, was sodann
zu einer zu kompensierenden haushaltsrechtlichen Deckungslücke führen
würde.
Anlage/n
1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025 (öffentlich)Seite 4 von 5
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn für das Jahr 2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 25 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 23.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 16 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S.
4167) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
108) hat der Rat der Stadt Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende
Satzung beschlossen:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Jahr
2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H.
2. Gewerbesteuer
537 v.H.
§ 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.“Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 09:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de